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§. 27. Das nach S. 15. festgestellte Aktien-Kapital kann nur mit landesherrlicher Genehmigung in Folge des Beschlusses einer General - Versammlung erhöht werden.

S. 28. Außer dem im S. 15. gedachten Falle dürfen Anleihen nur in Folge eines der Zustimmung des Königlichen Finanzministeriums unterworfenen Beschlusses der Generalversammlung kontrahirt werden.

Vorübergehende Benutzung von Kredit bei Banquiers gehört nicht unter den Begriff der vorgedachten Anleihen.

Titel III.

Bestimmungen über öffentliche Bekanntmachungen, Abänderungen der Statuten und über Auflösung der Gesellschaft.

S. 29. Jährlich sollen in der General - Versammlung die Resultate der Rechnungsablage und ein Bericht über den Zustand der Geschäfte der Gesellschaft mitgetheilt werden. Diese Resultate und der Bericht werden veröffentlicht. S. 30. Die in diesen Statuten vorgeschriebenen oder vorgesehenen Bekanntmachungen oder dffentlichen Aufforderungen sind genügend in Beziehung auf die dabei betheiligten Personen erlassen, wenn sie in der Allgemeinen Preufischen Zeitung, in einer Kölnischen, einer Aachener und einer Düsseldorfer Zeis tung erschienen sind.

S. 31. Beschlüsse, durch welche eine Abänderung der Statuten bewirkt wird, sind nur dann gültig, wenn sie durch die General-Versammlung mit einer Majorität von wenigstens drei Vierteln der Stimmen der gegenwärtigen oder vertretenen Aktionåre gefaßt werden, und bedürfen vor ihrer Ausführung der landesherrlichen Bestätigung.

Außerdem muß in den Einberufungsschreiben zu solchen General-Vers sammlungen die beabsichtigte Abänderung angedeutet werden.

S. 32. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer für diesen Zweck besonders angekündigten General-Versammlung, in welcher alle Aktionäre das Stimmrecht auszuüben befugt sind, durch eine Majoritåt von drei Vierteln der Stimmen beschlossen werden.

Bei dieser General - Versammlung hat jede Aktie Eine Stimme. Der für die Auflösung sprechende Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung und wird, wenn diese erfolgt, durch die §. 30. erwähnten Zeitungen bekannt gemacht. Die Auflösung kann erst drei Monate nachher erfolgen.

Zweiter Abschnitt.

Die innern Verwaltungs- und Geschäfts-Einrichtnngen.

Titel IV.

Die General Versammlung.

§. 33. Vorbehaltlich der in dem S. 32. enthaltenen Bestimmungen, nehmen nur die Besizer. der Aktien, welche den Besit derselben in den Büchern

Der

der Gesellschaft haben eintragen laffen, Theil an der General-Versammlung. Auch ist zu dem Ende erforderlich, daß die Einschreibung vor dem Datum der öffents lichen Einberufung der General Versammlung Statt gefunden habe.

Die vorbezeichnete Einschreibung erfolgt auf schriftliche Anmeldung bei der Direktion, entweder gegen Vorzeigung der Aktien oder eines der Direktion als genügend erscheinenden Zeugnisses über den Besitz_derselben.

Ueber die erfolgte Einschreibung ertheilt die Direktion auf Verlangen eine Bescheinigung.

S. 34. Wenigstens Einen Tag vor der General-Versammlung müssen die Besiker der Aktien oder deren Bevollmächtigte sich legitimiren, daß der Besitz noch immer so besteht, wie es in den Büchern der Gesellschaft eingeschrieben ist. Diese Legitimation geschieht bei der Direktion, oder bei den dazu delegirten Direktions-Mitgliedern, oder auch verantwortlichen Beamten, entweder durch Vorzeigung der Aktien oder durch eine genügende Bescheinigung, im Falle der Bes vollmächtigung außerdem durch Einreichung oder Vorzeigung der Vollmacht.

S. 35. Die SS. 33., 34., 39. und 40. sind nicht auf diejenigen Aktien anwendbar, welche der Staat nach §. 9. a., resp. S. 15. übernimmt; es wird in dieser Hinsicht Nachfolgendes festgesekt: Der Staat wird in der Generals Versammlung durch einen von ihm zu bestellenden Kommissarius vertreten, welcher nicht Aktionär zu seyn braucht, und übt durch diesen sein Stimmrecht aus. Die Zahl der Stimmen, auf welche sich dasselbe erstreckt, ist bei jeder General-Versammlung dem sechsten Theil der durch die sämmtlichen übrigen ans wesenden Aktionåre vertretenen Stimmen gleich, so daß der Kommissarius des Staates jedesmal ein Siebentel der gesammten Stimmen führt.

Das Stimmrecht erhöht sich jedoch mit Rücksicht auf die nach S. 21. eintretende sukzessive Einlösung der Aktien in dem Maaße, daß dem Staate nach Ablauf von

15 Jahren ein Sechstel,

25

35

und demnächst nach 40

- Fünftel,

- Viertel,

Drittel der sämmtlichen, in jeder Ges neral-Versammlung vertretenen Stimmen zukommt.

