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bestand der richter (pol. ao. av tẻv toîc aútoîc dikactaîc av tÈV άλλoic, 'А0ñ. 57 § 4) beschrieben usw. usw. kurz gesagt, der sog. zweite teil der 'А0. ist durchaus unentbehrlich als substrat zur Aristotelischen lehre von der evolution der politischen formen. die verfassungsänderungen hangen unter anderm namentlich von verschiedenen combinationen der staatselemente ab; zu diesen elementen aber gehören auch die staatseinrichtungen (pol. IV 1328b1-15, bes. VI 1290b 21—1291b).

Also haben uns die beobachtungen über die form der 'Anvaíwv πоAITεíα zu folgenden ergebnissen in bezug auf ihren inhalt geführt: diese schrift besteht nicht aus zwei, sondern aus elf untereinander eng verbundenen abschnitten von verschiedenem umfange; die athenischen staatseinrichtungen sind in allen diesen abschnitten gerade in dém masze beschrieben, in welchem es vom standpunkte der allgemeinen staatslehre des Aristoteles notwendig ist.

MOSKAU.

50.

MICHAEL POKROWSKY.

DIE SOGENANNTE DRAKONTISCHE VERFASSUNG.

Über die sog. Drakontische verfassung ist bekanntlich seit der wiederentdeckung der Aristotelischen Αθηναίων πολιτεία schon eine ganze masse geschrieben worden, in entgegengesetztem sinne, indem die einen, wie Gomperz, Busolt, vWilamowitz, an die echtheit und historische wirklichkeit dieser verfassung des Drakon glaubten, die andern, wie EMeyer, sie für eine aus der zeit der parteikämpfe des fünften jh. stammende fiction erklärten. mit dem zeugnis des Aristoteles selbst, dasz Drakon gar keine verfassung gegeben (pol. II c. 12 s. 1274b 15), wuste man sich abzufinden, sogar diejenigen welche die verfassung für echt hielten. Wilamowitz verschmäht es mit recht sich des auskunftsmittels zu bedienen, dasz dies 12e cap. ja unecht sei, und nimt vielmehr dasselbe mit einer ganz kleinen ausnahme sehr energisch gegen die alten anfechtungen in schutz; aber er meint, der philosoph habe doch die politik früher geschrieben als die politie, und könne in der zwischenzeit zugelernt haben, was er vordem nicht wuste.

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Das zeugnis lautet nun ja ganz kategorisch: Apákovτос dè νόμοι μέν εἰςι, πολιτείᾳ δ ̓ ὑπαρχούσῃ τοὺς νόμους ἔθηκεν, und es beweist zugleich volle sachkenntnis, indem Ar. weiterhin die gesetze des Drakon kurz dahin kritisiert, dasz sie nichts eigentümliches enthielten, was der erwähnung wert sei, mit ausnahme ihrer härte und ihrer schweren strafen. das zulernen aber in so kurzer zeit hat gewis keine übermäszige wahrscheinlichkeit. ich behaupte nun, um es kurz zu sagen, dasz Ar. überhaupt sich nicht widerspricht, sondern in der politie dasselbe sagt wie in der politik, dasz nemlich Drakon seine gesetze für eine bereits bestehende verfassung gegeben, die er dann in einigen hauptzügen charakterisiert.

