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Zusätze und Corrigenda.

Zu Theil I.

S. 76. Hierzu noch: Bruns, Fontes iuris Romani antiqui p. 72 ss.

. 79. 3u N. 7 noch: Puchta, Cursus der Institt. II. § 179. . 201.

S. 108. Bruns, Fontes p. 131 ss.

S. 178. Maudry, Das gem. Familiengüterrecht mit Ausschluß des ehelichen Güterrechts. Bd. I. S. 179. Fitting, Das peculium castrense und quasi castrense.

Zu Theil II.

E. 34. ist in der Paragraphenüberschrift zu lesen: „Die Formen desselben“ statt: Die Folgen desselben.

E. 85. Not. a. ju § 158. ist zu lesen: § 146; Not. b. ist zu lesen: § 151.

E. 94. Not. 20 ist zu lesen: „sie konnten als incertae personae natürlich nicht

inftituirt, wohl aber exheredirt werden.“

S. 120. 3u § 168. Arndts in Glück's Commentar Bd. XLVI.

Drittes Buch.
Obligationenrecht.

§ 139.

Allgemeine Uebersicht der geschichtlichen Entwickelung der Verträge.

Wie schon Liebe (Die Stipulation und das einfache Versprechen. Braunschw. 1840. S. 1 folgg.) sehr richtig für alle rechtlichen Handlungen nachgewiesen hat, kann die Möglichkeit rechtlich charakterisirte Handlungen von rechtlich bedeutungslosen zu unterscheiden nach einem doppelten Principe, einem formalen und materialen, erreicht werden. Es kann das Recht entweder nämlich an die äußere Form einer Handlung, ohne Rücksicht auf die aus derselben möglicher Weise herzuleitende Absicht, bestimmte Rechtsfolgen knüpfen, oder umge= kehrt an die rechtliche Absicht allein, so daß der äußere Bestand der Handlung sich zu den Rechtsfolgen indifferent verhält. So lange daher der eigentliche Rechtsst off durch die Wissenschaft nicht erkannt und festgestellt ist, muß nothwendig die formale Betrachtungsweise die vorherrschende sein, während die fortschreitende Enthüllung des Stoffes durch die Doctrin gleichmäßig die Bedeutung und die Wirkung der Form abschwächt und endlich vernichtet.

Wenden wir diese allgemeinen Säße nun da an, wo deren Richtigkeit am evidentesten hervortritt, bei der historischen Entwickelung der Obligationen aus Verträgen, so ergeben sich consequenter Weise folgende allgemeine Säße: Ganz formlose Verträge obligatorischer Natur, bei denen also der rechtliche Inhalt und die rechtliche Absicht das alleinige Kriterium ihrer rechtlichen Wirksamkeit abgeben, kann es erst zu einer Zeit gegeben haben, in welcher die wissenschaftliche Reflexion allmählich die Herrschaft über die bloßze Mechanik der Rechtsausübung errungen hat. Es bleibt sonach für die älteste Zeit bei obligatorischen Verträgen nur die Alternative der völligen Unwirksamkeit derselben oder der Möglichkeit sie in eine der vorhandenen Formen einzukleiden übrig. Und wie ferner die Wissenschaft des Rechts ihren eigenthümlichen Stoff nur stufenweis durchdringen konnte, eben so muß auch der in der einen Form enthaltene verschiedenartige Rechtsstoff erst allmählich erkannt und disparirt worden sein. Diese Entwickelung der Species aus dem generisch in der Form Verbundenen zu zeigen, würde demnach die höchste — aber freilich unerreichbare — Aufgabe der historischen Forschung sein. Da aber die allmählichen Uebergänge und das Werden des Einen aus dem Andern in seinem Zusammenhange geschichtlich sich nicht nachweisen läßt, so können auch hier nur die sichtbaren Epochen des Gewordenen, so weit es die Quellen und der innere Zusammenhang möglich machen, angedeutet werden.

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Der Grundgedanke eines Formalcontracts ist nothwendig der, daß jedweder Inhalt rechtliche Bedeutung haben, jus sein müsse, weil er in dieser Form erscheint. Damit wäre aber freilich auch ein seiner Natur nach nicht rechtlicher Inhalt schon zum rechtlichen gemacht, und es würde so die rechtliche Wirkung der Form sich selbst wieder vernichten. Es muß daher für die älteste Zeit auch neben der Form noch ein äußeres Merkmal angenommen werden, woran sich die Rechts absicht (causa) als eine nicht unrechtliche, erkennen läßt, ohne daß diese Absicht außerhalb des Vertrags selbst gesucht zu werden braucht. Dieses Danz, Lehrb. d. Gesch. d. röm. Rechts. II.