§. 36. Die General - Versammlung wird jährlich Einmal regelmäßig im zweiten Jahresquartale oder früher, sonst nur außergewöhnlich berufen, regelmäßig durch die Direktion, außergewöhnlich durch diese oder in dem durch S. 58. sub 4. vorgesehenen Falle durch den Administrationsrath.

Die Berufung der General-Versammlung erfolgt durch dffentliche Aufforderung, wenigstens einen Monat vor dem Zusammentritt.

S. 37. Die General - Versammlungen finden in Köln Statt und können mit Genehmigung des Königlichen Finanzministeriums auch in andern Stådten gehalten werden.

§. 38. Wer von den Aktionåren bei der General-Versammlung nicht erscheint oder nicht durch Bevollmächtigte sich vertreten läßt, ist dessen ungeachtet durch die Beschlüsse jener Versammlung gebunden.

S. 39. Nur die Befißer von fünf und mehr Aktien sind in der General - Versammlung stimmberechtigt. Das Stimmrecht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt:

a) für fünf bis fünfzig Aktien auf jede fünf Aktien Eine Stimme; b) für die Aktien, welche Jemand über die Zahl von fünfzig hinaus besißt, bis zu fünfhundert Aktien auf jede zehn Aktien Eine Stimme, und soll für die Aktien, welche Jemand über die Zahl von fünfhundert hinaus befigt, ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden. Hiernach kommen dem Besiger von fünfhundert und mehr Aktien fünfundfünfzig Stimmen zu.

S. 40. Die Aktionåre können sich in Verhinderungsfällen durch andere stimmberechtigte Aktiondre vertreten lassen, antheilberechtigte Handlungshäuser aber durch ihre Prokuraträger, Gemeinden und öffentliche Institute durch ihre Repräsentanten, Minderjährige durch ihre Vormünder, Ehefrauen durch ihre Ehemanner, wenn diese Vertreter auch nicht Aktionåre find. Mehr als fünfundfünfzig Stimmen kann ein Einzelner in der Eigenschaft als Bevollmächtig ter bei der General - Versammlung in keinem Falle abgeben.

S. 41. Den Vorsig in der General-Versammlung führt der Präsident, resp. der Vice-Präsident des Administrationsrathes.

S. 42. Der Vorsißende der General-Versammlung defignirt deren Protokollführer, wenn sie nicht vorzieht, ihn zu erwählen.

Das Protokoll wird von dem Vorsigenden, dem Protokollführer, den gegenwärtigen Mitgliedern der Direktion und von denjenigen Aktionären unterschrieben, welche dies in der Versammlung verlangen.

Die Versammlung kann aus ihrer Mitte auch drei bis sechs Aktionåre zur Mitvollziehung des Protokolls ernennen.

S. 43. Alle Wahlen und Beschlüsse der General - Versammlung finden, vorbehaltlich der in den SS. 31. und 32. enthaltenen Bestimmungen, nach absoluter Stimmenmehrheit Statt; sind die Stimmen gleich, so entscheider der Vorsitzende. Die Wahl der Direktion und des Administrationsrathes erfolgt durch geheime Stimmenabgabe, und zwar die Wahl der Direktion zuerst.

S. 44. Bei Wahlen und bei allen Beschlüssen, die sich auf persönliche Verhältnisse beziehen, kann von denjenigen Aktionären, welche in Dienstverhält niffen zur Direktion oder zu den Beamten der Gesellschaft stehen, ein Stimm recht nicht ausgeübt werden. Die Direktoren können bei der Wahl des Administrationsrathes das Stimmrecht nicht ausüben; sie können jedoch für den Wahlakt die Vollmachten, welche sie etwa von Andern besißen, einfach übertragen. Sofern dem vom Staate ernannten Mitgliede der Direktion die Ausübung des Stimmrechtes des Staates (S. 35.) mit übertragen worden, findet jedoch die obige Beschränkung auf dasselbe nicht Anwendung.

S. 45. Die Direktion ist befugt, die Beschlußnahme über diejenigen Anträge bis zur nächsten General-Versammlung zu vertagen, welche nicht von ihr

oder

oder nicht vom Administrationsrathe ausgehen und der Direktion nicht acht Tage vor der Versammlung schriftlich mitgetheilt worden sind.

Es kann in diesem Falle die Versammlung beschließen, daß sie ohne weis tere Berufung an einem der nächsten drei Tage wieder zusammentreten werde, um die Erklärung der Direktion zu hören und desfalls Beschluß zu fassen.

Die General-Versammlung kann das Verfahren bei ihren Verhandlungen und Beschlußnahmen innerhalb der Vorschriften dieser Statuten durch ein Reglement festlegen, welches der Bestätigung des Königlichen Finanzministeriums unterworfen ist.

Titel V.

Der Administrations-Rath.

