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Rhein. Mus. 21 S. 413) sehr oft verwechselt worden, im 24. Buche allein 18 mal, z. B. 2, 2 gregā Graecam. 18, 6 callu Gallum. 3,2 über die Constr. von habitare s. Hildebrand Pr. Dortm. 1854 S. 4. 3, 7 addunt miracula, qualia adfinguntur plerumque verm. H. A. Koch Pr. RA. Brandenburg 1860 S. 7.

3, 11 is condicionibus] is condicionibus his nach einem Winke Wssbs. Derselbe sagt nämlich zu dieser Stelle: 'condicionibus wie 23, 7, 1', und doch hat er hier schon in der 4. Auflage (1870) pacemque cum eo condicionibus his fecerunt, ne quis.. geschrieben, d. h. ebenfalls das Demonstrativpronomen eingefügt und obendrein auf 2, 13, 4 u. 23, 33, 9 verwiesen. Man möchte hiernach vermuthen, dass er an uns. Stelle gleichfalls cond. his gelesen wissen wollte; denn dass ein auf das folgende ut hinweisendes Pronomen nicht zu entbehren ist, hat Md Em. L.2 S. 315 gegen Jac. Gronov u. A. so klar erwiesen, dass man sich verwundern muss, wie er 24, 3, 11 das blosse condicionibus dulden konnte. Vielleicht ist CONDICIONIBUS nur Schreibfehler statt CONDICIONIBUIS oder CONDICIONIBbis.

3, 11 Crotoniatas] Crotoniates, wie P hat: eine Nebenform zu Crotoniatae (3, 15), wie Apolloniates (40, 10. 26, 25, 2. 29, 12, 6. 45, 43, 10) zu Apolloniatae (40, 15. 26, 25, 2). Daneben hat L. die Form Crotonienses (22, 61, 12).

3, 11 eo recipere] recipere; ebenso Döring, Ruperti u. a. Das in so schneller Folge wiederholte eo ist mindestens überflüssig (Gr.) und klingt schlecht, durch Fabris Auseinandersetzung zu 23, 24, 10 wird es nicht genügend geschützt; wahrscheinlich wurde es aus der vorangehenden Zeile wiederholt.

3, 14 in Locros] Locros nach Wesenberg Tidskrift for Philologi og Paedagogik. Niende Aargang. 1871 S. 94, da die Erklärung, es sei das Volk, nicht die Stadt gemeint, wegen § 15 unhaltbar ist; auch Crevier war über die Richtigkeit der Präposition in Zweifel.

3, 15 et ab Hannibale] ab Hannibale HJM. Wenn Gesandte wegen der Ueberführung nach Locri an Hannibal geschickt wurden, so genügte auf alle Fälle seine alleinige Einwilligung; dass auch er seine Zustimmung gegeben (neben Hanno), ist mir nicht denkbar. Unterhandelten die Gesandten vorher mit Hanno, so konnte er schwerlich sagen: 'ich erlaube es, aber fragt erst den Hannibal', sondern er lehnte in einer so wichtigen und eigenthümlichen Angelegenheit, die in seinen Instructionen nicht vorgesehen sein konnte, die Entscheidung ab. Madvigs Aenderung ei statt et, welches letztere auch er für unhaltbar erklärt, ist leicht, macht aber den Ausdruck nicht besser; denn unter ei nicht die Gesandten, sondern die Locrenser, von welchen jene geschickt sind, zu verstehen, ist nur bei künstlicher Interpretation möglich. Eine gewisse Unbestimmtheit bleibt allerdings in der Stelle, diese fällt aber dem Schriftsteller zur Last.

3, 15 Crotone excessum est] der P hat Crotonem excessum est; vgl. hierüber Kühnast S. 145. 160. Anton, Studien 1 S. 72 ff. Jahresberichte des philol. Vereins zu Berlin 1 S. 60. In der Bedeutung herausgehen' ist das Wort mit ex oder dem blossen Abl. constr. worden; der Acc. ist durchaus fraglich, zumal sich alle Stellen mittels Streichung eines Schluss-m emendieren lassen; vgl. Anh. zu 30, 9.