Betrachten wir nur genau die art und weise, wie in c. 4 der politie diese beschreibung eingeführt wird, und wie sie verläuft. hierauf nach nicht langer zwischenzeit, unter dem archon Aristaichmos, gab Dr. seine gesetze.' also gesetze (Oecuoí) gab Drakon, keine verfassung; zwischen verfassung und gesetzen pflegt Ar. streng zu scheiden, wie an der angeführten stelle pol. II 12 und vielen andern, vgl. Sandys zu 'А0. Tоλ. 4, 2. dann: ʼn dè Tážic autηc τόνδε τὸν τρόπον εἶχεν. so die hs., während in den ausgaben aŬTη statt avτηc steht, nach sehr unsicherer emendation, die auf vorgefaszter meinung über den sinn beruht. auτnc müste sich, wenn richtig, auf das in demselben satze, indes weit entfernt, voraufgehende πολιτεία beziehen: ἡ μὲν οὖν πρώτη πολιτεία ταύτην εἶχε τὴν ὑπογραφήν, μετὰ δὲ ταῦτα usw. das mag nun bart sein, vielleicht unzulässig; man kann immerhin AYTH corrigieren, möge dies dann aber autη lesen. also: 'die ordnung (der verfassung) selbst aber hatte (damals) folgende beschaffenheit.' ich füge 'damals' hinzu, um dem imperf. gerecht zu werden; es ist ein gegensatz zwischen dem aor. τοὺς θεσμοὺς ἔθηκεν und diesem imperf., welchen man nicht übersehen darf. von Solon heiszt es nachher 7, 2: διέταξε τὴν πολιτείαν τόνδε τον τρόπον, und nur wenn man Tážic und Becuoi identificierte (was indes auch Sandys für unzulässig erklärt), könnte man das imperf. hier als erläuternd verstehen, etwa wie es c. 29, 2 heiszt: ἦν δὲ τὸ ψήφισμα το Πυθοδώρου (das oben erwähnte) τοιόνδε. weiter: ἀπεδέδοτο μὲν ἡ πολιτεία τοῖς ὅπλα Парεɣομévoiс. doch wahrhaftig nicht von Drakon; mit bezug auf diesen müste es άñεdółŋ heiszen. also was vorher schon bestand, wird beschrieben; so denn auch weiterhin mit den imperf. poÛvτO und ἔδει, von welchem letztern die infinitive διεγγυᾶςθαι, βουλεύειν, kλŋpоûcoαι usw. abhängen, und dann άñéτιvoν und so fort. nach vollendeter beschreibung der vorhandenen verfassung sagt Ar. c. 5: τοιαύτης δὲ τῆς τάξεως οὔσης ἐν τῇ πολιτείᾳ . . ἀντέςτη τοῖς γνωρίμοις ὁ δῆμος. letzteres nun ist bereits ganz ähnlich c. 2 aa. gesagt: συνέβη στασιάσαι τούς τε γνωρίμους καὶ τὸ πλῆθος πολὺν χρόνον (wie 5, 2 πολὺν χρόνον ἀντικαθημένων ἀλλήλοις), und danach stellt sich alles was dazwischen steht, also c. 2-4, als eingeschobene erläuterung und motivierung dieser thatsache dar. zuerst schildert der schriftsteller die socialen und agrarischen misstände (c. 2), dann die ungleichheit der verfassungsmäszigen rechte (c. 3. 4), nach deren ausführung er auf die socialen misstände und auf die CTάcic selbst zurückkommt, c. 4 ae. und c. 5 aa., und nun die beendigung der cтácic durch Solon berichtet. die ausführung über die verfassung aber ist zwiefach geteilt: alte verfassung und verfassung zur zeit Drakons. zur einführung der erstern heiszt es c. 3, 1: ἦν δ ̓ ἡ τάξις τῆς ἀρχαίας πολιτείας τῆς πρὸ Δράκοντος τοιάδε. dies unglückliche πρὸ Δράκοντος ist an dem misverständnis gutenteils schuld, indem wir es mit μéxpι ApáкоVTOC verwechselten: μéxpi Cólwvoc nemlich steht 2, 2 mit bezug auf das was Solon

neuerte. immerhin musz die wahl des ausdrucks прò ▲р. erklärt werden, und sie erklärt sich, scheint mir, daraus, dasz diese 'Drakontische verfassung' wirklich noch in einer andern weise als durch die blosze gleichzeitigkeit mit Drakon verbunden war: ihre kenntnis nemlich verdankte man den gesetzen Drakons. nicht als ob diese die normativbestimmungen für die verfassung gegeben hätten: das bleibt ja ausgeschlossen; aber sie nahmen in ihren strafbestimmungen auf die bestehende verfassung so vielfältig bezug, dasz sich diese daraus indirect erkennen und erschlieszen liesz. da die gesetze Drakons mit ausnahme des éinen abschnitts über tötung ganz unbekannt sind, so läszt sich natürlich nur mutmaszen, was etwa in ihnen derartiges gestanden hat: ἐάν τις κληρῶται ἀρχήν τινα ἄρχειν ἢ βουλεύειν μήπω τριάκοντα ἔτη γεγονώς, ἔνδειξιν αὐτοῦ εἶναι . . (folgte die strafe, wahrscheinlich todesstrafe): woraus dann für den forscher hervorgieng, dasz die damals bestehende verfassung für beamte und ratsmitglieder ein alter von mindestens 30 jahren vorschrieb. ebenso leicht ist es andere bestimmungen dieser verfassung in Drakontische strafbestimmungen umzusetzen, und die τετρακόσιοι και εἷς (der rat) konnten ebenso wohl da und dort erwähnt werden, wie nachweislich οἱ πεντήκοντα καὶ εἷς (die epheten) in den φονικοί; beispielsweise könnten wir in dem oben fingierten gesetze auch so schreiben: (ἐάν τις κληρῶται) τῶν τετρακοσίων καὶ ἑνός.

