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Birkung ber

oder ohne dieselbe geschehen, begründet gegen den ausländischen Intervenienten die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Hauptprojeß geführt wird. Art. 32.

Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Ges Rechtshängig richtsstande eine Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu beendigen, ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsizes øder Aufenthalts des Beklagten gestört oder aufgehoben werden könnte.

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Die Rechtshängigkeit einzelner Klagesachen wird durch die legale Infinuation der Ladung zur Einlaffung auf die Klage für begründet erkannt. 2. Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen

Rechtssachen.
Art. 33.

Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesehen des Orts beurtheilt, wo sie eingegangen sind.

Wenn nach der Verfassung des einen oder des andern Staates_die Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Behörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben.

Art. 34.

Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts_auf_unbewegliche Sachen zum Zwecke haben, richten sich lediglich nach den Gefeßen des Orts, wo die Sachen liegen.

3. Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit.

Art. 35.

Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesehen werden, soweit nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahme bestimmen, von dem Staate, dem fie angehdren, nicht ausgeliefert, sondern daselbst wegen der in dem andern Staate begangenen Verbrechen zur Untersuchung gezogen und bestraft. Daher findet auch ein Kontumazialverfahren des andern Staates gegen sie nicht statt.

Bei der Konstatirung eines Forstfrevels, welcher von dem Angehörigen eines Staates in dem Gebiete des andern verübt worden ist, soll den offiziellen Angaben und Abschätzungen der kompetenten Forst- und Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevels dieselbe Beweiskraft, als den Angaben und Abschäßungen inländischer Offizianten von der erkennenden Behörde beigelegt werden, wenn ein solcher Beamter auf die wahrheitsmäßige, treue und gewissenhafte Angabe seiner Wahrnehmung und Kenntniß entweder im Allgemeinen oder in dem speziellen Falle eidlich verpflichtet worden ist, und weder einen DenunziantenAntheil, noch das Pfandgeld zu beziehen hat.

Uebrigens behält es wegen der Verhütung und Bestrafung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen bei der bestehenden Uebereinkunft vom 16. Juli 1822. sein Bewenden.

Art. 36.

Wenn ein Unterthan des einen Staates in dem Gebiete des andern fich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat und daselbst ers

griffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, so wird, wenn der Verbrecher gegen juratorische Kaution oder Handgelöbniß entlassen worden, und sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben hat, von dem ordentlichen Richter desselben das Erkenntniß des ausländischen Gerichts, nach vorgängiger Requisition und Mittheilung des Urtels sowohl an der Person als an den in dem Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgesett, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den Gesetzen Des requirirten Staates als ein Vergehen oder Verbrechen und nicht als eine blos polizei- oder finanzgeseßliche Uebertretung erscheint, ingleichen unbeschadet des dem requirirten Staate zuständigen Strafverwandlungs- oder Begnadigungsrechts. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht eines Verbrechers nach der Verurtheilung oder während der Strafverbüßung Statt.

Hat sich aber der Verbrecher vor der Verurtheilung, der Untersuchung durch die Flucht entzogen, soll es dem untersuchenden Gericht nur freistehen, unter Mittheilung der Akten auf Fortseßung der Untersuchung und Bestrafung des Verbrechers, so wie auf Einbringung der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen des Verbrechers anzutragen. In Fällen, wo der Verbrecher nicht vermögend ist, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, hat das requirirende Gericht solche, in Gemäßheit der Bestimmung des Art. 45. zu erseßen.

Art. 37.

stattende

Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des andern Staates Bedingt zu gedurch solche Handlungen verlegt, welche in dem Staate, dem er angehört, gar Selbigeftel nicht verpånt sind, z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgabengesetze, Po- lung. lizeivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werden können, so soll auf vorgängige Requisition zwar nicht wangsweise der Unterthan vor das Gericht des andern Staates gestellt, demfelben aber sich selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die An(chuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige KontumazialVerfahren wahren könne.

Doch foll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates dem Unterthanen des andern Staates Waaren in Beschlag genommen wor den sind, die Verurtheilung, sey es im Wege des Kontumazialverfahrens oder sonst insofern eintreten, als fie fich nur auf die in Beschlag genommenen Gegenstände beschränkt. In Ansehung der Kontravention gegen Zollgesete bewendet es bei dem unter den resp. Vereinsstaaten abgeschlossenen Zollkartell vom 11. Mai 1833.

Art. 38.

Der zuständige Strafrichter darf auch, so weit die Gesetze seines Landes es gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatansprüche mit erkennen, wenn darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist.

Art. 39.

ten.

Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer Auslieferung Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich geflüchtet der Geflüchtehaben, ohne daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu seyn, werden nach vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert.

Auslieferung

Art. 40.

Solche eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige Individer Ausländer. duen, welche weder des einen noch des andern Staates Ünterthanen sind, werden, wenn sie Strafgesete des einen der beiden Staaten verlegt zu haben beschuldigt sind, demjenigen, in welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vorgängige Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert; es bleibt jedoch dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Auslieferungsantrage Folge geben wolle, bevor er die Regierung des dritten Staates, welchem der Verbrecher angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt und deren Erklärung erhalten habe, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Bestrafung reklamiren wolle. Art. 41.

Berbindlichkeit

In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung gur Annahme eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern ber Ausliefe Staate angebotene Auslieferung anzunehmen.

rung.

Art. 42.

In Kriminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des einen Staates vor das Untersuchungsgericht des andern zur Ablegung des Zeugnisses zur Konfrontation oder Rekognition gegen vollständige Vergütung der Reisekosten und des Versäumnisses nie verweigert werden.

Art. 43

Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in welchen die Auslieferung der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen gegenseitig nicht verweigert werden sollen, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher fie obliegt, die bisher üblichen Reversalien über gegenseitige gleiche Rechtswillfährigkeit nicht weiter zu verlangen.