4, 2 ea aetas, id ingenium; et tutores] eam aetatem, id ingenium tutores mit Md, obgleich die Correctur im P zunächst nur auf ea aetate hinweist und et vor tutores ebenso wie 3, 15 auffällig bleibt. Nach den von Wssb angeführten Beispielen scheint indessen eam aetatem von id ingenium nicht getrennt werden zu dürfen und acceperunt ein Object zu verlangen. Sollte das et vor id ingenium zu stellen sein? S. Anh. zu 6, 7.

4, 5 verm. Wsbg S. 95, dass hinter disciplinae oder eductus esset ein Wort wie meminisse ausgefallen sei.

4, 8 munus suscipiunt. tum] nach einer Vermuthung Wssbs aufgenommen, um einen vollständigen Satz zu gewinnen. Ich hatte an munus obeunt (wie 3, 6, 9. 44, 4, 10) oder munus occipiunt (s. Fabri zu 23, 31, 13)- gedacht; an eine von L. selbst verschuldete Anakoluthie (so Böttcher u. Fabri) kann ich nicht glauben, obwohl dergleichen sonst bei ihm gefunden wird; vgl. Wssb zu 28, 31, 1.

4, 9 über das ipse vgl. Madvig, Kleine philol. Schr. Leipzig 1875 S. 356-377.

4, 9 vermuthet A. Tittler in d. Jahrb. f. class. Ph. 1865 S. 185: in se unum omnium vices convertit.

5, 1 wenn Mds Argumentation (Em. L.2 S. 335) richtig wäre, was sie auf den ersten Blick zu sein scheint, dass vix ulli bono regi auch den Hieronymus in die Kategorie guter Regenten stelle (auch M. Seyffert Jahrb. f. class. Phil. 1869 S. 77 sagt zu dieser Stelle: ulli' sententiam pervertit und ändert alii), so würde ich lieber vel (ut) hinter ulli einfügen, als es an die Stelle von ulli setzen. Ich glaube aber, dass die Ueberlieferung in Ordnung ist; man muss eben nicht ulli stark betonen, sondern den ganzen Nachdruck auf die Adjectiva legen; so erhält vix ulli bono facilis ganz die Bedeutung von etiam bono difficilis (s. d. Comm.). Vgl. 6, 34, 4 ut ne ad plebeios quidem magistratus capessendos petendosque ulli viro acri experientique animus esset, wo auch ulli viro vel acri oder vel viro acri das natürlichste wäre.

5, 2 über efficere, facere und reddere vgl. Hildebrand Pr. Dortm. 1854 S. 8.

5, 9 adsuetum] obgleich dies zu erklären ist, wie ich es im Comm. mit der von G. F. Unger Philol. 35 S. 567 emendierten Stelle des 21. Buches erklärt habe, so bin ich doch geneigt mit Ruhnken zum Vell. Pat. 2, 29, 5 an eine Verschreibung zu glauben: Adsuptum konnte nach Verwischung des Querstriches sehr leicht zu Adsuetum werden; Walch schlug adscitum vor.

5, 12 die Annahme einer Lücke ist unzweifelhaft richtig, ihre Ausfüllung bleibt zweifelhaft, nur wird das erste Wort fuisse gewesen sein, das letzte die Endung os gehabt haben. Ich habe die einfachste Weise gewählt und ausuros fuisse; addit deinde nonnullos ab latere tyranni ergänzt.

6, 5. Ueber den Acc. c. inf. fut. act. mit gesetztem Hülfsverb bei Livius vgl. die gründliche Erörterung von L. Vielhaber, Liv. Studien 1 S. 1-15 (Pr. der Theresian. Akademie, Wien 1871); über esse ohne se beim Inf. Fut. Act. (u. anderen Inf.) s. M. Müller in Fleckeisens Jahrb. 1862 S. 339 f.; über die Auslassung des Subjects-Pronomens Kühnast S. 108.

