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wenn er sie auch in Augenschein genommen hat, wohl schwerlich, wie man aus der gleich nachher zu erwähnenden Nachricht des Polybius abnehmen kann. Er folgt also mit seiner Angabe wohl nur der überlieferten und zu seiner Zeit verbreiteten Meinung. 3) Die Urkunde des Schiffahrts- und Handels-Vertrags, den Rom im ersten Jahre der Republik, unter dem Consulate des Junius Brutus und M. Horatius, mit Karthago abschloß. Die Originaltafel befand sich zu Polybius Zeit aller Wahrscheinlichkeit nach, wie die übrigen ehernen Tafeln, auf denen die Verträge zwischen Rom und Karthago verzeichnet waren, in dem beim kapitolinischen JuppitersTempel gelegenen Reichsarchiv (Tabularium oder Aerarium), das damals unter der Aufsicht der (curulischen) Aedilen stand 3), aber im Capitolsbrand des Jahrs 671 sammt den darin aufbewahrten Documenten ein Raub der Flammen wurde. Polybius theilt den Tert des Vertrags mit), bemerkt übrigens, die Sprache sey so alterthümlich, daß selbst die unterrichtetsten Römer seiner Zeit Manches nur mit Mühe verstehen könnten. 4) Die Urkunde des Bündnisses, das Consul Sp. Cassius im Jahr 261 d. St. mit den latinischen Staaten abschloß. Die eherne Säule, auf welcher der Bundesvertrag stand, war noch in Ciceros jüngeren Jahren vorhanden 5): daß es noch die nähmliche Säule war, die im Jahr 261 errichtet wurde, darf freilich bezweifelt werden. Den Tert der Urfunde kannte noch Verrius Flaccus, der Bruchstücke daraus mittheilt 6). -5) Die Ler Jcilia (des Volkstribunen L. Jcilius Ruga) de Aventino publicando 7) aus dem Jahr 298 d. St., urkundlich aufbewahrt im aventinischen Dianentempel auf einer ehernen Säule,

quis commentarios pontificum et vetustissima foedera et exoletos auctores scrutatus (voces ex iis petat ab usu remotas).

3) Polyb. III, 26, 1. S. u. den Abschnitt über die Aedilen.
4) Polyb. III, 22.

5) Cic. pro Balb. 23, 53. Auch Livius II, 33 scheint in den Worten nisi foedus cum Latinis, columna aenea insculptum, monumento esset das Vorhandensein des Monuments vorauszuseßen: mit Unrecht: denn aus Ciceros Ausbrücken foedus, quod quidem nuper in columna aenea meminimus post Rostra incisum et perscriptum fuisse geht klar hervor, daß zu der Zeit, als er diese Worte sprach, die Säule nicht mehr vorhanden war.

6) Fest. p. 166 Nancitor.

7) Liv. III, 31.

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die noch zu Dionysius Zeit vorhanden war 8). 6) Das foedus Ardeatinum vom Jahr 310 d. St., das der Geschichtschreiber Licinius Macer, Zeitgenosse Sullas, noch gekannt und gelesen hat 9). 7) Der im Jahr 317 (nach Andern 326 oder 328) von Cornelius Cossus geweihte linnene Panzer des Tolumnius, als Weihgeschenk niedergelegt im Tempel des Juppiter Feretrius, dessen Inschrift noch Augustus las 10). Diese sieben monumentalen Urkunden sind die einzigen aus den viertehalb ersten Jahrhunderten der Stadt, deren späteres Vorhandenseyn uns von Augenzeugen verbürgt wird. Auch das von Livius erwähnte uralte Geseß über die Einschlagung des Jahres-Nagels muß, wie aus dieses Geschichtschreibers Worten zu schließen ist, zur Zeit der ältesten Annalisten, etwa der des Cintius Alimentus, noch vorhanden gewesen sein "); außerdem finden wir noch eine im Jahr 282 d. St. unter dem Consulat des L. Pinarius und P. Furius gegebene und einer ehernen Säule eingegrabene Ler erwähnt, jedoch ohne genauere Angabe ihres Inhalts 12); manche andere Urkunden, besonders Vertragsurkunden, mögen bis auf Sullas Zeit theils im capitolinischen Juppiters-Tempel, theils im benachbarten Archiv der Aedilen vorhanden gewesen seyn, aber im Capitolsbrand des Jahrs 671 ihren Untergang gefunden haben. Die Geseze der zwölf Tafeln sind oben absichtlich nicht mit aufgeführt worden, da die Originaltafeln derselben zu der Zeit, als die Historiker schrieben, in keinem Fall mehr vorhanden gewesen sind. Die ehernen Säulen, denen das Zwölftafelgeset ursprünglich eingegraben worden war, standen nähmlich auf dem Forum 13), fie find daher, wie man annehmen muß, in der gallischen Verwüstung zu Grund gegangen 1⁄4), oder wahrscheinlicher noch denn Erz war

8) Dionys. X, 32. p. 659, 16.

9) Liv. IV, 7.

