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cio heredi tenetur." Hierüber bes. v. Scheurl, Beiträge N. 3. S. 106. 1186. Gai. III. 215. „Capite secundo (sc. legis Aquiliae) adversus adstipulatorem, qui pecuniam in fraudem stipulatoris acceptam fecerit, quanti ea res est, tanti actio constituitur." § 216. Qua et ipsa parte legis damni nomine actionem introduci manifestum est; sed id caveri non fuit necessarium, cum actio mandati ad eam rem sufficeret; nisi quod ea lege adversus infitiantem in duplum agitur." - 2) Adpromissor. Fest. v. Adpromissor. „Adpromissor est, qui quod suo nomine promisit, idem pro altero quoque promittit." fr. 5. § 2. D. de V. O. (XLV. 1.) fr. 43. D. de solutt. (XLVI. 3.) 3) Justinians Erweiterungen. heredes incipiant. (4, 11.) 531. p. Chr.

c. un. C. ut actiones ab heredibus et contra

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c. 11. 15. C. de contrah. stip. (8, 38.) f) Wirkung der stipulatio. Liebe a. a. D. S. 37 ff. Keller, Institt. S. 97 ff. Schilling, Inftitt. III. S. 294. Kunze I. § 655. Besonders jetzt Voigt IV. S. 391 ff. Ders., Ueber die condictiones ob causam. S. 258 ff. — pr. I. de V. O. (III, 15.) „Verbis obligatio contrahitur ex interrogatione et responsione, quum quid dari fierive nobis stipulamur. Ex qua duae proficiscuntur actiones, tam condictio certi, si certa sit stipulatio, quam ex stipulatu, si incerta." Als actio ex stipulatu wird vorzugsweise die mit doli clausula versehene bezeichnet. Voigt, Ius nat. IV. S. 395. 414 ff. fr. 24. D. de R. C. (XII. 1.)

§ 151.

B. Litterarum obligatio*).

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I. Die Haushaltungsbücher der Römer. — 1) Codex accepti et expensi (Tabulae, Ratio domestica).")2) Adversaria. b) 3) Kalendarium.) II. Die litterarum obligatio des älteren Rechts.d) III. Die codices accepti et expensi der Argentarien.®) - IV. Syngraphae und chirographa im Beregrinenrecht. f) — V. Die s. g. litterarum obligatio des Justinianeischen Rechts. 8)

*) v. Savigny, Ueber den Literal-Contract der Römer in den Abhandlungen der histor. philolog. Classe der königl. Acad. der Wissenschaften zu Berlin 1817 nebft einem Anhange v. 3. 1818. S. 289 folgg. Derselbe, Verm. Schriften I. S. 205 ff. Ders., System Bd. V. S. 527 ff. Gans, Scholien zum Gajus. Berl. 1821. S. 419 folgg. Hanlo, Diss. de nominum obligatione. Amstelod. 1825. Kraut, De argentariis et nummulariis comment. Goett. 1826. p. 90 ss. Wunderlich, Diss. de antiqua litterarum obligatione. Goett. 1832. Schmidt, M. T. Ciceronis pro Roscio Comoedo C. oratio. Lips. 1839. p. 14 ss. Dazu Huschke, Rec. in den krit. Jahrb. 1840. S. 481 ff. KelTer, Beitrag zur Lehre vom röm. Litteral - Contracte in Sell's Jahrb. für histor. und dogmatische Bearbeitung des römischen Rechts. Braunschw. 1841. Bd. I. S. 93 folgg. H. Schüler, die Literarum obligatio des ältern römischen Rechts. Breslau 1842. Einert, Ueber das Wesen und die Form des Litteralcontracts. Zeitschr. für Rechtspflege und Verwaltung. N. F. Bd. XI. S. 1 ff. E. Pagenstecher, De literarum obligatione et rationibus, tam domesticis, quam argentariorum. Heidelb. 1851. Gneist, die form. Verträge. S. 321 ff. Heimbach, Creditum S. 309 ff. Schlesinger, Zur Lehre v. den Formalcontracten. S. 63 ff. Salpius, Novation und Delegation S. 79 ff. Voigt, Ius nat. Bd. II. S. 244 ff. S. 420. Heinecc. 1. c. III. 22. et Mühlenbruch ad h. 1. not. a. Hugo S. 625. Schweppe § 306. 307. Walter § 605. Unterholzner, Lehre v. den Schuldverhältnissen I. S. 38 ff. Puchta, Cursus Bd. III. § 274. Rein S. 677 ff._Schilling, Institt. Bb. III. § 284-286. Jhering II. S. 620. 621. Kunte I. § 668–671. II. S. 134. 135. Keller, Institt. § 125.