6, 7 faciendum. pacto convenit] pacta faciendum. convenit mit Md. Diese Umstellung empfiehlt sich dem Gedanken nach mehr als die Aenderung des hdschr. pacta. Die Erklärung, welche Wssb zu seiner La giebt, ist dem Sinn der Stelle genau entsprechend, aber nicht den Worten, die bei ihm gelesen werden, da der Leser cum Hannibale mit faciendum zu verbinden geneigt sein wird, wenn es auch sachlich nicht möglich ist. Uebrigens ist das blosse convenit gebräuchlicher als die Hinzufügung eines Ausdrucks wie pacto, und die Umstellung zweier Wörter ein Heilungsverfahren, vor dem man bei der Ueberlieferung des P nicht zurückzuschrecken braucht; so hat P 10, 12 arma qui cum in statt arma cum qui in. 28, 9 mittique cum eis statt cum eis mittique. 36, 7 utili in mora statt inutili mora. 46, 3 a murum perire statt murum aperire. 47, 5 quod aut statt aut quod u. a. m. Wsbg S. 95 deutet an, dass nach 8, 5 vielleicht sogar faciendum pacta gehalten werden könne; doch sagt er selbst: vix ausim.

7,2 profectus esset will Wsbg S. 95, wie schon die Frobeniana 1535 hat. Ueber die Stellung peditum equitumque vgl. W. Studemund

Anal. Liv. S. 26 f.

7,4 structi] vielleicht ist mit Md Em. L.2 S. 335 Anm. wegen des vorhergehenden m nach früheren Ausg. herzustellen instructi (desgleichen 1, 23, 6); doch bin ich zweifelhaft in Hinblick auf 42, 51, 3. Auch aciem und exercitum struere ist nicht so gewöhnlich wie aciem und exercitum instruere, und doch hat Liv. jenes 8, 8, 3. 9, 31, 9. 29, 2, 6. 42, 7, 4, wo übrigens auch jedesmal (mit Ausnahme der zweiten Stelle) dem Verbum ein m vorhergeht; vgl. Verg. Aen. 9, 42. Tac. Hist. 4, 26.

7, 10 über coepi u. coeptus sum vgl. Hildebrand Pr. Dortm. 1854 S. 13. Wölfflin Liv. Kr. S. 21.

7, 10 communit] communiit nach jüng. Hdschr. und früheren Ausg. Eine dem Schreiber des P besonders eigenthümliche Nachlässigkeit zeigt sich darin, dass er unendlich oft i statt ii und umgekehrt selbst ii statt i schreibt. Daher scheint es mir unberechtigt, Formen wie praesidis, regis (= regiis) u. s. w. im ängstlichen Anschluss an den Codex festzuhalten, wie Wssb es thut, ohne aber Consequenz darin zu beobachten. Wenn man auf dergleichen Gewicht legte, müssten auch Formen wie aput, quit, optinere, scribserat, hiemps, iuncxerat, reccedo und Aehnliches festgehalten werden, was sich in der Schulausgabe natürlich verbot, aber auch sonst schwerlich auf Billigung rechnen dürfte.

7, 12 über die Aniensis iuniorum s. Jos. Ullrich, Die Centuriatcomitien. Pr. von Landshut 1873 S. 16 und L. Lange in den Jahresb. über die Fortschritte der class. Alterthumswiss., hsggb. von Bursian 1 (1873) 1, S. 876.

8, 1 die Ueberlieferung aut_bellum cumq. hostē haberemus ist von Wssb und Md mittels zweier Aenderungen (Einschiebung von id und Verwandlung von cumque in eumque) lesbar gemacht; der Ausdruck gestaltet sich aber wohl einfacher (und paläographisch ist dies nicht zu beanstanden), wenn wir mit alten Ausg. aut bellum cum eo hoste festhalten.