10) Liv. IV, 20.

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11) Liv. VII, 3: lex vetusta est, priscis litteris verbisque scripta, ut, qui praetor maximus sit, Idibus Septembribus clavem pangat. Fixa fuit dextro lateri aedis Jovis optimi maximi, ex qua parte Minervae templum est.

12) Varr. ap. Macrob. I, 13, 21. p. 276.

13) Dionys. X, 57. p. 681, 19. Diod. Sic. XII, 26. Pompon. de orig. jur. §. 4.

14) Livius VI, 1 sagt das Gegentheil nicht; es heißt hier nur: (nach dem Abzug der Gallier) foedera et leges duodecim tabularum conquiri jusserunt (tribuni mil. consul. potestate).

in jeder Form so gut wie Geld - von den Galliern mitgenommen worden. Auch von den Denktafeln triumphirender Feldherrn, deren die Geschichtschreiber Erwähnung thun 15), reicht keine über das gallische Unglück hinauf: die älteste, deren gedacht wird, ist diejenige des Dictators T. Quinctius Cincinnatus aus dem Jahr 374 d. Et. 16) Die Bedeutung der eben aufgezählten Urkunden ist vom Gesichtspunkt der historischen Kritik aus nicht ganz gering anzuschlagen; sie sind Marksteine, die einer ungezügelten und maaslosen Scepfis Halt gebieten. Das Bündniß des Servius Tullius mit den Latinern, den karthagischen Handelsvertrag, den Bundesvertrag des Sp. Cassius wird kein besonnener Geschichtsforscher in Zweifel ziehen. Leider aber sind es eben nur ganz wenige Thatsachen, die auf solche Weise außer Zweifel gesezt werden; und, was noch schlimmer ist, die Glaubwürdigkeit der traditionellen Geschichte gewinnt durch jene Monumente nichts. Es wird im Verlaufe dieser Untersuchungen gezeigt werden, daß drei der aufgeführten Urkunden - der Bundesvertrag des Tarquinius mit den Gabinern, der karthagische Handelsvertrag und das latinische Bündniß des Sp. Cassius theils in ausdrücklichem Widerspruch mit der traditionellen Geschichte stehen, theils wenigstens zu Folgerungen berechtigen, die auf die Glaubwürdigkeit derselben kein günstiges Licht werfen. Auch an das ardeatische Bündniß und die Weihinschrift des tolumnischen Panzers knüpfen sich historische Controversen, zu denen der Widerspruch dieser Urkunden mit der traditionellen Geschichte Anlaß gegeben hat. Das gleiche gilt vom icilischen Gesez, das mit der gemeinen Tradition ebenfalls nicht vollständig in Einklang steht. Kurz, jene Monumente dienen der gemeinen Tradition so wenig zur Stüße, daß sie vielmehr nur darthun, wie wenig Urkundlichkeit derselben zukommt.

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9. Den eben aufgezählten monumentalen Urkunden reihen sich etwelche andere Monumente, nähmlich einige Kunstdenkmale an, die sich auf historische Personen oder Ereignisse der vorgallischen Epoche bezogen, und deren Vorhandenseyn uns gleichfalls durch

15) Vgl. Atil. Fortunat. p. 2680: in tabulis antiquis, quas triumphaturi duces in Capitolio figebant, victoriæque suæ titulum saturniis versibus prosequebantur, talia repperi exempla. Fest. p. 162 Navali. Mehr bei Zell, Ferienschriften II, 190. . Corssen, orig. poesis lat. p. 120.

16) Liv. Vl, 29. Fest. p. 363 Trientem.

Augenzeugen berichtet wird. Dieser Teulmale sind es folgende: die Bildsäulen der acht römischen Könige auf dem Capitol 1); das Standbild des Junius Brutus ebendaselbst 2); das Standbild des Attus Navius vor der Curie 3); dasjenige des Servius Tullius im Fortunatempel, ein hölzernes Schnißwerk 4); dasjenige des Horatius Cocles auf dem Comitium 5); dasjenige der Clölia auf der Höhe des heiligen Wegs 6); dasjenige des Ephefiers Hermodorus, der sich um die Decemviralgesetzgebung verdient gemacht hatte, auf dem Comitium 7); dasjenige des Minucius Augurinus, der in der Hungersnoth des Jahrs 315 Präfectus Annonä gewesen war, vor der Porta Trigemina 8); endlich die Statuen der vier römischen. Gesandten, die im Jahr 316 in Fidenä ermordet worden waren, in der Nähe der Rostren 9). Hiezu kommt aus der nachgallischen Zeit außer den Statuen des Camillus und des Samnitenbesiegers D. Marcius 10) namentlich noch das Standbild der säugenden Wölfin sammt den Zwillingen, im Jahr 458 d. St. von zwei Ogulniern, damaligen Curul-Aedilen, gestiftet und beim ruminalischen Feigenbaum aufgestellt 11).