a) 1) Die Einrichtung derselben. 1187. Pseudo- Ascon. ad Cic. in Verr. I. 23. § 60. „Moris autem fuit, unumquemque domesticam rationem sibi totius

vitae suae per dies singulos scribere, quo appareret, quid quisque de reditibus suis, quid de arte, foenore lucrove seposuisset, et quo die, et quid item sumtus damnive fecisset. Sed postquam obsignandis literis reorum ex suis quisque tabulis damnari coepit, ad nostram memoriam tota haec vetus consuetudo cessavit." Cic. pro Rosc. Com. 2. ".. non habere se hoc nomen in codice accepti et expensi relatum confitetur; sed in adversariis patere contendit. Quodsi eandem vim, diligentiam, auctoritatem habent adversaria, quam tabulae: quid attinet codicem instituere? conscribere? ordinem conservare? memoriae tradere literarum vetustatem? Sed si, quod adversariis nihil credimus, idcirco codicem instituimus ... Quid est, quod negligenter scribamus adversaria? Quid est, quod diligenter conficiamus tabulas ? qua de causa? Quia haec sunt menstrua, illae sunt aeternae; haec delentur statim, illae servantur sancte; haec parvi temporis memoriam, illae perpetuae existimationis fidem et religionem amplectuntur; haec sunt deiecta, illae in ordinem confectae. Itaque adversaria in iudicium protulit nemo; codicem protulit, tabulas recitavit.“ — c. 3. „Quomodo, quum omnes, qui tabulas conficiunt, menstruas paene rationes in tabulas transferant, tu hoc nomen triennium amplius in adversariis iacere pateris? Utrum cetera nomina in codice accepti et expensi digesta habes, an non? Si non: quomodo tabulas conficis? 1188. Corn. Nep. Att. 13. „scimus, non amplius quam terna millia aeris, peraeque in singulos menses, ex ephemeride eum expensum sumptui ferre solitum." (Nach Keller, Inftitt. S. 108. „Atticus habe monatlich so viel für Unterhalt aus den adversariis in den codex als Ausgabe eingetragen." Hieraus ergiebt sich nach Keller, daß monatlich die einzelnen'Posten aus den adversariis, sofern sie gleichartig waren, in den codex unter Einem Posten eingetragen wurden.) 1189. Plin. H. N. II. 7. „Huic (sc. Fortunae) omnia feruntur accepta: et in tota ratione mortalium sola utramque paginam facit." a) Folium accepti. - Rein S. 680. Auf diesem Blatte standen bei dem Gläubiger die zurückgezahlten Gelder, bei dem Schuldner als empfangenes Schuldcapital. 1190. Cic. pro Caec. 6. „Hac emptione facta, pecunia solvitur a Caesennia; cuius rei putat iste rationem reddi non posse, quod ipse tabulas averterit; se autem habere argentarii tabulas, in quibus sibi expensa pecunia lata sit, acceptaque relata; quasi id aliter fieri oportuerit." 1191. Plin. epist. II. 4. „quidquid mihi pater tuus debuit, acceptum tibi ferri iubeo. Nec est quod verearis, ne sit mihi ista onerosa donatio." (Bei Cic. in Verr. I. 57. findet sich der Ausdruck „opus in acceptum referre“, der nach Becker, Handb. der röm. Alterth. II. 2. S. 238. Not. 596, im Gegensaße zu „probare opus“, als der eigentlichen Uebernahme des opus, die officielle Einzeichnung in die tabulae, gleichsam die Quittung darüber bedeuten soll.) b) Folium expensi. Umfaßte zunächst alle Ausgaben von baarem Gelde zu den verschiedensten Zwecken. Cic. in Verr. I. 23. 1192. pro Cluent. 14. L. Clodium.. aggreditur et cum eo LLS quadringentis, id quod ipsius tabulis tum est demonstratum, transigit." Gai. III. 131.