8, 5 ob eandem causam] eandem causam nach Crev. u. anderen, da bei Festhaltung der Präposition nicht fuisse cur folgen dürfte (ein unerträglicher Pleonasmus), sondern factum esse ut oder dergl. erwartet würde. H. A. Koch Pr. RA. Brandbg. 1860 S. 7 hält den ganzen § 5 ob eandem ad certamen für unecht.

8, 5 die Worte ad certamen hält P. R. Müller in den Jahrb. f. class. Philologie 1868 S. 48 für ein Glossem,

8, 15 etiam velut pacato mari quaevis Hannibali] ea etiam velut pacato mari, quibus opus non erat, Hannibali. Da etiam vor velut unerklärbar ist (Crevier: supervacaneum est tò etiam; Wsbg S. 95 will dafür iam schreiben), habe ich eine Vermuthung Wssbs mit geringer Veränderung in den Text aufgenommen, wobei ich unter diesen hervorgehobenen unnöthigen Dingen die Elephanten verstehe, s. 23, 41, 10. Ueber die Stellung von etiam vgl. Fabri-Heerw. zu 21, 1, 5.

8, 16 opponant] opponamus mit Salmasius u. Gr. Diese sich natürlicher darbietende Verbalform habe ich um so unbedenklicher gewählt, weil das hdschr. oppugnabant weder auf jene, noch auf diese Weise endgültig verbessert ist.

8, 18 moneo suadeoque] suadeo oroque nach dem Vorgang von M. Hertz, doch habe ich aus paläographischen Gründen die Wortfolge geändert; vgl. Ter. And. 662 suadere, orare usque adeo donec perpulit.

8, 20 ad praecavendas similes utilia clades] vgl. Comment. zu 8, 5; vielleicht ist es aber einfacher, mit Htz ad praecavendas similes clades utilia zu schreiben. Anders Lorenz, Beobachtungen über den Dativ der Bestimmung, Pr. von Meldorf 1874 S. 6; vgl. Jahresb. des philol. Vereins 2 (1874) S. 261 u. Heusingers Bemerkung zu d. St.

9, 2 ich vermuthe, dass der Satz quia - profectus, dessen Ueberladenheit jedermann fühlt, ein Glossem enthält, das herausgeschnitten werden muss; denn es ist thatsächlich zweimal dasselbe gesagt. Man könnte versucht sein zu glauben, dass protinus — profectus aus 7, 10 entnommen

sei; aber äussere Wahrscheinlichkeit hat diese Annahme nicht: wohl aber konnte protinus zu einer Erklärung wie quia in urbem non inierat oder in urbem non inierat (mit einem dem Sprachgebrauch des L. zuwiderlaufenden Ausdruck) Veranlassung geben. Im ersten Falle dürfte zu lesen sein iussit et protinus in campum ex itinere profectus admonuit; im andern Falle etwa iussit et quia erat protinus in c. ex it. profectus, admonuit, wobei anzunehmen wäre, dass die dem protinus übergeschriebenen Worte in urbem non inierat in den Text gerathen seien und inierat das ursprüngliche erat verschluckt habe. Vgl. jedoch Wssb zu 42, 5, 10. 9, 5 über die Verwendung von Deponentien im Abl. abs. vgl. A. Greef Philol. 23 S. 737.

9, 9 ipso.. habente] ip si.. habenti nach Rinkes, da die von Wssb im Abl. abs. gesuchte Hervorhebung des hierdurch bezeichneten Umstandes vielmehr in dem atque ipsi liegt, auch die angeführten Parallelen nicht von ganz gleicher Art sind.

