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nicht 425 sondern 424 jahre gezählt haben: denn er bedient sich hist. I 1. Germ. 37 der in den capitolinischen fasten angewendeten stadtära (gründung Roms 752 vor Ch.), welche sich von der varronischen (sie gebraucht er in seinem spätern werk, ab exc. XI 11) nur darin unterscheidet, dasz sie den königen 243 statt 244 jahre zuzählt. hiezu kommt, dasz die zahlen in der textüberlieferung des Tacitus gewöhnlich gut erhalten sind. hat er, wie demnach anzunehmen ist, die 415 jahre nicht selbst abgezählt, sondern einem ältern schriftsteller entnommen, so erklärt sich auch die auffallende erscheinung, dasz er zwar die bis zu dem frühern tempelbrand, nicht aber die bis zu dem von ihm selbst erzählten spätern verflossenen jahre angibt; dann ist es aber auch nicht nötig, die 415 jahre erst vom zweiten consulat des Horatius ab zu nehmen. die ältesten zeugen, Polybios III 22 und Livius II 8. VII 3, ja vermutlich schon Cincius Alimentus, welchen Livius VII 3 dabei citiert, setzen die erste dedication in das anfangsjahr der republik; dieses entsprach aber, wie aus der berechnung der amtsjahrverkürzungen und amtsneujahrwechsel hervorgeht, eben dem j. 498 vor Ch.

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Vellejus I 14 und Eutropius II 7 setzen die gründung von Alexandreia in das stadtjahr 416 (vulgo = 338 vor Ch.). Alexander suchte den platz für die gründung bei seinem aufenthalt in Ägypten im winterhalbjahr 332/1 aus, die gründung selbst, dh. ihr feierlicher abschlusz fiel in sein siebentes regierungsjahr, wie Eusebios in den bemerkungen zu seiner jahrtafel (dem eigentlichen kanon) ausdrücklich angibt; die von ihm in solcher weise hervorgehobenen data" sind quellenmäszig. da die morgenländischen chronographen, zu welchen die von Eusebios benützten spätern quellen (Kastor, Phlegon, Thallos, Longinus, Africanus, Porphyrios) gehören, den makedonischen kalender zu grunde legen, ist das siebente jahr Alexanders (vgl. oben s. 711) vom october 331 bis eben dahin 330 zu rechnen. 80 in dasselbe jahr fällt der untergang des Molosserkönigs Alexander, geschehen im frühling 330, s. römisch-griech. synchr. s. 572, und ausdrücklich gibt es Livius VIII 24 an: eodem anno Alexandream in Aegypto proditum conditam Alexandrumque Epiri regem ab exule Lucano interfectum; die 3 jahre seines aufenthalts in Italien: Ol. 111, 3 = 334/3 112, 2 331/0 stimmen zu dem abstand zwischen varr. 413, dem echten datum seiner landung, und varr. 416. da Vellejus I 7 das gründungsdatum Capuas auf Cato zurückführt, darf man auch das von Alexandreia aus diesem ab

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80

79 gewöhnlich deutet er das datum der angemerkten ereignisse nur durch verbindung der notiz mit dem treffenden regierungsjahr eines königs inmitten der kanonrubriken an, ein verfahren welches durch die vielen verschiebungen in den hss. alle nur so behandelten data unsicher gemacht hat. dasselbe datum bei Synkellos ua. er verlegt in das 7e jahr noch die einnahme Babylons (um ende october 331) und den tod des Dareios (hekatombaion 330); die schlacht von Arbela (1 oct. 331) nennt er nicht. vgl. Seleukidenära der Makkabäerbücher, ak. sitzungsb. München 1895, s. 300-316.

leiten. Livius bringt vorher (VIII 17) den sieg Alexanders bei Paestum der vulgären jahrgleichung entsprechend im j. 422/332, folgt also hierin nicht wie VIII 3 der alten annalistischen überlieferung, sondern einer späten quelle; Samnites bellum Alexandri Epirensis in Lucanos traxit erklärt die unthätigkeit der Samniten bei der unterwerfung Latiums durch die Römer und kann daher sehr wohl auf überlieferung beruhen (Holzapfel s. 123). der vulgären jahrgleichung folgt Livius (VIII 24) auch hinsichtlich der gründung von Alexandreia und der tötung Alexanders, sie ist aber durch zwei fehler entstellt, von welchen einen schon sein vorgänger gemacht hat. sein eodem anno bezieht sich dem text zufolge auf das j. 427/327; vorher ist zuletzt die in einem 66-70 tägigen interregnum (vgl. oben s. 711) erfolgte consulnwahl erzählt, nachher folgt VIII 25 noch eine notiz (eodem anno lectisternium Romae usw.), deren zugehörigkeit zum alten jahr daraus hervorgeht, dasz solche stadtrömische vorgänge erst am schlusz des jahres, nach dem ende der politischen geschichte angebracht werden; dann kommt mit novi deinde consules usw. das j. 428. als auswärtiger synchronismus sollte die erzählung von Alexanders tod erst auf die römische jahresgeschichte folgen, sie steht aber inmitten römischer geschichten. daraus ist zu schlieszen, dasz Livius das 24e cap. erst nachträglich und dabei, was ihm öfters begegnet ist, an falscher stelle eingeschaltet hat; dasz die quelle denselben im nächsten jahr 428/326 erzählt hatte, wohin den tod Alexanders Solinus 32 setzt, ist deswegen wahrscheinlich, weil die consulnamen dieses jahres L. Papirius C. Poetelius leicht mit denen von 424/330: L. Papirius L. Plautius verwechselt werden konnten und Cornelius Nepos (hauptquelle des Bocchus, aus welchem Solinus seine geschichtlichen notizen schöpft) bei Solinus 40 gerade so wie die nebenquelle des Livius VII 18 die consuln von 400/354 M. Fabius Ambustus, T. Quinctius mit denen von 398/356 M. Fabius Ambustus, M. Popilius verwechselt hat, s. rhein. mus. XXXV 15.

