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tuo negocio, ut amore nostri te non debeat inpedire sed pocius promovere. Tu autem medio tempore studeas proficere in moribus et disciplina et ubicunque poteris dominis complaceas de ecclesia Olomucensi et eciam extraneis prout1) . . . . te conformes.

f. 7'.. magister Wernherus Pragensis et canonicus Olomucensis ecclesie frater meus . . . . co karissimis R. clerico vestro et filio adoptivo non sit favorabilis et benignus . . . . si ita est quod absit, predicti magistri Wernheri animum mitigetis, si vobis videtur expedire et prout vobis Deus et dominus inspirabit; et ego viceversa negocia . . ecclesia Pragen. Wissegraden. et ubique locorum tamquam propria promoveo (?).

f. 4 . . . per presentes quod nos diligenti tractatu prehabito Ul(rico) exhibitori presencium . . . . riam minere sive metalli in montibus nostris et foveis Chutnensibus comm(itte)nda et notanda, quam diu capitulo et dominis placuerit et videbitur exp.. Qua propter de vobis plene presumentes petimus et rogamus quatenus negocia monci(um?) . . . et predictum Ulricum dignemini prout melius poteritis promovere; et nos vicever(sa) ... vestram providenciam, cum se locus et tempus obtulerit, curabimus promereri.

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...

f. 4′ . . . vestram meo (?) libenti servicio promereri, ratum habiturus quicquid per vos ... fuerit (?) negocius ordinatum. ... prepositus (?) Pragensis ecclesie, W. decanus ceterique canonici ejusdem ecclesie . . . . honestis domino Hen. plebano in Chutna et Anthonio salutem et quicquid poterunt servicii et honoris.

f. 2... viro, domino et amico suo speciali, Cy. venerabili preposito ecclesie Olomucensis 2) W. divina . . . Pragensis ecclesie decanus et predicte ecclesie Olomucensis canonicus reveren(tiam?) et honorem cum salute. De vestro legalitate et providencia gerentes confidentiam pleniorem vobis pro Rudolfo clerico et cognato nostro in Olomucz commoranti . . . denter preces meas petens liberaliter (?) et devote quatenus ipsum R. ... anti electione canonicorum que in proximo celebrabitur in ecclesia antedicta . . . .

...

1) etwa zwei Worte unleserlich. 2),Cyrus archidiaconus postea (mindestens seit 1282, Juli 29) praepositus eccl. Olomuc., cancellarius Moraw. von 1272-1307 erwähnt; s. Erben-Emler p. 1271 und 550. Corr. S. 470 Anm. 3 lies No. 4 st. 11.

Sitzungsberichte

der

königl. bayer. Akademie der Wissenschaften.

Philosophisch-philologische Classe.

Sitzung vom 5. November 1892.

Herr Maurer hielt einen Vortrag:

"

Das Bekenntniss des christlichen Glaubens in den Gesetzbüchern aus der Zeit des Königs Magnús laga bætir.“

Vor sechs Jahren habe ich an dieser Stelle über die Eingangsformel der altnordischen Rechts- und Gesetzbücher gesprochen; heute möchte ich einen verwandten Gegenstand zur Sprache bringen, welcher, obwohl an sich wenig bedeutsam, doch ebenfalls noch der Aufklärung zu bedürfen scheint, und dessen Erörterung mir zugleich gestatten wird, zu manchen neueren Veröffentlichungen auf dem Gebiete der nordischen Quellengeschichte Stellung zu nehmen, das Auftreten nämlich eines Bekenntnisses des christlichen Glaubens in einer Reihe von Gesetzbüchern aus der Zeit des Königs Magnús lagabotir. Einen kurzen Ueberblick über den gesammten Verlauf der gesetzgeberischen Arbeiten dieses Königs muss ich dabei des leichteren Verständnisses halber vorausschicken.

1892. Philos.-philol. u. hist. Cl. 4.

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Nachdem schon K. Hákon gamli sich eifrig um die Verbesserung der Rechtszustände Norwegens bemüht und dabei auch mehrfach auf die Vereinheitlichung des Rechts in seinem Reiche hingearbeitet hatte, setzte sein Sohn und Nachfolger, K. Magnús (1263-80) diese Bestrebungen fort und führte sie, wenn auch nicht ohne mancherlei Schwierigkeiten, in der Hauptsache glücklich zum Ziel.1) Wir wissen aus den isländischen Annales regii, dass der König im Jahre 1267 die gesetzliche Annahme einer in seinem Auftrage bearbeiteten Gulaþingsbók, und im Jahre 1268 die Annahme eines gleichfalls von ihm besorgten Gesetzbuches für die Víkverjar und für die Upplendingar durchsetzte, wogegen ihm im Jahre 1269 am Frostupinge, an welchem sich ausser ihm auch Erzbischof Jón von Drontheim eingefunden hatte, nur die Ermächtigung ertheilt wurde, die Frostuþingsbók in ihren weltlichen Bestandtheilen umzuarbeiten, während deren kirchenrechtlicher Abschnitt seiner einseitigen Einwirkung entzogen wurde.2) Auch in den Annalen von Flatey finden sich zu den Jahren 1267 und 1269 entsprechende Einträge,3) während freilich zum Jahre 1268 die auf die Hochlande und auf Vigen bezügliche Angabe fehlt. Wieder andere Male wird gar nur der Anwesenheit des Königs aus Frostupinge des Jahres 1269 Erwähnung gethan, wie in den Annales Reseniani und den Annalen Henrik Höyers,) ohne dass dabei der hier ge

1) Vergl. meinen Artikel Gulaþingslög in der Allg. Encykl. der Wissensch. und Künste, I. Section, 97. Bd., S. 39-73 (1878), und Udsigt over de nordgermaniske Retskilders Historie", S. 33-50, dann 88-101 (1878); Fr. Brandt, Forelæsninger over den norske Retshistorie", I, S. 30-38 (1880), Ebbe Hertzberg, in der Nordisk Retsencyklopädi, I, S. 88-97 und 108-111 (1890).

