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§. 2. Die Gesellschaft wird dem Staate und dem Publikum gegenüber durch die Direktion, respektive den Administrationsrath, nach Maaßgabe der spåter folgenden Bestimmungen, vertreten.

§. 3. Die Bahn wird von Deuß ausgehen, bei Duisburg die Ruhr überschreiten und nach der Landesgrånze bei Minden zum Anschlusse an die von Hannover dorthin zu bauende Bahn geführt werden; die Strecke von Minden bis zur Landesgränze wird jedoch nicht eher in Bau genommen, als bis der Staat nach Maaßgabe der noch mit der Königlich Hannoverischen Regierung zu führenden Verhandlungen die Zustimmung dazu ertheilt.

Die Bestimmung der Bahnlinie und die Festsetzung des Bauprojektes bleibt dem Königlichen Finanzministerium vorbehalten.

S. 4. Die Gesellschaft kann den Güter- und Personentransport auf der Bahn für eigene Rechnung betreiben. Sie wird, wenn auch andere Un ternehmer diese Transporte besorgen möchten, davon ein Bahngeld erheben. Der Tarif sowohl für die Güter als auch für die Personenbeförderung, so wie der Tarif für das Bahngeld, imgleichen jede Aenderung dieser Tarife, bedarf der Zustimmung des Königlichen Finanzministeriums. Auch bleibt demselben nicht nur die Genehmigung, sondern, um das nothwendige Ineinandergreifen mit den Fahrten auf anderen Bahnen zu sichern, auch die Abänderung der Fahrpläne vorbehalten.

S. 5. Mit landesherrlicher Genehmigung kann die Gesellschaft auch Zweigbahnen von den nicht von der Hauptbahn berührten Orten zur Hauptbahn bauen und benußen. Ueber die Anlage solcher Zweigbahnen beschließt die General-Versammlung; jedoch wird hinsichtlich der projektirten Zweigbahnen nach Mülheim a. d. Ruhr, nach Ruhrort und nach dem Hafen bei Duisburg die Beschlußnahme dem Administrationsrathe übertragen.

S. 6. Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln eine noch bessere oder wohlfeilere Förderung der Transporte, als auf Eisenschienen, möglich werden, so kann die Gesellschaft auch das neue Förde rungsmittel herstellen und die Bahn, demselben angemessen, nach Anleitung des §. 4. benußen.

§. 7. Die Gesellschaft kann, unter Genehmigung des Königlichen Fis nanzministeriums, mit den Unternehmern von Eisenbahnen, die in direkter Verbindung mit ihrer (der Gesellschaft) Bahn stehen oder errichtet werden, Vertråge wegen der gegenseitigen Benukung schließen, oder auch in solchen Eisenbahnen sich betheiligen.

S. 8. Die Gesellschaft kann, ebenfalls unter Genehmigung des Königlichen Finanzministeriums, für ihre Rechnung, jedoch nicht mit ausschließlichem Privilegium, die erforderlichen Einrichtungen zur Besorgung der Personen und Güter von und nach den Stationsplågen herstellen; dies bezieht sich nur auf die diesen Plätzen nahe gelegenen Orte.

Titel II.

Aktien, Kapital und Anleihen.

§. 9. Das Aktien-Kapital wird vorläufig auf dreizehn Millionen Thaler festgesetzt, und zerfällt in 65,000 auf den Inhaber lautende Aktien, jede im Bes trage von 200 Thalern.

a) Von diesem Aktien - Kapital übernimmt der Staat den siebenten Theil, in runder Summe von 1,860,000 Thalern, oder 9300 Stück Aktien. b) Die übrigen sechs Siebentel, in runder Summe von 11,140,000 Thalern, werden durch 55,700 Stück Aktien, welche im Wege der Aktienzeich nung untergebracht werden, beschafft.

S. 10. Die Einzahlungen auf die Aktien erfolgen, nach der Wahl der Aktiondre, in Köln, Düsseldorf und Berlin, so wie in den Städten, welche sonst zu diesem Zweck etwa defignirt werden. Die Direktion hat deshalb die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. Die gedachten Einzahlungen find in Raten bis zu 20 Prozent sukzessive nach den nåheren Bestimmungen der Dis rektion zu leisten, und zwar innerhalb zweier Monate nach einer von der letteren erlaffenen öffentlichen Aufforderung.

S. 11. Wer auf die im §. 9. b. gedachten Aktien nicht innerhalb der im S. 10. bezeichneten Frist die Einzahlungen leistet, hat eine Konventionalstrafe von 10 Prozent der in Rückstand gebliebenen Raten zum Vortheil der Gesellschaft verwirkt. Wenn innerhalb zweier ferneren Monate, nach einer erneuerten ffentlichen Aufforderung, die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Ges sellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen, und die durch die Ratenzahlungen, so wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Aktiondr gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Aktien für vernichtet zu erklären. Eine solche Erklärung erfolgt nach Beschluß der Direktion durch öffentliche Bes kanntmachung unter Angabe der Nummern der Aktien.

