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ANHANG.

26, 12 quam Romana diu circumsedendo... magis

GENERAL LIBRA

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adfeceratIGAN

quam Romana invaserat; nam Romani diu circumsedendo... magis HJM. Dass ein Verbum ausgefallen ist, liegt auf der Hand; über die 'Wahl desselben lässt sich streiten. Bei Gronovs La, welche Wssb aufgenommen hat, wird durch die Parenthese das Verbum zu weit von seinem Satze getrennt, wie Md Em. L. S. 297 richtig hervorhebt; bei incesserat, das Wssb erwähnt, würde man nach 28, 46, 15 und 29, 10, 3 eher in Poenorum castra erwarten; Md schreibt corripuerat. Ich habe invaserat nach 4, 21, 2 (vgl. 28, 29, 3) geschrieben (invasit wollte Alsch. am Ende einfügen), nam nach dem Vorgang Dobrees, Romani endlich, um das Abirren des Auges zu erklären und für adsuerant ein klar ausgesprochenes Subject zu gewinnen. Vgl. Wssb in der Textausgabe S. VIII: nescio an recte Böttcher plura intercidisse suspicatus sit'. 26, 14 Md Em. L. S. 297 streicht das et vor Carthaginienses; Drakenb. schreibt dafür nach älteren Ausgaben und jüngeren Hdschr. at, eben so Wsbg S. 102. Wären Siculi und Carthaginienses, wie Md annimmt, die beiden Theile des voranstehenden partitiven ex hostium exercitu, so würde dieser Gegensatz durch et allerdings völlig verwischt und müsste gestrichen werden; aber et lässt sich anders erklären (s. den Comm.), die Entstehung des Wortes ist nicht ersichtlich, und ex hostium exercitu, obgleich durch die Stellung unnöthig hervorgehoben, kann einfach mit dilapsi sunt zusammengenommen werden.

27, 1 fuerant ✶✶] fuerant, ✶ ✶ occupaverant nach einer Verm. Wssbs. Dass die Namen zweier Städte ausgelassen sind, erkannte Böttcher; als ersten derselben vermuthet er Bidin nach Cic. in Verr. 2, 53.

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27, 4 ich glaube, dass die Erklärung der Worte iidem venti prohibebant, wie ich sie im Commentar gegeben habe (s. Böttcher zu d. St. und Bauer in den Bl. f. d. Bayer. Gymn. 1866, 2 S. 251), die richtige ist. Hat dagegen Wssb zu d. St. mit der Annahme recht, dass der Wind umgeschlagen und aus einem Westwinde ein SOwind geworden sei, so sind die überlieferten Worte unerklärbar und müssen geändert werden. 27, 12 Md streicht mit A. Perizonius und einer Hdschr. (Lov. 5) das von Böttcher in inde geänderte in.

27, 13 ad obsidionem] intra obsidionem HJM, weil das ad obsidionem zunächst nur falsch verstanden werden kann, wie Md hervorhebt. Bei dem 28, 4 deutlich ausgesprochenen Gegensatz schien mir der Ausdruck intra obs. redire nicht zu kühn, zumal auch sonst intra mit Verben der Bewegung verbunden wird. Md schreibt nach alten Ausg. mit jüngeren Hdschr. in obsidionem.

28, 6 Md schreibt nach alten Ausg. mit jüngeren Hdschr. occulte statt occulti, was nicht nöthig ist; vgl. Wssb und M. Müller zu Liv. Praef. § 11. F.-Hwg zu 22, 12, 9. Nägelsb. L. Stil.5 S. 226.

28, 7 expugnare mit persönlichem Object findet sich zuerst bei Livius; Beispielsammlung bei Heraeus zu Tac. Hist. 5, 12.

28, 9 apparuisset ✶ ✶] Syracusas esse et applicare se Romanis apparuisset mit Md Em. L. S. 298 ergänzt, um einen vollständigen Satz zu gewinnen; andere Herstellungsversuche s. bei Htz: keiner ist überzeugend.

29, 4 iam imposita] imposita nach älteren Ausg. mit jüng. Hdschr. (P: iamposita); iam scheint mir für die Stelle unangemessen zu sein.

29, 6 ich habe hier die Interpunction nach Drakenborch geändert; die hdschr. Ueberlieferung nimmt Md Em. L. S. 298 jetzt (2. Aufl.) selbst gegen seine frühere Aenderung in Schutz.

29, 6 über den Graecismus quam statt potius quam vgl. Heraeus zu Tac. Hist. 3, 60.