81 bereits erkannt von Soltau im Hermes XXIX (1894) s. 615. auch der auswärtige synchronismus bei Liv. IV 37 verrät sich an der beziehung der fortsetzung his rebus actis consules usw. auf das ihm vorausgehende als nachträgliche einlage; andere einschiebungen dieser art 8. jahrb. 1891 s. 315 ff. 655 und oben s. 706.

WÜRZBURG.

GEORG FRIEDRICH UNGER.

72.

DAS BISSEXTUM.

Schon längst ist gezeigt worden, dasz Th Mommsen irrte, als er auf grund einer in dem africanischen Cirta aufgefundenen inschrift die frage, welchem tage des julianischen kalenders der name bissextum zukomme, für 'authentisch entschieden' ansah. Unger sowohl (philol. wochenschrift 1882 s. 187 ff.; vgl. handbuch der class. altertumsw. bd. I s. 649 f.) wie Bergk (in diesen jahrb. suppl. XIII s. 606 f.) haben nachgewiesen, dasz diese hauptstütze der Mommsenschen aufstellung keineswegs genügende tragfähigkeit besitze; und indem sie auch die sonstigen argumente jenes forschers nicht gelten lieszen, haben sie die ältere ansicht über die stelle des julianischen schalttages wieder zu ehren zu bringen versucht. gleichwohl erfreut sich Mommsens annahme bis auf den heutigen tag des beifalls weiter juristischer wie philologischer kreise: Dernburg in seinem lehrbuch der pandekten I1 (1894) § 89 s. 209 schlieszt sich ihr an, und im anhang der lateinischen schulgrammatiken (vgl. zb. Ellendt-Seyffert, Lattmann-Müller, Schmalz-Wagener) ist sie herschend geworden. schon aus diesem grunde dürfte ein erneuter hinweis auf den wahren sachverhalt nicht überflüssig sein. ich hoffe aber, die folgende abhandlung wird auch in anderer beziehung den beweis erbringen, dasz es seine berechtigung hatte die untersuchung noch einmal aufzunehmen,

Bekanntlich war bis auf Mommsen die gangbare und durch Idelers autorität (handb. der math. u. techn. chron. II s. 129. 621) gebilligte annahme die, dasz der jul. schalttag hinter dem 23 februar, dem tage der Terminalien, also zwischen a. d. VII und a. d. VI kal. martias eingeschoben worden und dasz demnach im schaltjahre die reihenfolge der tage diese gewesen sei:

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Mommsen aber (röm. chron. s. 288) behauptete, der hinzutretende tag ante diem bis sextum kalendas martias habe seine stelle hinter a. d. VI gehabt und es sei folgendermaszen datiert worden:

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Ideler gieng von den berichten des Censorinus und Macrobius aus, die zwar lange nach der reform des kalenders schrieben, aber aus

drücklich von dieser reform handeln. Censorinus sagt in seiner im j. 238 verfaszten schrift de die natali (c. 20): praeterea pro quadrante diei, qui annum verum suppleturus videbatur, instituit ut peracto quadriennii circuitu dies unus, ubi mensis quondam solebat, post Terminalia intercalaretur, quod nunc bissextum vocatur. um 400 drückt sich Macrobius (Sat. I 14) so aus: et ne quadrans deesset, statuit ut quarto quoque anno sacerdotes, qui curabant mensibus ac diebus, unum intercalarent diem, eo scilicet mense ac loco, quo etiam apud veteres intercalabatur, id est ante quinque ultimos Februarii mensis dies, idque bissextum censuit nominandum. Ideler schlosz aus diesen stellen, Caesar habe den schalttag zwischen Terminalia und Regifugium gesetzt und geboten ihn durch a. d. bissextum kal. martias zu bezeichnen; statt des neutrums bissextum der berichte werde man auch ebenso gut bissextus sc. dies gesagt haben.