In Ansehung der vorgängigen Anzeige der requirirten Gerichte an die vorgesezten Behörden, bewendet es bei den in beiden Staaten deshalb getroffe nen Anordnungen.

III. Bestimmungen rücksichtlich der Kosten in Civil- und

Kriminalsachen.
Art. 44.

Gerichtliche und außergerichtliche Prozeß- und Untersuchungskosten, welche von dem kompetenten Gericht des einen Staats nach den dort geltenden Vorschriften festgeseßt und ausdrücklich für beitreibungsfähig erklärt worden sind, follen auf Verlangen dieses Gerichts auch in dem andern Staate von dem da felbft sich aufhaltenden Schuldner ohne Weiteres exekutivisch eingezogen werden. Die den gerichtlichen Anwälten an ihre Mandanten zustehenden Forderungen an Gebühren und Auslagen können indeß in Preußen gegen die dort wohnenden Mandanten nur im Wege des Mandatsprozesses nach §. 1. der Verordnung vom 1. Juni 1833. geltend und beitreibungsfähig gemacht werden; es ist jedoch auf die Requisition des Schwarzburg - Sondershaufenschen Prozeßgerichts das gefeßliche Verfahren von dem kompetenten Gericht einzuleiten, und dem auswär tigen Rechtsanwalte Behufs der kostenfreien Betreibung der Sache ein Assistent von Amts wegen zu bestellen.

Uebrigens verbleibt es wegen Einziehung der Gebühren der Sachwalter bei der im Jahre 1838. getroffenen Vereinbarung.

Art. 45.

In allen Civil- und Kriminalrechtssachen, in welchen die Bezahlung der Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des einen Staates die Requisitionen der Behörden des andern sportels and stempelfrei zu expediren und nur den unumgänglich nöthigen baaren Verlag an Kopialien, Porto, Botenlöhnen, Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, Verpflegungss und Transportkosten zu liquidiren.

Art. 46.

Den vor einem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen und andern Personen sollen die Reise- und Zehrungskosten, nebst der wegen ihrer Versåumniß ihnen gebührenden Vergütung, nach der von dem requirirten Gerichte vors her zu bewirkenden Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requirirenden Gerichte sofort verabreicht werden.

Art. 47.

Zu Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung der Unkosten in Civil- und Kriminalfachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu be sigt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter wels cher diese Person ihre wesentliche Wohnung hat.

Sollte dieselbe ihre wesentliche Wohnung in einem dritten Staate haben und die Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden seyn, so wird es angesehen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen besike. Ift in Kriminalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkenntnisse dazu nicht verurtheilt worden, so ist dieser Fall dem des Unvermögens ebenfalls gleich zu sehen.

Art. 48.

Sämmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf die Königlich Preußischen Rheinprovinzen. Auch stehen die Bestimmungen des ges genwärtigen Vertrages mit der Beurtheilung der politischen Heimath in keiner Verbindung.

Art. 49.

Die Dauer dieser Uebereinkunft wird auf Zwölf Jahre, vom 1. Januar .. an gerechnet, festgeseßt. Erfolgt ein Jahr vor dem Ablaufe keine Aufs kündigung von der einen oder andern Seite, so ist sie stillschweigend als auf noch zwölf Jahre weiter verlängert anzusehen.

Hierüber ist Königlich Preußischer Seits gegenwärtige Ministerial - ErHårung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Infiegel versehen worden. Berlin, den 18. November 1843.

(L. S.)

Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Frh. v. Bülow.

orstehende Erklärung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Ers klärung des Fürstlich Schwarzburg Sondershausenschen Geheime RathsKollegiums vom 5. d. M. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Berlin, den 27. Dezember 1843.

Der Minister der auswärtigen Angelegeuheiten.
Frh. v. Bülow.

(Nr. 2403.) Verordnung wegen Festsetzung des Jahres 1797. als Normaljahr zum Schuße gegen fiskalische Ansprüche in den Städten Danzig und Thorn und

deren beiderseitigem Gebiet, so wie in den zur Proving Preußen gehöris gen vormals Süd- und Neu-Ostpreußischen Landestheilen. D. d. den 24. November 1843.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König vou

Preußen 20. 20.

Verordnen, um denjenigen Theilen Unserer Provinz Preußen, in welchen ein Normaljahr zum Schuße gegen fiskalische Ansprüche noch nicht besteht, einen Beweis landesväterlicher Huld und Gnade zu gewähren, in Berücksichtigung des Uns von den getreuen Stånden der Provinz Preußen vorgetragenen Wunsches, auf Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:

Die Verordnung vom 18. Dezember 1798., durch welche das Jahr 1797. für Westpreußen, mit Inbegriff des Ermlandes und des Nehdistrikts, als Normaljahr zum Schuße gegen die Ansprüche des Fiskus festgeseßt worden, soll auch auf die Städte Danzig und Thorn und deren Gebiet, so wie auf die jest zur Provinz Preußen gehörigen vormals Süd- und Neu-Ostpreußischen Landestheile Anwendung finden.

Von dieser Bestimmung bleiben jedoch ausgeschlossen alle bereits rechtshängige Sachen, bei denen Fiskus als Kläger oder Beklagter, Intervenient oder Litisdenunziat betheiligt ist, ingleichen die schon jest streitigen aber noch nicht rechtshängigen Ansprüche des Fiskus, in sofern solche vor Ablauf des Jahres 1844. bei den Justizbehörden zur gerichtlichen Erörterung angemeldet worden. Urkundlich unter Unserer Höcheigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Charlottenburg, den 24. November 1843.

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v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Gr. v. Alvensleben. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. Frh v. Bülow. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Gr. v. Arnim.

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