9, 10 in exemplum exquireret] in eo exemplum exquireret mit Weber, da mir die gewöhnliche La, an deren Richtigkeit übrigens Wssb selbst zweifelt, unhaltbar zu sein scheint; vgl. Md Em. L.2 S. 336. Die Stelle erhält Licht aus 27, 6. Hier wird (i. J. 210) die Wahlhandlung vom Dictator Q. Fulvius geleitet und gewählt werden für 209 er selbst und Q. Fabius. Da widersprechen die Volkstribunen C. Arrenius und L. Arrenius (§ 4), qui neque magistratum continuari satis civile esse aiebant et multo foedioris exempli eum ipsum creari, qui comitia haberet. Der Dictator aber (§ 6) causam comitiorum exemplis tutabatur und sagte § 8 exemplum in eam rem se habere vetus L. Postumi Megelli, qui interrex iis comitiis, quae ipse habuisset, consul cum C. Iunio Bubulco creatus esset; recens Q. Fabii, qui sibi continuari consulatum, nisi id bono publico fieret, profecto numquam sisset. Gegen die Aenderung inquir. spricht der Umstand, dass Liv. fast ausnahmslos inquirere mit dem blossen Acc. verbindet: vgl. Hildebrand Pr. Dortm. 1854 S. 4.

9, 11 suspectum cupiditate vermuthet Wil L. Kr. S. 31; allein der Genetiv bei suspectus wird nach dem Vorgang des L. an dieser Stelle von Curtius 8, 6, 1. Justin. 5, 9 und Tacitus Ann. 3, 29 u. 60. 13, 9 gebraucht.

9, 11 vielleicht ist si qua e a ex re zu schreiben (die Hsgb. lesen mit Duker si qua ex ea re); man erkennt so leichter die Möglichkeit des Ueberspringens, und ea wird betont.

10, 4 pro praetore] pro praetoribus mit Forchhammer, um so unbedenklicher, da im P sowohl das vorhergehende praetores, als auch die hier zu setzende Form des Wortes, wie fast immer, abgekürzt erscheint: pr; vgl. Lorenz, Beobachtungen über den Dativ der Bestimmung, Pr. Meldorf 1871 S. 3 Anm. 1.

10, 6 über die Aneinanderreihung der Prodigien s. M. Müller Pr. Stendal 1866 S. 3. WA L. Kr. S. 7 u. 9.

10, 7 Sanguine pluvisse] der Abl. ist bei allen Schriftstellern das gewöhnliche. Der Accusativ findet sich handschriftlich bei Livius nur an drei Stellen sicher überliefert; von diesen lässt 28, 27, 16 eine andere Erklärung zu, die beiden übrig bleibenden können durch leichte Aenderung (Abwerfung eines Schluss-m; vgl. Anh. zu 3, 15) in Ablative verwandelt werden, was Christ auch bei Cic. de div. 2, 58 zu thun vorgeschlagen und Baiter gethan hat. Vgl. über diesen Punkt C. F. W. Müller in d. Jahrb. f. class. Philol. 1862 S. 283. Stellensammlungen bei Hildebrand Pr. Dortmund 1865 S. 6 u. F.-Hwg. zu 21, 62, 5.

10, 8 sub terram] sub terra mit jüng. Hdschr. und alten Ausgaben. 10, 9 nucem] arcem mit Heusinger und alten Ausg.

11, 2 duodeviginti legionibus] über Vertheilung u. Schicksale der einzelnen Legionen handelt L. Schemann, De legionum per alterum bellum Punicum historia quae investigari posse videantur. Diss. Bonn 1875 S. 21 f.

12, 6 Luceriam] ad Luceriam nach J. H. Voss. Die Präposition ad, im Put. ganz gewöhnlich at geschrieben, fiel hinter er at aus (vgl. Wssb in der Textausg. 1868: Vossius non male ad Luceriam' suspicatus est). Die Präpos. hinzuzusetzen empfiehlt sich, weil es nicht darauf ankommen kann, dass er in die Stadt selbst einzieht; er soll die ganze Gegend unter sein Commando nehmen, wie es 11, 3 (circa Luceriam) ausdrücklich gesagt ist. Vgl. 9, 2, 2 ad Calatiam milites decem pastorum habitu mittit. 9, 12, 9 Papirius in Apuliam ad Luceriam pergit u. a. m.