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I. Ueber die Hausbücher der Römer. Codex, codex accepti et expensi, tabulae, ratio domestica. · Sehr richtig hat im Allgemeinen jetzt Keller (Sell's Jahrb. S. 94 folgg.) darauf aufmerksam gemacht, daß sich die Ansichten über das Wesen der Hausbücher der Römer zunächst in zwei große Hauptverschiedenheiten spalten, indem Einige die Hausbücher der Römer für Cassabücher, Andere für Contocorrentbücher halten. Hiernach würden die Ersteren in den Hausbüchern, wenn das endliche Resultat der Eintragungen zusammengerechnet wurde, die Summe des gegenwärtig in der Casse befindlichen baaren Geldes verzeichnet finden; die Anderen dagegen das Resultat des gesammten obligatorischen Verkehrs des das Hausbuch Führenden, indem der Saldo die einfache Geldsumme anzeige, welche in Folge der Zusammenrechnung und Compensation der einzelnen Poften ein Anderer schuldig blieb oder zu gute behielt. Alle gehen aber davon aus,

daß die Posten des „Soll“ und „Haben“ auf zwei verschiedenen Blättern des Hausbuches eingetragen gewesen wären und unterscheiden sich eben nur darin, daß die Einen nur die baaren Geld - Posten, die Andern dagegen auch andere Schuldverhältnisse nach Art des Contocorrentbuches mit eingetragen hätten. In Beziehung auf die innere Einrichtung der Hausbücher ist unter den Neueren zuerst zu erwähnen

v. Almendingen (Grolm. Magaz. für Philos. u. Gesch. des Rechts Bd. II. S. 178), welcher annimmt, daß der Vorschuß, den man Jemand geleistet habe, in die tabulae des Vorschießenden als wirklich geleistet, als expensum, eingetragen worden sei, während dagegen der Schuldner diesen Vorschuß in seinen tabulis als wirklich empfangen, als acceptum anerkannt habe. Sei dann auf diese Art creditirt worden, gleichgültig ob durch wirklichen Vorschuß oder nur dafür angenommenen, so habe man dieses expensilatio genannt.

Nach v. Savigny (Verm. Schriften Bd. 1. S. 211 ff.) kommen in diesem codex accepti et expensi, der regelmäßig von jedem römischen Bürger geführt wurde, mit Ausnahme der Aliifamilias (Cic. pro Coel. c. 7.), lediglich Geldgeschäfte, aber diese auch alle vor, so daß er eine vollständige Rechnung über alle Geldeinnahme und Geldausgabe enthielt. Jeder solcher Posten war aber einer bestimmten anderen Person so zugeschrieben, daß man sich entweder als deren Schuldner für diese Summe bekannte (acceptilatio, unser „Haben“) oder die Summe als an sie bezahlt (expensilatio, unser „Soll") einzeichnete. Nur solche Posten wurden nicht eingetragen, deren man sich zu schämen hatte und die, weil man sie eben nicht eingetragen hatte, pecunia extraordinaria hießen. (Cic. pro Rosc. Com. c. 1. in Verr. I. 23.) In den Nachträgen zu der früheren Abhandlung hat sich jezt v. Savigny (Bd. I. S. 240) der Keller'schen Auffassung angeschlossen.