29, 9 interficere] interfecere nach jüng. Hdschr. mit Böttcher, da die von Wssb zum Vergleiche herangezogenen Stellen nicht einen ähnlichen

Formenwechel in demselben Satze enthalten. Vgl. meine Bem. zu 24, 18, 11 Anhang. Die alten Ausgaben lesen interfecerunt.

30, 4 Wsbg S. 102 will lieber ad (oder in) Achradinam lesen. 30, 7 ad Achradinam] ad Achradinam ohne Zeichen der Lücke, wie Htz und Wssb in früheren Ausgaben, weil hier ein offenbares Versehen vorliegt; auch bei der Ergänzung ad Insulam praeter Achradinam u. drgl. bleibt die Erwähnung der Achradina auffällig und überflüssig. Ob nun jener Irrthum dem Livius oder den Abschreibern zur Last fällt, lässt sich nicht entscheiden. Erwähnen will ich meine Vermuthung, dass der Schreiber der Hdschr., aus welcher der P floss, aus Gedankenlosigkeit ad Achradinam schrieb statt, wie er sollte, ad Insulam, dass er seinen Irrthum bemerkte, als er ad Achr geschrieben hatte und nun, ohne diese fälschlich geschriebenen Buchstaben zu tilgen, ad insulam hinzufügte. Aus einem solchen ad Achradinsulam konnte dann der Schreiber des P nur ad Achradinam verschlimmbessern. Vielleicht also ist ad Insulam an die Stelle von ad Achradinam zu setzen. Aber wenn wir auch diese Aenderung annehmen, so sind damit noch keineswegs alle Bedenken und Schwierigkeiten beseitigt, welche sich in sachlicher Beziehung dem Verständnis entgegenstellen; vgl. Chr. Cron in den N. Jahrb. f. Phil. 1869 S. 77-78.

30, 11 W. Bauer Bl. f. d. Bayer. G. 1866, 2 S. 252 vermuthet sehr ansprechend, dass quia in qui zu verwandeln sei; doch scheint mir Livius zunächst quia ne suis quidem satis credebant im Sinne gehabt und durch die Anwendung des Participiums die Ungenauigkeit des Ausdrucks selbst verschuldet zu haben.

31, 5 tertium annum] wegen der Chronologie s. Anh. zu 24, 33, 9. 31, 5 für alienigenarumque, was ich mit Wssb in den Text aufgenommen habe, möchte Gerlach lieber mercennariorumque lesen, welches dem Sachverhältnis näher komme.

31, 7 quod capere Syracusas potuisset] quod capere Syracusas potuerit quantum, si servare potuisset nach Md Em. L. S. 298, dessen Argumentation ich beipflichte.

31, 8 ad Nasum et accipiendam] ad [Nasum et] accipiendam HJM. Diese Vermuthung ist natürlicher Weise unsicher; aber sie empfiehlt sich in sachlicher Hinsicht, insofern 24, 23, 4 berichtet wird, dass der königliche Schatz von der Insel nach Achradina hinübergebracht worden ist. Da wir nun bei dem Mangel einer entgegenstehenden Nachricht annehmen müssen, dass derselbe in Achr. geblieben ist (vgl. Plut. Marc. 19), so hat es keinen Sinn, dass der Quaestor auf die Insel geschickt wird; es hat vor Allem keinen Zweck, ihn cum praesidio dorthin zu senden, da Ortygia von römischen Mannschaften eingenommen und vermuthlich doch auch besetzt geblieben ist; wenigstens lässt sich aus 30, 10 das Gegentheil nicht folgern. Man müsste also geradezu annehmen, dass Marcellus von der Ueberführung des Schatzes nichts gewusst habe; dies will mir indessen nicht glaublich erscheinen, da sich wohl voraussetzen lässt, dass er sich bei den Unterhändlern hiernach erkundigt hat. Ihne nimmt dies aber an, wenn er R. Gesch. 2 S. 256 sagt: 'Marcellus war nur darauf bedacht, die königlichen Schätze, die er auf der Insel Ortygia zu finden hoffte, für die Republik und für seinen Triumph zu retten.' Auf jeden Fall aber ist die Einfügung von obtinendam hinter Nasum (so Wssb) wenig ansprechend. Nehmen wir dagegen an, dass, wie wir mit Wssb 30, 8 lesen, Achradina der Plünderung preisgegeben wird (Tycha und Neapolis waren schon geplündert s. 25, 9 und auf der Insel war nicht viel zu plündern), so ist die Absendung des quaestor cum praesidio nur natürlich; denn derselbe soll, eben so wie die custodes dispositi, in dem zur Plünderung bestimmten Stadttheil einen gefährdeten Punkt in seine besondere Obhut nehmen. Md schreibt Nasum ad

accipiendam; es müsste also der Schreiber nach der fälschlichen Umstellung et hinzugefügt haben. Eben so meine ich, dass er et hinzugesetzt habe, nachdem ein zur Erklärung beigeschriebenes Nasum nach der Insel' in den Text gekommen war. Wer aber glaubte, dass der Schatz noch an seiner ursprünglichen Stelle, nämlich im Königspallast sei, für den lag es nahe, diese Ortsbestimmung beizufügen. P. Geyer vermuthet: ab Naso ad accipiendam. Aeltere Ausg. bieten ad Nasum ad accipiendam.