Die 'verfassung zur zeit Drakons' kommt nachher noch bei der übersicht der verschiedenen verfassungen c. 41 vor, mit diesem zweideutigen ausdruck (ý è̟nì ApáкoVTOC), der bei Theseus, Solon, Peisistratos wiederkehrt und aus dem sich weder folgern läszt, dasz Ar. Drakon nicht für den urheber der verfassung gehalten, noch dasz er dies gethan. aber der ausdruck empfiehlt sich dennoch auch für uns, statt des nach der darstellung in c. 4, die für das verständnis von c. 41 maszgebend sein musz, unzulässigen ausdrucks 'Drakontische verfassung' oder 'verfassung Drakons'.

Aus vorstehendem erhellt zugleich, wie weit ich zu Wilamowitz' ausführungen über diesen gegenstand mich zustimmend verhalten kann, und in wie weit nicht. echt musz diese verfassung sein, falls, woran niemand zweifelt, Drakons gesetze echt waren; diese ganze controverse wird hiernach hinfällig. aber dasz die darstellung des c. 4 aus dem übrigen herausfalle, oder aus einer andern quelle stammen müsse, kann ich nicht zugeben. weshalb sollten denn die verfasser von Atthiden dies bereit liegende forschungsmaterial für alte verfassungszustände, die gesetze Drakons, so ganz bei seite gelassen haben? und wenn sich W. (I 49) wundert, dasz Ar. nachher bei Solon die classeneinteilung und anderes so ausführlich angibt, was doch auch unter Drakon schon bestanden hatte, und darin ein anzeichen des zusammenschreibens aus verschiedenen quellen erblickt, so gestehe ich meinerseits über die quellen des schriftstellers nichts zu wissen und wenig zu vermuten; aber was hier vorliegt, glaube ich ganz ausreichend mir erklären zu können. alles frühere,

bis auf Solon, beruhte auf fragmentarischem und indirectem wissen und eignete sich daher nicht zu ausführlicher darstellung; erst mit Solon beginnt die authentische und directe kunde über verfassungseinrichtungen, und erst hier war ganz sicherer boden und reichliches material. über zusammenhang und gegenseitiges verhältnis der capitel 2-5 habe ich mich vorhin schon ausgesprochen, und es bleibt hier nur die éine frage, worauf zu anfang von c. 4 das 'hiernach” (μετὰ δὲ ταῦτα χρόνου τινὸς οὐ πολλοῦ διελθόντος) zu beziehen sei. ich denke nun, auf die letzte der in c. 3 erwähnten neuerungen, die einsetzung der thesmotheten. es ist nicht klar, ob Ar. die einsetzung des einjährigen archontats mit der der thesmotheten und damit der neun archonten zeitlich zusammenfallen läszt, und seine worte führen eher auf das gegenteil: 2, 4 θεσμοθέται δὲ πολλοῖς ὕστερον ἔτεσιν ᾑρέθησαν, ἤδη κατ ̓ ἐνιαυτὸν αἱρουμένων τὰς άpxác. ferner ist erst recht nicht klar, ob er mit den spätern das einjährige archontat etwa 60 jahre vor Drakon ansetzte. schlieszlich wäre auch das noch nicht ganz unmöglich, unter dem où πоλÙс Xpóvoc 60 jahre zu verstehen; alle solche ausdrücke sind ja ihrer natur nach durchaus relativ.

Endlich ergibt sich ebenfalls schon für den kundigen, in wie weit Peter Meyer in seiner (mir nur aus Kenyon und Sandys bekannten) abh. über das verhältnis zwischen politik und politie (Bonn 1891) bezüglich der vorliegenden frage mir das richtige getroffen zu haben scheint. er behauptet wie ich die übereinstimmung beider schriften; aber den beweis sucht er nicht direct durch interpretation der hauptstelle, sondern auf umwegen zu führen, auf denen ihm niemand hat folgen wollen. ich meinerseits bekenne, noch bei der herausgabe meiner 2n auflage (bibl. Teubn. 1895) nicht klüger als die andern gewesen zu sein, weshalb auch in meinem neuesten texte noch ʼn dè Tάžic aŬTη steht; aber es ist niemals zu spät zum umlernen. HALLE. FRIEDRICH BLASS.