Das ist nun freilich wohl zu viel geschlossen. es ist nicht sicher, dasz die grammatiker in der lage waren uns über Caesars absichten und bestimmungen genau zu belehren; aber man wird nicht bezweifelu dürfen, dasz sie den usus ihrer eignen zeit kannten. und dies zugegeben, so folgt dasz im dritten jh. der tag nach a. d. VII kal. martias, also nach den Terminalien, bissextum genannt wurde; und ferner dasz es am anfange des fünften jh. sich ebenso verhielt der éine tag, welcher im schaltjahr den fünf letzten tagen des februar vorhergieng, also der tag vor a. d. VI, V, IV, III, pridie kal. martias, hiesz bissextum und galt als der eingeschaltete. Censorinus drückt sich, wenn er sagt: quod nunc bissextum vocatur, vorsichtiger aus als Macrobius, welcher mit den worten idque bissextum censuit nominandum Caesar zum urheber der benennung macht.

Dasz Censorinus und Macrobius sich hinsichtlich ihrer eignen zeit geirrt haben sollten, ist an und für sich schwer glaublich; bedenkt man aber überdies, dasz die von ihnen erörterte ratio intercalandi in den christlichen kalender übergegangen ist, so wird man die richtigkeit ihrer angaben, was ihre zeit betrifft, nicht mehr bestreiten. noch heute nemlich steht der schalttag an der stelle, wo ihm bereits die obigen aussagen des Censorinus und Macrobius seinen platz an weisen, dh. hinter dem 23 februar, vor den fünf letzten tagen dieses monats. im gemeinjahr ist der 24 februar der Matthiastag; im schaltjahre aber rückt der Matthiastag (nun 25 februar) zugleich mit den übrigen tagen des februar um eine stelle vor: der schalttag (= 24 februar) wird von keinem heiligen benannt (Ideler II 622). es musz also als erwiesen angesehen werden, dasz zur zeit des Censorinus und weiterhin über Macrobius bis zur christlichen zeit der tag nach dem 23 februar als schalttag betrachtet und bissextum an dieser form ist vor der hand festzuhalten genannt wurde.

Es empfiehlt sich jetzt zunächst die inschrift vorzunehmen, welche zu Idelers zeit noch nicht bekannt war und welche Mommsen

als authentischen beleg dafür ansah, dasz der schalttag vielmehr auf den 24 februar folgte. es ist eine inschrift aus Cirta vom j. 168; sie lautet:

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So musz

ES POST BIS VI K · FVIT

nach Mommsen

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wenn also der V kal. martias des j. 168 der tag post bis VI war, auf den VII kal. Terminalia erst der VI kal. Regifugium gefolgt sein, und der schalttag entspricht unserm 25 februar. gesetzt, dies wäre richtig, so entstünde die frage, wie es möglich war, dasz zwischen 168 und der zeit des Censorinus die bisher übliche folge der tage (VII, VI, bis VI) der andern (VII, bis VI, VI) platz machte. ich musz gestehen, ein solcher wandel bei einer einrichtung von der constanz und continuität eines kalenders ist mir unbegreiflich. hatte der jul. kalender von anfang an den schalttag bissextum genannt und ihn hinter dem VI kal. martias befestigt, hatte diese einrichtung bis zum j. 168 bestanden: so ist der wechsel, den doch die angaben des Censorinus und Macrobius voraussetzen, schlechterdings unverständlich. denn zu solchen ignoranten kann man diese leute unmöglich machen, dasz sie etwa im kalender ihrer eignen zeit nicht bescheid gewust und demnach etwas verkehrtes behauptet hätten: ist doch, was sie behaupten, das was in den christlichen kalender übergegangen ist und geltung behalten hat. die einzige möglichkeit der erklärung wäre die, dasz die stelle des schalttags schon früh streitig war und dasz von den zwei ansichten über seinen platz schlieszlich die eine sich durchsetzte und behauptete. es ist freilich auch dies schwer denkbar, dasz im schaltjahr zwei datierungsweisen längere zeit neben. einander bestanden hätten: die sache muste doch so oder so geregelt werden. und jedenfalls musz, wenn zweifel und streit in diesem punkte herschte, nach dem grunde geforscht werden, der den zweifel ermöglichte.

Hier ist nun der ort, auf ein aus dem anfange des zweiten jh. stammendes zeugnis über den schalttag einzugehen, nemlich auf die auseinandersetzung des juristen Celsus, der unter Trajan und Hadrian blühte. die betr. stelle in den digesten (L 16, 98) lautet: cum bisextum kalendis est, nihil refert, utrum priore an posteriore die quis natus sit, et deinceps sextum kalendas eius natalis dies est: nam id biduum pro uno die habetur. sed posterior dies intercalatur, non prior: ideo quo anno intercalatum non est sexto kalendas natus, cum bisextum kalendis est, priorem diem natalem habet. aus dieser stelle folgt mit sicherheit: 1) Celsus versteht unter bissextum einen zweitägigen zeitraum: denn er unterscheidet in demselben einen dies prior und einen dies posterior, und ausdrücklich sagt er von ihm: id biduum

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