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lernt werden könnten. Und da war es so hübsch, zu den Fragen: Quid sunt quadrupedes? oder: quid praeiudiciales actiones? die Legal - Definitionen: Animalia quae dorso collove domantur, oder Actiones per quas quaeritur an aliquis liber, an libertus sit, (nebst dem nachschleppenden) vel de partu agnoscendo, als Antworten bei der Hand zu haben. Und welche Freude für einen Examinator, wann er, bei dem Capitel von den res mancipi, dem, über die Frage quid est quadrupes sensu ICtorum Romanorum? bestürzten, und schweigend ihn anblickenden, Candidaten bei dieser Gelegenheit einen Wink geben konnte, dass zum Ergründen der civilistischen Feinheiten schon etwas Grösseres als gesunder Menschenverstand gehöre, dass solches eine besondere Anlage, ein Gehören unter die guten Köpfe in Anspruch nehme. Ueber das Wesen der res divini iuris war man nun vollkommen im Klaren. Wir haben ja eine ganz unbestrittene Stelle als den Beleg dafür, dass dieses ius sich auf die sacrae und religiosae res, auch quodammodo auf die sanctae res beziehe. Fragt man: was sind denn diese res so lautet die zurückweisende Antwort: diese sind ja eben divini iuris! Und

sacrae u. s. W.,

also ründete sich das Ganze zur Zirkelform, als etwas durchaus Unbestreitbares, welches vielleicht nur deshalb mit so grofser Zuversicht ausgesprochen wurde, weil man gewiss war, dass es, wegen seiner Armuth und Leerheit, von allem Denken wohl unangetastet bleiben müsse.

Und in der That kann man zu einer eigentlichen Einsicht in die Natur des divinum ius durch das Corpus iuris allein, auch mit Inbegriff des Ante-Justinianeum nicht gelangen. Erwäget man dagegen, wie in den alten Autoren, welche die Geschichte des römischen Reiches berichten, insbesondere wie im Livius die divinae res sich darstellen, so findet man hier manche helle Stellen, welche, in so weit römisches Reich und römisches Recht sich wechselseitig erklären, auf das divinum ius bezogen, auch dieses in seinem Wesen entwickeln zugleich und bestimmen. Ein solches Beziehen kann nach allem dem, was, in neuerer Zeit, durch innere Bearbeitung sowohl, als durch äufsere Begränzung der römischen Reichs- und Rechtsgebiete, in beiden geleistet worden ist, gegenwärtig nicht schwer mehr zu bewerkstelligen seyn.

Dritter Abschnitt.

Divinae Res in ihrem Verhältnisse zu

Humanae Res;

Res Populi, und Civitas.

Der Anfang der Civitas fällt mit dem Anfange des civile ius in einen Zeitpunkt, in das Jahr 300. Vor dieser Zeit gab es keine Romani cives, keine Civitas, sondern eine Nation, welche füglich die Nation der drei Stämme genannt werden kann, erscheint zu einem Populus verbunden durch eine Respublica, in deren Natur, vor dem genannten Jahre 300, sich wesentlich nichts änderte. Denn wiewohl der rex Servius Tullius die, durch den rex Tullus Hostilius unterworfenen, latinischen Nachbaren Roms in 30 Tribus sammelte, auch die patricisehen und plebejischen Tribus in 193 Centuriae vertheilt wurden, so kann solches doch nur als ein Ueber

gang zu der Civitas, als eine Vorbereitung derselben betrachtet werden. Es kann nämlich jenen Tribus der Latini (Plebeji) keine andere Bedeutung eingeräumt werden, als die sehr beschränkte, welche dieselben in ihrer Beziehung auf die Comitia centuriata, oder, wenn dieser Ausdruck nicht unschicklich erscheint, auf die Centurial - Wirthschaft inne hatten. Und zwar

aus dem Grunde nicht, weil die Comitia tributa der Plebeji in den, ihnen eigenthümlichen, 30 Tribus allererst zur Zeit der Civitas ins Le

ben treten.

Vielmehr behauptete sich jene Nadie Tribus der Pa

tion der drei Stämme tres, nämlich die Luceres, Ramnes und Tities - in dem 300 jährigen Zeitraume fortwährend als der alleinige Populus. Ja, das diesem Populus angestammte Vorrecht, seine publicistische Bedeutung, erhielt sich selbst noch wirksam in der Civitas, und verschwand erst sieben und achtzig Jahre später als die Res Populi.

Diese Res nun, die Respublica, galt als eine divina res, als eine res divini iuris; aber auch nur allein sie. Man höre den Consul L. Quinctius Cincinnatus noch im Jahr 294 (bei Livius III. 19.), wie er beim Antritte seines Amtes die Tribuni plebis der angemassten Er

richtung einer peculiaris Respublica bezüchtigt. Peculiaris, denn als eine Nation von ganz anderer Race konnte die Plebs, welche mit den patricischen gentes in keinem Connubium stand, auch in keiner Gemeinschaft stehen mit jener wahren und alleinigen Respublica, welche, um gleich hier das Eigenthümliche scharf hervorzuheben, allein im reinen, unvermischten Blute ihre Verbindung mit dem Unsichtbaren, ihre Qualität als eine divina res behauptete. Und so wie deshalb auf der einen Seite die Aufgabe die war, in dem Grade als beide Nationen einander nahe wohnten, strenge deren wesentliches Abgesondertseyn zu bewahren, so stellte sich dieses auf der andern Seite dar als ein scharf gehaltener Unterschied zwischen divinae res und humanae res, deren turbatio etwas Ungeheures, ein nefarium facinus, war. (Jenes Abgesondertseyn war eine nimmer hinweg zu demonstrirende Thatsache, aus derselben entstand das Verhältniss des populus zu der plebs, und auf dieses Verhältniss stand gegründet die damalige Lehre von den divinae atque humanae res. Und diese Lehre erschien eben so wahr, als genau bestimmt das Verhältniss und unumstöfslich gewiss die Thatsache sich darstellte: so dass

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