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walt befinden, ohne Rücksicht auf den Ort, wo die Kinder geboren worden sind, oder sich nur eine Zeit lang aufhalten.

Art. 12.

Ist der Vater verstorben, so verbleibt der Gerichtsstand, unter welchem derselbe zur Zeit des Ablebens seinen Wohnsig hatte, der ordentliche Gerichtsstand der Kinder, so lange dieselben noch keinen eigenen ordentlichen Wohnfig begründet haben.

Art. 13.

Hat das Kind zu Lebzeiten des Vaters oder nach seinem Tode den Wohnsitz desselben verlassen und innerhalb drei Jahre nach erlangter Volljährigkeit oder aufgehobener våterlicher Gewalt keinen eigenen festen Wohnsitz genommen, so verliert es in den Preußischen Staaten, nicht aber im Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen, den Gerichtsstand des Vaters und wird nach. den Gesetzen seines jedesmaligen Aufenthalts beurtheilt.

Art. 14.

Ist der Vater unbekannt, oder das Kind nicht aus einer Ehe zur rech ten Hand erzeugt, so richtet sich der Gerichtsstand eines solchen Kindes auf gleiche Art nach dem gewöhnlichen Gerichtsstande der Mutter.

Art. 15.

Die Bestellung der Personalvormundschaft für Unmündige oder ihnen gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte, wo der Pflegbefohlene sich wesentlich aufhält. In Absicht der zu dem Vermögen der Pflegebefohlenen ge hörigen Immobilien, welche unter der andern Landeshoheit liegen, steht der jenseitigen Gerichtsbehörde frei, wegen dieser besondere Vormünder zu bestellen oder den auswärtigen Personalvormund ebenfalls zu bestätigen, welcher lettere jedoch bei den auf das Grundstück sich beziehenden Geschäften, die am Orte des geles genen Grundstücks geltenden gesetzlichen Vorschriften zu befolgen hat. Im ers fteren Falle find die Gerichte der Hauptvormundschaft gehalten, der Behörde, welche wegen der Grundstücke besondere Vormünder bestellt hat, aus den Akten die nöthigen Nachrichten auf Erfordern mitzutheilen; auch haben die beiderseitigen Gerichte wegen Verwendung der Einkünfte aus den Gütern, so weit solche zum Unterhalte und der Erziehung oder dem sonstigen Fortkommen der Pflegebefohlenen erforderlich sind, sich mit einander zu vernehmen, und in dessen Vers folg das Nothige zu verabreichen.

Art. 16.

Diejenigen, welche in dem einen oder dem andern Staate, ohne einen Wohnsit daselbst zu haben, eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder ein anderes dergleichen Etablissement besißen, sollen wegen persönlicher Verbindlichkeiten, welche sie in Ansehung solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den Gerichten des Landes, wo die Gewerbsanstalten sich befinden, als vor dem Gerichtsstande des Wohnorts belangt werden können.

Art. 17.

Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Aufenthalte auf dem erpachteten Gute soll den ordentlichen persönlichen Gerichtsstand des Pächters im Staate begründen.

Algemeines

richt.

Ausnahmsweise können jedoch:

1) Studirende wegen der am Universitätsorte von ihnen gemachten Schulden oder anderer durch Verträge oder Handlungen daselbst für sie entstandenen Rechtsverbindlichkeiten,

2) alle im Dienste Anderer stehende Personen, so wie dergleichen Lehrlinge, Gefellen, Handlungsdiener, Kunstgehilfen, Hand- und Fabrikarbeiter in Injurien, Alimenten- und Entschädigungsprozessen und in allen RechtsStreitigkeiten, welche aus ihren Dienst, Erwerbs- und Kontraktsverhältnissen entspringen, ingleichen im Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen wegen kontrahirter Schulden so lange ihr Aufenthalt an dem Orte, wo sie studiren oder dienen, dauert, bei den dortigen Gerichten belangt werden.

Bei verlangter Vollstreckung eines von dem Gericht des temporåren Aufenthaltsortes gesprochenen Erkenntnisses durch die Behörde des ordentlichen persönlichen Wohnsißes sind jedoch die nach den Gesehen des letteren Ortes bestehenden rechtlichen Verhältnisse desjenigen, gegen welchen das Erkenntniß vollstreckt werden soll, zu berücksichtigen.

Art. 19.

Bei entstehendem Kreditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des Konture Ge Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannt; hat Jemand nach Art. 9., 10. wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen Wohnsites einen mehrfachen persönlichen Gerichtsstand, so entscheidet für die Kompetenz des allgemeinen Konkursgerichts die Prävention.

Der erbschaftliche Liquidationsprozeß wird im Fall eines mehrfachen Ges richtsstandes von dem Gerichte eingeleitet, bei welchem er von den Erben oder dem Nachlaßkurator in Antrag gebracht wird.