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Es ist diesen Kunstdenkmälern nicht alle Beweiskraft abzusprechen, aber ein bedeutendes Gewicht kann nicht auf sie gelegt werden. Zuerst deßhalb nicht, weil wir von einzelnen der aufgeführten Statuen wissen, daß sie keine Inschrift trugen, und daß die Beziehung oder Deutung, die man ihnen gab, nur auf der un

1) Plin. H. N. XXXIII, 4, (9). 6, (24). XXXIV, 11, (22). 13, (29). Appian. B. C. I, 16. Dio Cass. 43, 45. Unter ihnen die Bildsäule des Tatius Ascon. in Cic. Scaur. p. 30 Orell. Plut. Brut. 1.

nach Plin. H. N. XXXIV, 11, (23). 2) Plin. H. N. XXXIII, 4, (9). 3) Plin. XXXIV, 11, (22). 13, (29). Liv. I, 36. Dionys. III, 71. p. 204, 21. 4) Dionys. IV, 40. p. 243, 48. Ov. Fast. VI, 570. 613. 625. Val. Max. I, 8, 1, 11.

5) Liv. II, 10. Dionys. V, 25. p. 296, 30. Plut. Popl. 16. Plin. XXXIV, 11, (22). Gell. IV, 5.

6) Liv. II, 13. Dionys. V, 35. p. 303, 49. Plut. Popl. 19. Plin. H. N. XXXIV, 13, (28. 29). Senec. Cons. ad Marc. 16. Serv. Aen. VIII, 646.

7) Plin. XXXIV, 11, (21).

8) Plin. XVIII, 4. XXXIV, 11, (21). Dionys. Exc. Escor. XII, 1 (Fragm. hist. gr. ed. Müller II, Praef. p. XXXVI).

9) Plin. XXXIV, 11, (23). Liv. IV, 17. Cic. Philipp. XI, 2, 4.

10) Plin. XXXIV, 11, (§. 23).

11) Liv. X, 23. Mehr darüber im achten Buch.

fichern Ueberlieferung der Volkssage beruhte. Das angebliche Standbild der Elölia 3. B. wurde von Andern für ein Standbild der Valeria, der Tochter Publicolas, erklärt 12). Zweitens kommt in Betracht, daß das Alter der Meisten der genannten Monumente ganz ungewiß und unverbürgt ist. Plinius hält sie zwar für uralt; er läßt z. B. die capitolinischen Königsstatuen aus der Königszeit stammen, und meint, die Könige hätten sie sich selbst gesezt 13). Allein welches Gewicht kann das Kunsturtheil eines Mannes haben, der an Statuen aus Euanders Zeit glaubt 14), und die noch in der Kaiserzeit bewunderten Wandmalereien zu Ardea und Lanuvium, die überdieß griechische Stoffe darstellten, über die Zeit von Roms Gründung hinauffeßt 15)!

10. Im Vorstehenden sind diejenigen Urkunden und Monumente aufgezählt worden, von denen noch zur Zeit der Annalisten und Geschichtschreiber die ächten Originale oder wenigstens getreue Copieen vorhanden waren; in zweiter Reihe kommen zu ihnen solche Urkunden und Schriftdenkmäler hinzu, die auf dem Wege der gewöhnlichen schriftlichen Ueberlieferung fortgepflanzt worden sind. Es fragt sich, ob sich solche Urkunden aus der Königszeit erhalten haben. Dürften wir der Tradition glauben, so wäre es allerdings der Fall gewesen: königliche Gefeße, leges regiae, und Denkschriften der Könige, commentarii regum, werden theils im Allgemeinen, theils unter genauerer Angabe ihres Inhalts angeführt 1). Daß diese Angaben nicht aus der gemeinen Ueberlieferung

12) Plin. H. N. XXXIV, 13, (29).

13) Plin. XXXIV, 13, (29).
14) Plin. XXXIV, 16, (33).
15) Plin. XXXV, 6, (17).

1) Die allgemeinen Erwähnungen sind Liv. VI, 1: (nach dem gallischen eae duodecim tabulae et Brand) inprimis foedera ac leges (erant autem quaedam regiae leges), conquiri, quae comparerent, jusserunt (tribuni militum consulari pot.). XXXIV, 6: vetus legia rex, simul cum ipsa urbe nata. Dionys. II, 24. p. 94, 12. II, 63. p. 124, 9 und sonst. Marcell. Dig. XI, 8, 2. Papin. in Collat. Leg. Mos. et Rom. IV, 8: cum patri lex regia dederit in filium vitae necisque potestatem. Pompon. de orig. jur. §. 2. Die speziellen Anführungen und die Bruchstücke hat am besten Dirksen gesammelt, Versuche zur Kritik und Auslegung der Quellen des röm. Rechts 1823. Abhdlg. VI. €. 234 358. Eine Aufzählung und Charakteristik der ältern Sammlungen ebendas. S. 249 260. Nach Dirksen sind erschienen Abegg, de antiquiss. Rom. jure crim. Königsb. 1823. Scheibner, de leg. Rom. regiis Erf. 1824.

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