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jedoch (ebd. 11) auch gegen die Juristen welche die Beredsamkeit verschmähen und se ad album ac rubricas transtulerunt et formularii vel . . leguleii esse maluerunt. In der Regel verstanden die Redner vom Rechte, das sich zu ihren Phrasen so spröde verhielt, gar nichts (vgl. § 45, 4); ja sie glaubten in ihrem Dünkel sogar sich darüber lustig machen zu können (TAC. dial. 32. APOLL. SIDON. ep. 8, 16). Gegensatz von causidici und iurisconsulti schon bei SENECA apocol. 12. In einem gewissen Zusammenhang aber wurden Rechtskenntnis und Beredsamkeit doch fortwährend gedacht; vgl. LAMPRID. Alex. Sev. 16, 2 si de iure aut de negotiis tractabat solos doctos et disertos adhibebat.

4. Die allgemeine Unkenntnis der Kaiserzeit über die Zustände der Republik (vgl. § 39, 1) betraf auch deren Juristen. Die iuris auctores der Republik wurden bald als veteres bezeichnet und vergessen. Celsus ist der letzte der noch einzelne Schriften der veteres vor Q. Mucius Scaevola benützt zu haben scheint. Auch die Schriften der veteres nach Q. Scaevola sind wahrscheinlich schon von Pomponius und dessen Zeitgenossen nicht mehr im Original benützt worden, und Pomponius begeht daher in seiner Übersicht bei der älteren Zeit verschiedene Fehler.

5. POMPON. dig. 1, 2, 2, 47 hi duo (Labeo und Capito) primum veluti diversas sectas fecerunt; nam Ateius Capito in his quae ei tradita fuerant perseverabat, Labeo ingenii qualitate et fiducia doctrinae, qui et ceteris operis sapientiae operam dederat, plurima innovare instituit. Wenn hiernach Labeo als Rationalist, Capito als Positivist sich bezeichnen läßt, so hebt RUDORFF (Röm. Rechtsgesch. 1, 182) daneben hervor daß die Sabinianer der neuen Staatsordnung zugeneigt waren, die Proculianer den älteren Grundlagen des Rechts, und daß dieser Gegensatz seine Bedeutung verlor nachdem Hadrian durch Iulianus das geltende Recht hatte codifizieren lassen. Vgl. BREMER, die Rechtslehrer (1868) 68. KUNTZE, Instit. und Gesch. des röm. Rechts 267. MVOIGT, das Aelius- und Sabinussystem und verwandte Rechtssysteme, Lpz. 1875 (Abh. d. sächs. Ges. d. Wiss. XVII).

6. In der juristischen Literatur des zweiten und dritten christl. Jahrhunderts unterscheiden sich zwei Hauptarten: Lehrbücher und Gutachten (responsa). Letztere geben durchaus nur die Meinung des Begutachtenden, die Lehrschriften aber nicht nur die ihres Verfassers sondern auch der älteren Rechtsgelehrten, sowie die betr. kaiserlichen Erlasse, und erstreben darin eine gewisse Vollständigkeit. Außerlich lehnen sie sich meist an bestimmte Texte an, seien es Gesetze oder ältere Lehrbücher. Daher die Häufigkeit der Titel Ad edictum, Ad legem Iuliam, sowie Ad Q. Mucium, Ad Vitellium, Ad Plautium oder die Anführung Apud Labeonem; zB. Cassius apud Urseium scribit besagt: Cassius in seiner Bearbeitung des Werkes von Urseius; Marcellus apud Iulianum notat macht zu Julian (dig.) die Anmerkung. So schrieb Paulus Notae ad Papinianum, Ulpian ad Marcellum. Ex Plautio, ex Cassio bezeichnet Excerpte aus diesen.

7. Die Mitte zwischen Lehrbüchern und Gutachten halten die Quaestiones, hervorgegangen aus juristischen Fragen welche die Zuhörer an den Lehrer richteten, teils über wissenschaftliche Bedenken teils über praktische Rechtsfälle die an einen Schüler oder auch an den Lehrer gelangt waren.

Diese Literatur erstreckte sich auf das gesamte Civilrecht. Zu ihr gehörten schon Labeos Posteriora. MOMMSEN, Zeitschr. f. Rechtsgesch. 7, 83. 93.

