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1840

10.

Convention entre la Prusse et la Principauté de Waldeck par laquelle un paragraphe de l'ordre judiciaire de la dernière est déclaré nonapplicable aux sujets Prussiens. En date

du

29 Mars

1840.

Erklärung vom

29. März
6. Mai

6 Mai

1840., die Aufhebung des §. 108. Nr. 6. der Prozess-Ordnung für die Untergerichte der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont vom 4ten Juli 1836. in seiner Anwendung auf Preussische Unterthanen betreffend.

Nachdem die Königlich Preussische Staatsregierung den Wunsch geäussert hat, dass die in der Prozessordnung für die Untergerichte der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont vom 4. Juli 1836. §. 108. Nr. 6. enthaltene gesetzliche Bestimmung wegen Zulässigkeit des Arrestprozesses gegen Ausländer, um deswillen. keine Anwendung auf Königlich Preussische Unterthanen finden und rücksichtlich derselben aufgehoben werden möge, weil die Königlich Preussischen Gesetze eine gleiche Bestimmung nicht enthalten, die Fürstlich Waldeckische Staatsregierung auch auf diesen Antrag einzugehen kein Bedenken gefunden hat; so verspricht die letztere hierdurch, dass die oben erwähnte gesetzliche Vorschrift rücksichtlich der Königlich Preussischen Unterthanen aufgehoben und das Erforderliche alsbald, nach Auswechselung der beiderseitigen diesfälligen Erklärungen, publizirt werden solle.

Die Königlich Preussische Staatsregierung nimmt dieses Zugeständniss an und macht sich eben so wie die Fürstlich Waldeckische anheischig, dass ohne vorhergegangene, von beiden Theilen beliebte Wiederaufhebung der diesfälligen Vereinbarung, die mehrgedachte gesetzliche Bestimmung weder in dem einen noch dem

andern Staatsgebiete rücksichtlich der gegenseitigen Un- 1840 terthanen eingeführt werden solle.

Berlin, den 29. März 1840.

(L. S.)

Königlich Preussisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Frh. v. WERTHER.

Vorstehende Ministerial - Erklärung wird, nachdem solche gegen eine übereinstimmende Erklärung der Fürstlich Waldeckischen Regierung vom 29. April d. J. ausgewechselt worden, hierdurch zur öffentlichen Kenntniss gebracht.

Berlin, den 6. Mai 1840.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. WERTHER.

11.

Interprétation authentique de la convention subsistante entre la Prusse et la Bavière sur la reception réciproque des Individus renvoyés d'un pays à l'autre. Publiée à Berlin, le 10 Avril 1840.

(Gesetzsammlung für die Königl. Preussischen Staaten. 1840. v. 8. April. Nro 12.)

Zur Beseitigung derjenigen Zweifel und Missverständnisse, welche sich seither über die Bestimmungen des §. 2. a. und c. der zwischen der Königlich Preussischen und der Königlich Bayerischen Regierung bestehenden Konvention wegen wechselseitiger Uebernahme 9. Mai der Ausgewiesenen vom 1818., namentlich 6. Juni a) in Beziehung auf die Beantwortung der Frage: ob und in wie weit die in der Staatsangehörigkeit selbstständiger Individuen eingetretenen Veränderungen auf die Staatsangehörigkeit der unselbstständigen Kinder derselben von Einfluss seyen?

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b) über die Beschaffenheit des, §. 2. c. der Konvention erwähnten zehnjährigen Aufenthalts und den Begriff der Wirthschaftsführung

ergeben haben, sind die gedachten Regierungen, ohne hierdurch an dem in 'der Konvention ausgesprochenen Prinzipe etwas ändern zu wollen, dass die Unterthanenschaft eines Individuums jedesmal nach der eignen innern Gesetzgebung des betreffenden Staates zu beurtheilen sey, dahin übereingekommen, hinkünftig und bis auf Weiteres, nachstehende Grundsätze gegenseitig zur Anwendung gelangen zu lassen und zwar,

zu a.

1) dass unselbstständige Kinder schon durch die Handlungen ihrer Eltern an und für sich und ohne dass es einer eignen Thätigkeit oder eines besonders begründeten Rechts der Kinder bedürfte, derjenigen Staatsangehörigkeit theilhaftig werden, welche die Eltern während der Unselbstständigkeit ihrer Kinder erwerben,

ingleichen

2) dass dagegen einen solchen Einfluss auf die Staatsan-
gehörigkeit unselbstständiger ehelicher Kinder dieje-
nigen Veränderungen nicht äussern können, welche
sich nach dem Tode des Vaters derselben in der
Staatsangehörigkeit ihrer ehelichen Mutter ereignen,
indem vielmehr über die Staatsangehörigkeit eheli-
cher unselbstständiger Kinder lediglich die Kondition
ihres Vaters entscheidet, und Veränderungen in de-
ren Staatsangehörigkeit nur mit Zustimmung ihrer
Vormundschaftlichen Behörde eintreten können.
3) Als unselbstständig sind jene Kinder anzusehen, wel-
che das 25ste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt,
oder nicht schon früher für sich selbst ein eigenes
Heimathsrecht erworben haben.
Nächstdem soll

zu b.