An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktiondre können von der Direktion neue Aktienzeichner zugelassen werden. Dieselbe ist aber auch bes rechtigt, so lange die ersten Aktienzeichner nicht ihrer Verhaftung entlassen sind, die fälligen Einzahlungen nebst der Konventionalstrafe gegen die ersten Aktiens zeichner gerichtlich einzuklagen.

S. 12. Ueber den Betrag der Aktien hinaus ist der Aktiondr, unter welcher Benennung es auch sey, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der im S. 11. vorgesehenen Konventionalstrafe ausgenommen.

S. 13. Die Aktien-Dokumente werden nach einem dem Königlichen Fis nanzministerium zur Genehmigung vorzulegenden Formulare ausgefertigt und von wenigstens zwei Direktoren, so wie von dem Spezial-Direktor oder einem ihn vertretenden Beamten unterzeichnet.

§. 14. Sämmtliche auf die zu emittirenden 65,000 Stück Aktien ge= leistete Einzahlungen werden während der Bauzeit bis zum Schlusse des Jah

res,

res, in welchem die ganze Bahn von Köln nach Minden in Betrieb geseht wird, mit vier Prozent jährlich_verzinset; diese Zinsen werden aus dem Kapitale (§. 9.) entnommen, so weit sie nicht durch den bis zu jenem Zeitpunkte aus dem Betriebe aufkommenden Ertrag gedeckt werden.

§. 15. Bei Ablauf des eben (S. 14.) gedachten Jahres wird das Kapital, welches sich

a) für den Bau der Bahn von Köln nach der Landesgränze bei Minden sammt allem Zubehdr,

b) für das Betriebsmaterial,

c) für die Bestreitung der Generalkoften,

für die Zinsen der geleisteten Einzahlungen (S. 14.)

als nothwendig ergiebt, mit Zuziehung des Königlichen Finanzministeriums defis nitiv berechnet und festgestellt. Sofern sich ein Mehrbedarf über den anges nommenen Betrag von 13,000,000 Thalern herausstellen sollte, wird dieser Mehrbedarf entweder durch Erhöhung des Aktien-Kapitals in der Art, daß von den anderweit zu emittirenden Aktien ein Siebentel vom Staat übernommen, der Ueberrest im Wege der Aktienzeichnung untergebracht wird, oder durch Aufs nahme einer Anleihe mittelst Emission auf den Inhaber lautender Obligationen beschafft. Die Beschlußnahme über die Wahl des einen oder des anderen Weges erfolgt auf den Vorschlag der Direktion durch den Administrationsrath unter Zustimmung des Königlichen Finanzministeriums.

S. 16. Vom 1. Januar des auf die Eröffnung der ganzen Bahn von Köln nach Minden folgenden Jahres an wird der aufkommende Ertrag dieser Bahn, sowie eventuell der weiteren Strecke bis zur Landesgränze (§. 3.) nach Maaßgabe der folgenden Bestimmungen auf das im S. 9. angenommene, resp. das nach S. 15. erhöhete Aktien-Kapital als Zinsen und Dividenden vertheilt: I. Aus dem aufkommenden Ertrage werden zunächst

a) die Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebs-Kosten, mit Einschluß der für die Erneuerung des Ober-Baues und des Betriebs-Materials erforderlichen Beträge,

b) die Zinsen für die etwa zu emittirenden Obligationen, einschließlich des für deren Amortisation auszuseßenden Fonds,

entnommen.

II. Von dem hiernächst verbleibenden Ertrage wird jährlich eine mit Zustimmung des Königlichen Finanzministeriums auf den Antrag der Dis rektion vom Administrationsrathe festzusehende Quote zur Bildung eines Refervefonds für außerordentliche und nicht vorherzusehende Fälle vorweg entnommen.

Der Bestand deffelben darf nur in Folge eines der Genehmigung des Königlichen Finanzministeriums unterliegenden Beschlusses des Administrationsrathes über 3 Prozent des Aktien-Kapitals erhöht werden. W. Der nach Abzug der Beträge sub. I. und II. fich ergebende Rest bildet den Reinertrag. Aus demselben werden zunächst auf sämmtliche Aktien 34 Prozent jährliche Zinsen in halbjährlichen Terminen gezahlt.

Der Ueberschuß wird nach Abzug der den Mitgliedern des Administrationsrathes und der Direktion, sowie den Beamten statutengemäß oder kontraktlich zu gewährenden Lantièmen, vorbehaltlich des nach Nr. IV. dem Staate zufallenden Antheils, auf sämmtliche Aktien als Dividende vertheilt.

IV. Wenn der Reinertrag (Nr. III.) sich auf mehr als 5 Prozent des Aktien-Kapitals (S. 9. resp. 15.) belduft, so fällt von diesem Ueberschusse über & Prozent der dritte Theil dem Staate zu, um nach seinem Ermeffen zur Ausgleichung etwa geleisteter oder künftig zu gewährender Zinszuschüsse (S. 17.) oder zum Ankaufe von Aktien nach dem Tageskurse verwendet zu werden.