31, 8 statt Achradina diripienda schreiben Htz und Md mit Gr nach alten Ausg. und einigen jüngeren Hdschr. urbs diripienda. 31, 8 fuerunt] fuerant mit Gr. u. Md.

31, 9 captae pavor urbis] pavor captae urbis mit Md umgestellt, da ich zu der Zwischenstellung keinen Grund sehe.

31, 11 den Zusatz cum qua.. certabatur, welchen Voss zu tilgen vorschlug, erkläre ich wie Wssb, eben so tum. Md Em. L. S. 298 schreibt: tum cum viribus aequis certabatur, während der Schriftsteller, wie es mir scheint, mit tum nur auf die Zeit hinweisen kann, in der sich seine Erzählung bewegt. Ich meine, dass die Stelle nicht der Aenderung, sondern der Erklärung bedarf. Plutarch Marc. 19 sagt: léyɛtai yao ovn ἐλάττονα τοῦτον, ἢ τὸν ὕστερον ἀπὸ Καρχηδόνος διαφορηθέντα πλοῦτον γενέσθαι.

31, 14 redit] rediit nach alten Ausg. und jüng. Hdschr.; s. Anh. zu 2, 8. 32, 10 substitit, et P. Scipio] substitit; P. Scipio mit W. Bauer Bl. f. d. Bayer. G. 1866, 2 S. 252. Auch Md sagt in der 2. Ausg. S. XXXII: "et' non sine causa suspectum Gu. Bauero. Dagegen ist es nicht nöthig, wie Md will, est hinter profectus einzusetzen, was Wsbg S. 103 (vgl. S. 38 u. 83) richtig hervorhebt.

34, 2 erat socius] socius unter Veränderung der Interpunction nach Gr und Md; vgl. 16, 5. 19, 9. 9, 25, 4. 24, 37, 3 u. a. m. Aeltere Ausgaben fügen qui ein: qui eo tempore erat socius Carthaginiensium.

34, 10 intulere; contracto] intulere, et contracto mit Crevier; vgl. Walch Em. L. S. 169 und Md Em. L. S. 299, dessen Auseinandersetzung ich folge. Aeusserlich leichter wäre wohl die Streichung des et vor equites, aber das Asyndeton bei contracto wäre hart.

34, 13 fieri coepta est] vgl. Wil L. Kr. S. 21. M. Müller zu 2, 21, 6 Anhg. 34, 13 haud difficilis] haud difficile mit jüng. Hdschr.; denn mir will jenes difficilis nicht erklärbar erscheinen. Wssb sagt: 'zu difficilis ist, wenn nicht ein anderes Substantiv ausgefallen ist, wieder fuga zu nehmen: 'da man nur zu durchbrechen hatte, bei dem Durchbrechen'. Doch ist die Verbindung fuga difficilis ad erumpendum sehr hart und wohl nur durch die Entfernung von fuga und die Nähe von difficilis zu erklären.' Im Vergleich hierzu erscheint mir Heusingers Vorschlag, res haud difficilis zu lesen, weit plausibler. Darüber', sagt er, dass die Abschreiber auxiliares zusammenlasen, welches sie mit alia nicht reimen konnten, liessen sie res ausfallen.' Hiermit mag Heusinger das Rechte getroffen haben; aber wer will es versichern? Mir genügt die Ueberzeugung, dass fuga nicht das Subject sein kann, und darum wähle ich den natürlichsten Ausdruck, wenn er auch paläographisch nicht gerade nahe liegt. Die alten Ausgaben bieten: haud difficilis res erat.

35, 1 cum se] si se nach Heusinger und Böttcher mit Htz und Md, was nach spe leichter übersehen werden konnte, als jenes; vgl. 37, 18.

35, 3 das iam vor praesagientibus scheint mir eine etwas gezwungene Erklärung zu erfordern und ist vielleicht aus in verdorben, wie auch 29, 7 im P wahrscheinlich iamposita aus imposita verschrieben ist; sonst muss es als Verstärkung des vorher' in praesagire angesehen werden, wie ebenfalls 30, 20, 5 iam hoc ipsum praesagiens animo praeparaverat ante naves, wozu Wssb wenig überzeugend anmerkt: iam kann mit

praeparaverat verbunden werden, obgleich dann die weite Entfernung und Trennung von ante auffällt.'