Auch Keller (a. a. D. S. 98 folgg.) erklärt das Hausbuch der Römer für ein eigentliches Caffa-Buch (dagegen Rein S. 682. Not. 1.), theils weil die Führung eines Contocorrent-Buches eine viel zu künstliche Einrichtung für das Bedürfniß und die Fähigkeit des einfachen Bürgers sei, theils auch weil das Institut selbst sowohl, als dessen Name im ge= meinen Leben entstanden sei und die Bezeichnung „codex accepti et expensi" ganz unzweideutig ein Cassabuch andeute. Endlich spreche auch hierfür noch der Umstand, daß wenn man sich das Handbuch als Contocorrentbuch denke, jede liquide Forderung, also z. B. auch eine obligatio ex stipulatu gleich in einen Literalcontract bei ihrer Entstehung übergegangen sei, indem der Schuldner in einem Contocorrentbuche auf seinem Blatte damit belastet sein müßte. Bei der Annahme, daß das römische Hausbuch ein Cassabuch gewesen sei, bleibe nur die Schwierigkeit übrig die Möglichkeit der nomina transcriptitia in einem solchen zu erklären, ohne daß sich ein Fehler in der zu irgend einer Zeit gezogenen Bilanz ergebe, indem hier der Gläubiger ein Guthaben erhalte, was nicht in Gelde bezahlt sei. Für diese Schwierigkeit hat Keller folgenden Ausweg angegeben: Anstatt nämlich bloß die Umwandlung des Geschäfts wie sie wirklich vor sich gegangen in das Hausbuch einzutragen, trägt der Inhaber des Hausbuchs das Geschäft so ein, als ob der Empfang des Geldes und die Wiederausgabe desselben wirklich vor sich gegangen sei, während in Wahrheit keines von beiden geschehen ist. Dieses angewendet zunächst auf die transcriptio a persona in personam (Gai. III. 130.), würde, wenn A von X 100 zu fordern hat und dafür den Z zum Schuldner bekommen soll, zunächst A dem Z die 100 als an letzteren ausgezahlt eintragen (expensum ferre) und Z dieselben 100 als empfangen eintragen (acceptum ferre); rücksichtlich des X aber trägt A die 100 als ein acceptum ein, und dadurch wäre dann natürlich die Richtigkeit des Cassabuchs herbeigeführt. Eben so verhielte es sich aber bei der transcriptio a re in personam (Gai. III. 129.), deren Form eben darin besteht, daß eine Forderung aus einer andern caussa in eine litterarum obligatio umgewandelt wird durch expensum ferre von Seiten des Gläubigers; also z. B. wenn A aus einem Kaufe 100 an Z zu fordern hat, würde A nicht blos die neue Forderung als expensum eintragen,

sondern auch die 100 aus dem Kaufe als accepta in seinem Buche eintragen müssen. – Aus dieser Manipulation erklärt denn Keller auch den Namen „nomen transcriptitium“, indem es ein nomen sei, welches so entstehe, daß man den Stoff deffelben auf der einen Seite des Buches einschreibe, und ihn dann wieder auf die andere Seite hinüberschreibe. Besonders hieraus erkläre sich aber auch sehr einfach, wodurch sich auch in der äußern Erscheinung ein nomen arcarium von einem transcriptitium unterschieden habe. Das erstere stehe nämlich im Hausbuche wie jede alltägliche Geldausgabe nur auf einer Seite, das nomen transcriptitium dagegen auf beiden Seiten und unter gegenseitiger Verweisung. — Daß aber diese Manipulation nicht blos eine wahrscheinliche, sondern wirklich so vor sich gegangen sei, sucht Keller durch die Interpretation der zwei vielbestrittenen Stellen des Cicero (in Verr. I. 36. pro Rosc. Com. c. 3) nachzuweisen, indem nur durch diese Art der Auffaffung des Vorganges beim nomen transcriptitium die unveränderte Lesart der Handschriften einen passenden Sinn gebe.