S. 17. Für den Fall, daß der Reinertrag (S. 16. III.) nicht dazu hinreichen sollte, um für die sämmtlichen Aktien einen jährlichen Zinsgenuß von 34 Prozent zu gewähren, wird vom Staate der hierzu nöthige Zuschuß geleistet, und dieser Zinsgenuß unbedingt garantirt, so lange nicht die Amortisation der Aktien vollständig beendigt ist.

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S. 18. Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Zahl von Jahren Zinskupons ausgereicht, welche mit einem Kontrollzeichen des Königlichen Fis nanzministeriums versehen und nach Ablauf des letzten Jahres durch neue er fegt werden.

Die Einlösung der Zinskupons und die Zahlung der Dividenden ers folgt in Köln, Düsseldorf und Berlin, sowie in denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Direktion mit Zustimmung des Königlichen Finanzministeriums hierzu bestimmt werden.

S. 19. Die Zinsen und Dividenden, welche nicht innerhalb vier Jahre, vom Tage der ersten öffentlichen Aufforderung an gerechnet, und nach zweimal, in Zwischenräumen von wenigstens Einem Jahre wiederholt erlassenen desfallfigen öffentlichen Aufforderungen, in Empfang genommen worden sind, verfallen der Gesellschaft.

S. 20. Sollen angeblich verlorene oder 'vernichtete Aktien, Zinskupong oder Dividendenscheine mortifizirt werden, so erläßt die Direktion dreimal, in Zwischenräumen von vier Monaten, eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Monate nach der legten Aufforderung vergangen, die DoFumente nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt die Direktion die Dokumente öffentlich für nichtig oder verschollen, und fertigt an deren Stelle andere aus.

Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last.

§. 21. Die emittirten Aktien mit Ausschluß des vom Staate selbst nach S. 9. a., resp. S. 15. übernommenen Siebentels werden durch allmålige Einlösung nach dem Nennwerth vom Staate erworben und amortisirt. Von den amor, tifirten Aktien bezieht der Staat die Zinsen und Dividenden.

Zur Amortisation werden vom Staate, und zwar von dem auf die Eröffnung der ganzen Bahn von Köln nach Minden folgenden Jahre ab, jährlich verwendet:

1) Die Zinsen und Dividenden, welche auf das vom Staate übernommene Siebentel der Aktien fallen, mindestens also ein halbes Prozent des ges sammten Aktien-Kapitals;

2) die Zinsen und Dividenden der amortisirten Aktien.

Zu dieser Amortisation ist der Staat selbst dann verpflichtet, wenn der Reinertrag (S. 16. III.) nicht einen Zinsgenuß von 34 Prozent gewähren sollte, mithin von ihm, nach der Bestimmung des S. 17., zur Gewährung deffelben Zuschuß geleistet werden muß. Andererseits steht demselben die Befugniß zu, den oben unter Nr. 1. gedachten Betrag aus seinen Mitteln jährlich auf 1 Prozent des gesammten Aktien-Kapitals zu erhöhen, wenn auch die Zinsen und Dividenden des von ihm übernommenen Siebentels sich nicht so hoch belaufen sollten.

S. 22. Die auf vorgedachte Weise nach dem Nennwerthe jährlich einzulösenden Aktien werden durch das Loos bestimmt.

Die Ausloosung findet am 1. Juli jedes Jahres Statt, und zwar junächst am 1. Juli desjenigen Jahres, welches auf die Eröffnung der ganzen Bahn von Köln nach Minden folgt.

Sie geschieht in Gegenwart eines Königlichen Kommissarius, zweier Mitglieder der Direktion und eines protokollirenden Notars.

S. 23. Die Nummern der ausgeloofeten Aktien werden dreimal öffents lich bekannt_gemacht, und es wird zugleich bestimmt, an welchem Tage des Dezembers desselben Jahres die Kapitalbeträge gegen Ablieferung der Aktien und der nach dem 2. Januar des folgenden Jahres fällig werdenden Kupons (S. 18.) erhoben werden können.

§. 24. Der Inhaber einer ausgeloofeten Aktie scheidet mit dem Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die Ausloosung stattgefunden hat, aus der Ges sellschaft aus, und es gehen von diesem Zeitpunkte ab seine Rechte durch die Ausloosung auf den Staat über.

§. 25. Die Nummern der ausgeloofeten Aktien, welche in Folge der Bekanntmachung (§. 23.) nicht zur bestimmten Zeit vorgezeigt werden möchten, werden jährlich während zehn Jahre von der Direktion Behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Diejenigen Aktien, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, find werthlos, welches alsdann von der Direktion, unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Aktien, öffentlich zu erklären ist. Die Kosten des Vers fahrens werden aus dem Kapitalbetrage für diese Aktien entnommen, und der Ueberschuß wird zu Unterstüßungen für das bei der Bahn angestellte Personal verwendet.

§. 26. Sobald sämmtliche nach §. 9., resp. 15. emittirte Aktien vom Staate erworben sind, wird die Bahn von Köln nach der Landesgränze bei Minden und das Betriebsmaterial, nebst dem gesammten Zubehör, dem ReserveFonds und sämmtlichen Aktivis und Paffivis, Eigenthum des Staates.

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