Der Antrag auf Konkurseröffnung findet nach erfolgter Einleitung eines erbschaftlichen Liquidationsprozesses nur bei dem Gerichte statt, bei welchem der lektere bereits rechtshängig ist.

Art. 20.

Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs oder Liquidations, Prozeß erstreckt sich auch auf das in dem andern Staate befindliche Vermögen des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkursgerichts von demjenigen Gericht, wo das Vermögen sich befindet, sichergestellt, inventirt, und entweder in natura oder nach vorgängiger Versilberung zur Konkursmasse ausgeantwortet werden muß.

Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen Statt:

1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner angefallene Erbschaft, so kann das Konkursgericht nur die Ausantwortung des, nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, in so weit nach dem im Gerichtsstande der Erbschaft geltenden Gesehen die Separation der Erbmasse von der Konkursmasse noch zulässig ist, so wie nach Berichtigung der sonst auf der Erbschaft ruhenden Lasten, verbleibenden Ueberrestes der Konkursmasse fordern.

2) Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine Kon

Konkursgericht alle nach den Gesetzen desjenigen Staates, in welchem
das auszuantwortende Vermögen sich befindet, zulässigen Vindikations-,
Pfand, Hypotheken oder sonstige, eine vorzügliche Befriedigung gewäh
renden Rechte an den zu diesem Vermögen gehörigen und in dem bes
treffenden Staate befindlichen Gegenständen, vor deffen Gerichten geltend
gemacht werden, und ist sodann aus deren Erlös die Befriedigung dieser
Gläubiger zu bewirken und nur der Ueberrest an die Konkursmaffe ab=
zuliefern, auch der etwa unter ihnen oder mit dem Kurator des allges
meinen Konkurses oder erbschaftlichen Liquidationsprozesses über die Ve-
ritåt oder Priorität einer Forderung entstehende Streit von denselben
Gerichten zu entscheiden.

3) Besißt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kure oder sonstiges Berg-
werkseigenthum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berggläubiger,
aus demselben ein Spezialkonkurs bei dem betreffenden Berggericht ein-
geleitet und nur der verbleibende Ueberreft dieser Spezialmasse zur Haupt-
konkursmaffe abgeliefert.

4) Ebenso kann, wenn der Gemeinschuldner Seeschiffe oder dergleichen Schiffsparte besigt, die vorgängige Befriedigung der Schiffsgläubiger aus diesen Vermögensstücken nur bei dem betreffenden See und Handelsgericht im Wege eines einzuleitenden Spezialkonkurses erfolgen.

Art. 21.

In so weit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 20. bestimmten Ausnahmen eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen Konkursgericht einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den Gerichten des andern Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Konkurs gericht weiter zu verfolgen, es sey denn, daß leßteres Gericht deren Fortsekung und Entscheidung bei dem prozeßleitenden Gerichte ausdrücklich genehmigt oder verlangt.

Auch diejenigen der im Art. 20. gedachten Realforderungen, welche von den Gläubigern bei dem besonderen Gerichte nicht angezeigt, oder daselbst gar nicht oder nicht vollständig bezahlt worden sind, können bei dem allgemeinen Konkursgericht noch geltend gemacht werden, so lange bei dem leßtern nach den Gefeßen desselben eine Anmeldung noch zulässig ist.

Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Geseßen des Orts, wo die Sache belegen ist, beurtheilt und geordnet.

Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf die Rechtsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gefeße des Staates, dem er angehört; wenn es auf die Form eines Rechtsgeschäftes ankommt, die Gefeße des Staates, wo das Geschäft vorgenommen worden ist (Art. 33.); bei allen andern als den vorangeführten Fällen die Gefeße des Staates, wo die Forderung entstanden ist. Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren Verhältniß zu den dinglichen entscheiden die am Orte des Konkursgerichts geltenden Gefeße. Nirgends aber darf ein Unterschied zwischen in und ausländis schen Gläubigern, rücksichtlich der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden.

Art. 22.

Alle Realklagen, desgleichen alle poffefforischen Rechtsmittel, wie auch die Dinglicher Ge

richtsstand.

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Gerichtshanb

sogenannten actiones in rem scriptae, müffen, dafern sie eine unbewegliche Sache betreffen, vor dem Gerichte in deffen Bezirk sich die Sache befindet, fönnen aber, wenn der Gegenstand beweglich ist, auch vor dem persönlichen Gerichtsstande des Beklagten erhoben werden, vorbehaltlich dessen, was auf den Fall des Konkurses bestimmt ist. ad part

19d Art. 23.01 dnu nedisor tomsp

In dem Gerichtsstande der Sache können keine blos (rein) persönliche Klagen angestellt werden.

Art. 24.