Eine von den bisher angegebenen ganz verschiedene Ansicht hat Schüler (a. a. O. S. 3 folgg.) zu begründen gesucht. Nach dessen Ausführung würde „der codex ein Buch sein, in welches alles die Vermögensverwaltung Betreffende, sowohl die Einnahme und Ausgabe, wie die geschlossenen Verträge, in chronologischer Folge, und höchstens mit Trennung von Einnahme und Ausgabe, in besondere Colonnen oder Bände, niedergeschrieben wurden." Die nächstliegende Einwendung, daß bei einer solchen Buchführung weder eine Uebersicht noch ein Abschluß möglich sei, versucht Schüler dadurch zu beseitigen, daß er theils ein Schema aufstellt, wie möglicher Weise das Chronologische mit dem Tabellarischen verbunden und Einnahme und Ausgabe gehörig getrennt hätten werden können, theils dadurch, daß das dispungere d. h. das Zusammenstellen der einzelnen Posten, die sich auf einen bestimmten Schuldner bezogen, das Ziehen einer Bilance (pariatio), möglich gemacht habe. 1193. fr. 56. pr. D. de V. S. (L. 16.) „Cognoscere instrumenta est relegere et recognoscere, dispungere est conferre accepta et expensa."

Daß aber eben dieses dispungere erst noch nöthig gewesen, bestätige vorzüglich die aufgestellte Meinung über die tabulae, indem außerdem, wenn sie die Form der heutigen kaufmännischen Bücher gehabt hätten oder die der Contos, ein bloßes Addiren und Subtrahiren genügt haben würde. Wenn ferner auch bei größeren Vermögensverwaltungen Einnahme und Ausgabe getrennt gewesen wären, so würde dieses, wie Schüler sehr richtig bemerkt, keineswegs gegen seine Annahme sprechen, indem dann immer noch in jeder Abtheilung rein die chronologische Form hätte beibehalten werden können. Besonders durch diese Auffassungsweise bekämen eine Reihe von Stellen erst die gehörige Klarheit. Nimmt man nämlich mit Schüler an, daß der ganze Vertrag vollständig in den Coder eingetragen wurde und zwar ohne ein besonderes Conto für die einzelnen Personen aufzustellen, nur als Aufzeichnung eines Vorganges, so erklärt sich sehr einfach die so häufig vorkommende Notiz, daß ein zwischen den Parteien abgeschlossener Vertrag auch in den Büchern dritter Personen eingezeichnet wurde. Stellen der Art finden sich ziemlich zahlreich bei Cicero z. B. 1194. Cic. ad Att. IV. 18. „Haec pactio non verbis sed nominibus et perscriptionibus multorum tabulis quum facta esse diceretur etc." 1195. Id. pro Rosc. Com. c. 1. „Solent fere dicere, qui per tabulas hominis honesti pecuniam expensam tulerunt: egone talem virum corrumpere potui, ut mea caussa falsum in codice referret ? Ja selbst noch in einer späteren Zeit findet sich ein Beispiel des Eintragens in einem fremden Codex, nämlich in 1196. fr. 5. § 8. D. commodati (XIII. 6.) „Si tibi codicem commodavero, et in eo chirographum debitorem tuum cavere feceris, egoque hoc interlevero, si quidem ad hoc tibi commodavero, ut caveretur tibi in eo etc."

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Daß aber in den Coder die verschiedensten Vorgänge, keineswegs blos Geld- Ein