35, 9 tuto] suos HJM. tuto ist unerklärbar und wird von Crevier (eben so von Ussing und Wsbg S. 103) einfach gestrichen; ein Object aber scheint mir nothwendig, mindestens wünschenswerth zu sein, denn schon im vorhergehenden Satz muss das Object zu coegerunt dem Zusammenhang entnommen werden. suos habe ich aus Noth gewählt nach 36, 2, vgl. 26, 39, 16; weniger ansprechend sind die Aenderungen niti (Md) und tum quoque oder ultro (Wssb), eher würde ich noch tamen [ex] tuto, wie ich früher vermuthete, wählen nach 22, 12, 10. 26, 38, 6; vgl. F.Hwg zu 21, 32, 7 und 33, 7.

36, 4 apparebat] apparebatque mit alten Ausgaben, um das harte Asyndeton zu vermeiden, welches sich in den von Wssb angeführten Stellen eher erklären lässt, zumal an unserer Stelle jeder Leser, durch den Mangel der Copula irregeleitet, zunächst annehmen muss, dass bei apparebat der Nachsatz beginne.

36, 11 trahentes trudibus cum] trudibus igitur cum HJM; P: traditis dibi cum, woraus sich meine La nicht schwerer entwickelt als die Wssb'sche oder trudentes sudibus cum, wie Md Em. L. S. 301_neben jenem vorschlägt und in seiner Ausgabe schreibt. Koch Pr. RA Brandbg 1861 S. 12 will lesen: facile erat. opera data diu cum amoliti . .

36, 14 es ist nicht zu entscheiden, ob anno octavo die richtige Zeitangabe ist, d. h. ob die Niederlage der Scipionen nicht wirklich in das J. 211 v. Chr. gehört. U. Becker, Vorarbeiten zur Gesch. des 2. pun. Krieges S. 113 führt die Gründe an, welche für dieses Jahr sprechen.

36, 15 quin] quia mit N. Hell, Obs. Liv. Marburg 1870 S. 22. Die Verwechslung von quin und quia ist in lat. Hdschr. eine ganz gewöhnliche Erscheinung, z. B. häufig im Vetus des Plautus. Koch Pr. RA Brandbg 1860 S. 10 ändert quin in quippe. Wsbg S. 103 will nur hinter clades ein Komma statt Semikolon setzen.

36, 16 Craeum] Gnaeum, wie Md; unendlich oft sind ja C und C mit einander verwechselt worden.

37, 6 detulerint] vgl. 26, 2, 2 und Val. Max. 2, 7, 15: L. Marcius tribunus militum, cum reliquias duorum exercituum Publi et Gnaei Scipionum, quos arma Punica in Hispania absumpserant, dispersas mira virtute collegisset earumque suffragiis dux esset creatus, senatui de rebus actis a se scribens in hunc modum orsus est: L. Marcius pro praetore.' cuius honoris usurpatione uti eum patribus conscriptis non placuit, quia duces a populo, non a militibus creari solerent. quo tempore tam gravi inmane rei publicae damnum etiam tribunus militum adulandus erat quoniam quidem ad statum totius civitatis corrigendum unus suffecerat.

37, 10 potius quam acuerent] vgl. M. Müller zu 2, 15, 2 Anhg. 37, 11 Md Em. L. S. 301 hält die Worte discurrunt ad portas et für eine Interpolation.

37, 13 certus und incertus werden mit Gen. aller Art in verschiedener Bedeutung verbunden; s. darüber Wssb zu 1, 7, 6. Nipperd. zu Tac. Ann. 12, 66. Heraeus zu Tac. Hist. 2, 46. 3, 55. 4, 14.

38, 4 conservare possem] conservare possim nach alten Ausgaben; vgl. Md. Em. L. S. 302. Seyffert-Müller zu Cic. Lael. S. 391. 401. 38, 4 libet] licet mit Gr u. Md, was der Zusammenhang fordert; vgl. § 5 f.

39, 1 Md schreibt vallis; die Form valles aber ist durchaus nicht zu beanstanden; s. Neue 12 S. 184. Koffmane u. d. W.; R. Kühner Ausf. lat. Gr. 1 S. 187 u. a.