8. Ein häufiger Buchtitel ist auch Digesta, zB. von Alfenus Varus, Iuventius Celsus, Salvius Iulianus, Ulpius Marcellus, Cervidius Scaevola. Er bedeutet die systematische Zusammenstellung der sämtlichen rechtswissenschaftlichen Arbeiten eines Rechtsgelehrten oder eines Kreises von solchen, sei es daß sie von ihm selbst oder von einem späteren herrührt. Die ursprüngliche Ordnung wird dabei aufgelöst zu Gunsten der neuen systematischen. MOMMSEN, Z. f. Rechtsgesch. 7, 477. 480. 9, 82. Dazu vgl. HPERNICE, Miscell. z. Rechtsgesch. u. Textkrit. 1 (Prag 1870), 1. der juristischen Literatur: das Quellenverzeichnis zu Justinians Digesten umfaßt 1539 Bücher mit 3 Millionen Zeilen (vgl. constit. dédwnev 1).

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Umfang

9. Der Rechtsunterricht blieb noch längere Zeit unentgeltlich oder doch ohne rechtlichen Anspruch auf Bezahlung; 8. ULP. dig. 50, 13, 1, 5. Der erste ausschließliche Lehrer des Rechts (professor iuris civilis) war Gaius. Durch ihn wurde auch ein neuer juristischer Literaturzweig begründet, die Institutiones, eine Einführung in das Rechtsstudium. Nach ihm verfaßten Inst. auch Callistratus, Ulpianus; kürzere Paulus, ausführlichere Florentinus und Marcianus. Abschluß durch die justinianischen. FPBREMER, die Rechtslehrer und Rechtsschulen im röm. Kaiserreich, Berl. 1868. HDERNBURG, d. Instit. des Gaius (1869) 3. - Einen M. Picarius Turranianus erwähnt als magister iuris eine afrikanische Inschr. (eph. epigr. 5, p. 537). Iuris studiosi öfters auf Inschrr. CIL. 3, 2936. 10, 569. WILM. 2470. eph. epigr. 5, p. 411. Sogar ein studens ohne weitere Bezeichnung eph. epigr. 5, p. 527.

10. Vom vierten Jahrh. an betätigt sich die Rechtskenntnis im Leben einzig in dem Berufe des Anwalts und fällt mit der Beredsamkeit zusammen. Bei dem Astrologen und ehemaligen Anwalt Firmicus werden unter den zahlreichen Berufsarten die er erwähnt Rechtsgelehrte niemals genannt, wohl aber zB. 8, 27 gE.: advocati optimi et regum amici ac praecipui oratores. Auch im kaiserlichen Kabinett sind nach ihm nicht sowohl Juristen verwendet als Stilisten; s. zB. 8, 27 regum interpretes vel magistros, scribas quoque et sacrarum (kaiserliche) litterarum officia tractantes. 30 litterarum officia tractantes, regibus notos et eorum scribas. Vgl. MAMERTIN. grat, act. 20, 1 iuris civilis scientia, quae Manlios, Scaevolas, Servios in amplissimum gradum dignitatis evexerat, libertinorum artificium dicebatur (von den Vornehmen des byzantinischen Hofes). Dagegen von Julian qui in oratoria facultate, qui in scientia iuris civilis excellit ultro ad familiaritatem vocatur (ebd. 25, 3). AMMIAN. 30, 4, 11 (J. 374) secundum est genus eorum qui iuris professi scientiam, ut altius videantur iura callere, Trebatium loquuntnr et Cascellium etc. ebd. 16 (von den Rechtsanwälten) e quibus ita sunt rudes nonnulli ut numquam se codices habuisse meminerint. et si in circulo doctorum auctoris veteris inciderit nomen, piscis aut edulii peregrinum esse vocabulum arbitrantur.

11. CFHOMMEL, Palingenesia librorum iuris veterum, sive Pandectarum loca integra... exposita et ab exemplari Taurellii Florentino accuratissime descripta, Lps. 1767 f. III. HFITTING, d. Alter d. Schriften röm. Juristen von

Hadr. bis Alex. Sev., Bas. 1860.

Über die Sprache der Juristen: HEDIRKSEN, manuale latinitatis fontt. iur. civ. rom., Berl. 1837 und desselben kl. Schrr. ($ 48, 2). WKALB, das Juristenlatein, Versuch einer Charakteristik auf Grund d. Digesten, Nürnb. 1886.