ut

nahmen und Ausgaben, wenn sie nur auf die Vermögensverwaltung Bezug hatten, eingetragen wurden, ergebe sich aus einer Anzahl von Stellen, welche Schüler sehr vollständig gesammelt hat, und von denen beispielsweise nur folgende aufgeführt werden mögen: Cic. in Verr. I. 57. IV. 6. „Ita jussisti, opinor, ipsum in tabulas referre: Haec omnia signa Praxitelis, Myronis, Polycleti H. S. VI. mill. et D. Verri vendita sunt." Id. pro Cluentio c. 30. Confecit tabulas diligentissime Cluentius; haec autem res hoc habet certe, nihil possit neque additum neque detractum de re familiari latere.“ Gegen diese Ansicht v. Savigny, verm. Schriften Bd. I. S. 243 ff. — Bei allen diesen Notizen bleibt aber freilich immer das zweifelhaft, inwieweit diese späteren Notizen auf die früheren codices accepti et expensi anwendbar sein mögen. Heimbach a. a. D. S. 358 ff. stimmt im Wesentlichen Keller bei, daß der codex accepti et expensi ein Cassa-Buch gewesen sei. In diesen seien außer den Expenfilationen und Acceptilationen auch Vormerke anderer Contracte enthalten gewesen, welche der Private mit Andern abgeschlossen hatte. (Cic. in Verr. IV. 6.12. Pseudo-Ascon. ad Cic. in Verr. I. 23. (N. 1187.) Die Benennung codex accepti et expensi rühre daher nur a potiori her. Dieser codex hatte eine bestimmte innere Ordnung, indem die nomina in chronologischer Reihenfolge eingetragen waren. (Cic. pro Rosc. Com. 2. N. 1187.) Zugleich waren in diesen Hausbüchern auch die Gründe (causa des acceptum und expensum) angegeben, aus welchen die Schuldverbindlichkeit oder Schuldforderung entstan(Cic. in Verr. IV. 6. 12. I. 23. Id. pro Forteio 2.) Was nicht in dieser Reihenfolge eingetragen war, war buchstäblich extra ordinem, daher hießen auch uneingetragene Posten extraordinaria pecunia, vielleicht früher ohne schlechte Nebenbedeutung, später mit einer solchen für unrechtmäßig erworbene Forderungen.

den war.

Auch nach v. Salpius a. a. D. S. 79 ff. ist der codex accepti et expensi ein Cassabuch, und zwar ein chronologisch geordnetes. Die nomina arcaria, die sich ebenfalls darin fanden, erschienen darin als einfache Ausgabeposten (expensum), um deren Betrag der Cassabestand durch gleichzeitige Baarzahlung vermindert wurde. Die transcriptio a persona in personam habe daher aus einem doppelten Posten bestanden, nämlich einem Einnahmeposten (acceptum) zu Gunsten des einen, und einem gleich hohen Ausgabeposten (expensum) zu Lasten des andern Betheiligten, die aber weder in den Büchern noch in der Wirklichkeit eine Veränderung in dem Cassabestande hervorbrachten. Die doppelte Buchung habe nur dazu gedient, das Hin- und Herzahlen durch verschiedene Hände zu vermeiden. Hinsichtlich der transcriptio a re in personam følgt v. Salpius der Keller'schen Ansicht, daß in diesem Falle das Kaufgeld als fingirter Einnahmeposten eingetragen worden sei, also auf ein fingirtes Hin- und Herzahlen, nur wie bei der transcriptio a persona in personam — nicht zwischen verschiedenen, sondern zwischen denselben Personen hinausgelaufen sei. Jedes Ge= schäft habe aber im codex des Schuldners in umgekehrter Gestalt erscheinen müssen, so daß sich die codices beider Theile controlirten. Da nun der codex ein Cassabuch gewesen sei, so hätten darin auch materielle Geschäfte aller Art gestanden z. B. baar bezahltes Kaufgeld, Miethe und dergl. Diese hätten sich von den eigentlichen nomina gleich äußerlich dadurch unterschieden, daß bei den nicht obligatorischen Ausgabe- und Einnahmeposten die Veranlassung dazu mit in die Bücher eingetragen gewesen sei, während die wirklichen nomina das gegen ohne causa debendi gebucht worden wären. Bei den nomina arcaria dagegen habe ein mit dem expensum gleichwerthiges acceptum gefehlt, und aus der unterbliebenen transcriptio habe eben eine Numeration sich ergeben müssen.

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b) Adversaria. Weit unbestrittener ist das Wesen des unter dem Namen adversaria (auch wohl commentarii) vorkommenden Buches. Nach Cic. pro Rosc. Com. c. 2. waren diese adversaria nämlich nichts anders als ein kurzes Notizenbuch, in welches man alle möglichen Posten ohne irgend einen Unterschied notirte. Aus diesen adversariis wurden dann zu gewissen Zeiten, wahrscheinlich monatlich, gewisse Posten ausgehoben

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