2) Islandske Annaler (ed. G. Storm), S. 137-138, ausgeschrieben im Oddverja Annáll, S. 483.

3) Flateyjarbók, III, S. 536 und 537.
4) Islandske Annaler, S. 28 und 68.

fassten Beschlüsse oder der in den beiden vorhergehenden Jahren angenommenen Gesetzbücher gedacht würde; einigen Annalen, wie den Lögmannsannálar und den Gottskálksannálar, fehlt aber auch dieser Eintrag, oder dieselben zeigen auch wohl an der betreffenden Stelle eine Lücke, wie die Annales vetustissimi oder die von Skálholt. Immerhin liegt kein Grund vor, den beiden zuerst angeführten Annalenwerken den Glauben zu versagen, und noch weit weniger ein Grund, diese Angaben, wie dies älteren Vorgängern folgend noch Fr. Brandt that, 1) im bestimmtesten Widerspruche mit ihrem Wortlaute auf eine nur vorbereitende Massregel zu beziehen; wir werden vielmehr aus ihnen mit voller Sicherheit entnehmen dürfen, dass einerseits der König zunächst nur eine Revision der vier älteren Provincialrechte beabsichtigt hatte, wobei diese nach älterem Herkommen neben dem weltlichen Rechte auch einen das Christenrecht umfassenden Abschnitt enthalten sollten, dass er aber andererseits mit seinem Vorhaben nur in dreien von den vier Dingverbänden, welche im Reiche bestanden, auch wirklich. durchdrang, nämlich im Gulaþinge, im Borgarpinge und im Eidsifaþinge, wogegen er im vierten, also im Frostupinge, nur zur Umarbeitung des weltlichen Rechtes ermächtigt wurde, während das Kirchenrecht, natürlich auf Betrieb des am Ding anwesenden Erzbischofes, seinem einseitigen Vorgehen entzogen blieb. Von da ab sehen wir in der gesetzgeberischen Thätigkeit des Königs eine sehr bedeutsame Wendung eintreten, und zwar in zweifacher Richtung. Auf der einen Seite nämlich musste er fortan seine Bestrebungen in erster Linie auf das weltliche Recht beschränken, während er bezüglich des Kirchenrechtes darauf angewiesen war, mit seinem Erzbischofe zu unterhandeln, und nur allenfalls an der Hoffnung festhalten mochte, dass es gelingen werde, auf

1) Ang. O., S. 30-31.

diesem Wege ein Christenrecht zu Stande zu bringen, welches in früherer Weise an die Spitze des ganzen Gesetzbuches. gestellt werden könne. Dabei ist klar, dass der von der Kirche im Drontheimischen erfochtene Sieg auch auf das Schicksal der in den drei anderen Dingverbänden bereits angenommenen neuen Gesetzbücher nicht ohne Einfluss bleiben konnte. Es war ja das gemeine Recht der abendländischen Kirche, auf welches der Erzbischof seinen Widerstand gegen jede weltliche Gesetzgebung in kirchlichen Angelegenheiten stützte; hatte sich der König diesem aber erst für einen Theil seines Reiches gefügt, so konnte er weiter reichende Ansprüche seiner weltlichen Gewalt auch für dessen übrige Theile nicht mehr aufrecht erhalten. Auf der anderen Seite musste aber gerade die klar zu Tage liegende Nothwendigkeit, das Kirchenrecht für das gesammte Reich einheitlich zu gestalten, dem Könige den Gedanken nahe legen, auch für das weltliche Recht statt der bisher schon erstrebten theilweisen Vereinheitlichung die Herstellung einer vollständigen Rechtseinheit durchzuführen, und in der That zeigen die von jetzt ab durch ihn erlassenen Gesetzbücher in beiden Beziehungen einen von dem früheren sehr erheblich abweichenden Charakter. Auf der einen Seite zeigen sie sich bestrebt, soweit nur immer möglich ein gemeines Recht für das gesammte Reich zu bieten; auf der anderen Seite aber enthalten sie zwar noch wie die früheren Provincialrechte einen Kristindómsbálk an ihrer Spitze, geben aber in diesem nicht mehr, wie jene gethan hatten, wirklich kirchenrechtliche Satzungen, sondern nur einige Bestimmungen, deren Inhalt dem Kirchenrechte ziemlich fern steht, und war es dem Könige dabei offenbar nur darum zu thun, einem mit dem Erzbischofe zu vereinbarenden Christenrechte seine herkömmliche Stelle in den Gesetzbüchern offen zu halten. Schon die in den Jahren 1271-73 für Island erlassene Járnsída enthält in dieser Weise nur noch formell

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