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51.

ZU CURTIUS UND THUKYDIDES.

Unter den verteidigungsanstalten der Tyrier gegen Alexander wird von Curtius IV 3, 13 auch der bau einer innenmauer mit folgenden worten erwähnt: interiorem quoque murum, ut, si prior fefellisset, illo se tuerentur, undique orsi. nach wortlaut und construction verrät sich die stelle als eine schlecht vertuschte übersetzung aus Thuk. II 76, 3, wo es heiszt: ἔνθεν δὲ καὶ ἔνθεν αὐτοῦ ἀρξάμενοι ἀπὸ τοῦ βραχέος τείχους ἐκ τοῦ ἐντὸς μηνοειδές ἐς τὴν πόλιν προςκοδόμουν, ὅπως, εἰ τὸ μέγα τεῖχος ἁλίσκοιτο, TOÛT' ȧνTÉXO1. unmittelbar vorher läszt Curtius die Tyrier den versuch machen die fundamente des von den belagerern errichteten dammes zu lockern. dasselbe berichtet, ebenfalls unmittelbar vor

her, Thukydides von den Plataiern. beide schilderungen lauten in der übersetzung so:

Thuk. die Plataier legten von der stadt aus einen unterirdischen gang an, führten ihn nach ungefährer berechnung bis unter den erdwall und zogen die aufgeschüttete erde darunter hinweg zu sich hin; und lange zeit blieben sie den belagerern verborgen, so dasz diese mit dem aufschütten der erde zu keinem rechten ende kamen, da ihnen von unten her die erde unvermerkt weggezogen wurde und immer in die entstandene lücke nachsank.

Curtius: ausgezeichnete hilfe leisteten die, welche auzserhalb des gesichtskreises der Makedonier unter das wasser tauchten und, ohne gesehen zu werden, schwimmend bis zum dammbau gelangten, wo sie mit sicheln die äuszersten zweige der hervorragenden bäume an sich zogen. gaben diese zweige nach, dann rissen sie eine grosze masse des dammes mit sich in die tiefe hinab; dann zogen die taucher die gelockerten stämme und baumstümpfe ohne mühe heraus, und so gab denn der auf den erwähnten baumstämmen ruhende gesamtbau nach, weil das fundament zusammensank.

Schon an und für sich hat man den eindruck, dasz die darstellung bei Curtius eine den veränderten umständen angepasste umarbeitung der Thukydides-stelle ist und zwar eine solche, mit der der römische schriftsteller durch ausmalende details seine griechische vorlage zu überbieten sucht. einen festen stützpunkt gewinnt diese vermutung durch die thatsache, dasz Curtius für das vorliegende capitel dasjenige, in dem sich die schilderung des Thukydides findet, wirklich benutzt hat, was sich ja aus einem vergleich der zuerst genannten stellen unwiderleglich ergibt. drittens heiszt es bei Curtius gegen schlusz des capitels: 'um die schiffe zu packen, die unten an die mauern heran fuhren, hatten sie an starken balken eisenhände befestigt, um erst durch ein drehwerk die balken über die mauerzinne hinauszuschieben, dann die seile plötzlich loszulassen und so die eisenhände auf die schiffe auffallen zu lassen.' auch diese darstellung ist nichts weiter als die etwas unklare nachbildung dessen, was Thuk. am schlusz seines capitels deutlich und anschaulich so berichtet: 'und sie banden grosze balken, die lange eisenketten an beiden enden hatten, an zwei an der mauer befestigte und über sie hinausragende krahnen und zogen sie quer empor, und wenn irgendwo die maschine anzustürmen im begriff war, lieszen sie den balken dadurch los, dasz man die ketten fahren liesz und nicht mehr festhielt, und so zerbrach er, mit wucht auffallend, das vordere ende des sturmbocks.'

Die genannten übereinstimmungen und eine reihe manigfacher anderer anklänge an Thukydides berechtigen zu der behauptung: Curtius hat für seine schilderung der belagerung von Tyrus die Thukydideische darstellung der belagerung von Plataiai ausgibig verwendet. seine berichte über den bau einer innenmauer, die lockerung der fundamente des makedonischen dammbaus und die verwendung von eisenhänden entbehren als reine entlehnungen der historischen glaubwürdigkeit.

HERFORD.

KURT FULDA.

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