Eine Ausnahme von dieser Regel findet jedoch statt, wenn gegen den Besitzer unbeweglicher Güter eine solche persönliche Klage angestellt wird, welche aus dem Besite des Grundstücks oder aus Handlungen fließt, die er in der Eigenschaft als Gutsbesiker vorgenommen hat. Wenn daher ein solcher Grundbesiger

1) die mit seinem Pächter oder Verwalter eingegangenen Verbindlichkeiten zu erfüllen, oder

2) die zum Besten des Grundstücks geleisteten Vorschüsse oder gelieferten Materialien und Arbeiten zu vergüten sich weigert, oder wenn von den auf dem Grundstück angestellten dienenden Personen Ansprüche wegen des Lohns erhoben werden, oder

3) die Patrimonial-Gerichtsbarkeit oder ein ähnliches Befugniß mißbraucht, oder

4) seine Nachbarn im Befige stört;

5) fich eines auf das benachbarte Grundstück ihm zustehenden Rechts be rühmt, oder

6) wenn er das Grundstück ganz oder zum Theil veräußert und den Kons trakt nicht erfüllt, oder die schuldige Gewähr nicht leistet,

so muß derselbe in allen diesen Fällen bei dem Gerichtsstande der Sache Recht nehmen, wenn sein Gegner ihn in seinem persönlichen Gerichtsstande nicht belangen will.

Art. 25.

Der Gerichtsstand einer Erbschaft ist da, wo der Erblasser zur Zeit seider Eröschaft., nes Ablebens seinen persönlichen Gerichtsstand hatte.

Art. 26.

In diesem Gerichtsstande können angebracht werden:

1) Klagen auf Anerkennung eines Erbrechts und solche die auf Erfüllung oder Aufhebung testamentarischer Verfügungen gerichtet sind;

2) Klagen zwischen Erben, welche die Theilung der Erbschaft oder die Gewährleistung der Erbtheile betreffen.

Doch kann dies (zu 1. und 2.) nur so lange geschehen, als in dem Gerichtsstande der Erbschaft der Nachlaß noch ganz oder theilweise vorhanden ist.

Endlich können

3) in diesem Gerichtsstande auch Klagen der Erbschaftsgläubiger und Legatarien angebracht werden, so lange fie nach den Landesgesehen in dem Gerichtsstande der Erbschaft angestellt werden dürfen.

In den zu 1. 2. und 3. angeführten Fällen bleibt es jedoch dem Ermessen der Kläger überlassen, ob sie ihre Klage, statt in dem Gerichtsstande der Erbschaft, in dem persönlichen Gerichtsstande der Erben anstellen wollen.

Nicht minder steht jedem Miterben zu, die Klage auf Theilung der zum Nachlaß gehörenden Immobilien auch in dem dinglichen Gerichtsstande der Lekteren (Art. 22.) anzubringen.

Art. 27.

Ein Arrest kann in dem einen Staate unter den nach den Gesetzen dessel Gerichtsstand ben in Beziehung auf die eigenen Unterthanen vorgeschriebenen Bedingungen des Arrefts. gegen den Bürger des andern Staates in deffen in dem Gerichtsbezirke des Arrestrichters befindlichen Vermögen angelegt werden, und begründet zugleich den Gerichtsstand für die Hauptklage in soweit, daß die Entscheidung des Arrestrichters rücksichtlich der Hauptsache nicht bloß an dem in seinem Gerichtssprengel befindlichen und mit Arrest belegten, sondern an allen in demselben Lande befindlichen Vermögensobjekten des Schuldners vollstreckbar ist. Die Anlegung des Arrestes giebt jedoch dem Arrestkläger kein Vorzugsrecht vor andern Glåubigern und verliert daher durch Konkurseröffnung über das Vermögen des Schuldners seine rechtliche Wirkung.

Art. 28.

Der Gerichtsstand des Kontrakts, vor welchem eben sowohl auf Erfül- Gerichtskland lung, als auf Aufhebung des Kontrakts geklagt werden kann, findet nur dann des Kontrakts. seine Anwendung, wenn der Kontrahent zur Zeit der Ladung in dem Gerichtsbezirk sich anwesend befindet, in welchem der Kontrakt geschlossen worden ist oder in Erfüllung gehen soll.

Art. 29.

Die Klausel in einem Wechselbriefe oder eine Verschreibung nach Wechselrecht, wodurch sich der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines jeden Gerichts unterwirft, in deffen Bezirk er nach der Verfallzeit anzutreffen ist, wird als gültig anerkannt, und begründet die Zuständigkeit eines jeden Gerichts gegen den in seinem Bezirk anzutreffenden Schuldner.

Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personalexekution gegen den Schuldner bei den Gerichten des andern Staates vollstreckt werden.

Art. 30.

Berwaltung.

Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Gerichtsstand Vermögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer der gefürten solchen Administration angestellte Klage sich einlassen, so lange nicht die Administration völlig beendigt und dem Verwalter über die abgelegte Rechnung quittirt ist.

Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand ges fordert oder eine ertheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen.

Art. 31.

Jede Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache Intervention. in einen schon anhängigen Prozeß einmischt, fie sey prinzipal oder akzessorisch, betreffe den Kläger oder den Beklagten, sey nach vorgängiger Streitankündigung

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