50. Zum Betriebe der Philosophie hatten die Römer wenig natürlichen Beruf: das Spekulieren erschien ihrem rein praktischen Sinne als Müßiggehen. Alles eigentlich Philosophische kam ilmen nur durch die Griechen zu, und in einer Zeit als in Hellas selbst an die Stelle der großen Meister Epigonen getreten waren, welche auf Wiederholung und schulmäßiges Weiterspinnen eines kleinen Kreises von Gedanken sich beschränkten. Der erste Vermittler griechischen Philosophierens, Q. Ennius, griff sogar (um von dem Epicharmus abzusehen) nach einem Erzeugnis seichtester Aufklärung, der Schrift des Euhemeros, und noch bei Pacuvius und L. Accius klingt dieser Ton nach. Die Unvereinbarkeit solcher Lehren mit der bestehenden Sitte und Religion veranlaßte J. 581/173 die Ausweisung der Epikureer Alkaios und Philiskos, J. 593/161 das SC. de philosophis et rhetoribus (uti Romae ne essent), J. 599/155 die möglichst baldige, aber doch verspätete, Entfernung der aus Athen gekommenen Gesandtschaft, bestehend aus dem Akademiker Karneades, dem Stoiker Diogenes und dem Peripatetiker Kritolaos, von denen besonders der erstere durch seine Beredsamkeit und Freisinnigkeit auf die Jüngeren tiefen Eindruck machte. Bald fand der weitsichtige Stoiker Panaitios bei Scipio Aufnahme und durch ihn wie seinen Schüler Poseidonios der Stoicismus unter den Römern Eingang. Anhänger desselben waren der jüngere Laelius, Q. Aelius Tubero, C. Fannius, Sp. Mummius, C. Blossius, P. Rutilius Rufus, Valerius Soranus, L. Aelius Stilo, ferner die Juristen Q. Mucius Scaevola (der Augur wie der Pontifex), L. Lucilius Balbus, Sex. Pompeius und Ser. Sulpicius Rufus, sowie zuletzt der jüngere Cato und als Schriftsteller Stertinius. Andere Römer wurden durch den Griechen dem sie in die Hände gerieten für andere Systeme gewonnen; namentlich die (neue) Akademie fand durch ihren Probabilismus und die hieraus fließende advokatische Nutzbarkeit mannigfachen Anhang, wie C. Aurelius Cotta (Cos. 679/75), L. Lucullus, L. Tubero. Zu den Peripatetikern neigten sich M. Piso (Cos. 693/61) und M. Licinius Crassus (Cos. 684/70). Den Epikureismus empfahl seine Faßlichkeit, sittliche Läßlichkeit und Selbstgenügsamkeit namentlich solchen Naturen welche sich aus dem politischen Ge

triebe gern in behagliche Muße zurückzogen, wie in der Zeit des Cicero sein Atticus, Papirius Paetus und M. Marius, außerdem Pansa. Eben darum fand dieses System auch am frühesten literarische Vertretung in lateinischer Sprache, außer Ennius und der communis historia des Lutatius in der Zeit vor Cicero durch Rabirius, Catius und Amafinius, besonders aber durch Lucretius. Außerdem waren Bekenner des Epikureismus C. Velleius, L. Saufeius, L. Manlius Torquatus (Prätor 706/48), Statilius, P. Volumnius, einigermaßen auch C. Cassius. Ein mit allerlei abergläubischen Bestandteilen zersetzter Pythagoreismus fand einen Apostel an Nigidius Figulus und Gläubige (wie P. Vatinius). Zahlreicher waren diejenigen welche, nach dem Beispiele der angesehensten griechischen Philosophen dieser Zeit, wie des Antiochos aus Askalon, mehrere Systeme zu verbinden wußten; wie denn der Polyhistor Varro in der Dialektik, Theologie und Naturphilosophie zur Stoa hielt, in der Ethik aber zur Akademie, und M. Brutus, der umgekehrt in der Ethik Stoiker, sonst aber Akademiker war. Besonders aber ist der Eklekticismus vertreten durch die zahlreichen philosophischen Schriften des Cicero.

1. Übersicht bei CICERO, Tusc. 4, 1-7; vgl. de or. 2, 154f. Acad. pr. 2, 5. QUINT. 10, 1, 123 f. HEPKE, de philos. qui Romae docuerunt usque ad Antoninos, Berl. 1842. EZELLER in s. Gesch. der griech. Philos. und: Religion u. Philosophie b. d. Röm. in dessen Vorträgen u. Abhh. 2 (Lpz. 1877), 93; bes. 106. MOMMSEN, RG. 26, 410. 36, 570. Auch ASTAIR, Aristot. bei d. Röm., Lpz. 1834. FRIEDLÄNDER, Sittengesch. 35, 607. CBURESCH, consolationum a Graecis Romanisque scriptarum hist. crit., Lpz. Stud. 9, 1. Darüber auch AGERCKE im Tirocin. philol. sodal. semin. Bonn. (Berl. 1883) 28.

