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Dr. H. A. A. Danz,

außerordentlichem Profeffor der Rechtswissenschaft und Beistßer der
Juristenfacultät und des Schöppenstuhles zu Jena.

Erster Theil.

Leipzig, 1840.

Druck und Verlag von Breitkopf und Härtel.

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Yus. VII. 169.

Herrn

Friedrich Carl von Savigny

hochachtungsvoll gewidmet.

Vorre ede.

Der Entschluß, ein Lehrbuch der Geschichte des römischen Rechts in der vorliegenden Form zu schreiben, ist erst von mir gefaßt worden, nachdem ich seit einer Reihe von Jahren die römische Rechtsgeschichte vorgetragen, ohne irgend ein Lehrbuch zu Grunde zu legen. Ich habe dabei sorgsam auf die Nachtheile geachtet, die diese Art des Vortrags unausbleiblich mit sich führt und habe mich dennoch nicht entschließen können, nach einem der gegenwärtigen Lehrbücher zu lesen, weil sie mir alle mehr als Bücher erschienen sind, aus denen man sich belehren, als nach denen man lehren könne. Gerade in diesem lehteren Sinne möcht' ich das hier gebotene als ein Lehrbuch angesehen wissen und suche in dieser einseitigen Beschränkung vorzugsweise das Verdienstliche meiner Arbeit. Ganz andere Ansprüche müßte man an ein Handbuch der römischen Rechtsgeschichte machen, dem blos das Material Grånzen sehen kann, als an ein Lehrbuch im obigen Sinne, dem Umfang und Inhalt durch außere Verhältnisse gegeben sind. Diese Beschränkung ist aber eine doppelte. Sie ist einmal durch die Stellung gegeben, die man der Rechtsgeschichte im Lehrcursus eingeräumt hat, und dann zweitens durch die Beziehung auf das practisch geltende Recht und die Richtung, die sie zu diesem Zwecke zu nehmen hat. Ich übergehe hier einstweilen die erstgenannte Schranke, da diese durch allerlei Zufälligkeiten bald enger, bald minder eng seyn kann und höchstens auf das Mehr oder Weniger des Stoffes von Einfluß ist. Anders verhält es sich dagegen mit der zweiten. Die Geschichte des römischen Rechts hat bei uns, rücksichtlich der Zeit, die sie umfaßt, nicht einen in sich und durch sich nothwendigen Endpunct gefunden, sondern blos einen zufälligen Schluß mit dem Tode Justinians, weil von da an die Geschichte des römischen Rechts keine unmittelbare Beziehung zu unserm gegenwärtigen Rechte hat. Weil nun aber diese für die Rechtsgeschichte an sich indifferente Rücksicht bei unsern gegenwärtigen

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