12, 7 profecti - profecti] ähnliche Wiederholungen sind bei L. nicht selten; s. M. Müller Pr. Stendal 1871 S. 5.

13, 5 Brundisium] quoniam Brundisium mit Md, in älteren Ausg. ist cum vor Br. eingefügt; die Ergänzung der Conjunction si aus dem Vorhergehenden ist schon wegen des völlig unmotivierten Asyndetons unmöglich. Gefallen will mir aber die Lesart auch so nicht. Der Satz si transiret nämlich, welcher doch nur die bedingte Annahme eines möglichen Uebergangs bezeichnet, erscheint mir für den Zusammenhang deswegen nicht ganz passend, weil er, wenn er festgehalten wird, einen leisen Zweifel an dem Kommen des Königs Philipp andeutet. Hannibal aber muss nach der bestimmten Stipulation 23, 33, 10 ut Philippus rex quam maxima classe in Italiam traiceret auf diese Hülfe mit Sicherheit rechnen. Daher scheint es angemessener, nicht si transiret, sondern cum transiret zu lesen, so dass es, direct ausgedrückt, heissen würde: cum transibit, hunc portum petet. Lesen wir nunmehr die ganze Stelle so: regemque Philippum hunc portum, si, cum transiret in Italiam, Brundisium Romani haberent, petiturum (oder mit einiger paläographischer Unterstützung: si tum cum transiret.., so dass Tum cu hinter TUM SI übersehen wäre), so heisst der Bedingungssatz jetzt: 'falls die Römer dann, wann Ph. übersetzte, Br. noch in Besitz haben sollten' und involviert den Gedanken Hannibals, dass er diesen für die Macedonier noch günstiger als Tarent gelegenen Landungsplatz gleichfalls zu nehmen in Absicht hat und Tarent nur wegen der andern in § 5 erwähnten Momente vorerst zu erobern versuchen will.

14, 10 armis expediendis tergendisque diei relicum consumunt] armis expediendis quod relicum erat diei consumunt HJM im Anschluss an die Correctur quod für que im P; Wssb. schrieb früher im Teubnerschen Texte armis expediendis quod reliquum diei consumunt mit dem Zusatz: an fuit 'expediendis tergendisque quod reliquum' cf. 26, 51. Drak. nescio an recte iudicaverit 'diei' abesse posse. Md schreibt armis expediendis reliquum diei consumunt mit der Bemerkung: potest fuisse: expediendis quod diei fuit relicum. Abweichend von letzterem habe ich relicum vor diei gestellt nach 3, 62, 5 reliquum diei apparandis armis consumptum est. 25, 38, 23 reliquum diei expediendis armis et curatione corporum consumptum est; vgl. Fabri-Heerw. zu 22, 15, 1. Dass aber auch die von Md vorgeschlagene Stellung livianisch ist, beweist 22, 15, 1. 59, 4. 26, 10, 10. Kleine Lücken sind im P häufig; dass die Stelle flüchtig geschrieben ist, erhellt auch daraus, dass bei dem Worte consumunt die Silbe su überschlagen ist (conmuni ist conmunt), ebenso 22, 4 ateat (war vielleicht apeat) statt aperiat. 36, 9 obsionem statt obsidionem u. s. w.; s. Anh. zu 19, 2.

15, 3 libertati libertatis nach Heinsius; der von operae pretium est und operae pretium facere. 48, 6 nullo morae pretio tempus terunt.

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Gen. nach Analogie
Vgl. 18, 12 und 21,

15, 7 concurrissent] occurrissent mit jüng. Hdschr. (so auch in der Mainzer Ausg., bei Döring u. a.; vgl. Creviers Bem.), um den dichterischen Ausdruck zu vermeiden; sonst müsste man annehmen, dass Liv. nach Vergils Vorgang (Aen. 1, 493) die Construction gewählt habe, weil cum quibus cum inpigre concurrissent schlecht klang. Alanus Em. L. 4

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