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2. Die Neigung der Römer zum Reflektieren bezeugen des Appius Caecus Lehrgedicht (§ 90, 5), des Cato praecepta ad filium (§ 121, 2), der Sentenzenreichtum der Mimen (§ 8, 6. 212, 4) u. a. Namentlich nahm ihre Lebensweisheit gern eine fatalistische Färbung an, wie bei L. Paullus Liv. 45, und bei Scipio Africanus Cic. off. 1, 90. Aber bezeichnend ist des Ennius Wort: philosophari est mihi necesse, at paúcis, nam omnino haúd placet (Reliq. ed. VAHLEN p. 145). Die im J. 573/181 ausgegrabenen angeblichen Bücher des Numa, mit scripta philosophiae Pythagoricae, wurden verbrannt, quia philosophiae scripta essent, PLIN. NH. 13, 86. Der ältere Cato war ökos piloogia пoоσxexqоv×ás (PLUT. Cat. mai. 23). Cicero rechtfertigt seine philosophische Schriftstellerei fast in jeder seiner einschlägigen Schriften, s. bes. off. 2, 2 ff. Noch TACITUS läßt seinen Agricola (Agr. 4) sagen: se prima in iuventa studium philosophiae acrius, ultra quam concessum Romano ac senatori, hausisse, und GELLIUS (5, 16, 5) meint: degustandum ex philosophia, non in eam ingurgitandum.

3. Was die Römer von der Philosophie verlangten war Bildung des Charakters, Belehrung über die sittlichen Aufgaben des Menschen, über die

Güter durch deren Besitz seine Glückseligkeit bedingt ist und über die Mittel um sie zu erlangen (ZELLER, Vortrr. 2, 106). So gab Varro als causa philosophandi an daß der Mensch dadurch bonus et beatus werde, und Cornelius Nepos (bei LACTANT. Inst. 3, 15, 10) macht gegen das Betreiben der Philosophie geltend: video magnam partem eorum qui in schola de pudore et continentia praecipiant argutissime, eosdem in omnium libidinum cupiditatibus vivere. Schon Pacuvius (bei GELL. 13, 8, 4) sagte: ódi ego homines ignara · opera et philosopha sententia. Dazu die durchschnittliche Mittelmäßigkeit derjenigen Griechen welchen die Römer ihre Philosophie verdankten. 'So wurden denn die Römer in der Philosophie nichts als schlechter Lehrer schlechtere Schüler' (MOMMSEN).

4. Abwägung der verschiedenen philosophischen Systeme hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit für die Beredsamkeit bei QUINTIL. 12, 2, 24. Am wenigsten förderlich erschien dafür der Stoicismus; Cic. de or. 3, 66. fin. 4, 78. parad. praef. 2. Brut. 114. 118. QUINT. 10, 1, 84; vgl. 12, 2, 25. Cic. parad. praef. 1: animadverti saepe Catonem . ., cum in senatu sententiam diceret, locos graves ex philosophia tractare abhorrentes ab hoc usu forensi et publico, sed dicendo consequi tamen ut illa etiam populo probabilia viderentur. Am günstigsten dagegen schien hiefür die neue Akademie; s. Cic. de or. 3, 80.

5. Cic. Vatin. 14 tu qui te Pythagoreum soles dicere et hominis doctissimi nomen tuis immanibus et barbaris moribus praetendere. Zu den Philosophen kann man aber darum Vatinius nicht zählen, so wenig als etwa Caerellia wegen Cic. Att. 13, 21, 5 mirifice Caerellia, studio videlicet philosophiae flagrans, describit (libros meos) de tuis; istos ipsos de finibus habet; vgl. ebd. 22, 3. So hat auch die Dame bei Hor. epod. 8, 15 libelli stoici inter sericos pulvillos.

51. Augustus begünstigte das Studium der Philosophie planmäßig und verfaßte sogar selbst Hortationes ad philosophiam. Außer ihm kennen wir jedoch nur T. Livius, Crispinus und den älteren Sextius als philosophische Schriftsteller aus seiner Zeit. Philosophische Bildung aber besaßen und bekundeten fast alle bedeutenden Schriftsteller dieser Periode, wie Virgil, Horaz, L. Varius. Viele verbanden damit Interesse für Naturwissenschaften. Der Zeitströmung entsprach am meisten der Epikureismus, welcher in den ernsteren Naturen die Stimmung wehmütiger Resignation hervorrief. Auch noch im ersten Jahrh. n. Chr. blieben der Epikureismus und der Stoicismus die einzigen in Rom vertretenen Systeme. Jetzt aber fanden wenige (wie Aufidius Bassus) in sich die Freiheit und Selbstgewißheit des Sinnes wie sie der Epikureismus zur Grundlage hat; die meisten wandten sich dem Stoicismus zu, die einen indem sie, wie Seneca, durch Weglassung der kosmologischen Grübeleien und Härten des Systems ihn abschwächten, andere, wie der

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