Oesterreichische Zeitschrift für Berg - und Hüttenwesen, Volume 19

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1871
 

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Pagina 373 - Schaden , sofern er nicht beweist, dafs der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Getödteten oder Verletzten verursacht ist. § 2. Wer ein Bergwerk, einen Steinbruch, eine Graberei ((¡rubej oder eine Fabrik betreibt, haftet, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Repräsentant oder eine zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder der Arbeiter angenommene Person durch ein Verschulden in Ausführung der Dienstverrichturigen den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen...
Pagina 373 - Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein Mensch getödtet oder körperlich verletzt wird, so haftet der Betriebsunternehmer für den dadurch entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Getödteten oder Verletzten verursacht ist.
Pagina 373 - Vermögensnachtheils, welchen der Getödtete während der Krankheit durch Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erlitten hat. War der Getödtete zur Zeit seines Todes vermöge Gesetzes verpflichtet, einem Ändern Unterhalt zu gewähren, so kann dieser insoweit Ersatz fordern, als ihm in Folge des Todesfalles der Unterhalt entzogen worden ist...
Pagina 72 - Monatliches Verzeichniss der in Deutschland und dem Auslande neu -erschienenen Werke aus den Fächern der Mathematik und Astronomie, der Physik und Chemie, der Mechanik und des Maschinenbaues, der Baukunst und Ingenieurwissenschaft, des Berg- und Hüttenwesens, der Mineralogie und Geologie.
Pagina 373 - Unterhalt zu gewähren, so kann dieser insoweit Ersatz fordern, als ihm in Folge des Todesfalles der Unterhalt entzogen worden ist; 2) im Fall einer Körperverletzung durch Ersatz der Heilungskosten und des Vermögensnachtheils, welchen der Verletzte durch eine in Folge der Verletzung eingetretene zeitweise oder dauernde Erwerbsunfähigkeit oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit erleidet.
Pagina 360 - Die Bestimmungen der Landesgesetze, nach welchen ausser den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen der Unternehmer einer in den §§ l und 2 bezeichneten Anlage oder eine andere Person, insbesondere wegen eines eigenen Verschuldens für den bei dem Betriebe der Anlage durch Tödtung oder Körperverletzung eines Menschen entstandenen Schaden haftet, bleiben unberührt.
Pagina 195 - Die unten abgerösteten Erze wurden ausgezogen , die Beschickung der zweiten Platte auf die erste geschoben , die der dritten auf die zweite usf, und in die siebente Abtheilung frisches Erz eingefüllt. Die...
Pagina 360 - Die in den §§ l und 2 bezeichneten Unternehmer sind nicht befugt, die Anwendung der in den §S l bis 3 enthaltenen Bestimmungen zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszuschliessen oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift, entgegenstehen, haben keine rechtliche Wirkung.
Pagina 366 - Trias bis zu den Amaltheenthonen, mit besonderer Berücksichtigung seiner Molluskenfauna. Nebst Nachträgen zum mittleren Jura. Mit 2 Tafeln Abbildungen, gr. 8°.
Pagina 373 - Untersuchungskommission und ohne deren Zustimmung darf an dem Zustande und der Lage des Kessels sowie an -den durch die Explosion berührten Bauten und Einrichtungen keine Veränderung vorgenommen werden, es wäre denn...

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