§. 46. Der Admininistrationsrath besteht aus achtzehn Mitgliedern. S. 47. Hinsichtlich des Wohnorts der Mitglieder des AdministrationsRathes gilt keine weitere Beschränkung, als daß derselbe nicht über zehn Meilen von der Bahn entfernt seyn darf.

S. 48. Der dritte Theil der Mitglieder tritt jährlich aus und wird durch eine neue Wahl erseßt. Bis die Reihenfolge des Austritts nach der Amtsdauer sich gebildet hat, entscheidet das Loos.

Die Austretenden sind wieder wählbar.

S. 49. Die Mitglieder des Administrationsrathes müssen fünf Aktien besigen oder erwerben, welche während der Amtsdauer bei der Direktion deponirt und außer Kurs geseht werden.

S. 50. Die Wahl der Mitglieder des Administrationsrathes erfolgt durch die Generals Versammlung.

Wenn in irgend einer Weise die Stelle eines Mitgliedes des Administrationsrathes vor den regelmäßigen Ablauf der Amtsdauer vakant wird, fo erseht die nächste General-Versammlung diese Stelle durch neue Wahl für die noch übrige Amtsdauer des Ausgetretenen.

S. 51. Das Königliche Finanzministerium ernennt jährlich aus den Mitgliedern des Administrationsrathes einen Präsidenten und einen Vice-Prdfidenten.

S. 52. Insofern der Administrationsrath sich nicht, nach der im S. 58. sub 5. enthaltenen Befugniß, in Abtheilungen versammelt, sind seine Versammlungen Plenarsizungen. Diese finden in Köln Statt, es sey denn, daß der Pråsident des Administrationsrathes mit der Direktion darüber einig wäre, die Sigung in einer andern Stadt halten zu lassen.

Wenigstens Einmal jährlich findet eine Plenarsißung Statt.

S. 53. Das Plenum des Administrationsrathes wird berufen durch den Präsidenten oder in dessen Abwesenheit durch den Vice-Präsidenten, entweder wenn einer von beiden die Berufung für nothwendig erachtet, oder wenn dieselbe von wenigstens sechs Mitgliedern schriftlich verlangt wird, oder endlich wenn die Direktion darauf antrågt.

Die Berufung erfolgt mindestens sechs Tage vor dem beabsichtigten Zusammentritt. In dem Berufungsschreiben sollen die Gegenstände der Berathung im Allgemeinen angegeben werden.

S. 54. Für die Abtheilungen des Administrationsrathes kommen die im S. 58. sub 5. enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung.

S. 55. Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Plenums müssen, vorbehaltlich der in dem S. 58. enthaltenen Bestimmungen, wenigstens neun Mitglieder versammelt seyn.

Die Beschlüsse werden, unter dem vorstehend bemerkten Vorbehalte, nach absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. Ist nicht diese, sondern nur Stimmengleichheit erreichbar, so entscheidet die Stimme des Vorsigenden.

S. 56. Ueber die Verhandlungen des Administrationsrathes wird Protokoll geführt, welches, wie die gefaßten Beschlüsse, von den anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben ist.

§. 57. Der Administrationsrath ist verpflichtet:

1) die von den besoldeten Beamten oder Angestellten der Gesellschaft zu leistenden Kautionen auf den Antrag der Direktion oder nach eigenem Ermessen festzustellen;

2) die von der Direktion (jährlich) vorzulegenden Etats zu prüfen und die Genehmigung zu geben oder zu verweigern;

3) über alle Anträge der Direktion Beschluß zu fassen;

4) über die von der Direktion jährlich vorzulegende Rechnung, nach erlangter Ueberzeugung von deren Richtigkeit, Decharge zu ertheilen.

Zur Prüfung dieser Rechnung und der dazu gehörigen Beläge wird jährlich aus der Mitte des Administrationsrathes ein RechnungsRevisor von dem Königlichen Finanzministerium ernannt. So lange der Bau der Bahn nicht beendet ist, können auf gleiche Weise mehre Rechnungsrevisoren ernannt werden.

S. 58. Der Administrationsrath nimmt nicht Theil an der ausführenden Verwaltung, für welche die Direktion allein bestellt und verantwortlich bleibt, ist aber zu Folgendem befugt:

1) Er kann, unter Zuziehung des Spezial-Direktors oder eines Direktors, außergewöhnliche Kaffenrevisionen bei den Kassirern oder Empfängern der Gesellschaft durch eines oder mehre seiner Mitglieder halten lassen, wozu der Präsident und Vice-Präsident von Amtswegen ohne weitern Beschluß befugt seyn sollen.

2) Der Präsident sowie auch der Vice-Präsident kann in den Bureaus der Direktion von deren Protokollen, Beschlüssen, Büchern und Dokumenten, sowie von ihrer Rechnungsführung und technischen Administration Kenntniß nehmen; auch kann der Administrationsrath mit einer Majoritắt von wenigstens zwölf Stimmen noch einem sonstigen Mitgliede die Befugniß zu einer solchen Kenntnißnahme beilegen, jedoch nicht für eine längere Zeit als Ein Jahr.

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