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In gleicher Art wird in dem Falle zu c., in Betreff der dem steuerpflichtig gewordenen Grundstücke auferlegten Steuer und seines Ertrages mit der Maaßgabe verfahren, daß die vorstehend angeordnete Abschreibung der Steuer fortfällt.

Die in Zugang gekommenen Steuerbeträge müssen in allen zu a, bis d. gedachten Fällen bis zu dem Eintritt einer anderweiten Vertheilung des Kons tingents (S. 15.) von denjenigen Personen entrichtet werden, welche sich im Besiße der betreffenden Grundstücke befinden.

§. 12. Eine Verminderung des festgestellten Steuer-Kontingents einer Gemeinde tritt ein:

a) wenn bei der Gemeinde besteuerte Grundstücke durch Gemeinheitstheilungen, Verdußerungen oder andere Rechtsgeschäfte an eine innerhalb des Ortsbezirks belegene, im Kreis-Kataster mit einem besondern Steuer-Kontingente verzeichnete Befißung übergehen;

b) wenn bisher bei der Gemeinde besteuerte Grundstücke steuerfrei werden; c) wenn Grundstücke der Gemeinde durch Berichtigung oder Verlegung der Grenzen anderen Gemeinden zugelegt werden.

In allen diesen Fällen wird die Steuersumme, welche auf dem betreffenden Grundstücke ruht, oder aber, wenn dasselbe von einer größeren Besitzung abgezweigt wird, nach Verhältniß des Ertrages der lekteren zu der abgezweigten Parzelle, auf diese zu vertheilen ist, von dem Kontingente der Gemeinde, zu welcher das Grundstück bisher gehörte, abgeschrieben, und, wenn dasselbe nicht steuers frei wird, dem Kontingente der Gemeinde und des Guts, an welche das Grundstück übergeht, nach §. 11. zugefeßt, danach auch die Berichtigung der betreffenden Kataster-Folien bewirkt.

§. 13. Wenn besteuerte Gebäude abgebrochen oder durch Feuer_2c. gänzlich zerstört worden, so wird die darauf haftende Haussteuer vom 1. Januar des folgenden Jahres nicht mehr erhoben.

Wohnhauser, welche auf bisher unbebauten Pläßen oder an der Stelle früher vorhandener Gebäude neu erbaut werden, bleiben während des Baues, in dem Jahre, in welchem sie bezogen werden, und außerdem noch volle zwei Jahre unbesteuert. Nach Ablauf dieser Frist werden sie zu der nach §. 10. zu veranlagenden Haussteuer herangezogen.

Das Gemeindekontingent erleidet wegen der eben gedachten, so wie wegen anderer Ab- und Zugänge, welche bei einzelnen, zur Gemeinde gehörenden Besigungen vorkommen, keine Aenderung.

S. 14. Im Oktober jedes Jahres muß der Distriktskommissarius_mit Zuziehung des Drtsschulzen die bis dahin stattgefundenen Ab- und Zugånge (SS. 11.-13.), soweit dieserhalb eine Berichtigung des Katasters nach S. 11. noch nicht bewirkt ist, imgleichen die inzwischen eingetretenen Uebergånge steuerpflichtiger Grundstücke von einer Besitzung zur andern, in dem Kataster nachtragen, und die Heberolle für das nächste Jahr dadurch berichtigen, daß der jeder Besitzung nach dem Kataster für das nächste Jahr obliegende jährliche und monatliche Beitrag zum Gemeinde- Steuerkontingente in die dazu bestimmten Spalten der Heberolle eingetragen wird. Die berichtigte Heberolle ist dem Landrathe zur Bestätigung vorzulegen.

Die Distriktskommissarien sind verpflichtet, den Gerichtsbehörden Auszüge aus den Katastern unentgeltlich mitzutheilen.

S. 15. Eine anderweite Vertheilung des Kontingents findet nur von fünf zu fünf Jahren statt. Von dem Distriktskommissarius wird demgemåß, mit Zuziehung des Ortsschulzen, das derzeit der Gemeinde obliegende Steuer-Kontingent, nach Aussonderung der Haussteuer für jedes ganz oder zum Theil zur Bewohnung eingerichtete Gebäude auf alle alsdann vorhandene Besitzungen, die nicht blos aus einem Hause nebst daran stoßenden Garten bestehen, nach Verhältniß des im Kataster verzeichneten Ertrages ohne Berücksichtigung der inzwischen stattgefundenen Ablösungen von Reallasten, gleichmäßig vertheilt; das erste Mal jedoch mit der Maaßgabe, daß keine Besißungen zu einem höheren als dem doppelten Betrage der früher entrichteten Steuer herangezogen werden darf (S. 10.). Nach dem Ergebniß dieser Vertheilung wird die Heberolle für die nächsten fünf Jahre angefertigt, und unter Beifügung des Katasters durch den Landrath der Regierung zur Bestätigung vorgelegt. Nach dem Inhalte der bestätigten Heberolle wird sodann das Katasterfolium einer jeden Besißung dadurch berichtigt, daß der zufolge der anderweiten Vertheilung darauf fallende Grundsteuerbetrag unter Angabe der Jahreszahl (Spalte 2.) in die Spalte 9. eingetragen wird. Bei Besikungen, deren Zustand durch mehrere Ab- und Zugänge an steuerbaren Realitäten wesentlich verändert worden ist, kann zum Zweck einer leichteren Uebersicht des vorhandenen Besißstandes, eine Zusammenstellung der dazu gehörigen Gebäude und Ländereien (Spalte 3.-8.) mit der Eintragung des veränderten Grundsteuerbetrages verbunden werden.

S. 16. Wenn steuerpflichtige Grundstücke bei der ersten oder einer spåtern Vertheilung des Kontingents übergangen worden sind, so können dieselben mit der Steuer, welche auf Grundstücke von gleichem steuerbaren Betrage gefallen ist, nachträglich belegt werden. Die in Folge dessen über das Gemeinde-Kontingent eingehenden Steuerbeträge so wie die Zugänge zur HausSteuer wegen neu entstandener Wohngebäude, fließen zur Gemeindekaffe. Aus derselben oder durch verstärkte Beiträge der steuerpflichtigen Befißungen, müssen dagegen die wegen Uneinziehbarkeit oder aus andern Gründen entstehenden Ausfålle an dem Gemeinde-Kontingente berichtigt werden

S. 17. Ueber den Zeitpunkt, wann und über die Maaßgaben, unter welchen eine umfaffendere allgemeine Revision der Katastralerträge mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretenen Veränderungen im steuerbaren Ertrage der Befigungen und in dem Betrage der darauf ruhenden Reallasten eintreten wird, bleiben die näheren Vorschriften vorbehalten.

Berlin, den 18. Oktober 1844.

Der Finanzminister.
Flottwell.

Schema I.

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