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der

Bundesgeseze und Verordnungen

der

schweizerischen Eidgenoßenschaft.

X. Band.

Bern,

Stämpflische Buchdruckerei.

1872.

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Bundesbeschluß
betreffend

Gewährleistung der Abänderungen der Verfaßung des

Kantons Solothurn.

(Vom 15. Christmonat 1869.)

Die Bundesversammlung

der schweizerischen Eidgenoßenschaft,

nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 25. Weinmonat 1869, betreffend die zur Verfaßung des Kantons Solothurn vom 1. Brachmonat 1856 angebrachten Abänderungen vom 10. Weinmonat 1869;

in Berüksichtigung, daß diese Abänderungen mit der Bundesverfaßung nicht im Widerspruche stehen und von dem Volke des Kantons Solothurn angenommen worden sind,

beschließt:

1. Den am 10. Weinmonat 1869 von dem Volke des Kantons Solothurn angenommenen Abänderungen der Verfaßung dieses Kantons vom 1. Brachmonat 1856 wird die bundesgemäße Garantie ertheilt.

2. Dieser Beschluß ist dem Bundesrathe mitzutheilen.

Also beschloßen vom. Nationalrathe,

Bern, den 13. Christmonat 1869.

Amil. Samml. X. Band.

Der Präsident: Dr. J. Heer.
Der Protokollführer: Schieß.

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Also beschloßen vom Ständerathe,

Bern, den 15. Christmonat 1869.

Der Präsident: Weber.

Der Protokollführer: J. Kern-Germann.

Der schweizerische Bundesrath beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlußes in die amtliche Gesezsammlung der Eidgenoßenschaft.

Bern, den 19. Christmonat 1869.

Der Bundespräsident: Welti.

Der Kanzler der Eidgenoßenschaft: Schieß.

Bundesbeschluß

betreffend

die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder des Nationalrathes, der Kommissionen der Bundesversammlung, der Mitglieder des Bundesgerichtes und des schweizerischen Schulrathes.

(Vom 22. Christmonat 1869.)

Die Bundesversammlung

der schweizerischen Eidgenoßenschaft,

nach Einsicht des Berichtes und Antrages des Bundesrathes vom 1. Christmonat 1869,

beschließt:

Art. 1. Die Mitglieder des Nationalrathes, der Kommissionen beider Räthe, des Bundesgerichtes und seiner Ersazmänner, sowie diejenigen des schweizerischen Schulrathes, beziehen für jeden Tag ihrer Anwesenheit bei den Sizungen eine Entschädigung von vierzehn Franken.

Der Präsident des Bundesgerichtes erhält überdies eine tägliche Zulage von sechs Franken.

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Art. 2. Als Neiseentschädigung beziehen dieselben für jede W. 657 zurükgelegte Wegstunde, sowohl für die Hinreise an den Sizungsort als für die Rükreise, einen Franken.

Denjenigen Mitgliedern, welche über einen schweizerischen Alpenpaß zu reisen haben, auf dem eine erhöhte Posttage erhoben. wird, wird für die der Tazerhöhung unterworfene Streke eine Zulage von einem halben Franken für jede Wegstunde bewilligt.

Art. 3. Für den Gerichtschreiber des Bundesgerichtes, seinen Stellvertreter, den Untersuchungsrichter, seinen Sekretär und die Geschwornen bleiben bezüglich des Taggeldes diejenigen Bestimmungen, welche der Art. 1 des Bundesgesezes vom 24. Heumonat 1856 über die Kosten der Bundesrechtspflege u. s. w. (V, 408) aufstellt, unverändert, bezüglich der Reiseentschädigung aber wird dieselbe gleichförmig auf einen Franken für jede zurüfgelegte Wegstunde festgesezt.

Art. 4. Wenn Sessionen der Bundesversammlung, des Bundesgerichtes, von Kommissionen oder Experten gleichzeitig stattfinden, so hat keine doppelte Entschädigung statt, und wenn zwei solche Sessionen in der Weise auf einander folgen, daß zwischen dem Schlusse der einen und dem Beginn der andern nicht mehr als zwei Tage fallen, so ist demjenigen Mitgliede, welches an beiden Sessionen Theil zu nehmen hat, nur eine Reiseentschädigung auszurichten. Für jeden Zwischentag erhält es aber das ordentliche Taggeld von vierzehn Franken.

Dieses Taggeld fällt der Ausgabenrechnung der folgenden Session zur Last.

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