39, 12 der von Livius citierte Claudius galt bisher immer als verchieden von C. Claudius mit dem Beinamen Quadrigarius (s. über dieses

Cognomen Mommsen im Hermes 1 S. 166); dass wir indessen nur einen einzigen Annalisten dieses Namens als Quelle des Liv. anzusehen haben, ist dargethan von G. F. Unger, Die römischen Quellen des Livius in der vierten und fünften Dekade (s. zu 3, 6) S. 1-12. Derselbe beweist zugleich, dass wir zwei Schriften dieses Claudius zu unterscheiden haben, eine Uebersetzung des Acilius, welche mit den ersten Anfängen der Stadt anhub, und die Annalen, welche vom Verfasser erst bei der Einäscherung Roms durch die Gallier begonnen und bis auf seine Zeit hinabgeführt wurden. Livius aber habe dieses Originalwerk, nicht die Uebersetzung des Acilius benutzt.

39, 13 paratam] partam nach alten Ausgaben. Wssb vergleicht 5, 1, 1 u. 5, 6, 1, zwei Stellen, an denen auch in seiner Ausgabe jetzt parta statt parata gelesen wird. Vgl. M. Seyffert Progymn. 6, 22.

39, 12 Gerlach sagt hierzu: 'Diese Stelle ist ein neuer Beweis, wie wenig den Zahlangaben in den römischen Schlachtberichten zu trauen ist. Und zwar ist die Nationaleitelkeit nicht die alleinige Ursache dieser Verfälschung, sondern eben so oft eine gewisse Erregbarkeit des Gefühls, welche sich in Uebertreibungen gefällt. Wie in der Angabe des Verlustes bei Cannae die Nachrichten zwischen 50- und 80000 schwanken, so sehen wir hier eine Differenz von 5000-37000. Die grössere Zahi ist nun im gegebenen Falle ohne Zweifel zu verwerfen, nicht nur, weil eben in der Vergrösserung sich sehr häufig die Uebertreibung kund thut, sondern weil die Sache an und für sich unmöglich erscheint. Ein Schild von 137 Pfund Silber dürfte nicht minder einem Wunder gleich zu nennen sein. Die Angabe des Valerius möchte sich hinsichtlich der Thatsachen noch ziemlich gut mit dem Bericht des Plinius vereinigen lassen, und auch das Zahlenverhältnis, mehr als um die Hälfte geringer, lässt sich noch eher anhören. Gleichwohl lässt sich auch hierüber kein besonderes Urtheil fällen. Ob die nüchterne Angabe des Piso, weil er die niedrigste Zahl hat, deswegen unbedingt den Vorzug verdiene, möchte ich sehr bezweifeln, da, wie wir aus vielen Anzeigen ersehen, der aristokratische Stolz nur schwer sich dazu verstehen konnte, das grosse Verdienst eines einfachen römischen Ritters anzuerkennen, und im Gegentheil die glänzende Genugthuung, welche der einfache Mann für die Niederlage zweier so berühmten Feldherren genommen, eher eine Herabsetzung des Ruhmes jener Helden zu sein seheint.' Vgl. Ihne R. Gesch. 2 S. 260 Anm. 244.

39, 14 tradidit] tradit mit alten Ausg. und einigen jüng. Hdschr., dem auctor est § 12 und scribit § 15 entsprechend.

40, 2 licentiaeque huic] licentiaeque hinc nach alten Ausgaben und jüngeren Hdschr. (vgl. Heraeus zu Tac. Hist. 3, 68). Ussing und Wsbg S. 104 empfehlen licentiaeque huius, und Md hat diese La in den Text aufgenommen. Es scheint aber dem Liv. ein Constructionswechsel an sich durchaus zugemuthet werden zu können (s. Wssb zu 32, 21, 22); doch ist dies bei solcher Stellung, wie hier, nicht recht dénkbar, und der Dat. dürfte bei initium facere überhaupt nicht gebräuchlich sein (initium est mit Dat. hat Tac. Hist. 1, 67. Ann. 15, 49). Vgl. die Bemerkungen von Clericus und Crevier zu d. St.

40, 2 postremo] vom Heer des Manlius heisst es 39, 6, 7: luxuriae peregrinae origo ab exercitu Asiatico invecta in urbem est. ii primum lectos aeratos, vestem stragulam pretiosam, plagulas et alia textilia et, quae tum magnificae supellectilis habebantur, monopodia et abacos Romam advexerunt. tunc psaltriae sambucistriaeque et convivalia alia ludorum oblectamenta addita epulis, epulae quoque ipsae et cura et sumptu maiore adparari coeptae. tum coquus, vilissimum antiquis mancipium et aestimatione et usu, in pretio esse et, quod ministerium fuerat, ars haberi coepta. vix tamen illa, quae tum conspiciebantur, semina erant futurae luxuriae.

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