die Verbindlichkeit eines der kontrahirenden Staaten zur Uebernahme eines Individuums, welches der andere Staat, weil es ihm aus irgend einem Grunde lästig geworden, auszuweisen beabsichtigt, in den Fällen des §. 2. c. der Konvention eintreten :

1) wenn der Auszuweisende sich in dem Staate, in welchen er ausgewiesen werden soll, verheirathet, und

ausserdem zugleich eine eigne Wirthschaft geführt 1840 hat, wobei zur näheren Bestimmung des Begriffs von Wirthschaft anzunehmen ist, dass solche auch dann schon eintrete, wenn selbst nur einer der Eheleute sich auf eine andere Art, als im herrschaftlichen Gesindedienste Beköstigung verschafft hat;

oder .

2) wenn Jemand sich zwar nicht in dem Staate, der ihn übernehmen soll, verheirathet, jedoch darin sich zehn Jahre hindurch ohne Unterbrechung aufgehalten hat, wobei es dann auf Konstituirung eines Domizils, Verheirathung und sonstige Rechtsverhältnisse nicht weiter ankommen soll.

Endlich sind die genannten Regierungen zugleich annoch dahin übereingekommen :

Können die resp. Behörden über die Verpflichtung des Staats, dem die Uebernahme angesonnen wird, der in der Konvention und vorstehend aufgestellten Kennzeichen der Verpflichtung ungeachtet, bei der darüber stattfindenden Korrespondenz sich nicht vereinigen, und ist die diesfällige Differenz derselben auch im diplomatischen Wege nicht zu beseitigen gewesen; so wollen beide Theile den Streitfall zur kompromissarischen Entscheidung eines solchen dritten Deutschen Bundesstaates stellen, welcher sich mit beiden kontrahirenden Theilen wegen gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen in denselben Vertragsverhältnissen befindet.

Die Wahl der zur Uebernahme des Kompromisses zu ersuchenden Bundesregierung bleibt demjenigen der kontrahirenden Theile überlassen, die zur Uebernahme des Ausgewiesenen verpflichtet werden soll.

An diese dritte Regierung hat jede der betheiligten Regierungen jedesmal nur eine Darlegung der Sachlage, wovon der andern Regierung eine Abschrift nachrichtlich mitzutheilen ist, in kürzester Frist einzusenden.

Bis die schiedsrichterliche Entscheidung erfolgt, gegen deren Inhalt von keinem Theile eine weitere Einwendung zulässig ist, hat derjenige Staat, in dessen Gebiet das auszuweisende Individuum beim Ent

1840

stehen der Differenz sich befunden, die Verpflich-
tung, dasselbe in seinem Gebiete zu behalten.
Berlin, den 16. März 1840.

(L. S.)

Königlich Preussisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Frh. v. WERTHER.

Vorstehende Erklärung wird, nachdem solche gegen
eine übereinstimmende Erklärung des Königlich Bayer-
schen Ministeriums des Königlichen Hauses und des
Aeussern vom 26. März d. J. ausgewechselt worden,
hierdurch zur öffentlichen Kenntniss gebracht.
Berlin, den 10. April 1840.

Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Frh. v. WERTHER.

12.

Ordre du conseil de la Grande-Bretagne, du 3 avril 1840, autorisant les actes de représailles contre la Chine.

En la Cour tenue au palais de Buckingham, le 3 avril 1840, sa Majesté la reine siégeant en son conseil ;

Sa Majesté ayant pris en considération les derniers procédés injurieux de certains fonctionnaires de l'empereur de la Chine à l'égard de fonctionnaires et de sujets de sa majesté; et sa majesté ayant donné des ordres pour qu'une satisfaction et réparation à raison de ces faits fût démandée au gouvernement chinois, et comme il est convenable qu'à l'effet d'obtenir cette satisfaction et cette réparation, les vaisseaux, bâtimens et chargemens appartenant à l'empereur de la Chine et à ses sujets, soient détenus et mis en garde; et qu'en cas de refus de ladite satisfaction et de ladite réparation de la part du gouvernement chinois, les vaisseaux, bâtimens et chargemens ainsi détenus et autres qui seront ultérieurement saisis, soient confisqués et vendus, et leur produit employé de la manière qu'il plaira à sa majesté de déterminer. Sa majesté, de l'avis de

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