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äußere Merkmal lag in der ältesten Zeit, wie mir scheint, in der Verlautbarung des Actes vor denen, die dem beabsichtigten Rechtsgeschäft ihren Schuß gewähren sollten. Denn sie sicherten ihren Schuß nur einem Willen zu, der ihnen als ein rechtlicher erschien. Diese Beurtheiler (testes arbitri) der Rechtlichkeit des Gewollten, der gerechten causa des Geschäfts, waren aber eben dieselben, die den gesuchten Schuß später gewährten: die Götter, das Volk oder der Magistrat. Daran, daß diese willig dem Geschäfte assistirt hatten, erkannte man schon äußerlich die Gerechtigkeit der causa; denn vor allen diesen, die ihre Assistenz gerade diesem ihnen in voraus bekannten Geschäfte geleistet hatten, konnte nichts vorgenommen werden, was in ihrem Sinne nicht gerecht, ius oder fas, war. Und in frühester Zeit war sicher nichts iustum, was nefas, und nichts fas, was iniustum war; es konnte eine Handlung für das ius oder fas indifferent sein, aber ius und fas konnten sich nicht widersprechen. Daß sich aber auch das Gebiet deffen, was ius sei oder fas anfänglich nur einfach aus seiner Quelle entnehmen ließ, nicht aber aus seinem Inhalte, das beweisen deutlich eine Anzahl ältester Satzungen; und wenn es heißt, es sei etwas ius fasque, so bedeutet dieß sicher nichts weiter, als daß es eben so gut dem Gebiete des ius, als dem des fas unterfallen könne (ius fasque est eum occidere u. dgl.).

Bei allen uns als die ältesten bekannten Formen der Rechtsgeschäfte tritt uns die Verlautbarung vor diesen potestates entgegen. Für Uebertragung des Eigenthums durch Verlautbarung vor dem Volke in der mancipatio, und vor dem Magistrate in der in iure cessio; für obligatorische Verhältnisse beim nexum durch Verlautbarung vor dem Volke, und bei dem iusiurandum conceptis verbis durch Verlautbarung vor den Göttern.

Neben den civilrechtlichen Formen erwähnten aber schon die zwölf Tafeln noch eine zweite Art der Form, durch welche rechtliche Wirkungen hervorgebracht werden konnten: die Einkleidung der Zusage in die Form des promissorischen Eides. Auch diese Form muß alle die Eigenthümlichkeiten gehabt haben, die zur Zeit der Herrschaft des ius strictum jede Form haben mußte d. h. auch bei dem eidlichen Versprechen war nur das gewollt, was ausgesprochen war, und die Gerechtigkeit des Gewollten, die nicht unrechtliche causa des Geschäfts, erkannte man aus der Zustimmung der Götter, die sie gegeben hatten durch günstige auspicia auf die vorhergegangene Frage über Zulässigkeit des beabsichtigten Geschäfts.

Die Frage nach der materiellen causa eines Geschäfts war daher bei dem ältesten Geschäftsverkehr eine müßige, da sie durch die Form des Geschäfts schon erledigt war, denn die Anwendung der Form selbst garantirte, daß dem Geschäft eine causa zu Grunde lag, die nicht gegen ius oder fas verstieß. Daß aber im gewöhnlichen Verkehr des Lebens auch ohne diese Formen Geschäfte abgeschlossen wurden, welche materiell, wenn auch nicht formell, einen rechtlichen Inhalt hatten, ist nicht zu bezweifeln. Der Kleinverkehr in Handel und Wandel, das Aufheben von Gegenständen, Freundschaftsdarlehn und unzähliges Anderes hatte dann freilich keinen andern Schuß, als den, den die Ehrenhaftigkeit, die fides, des Schuldners gewährte, und es waren Verpflichtungen der Art im eigentlichsten Sinne des Wortes nur Ehrenschulden. Sollten sie rechtlichen Schutz haben, so war dieser nur dadurch zu erlangen, so schwerfällig dieß auch sein mochte, daß man sie in eine der obigen Formen mit Hinzufügung eines pactum fiduciae oder dergl. einkleidete. (Voigt, Ius nat. III. § 36. Scheurl, Nexum S. 19.)

Aber auch ehe diesen rein auf den Freundschaftsverkehr beruhenden Geschäften Klagbarkeit zufam, war der enggeschlossene Kreis klagbarer Geschäfte auf anderm Wege erweitert. Die Beschränkung, die in den Worten der Form oder des Gesetzes lag, erweiterte die Interpretation dadurch, daß sie das Wort bald in weiterer, bald in engerer Bedeutung nahm, je nachdem die eine oder andere Interpretationsweise den Umfang zu erweitern geeignet war. (Gai. IV. 11. Cic. Top. 4. fr. un. § 1. D. de glande leg. (43, 28.)

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