Beiträge zur griechischen Rechtsgeschichte

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H. Böhlaus nachfolger, 1905 - 136 pagine
 

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Pagina 105 - ) Für Rom in seinem Vortrag ,Die Grundherrschaft der römischen Republik, die Bauernbefreiung und die Entstehung der servianischen Verfassung
Pagina 76 - Wiederkauf, vente ä remere, vente ä pade de rachat — bestand darin, daß ,der Gläubiger Eigentümer des Pfandobjekts wird, das Pfandobjekt wird sein; die Eigentums -Übertragung wird sofort vorgenommen und nicht etwa bis zur Fälligkeit der Forderung verschoben: aber das Eigentum des Gläubigers ist nicht notwendig definitives Eigentum, der Schuldner hat die Befugnis, innerhalb einer vertraglich festzusetzenden Frist, durch Zahlung das Pfand zu lösen; löst er es nicht, so hat er die Pflicht,...
Pagina 102 - I 283; Ed. Meyer, Gesch. d. Altert. II 643 (Käthner, denen eine Parzelle zur Bewirtschaftung Überwiesen wird gegen einen Naturallohn von einem Sechstel des Ertrags, vgl. dazu Sklaverei im Altertum 15); LM Hartmann, Über hist. Entwickelung 67. Wohl auch Wilamowitz aa 0. II 58 (dagegen nach Griech. Lesebuch II 20 Bauern, die noch eigenes Land haben, aber nur '/, behalten); Duncker, Gesch.
Pagina 70 - Markt ausgestellt und dabei ausgerufen worden, ob jemand sich seiner erbarme, und dies alles ohne Erfolg geblieben, so hatten die Gläubiger das Recht ihn zu töten und sich in seine Leiche zu teilen, oder auch ihn mit seinen Kindern und seiner Habe als Sklaven in die Fremde zu verkaufen, oder auch ihn bei sich an Sklaven Statt zu halten; denn freilich konnte er, solange er im Kreis der römischen Gemeinde blieb, nach römischem Recht nicht vollständig Sklave werden' [das letztere ist jetzt der...
Pagina 19 - Überlieferung schließt auch bei anderen nicht aus, daß sie über die Nachkommen verhängt wurde: so möchte ich dies bei Nr. 29, der Ächtung der Phoker, als ganz sicher ansehen. Die gegen Tyrannen verhängte Acht wurde, wie Dionys von Halikarnaß versichert5), bei den Griechen stets Überlieferung ebenfalls von einem solchen Eid nach Vertreibung der Könige (Liv. II l, 9). > *) A. a. 0. S. 66: ,Der Friedlose kann nicht bloß, sondern er soll, weil er Feind des Volkes ist, von jedermann verfolgt...
Pagina 30 - Atheniensem iussurum; si quis contra ignominiam prove honore eius dixisset 8 fecissetve, qui occidisset eum, iure caesurum. postremo inclusum, ut omnia quae adversus Pisistratidas decreta quondam erant, eadem in Philippo servarentur.
Pagina 77 - Im ivaei hergeleitet, zu welcher Anschauung Beauchet 3) zurückkehrte. Hitzig endlich (aa 0. 16, 1) leugnet die Herleitung der Hypothek aus der Schuldknechtschaft und verzichtet überhaupt darauf, nach einem besonderen Entstehungsgrund derselben zu forschen. Dieser Standpunkt scheint mir doch allzu resigniert zu sein; wie ich glaube, können wir weiter kommen, wenn wir einige Beobachtungen, die bisher gemacht wurden, mit dem, was sich aus dem Laufe dieser Untersuchung ergab, verknüpfen. Zu den ersteren...
Pagina 34 - I 173; mit dem letzteren (,Forschungen' etc. 453) werden wir dies als ,Abstumpfung' der Friedlosigkeit ansehen. — *) Die Verbannung ist überhaupt eine Milderung der Friedlosigkeit also [nach seiner Auffassung] Geächtete, sobald er das verbotene Gebiet wieder betrat, als Landesfeind behandelt wurde und getötet werden konnte, für jeden Verbannten zutraf. Mit diesen Erörterungen sind zugleich, wenigstens zum Teil, einige Fragen beantwortet, welche sich auf die Ächtung beziehen, zunächst darnach,...
Pagina 69 - S.) sind in dieser Hinsicht sehr zutreffend. Was das römische nexum anlangt, so nahm Mitteis früher an (Zeitschr. XXII 1 18 ff.), daß die Selbstverpfändung sowohl bei Eingehung des Darlehns- Kontraktes (bedingte Manzipation), als auch später, wenn Zahlungsschwierigkeiten eintraten, erfolgen konnte; jetzt ist er der Ansicht (ebenda XXV 282 ff.), daß der Selbstverkauf erst nach Fälligkeit des Darlehns und bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner bereits vor der Exekution stand,...
Pagina 3 - Betreffenden, kann ich sie nur als ,irreführend' ansehen. ') Inzwischen ist, wie ich zu meiner Genugtuung sehe, 0. Schrader {Reallexikon der indogerman. Altertumskunde 836) unabhängig von erhoben1), und auch mein verstorbener Freund Ferdinand Dümmler hat sich mir gegenüber brieflich in ähnlichem Sinne dahin ausgesprochen, daß es kein Beispiel für die Gleichsetzung von &TI/UOV mit a'&ä>ov, anmov , vr)noivei gebe.

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