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b) gemeine, d. h. Beinwaaren, Bleiwaaren, Bürstenbinderwaaren, Eisen- und Stahlwaaren, Glaswaaren, Holzwaaren, Korbflechterwaaren, Kupfer- und Messingwaaren, Lederwaaren, Papier- und Pappwaaren, Siebmacherwaaren, Waaren Alabaster, Marmor, Speckstein und Gips, Thonwaaren und Zinkwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie nicht vorstehend unter A. oder beziehungsweise unter B. Nr. 3 b., Nr. 5, Nr. 6, Nr. 8 f. g., Nr. 11 d., Nr. 42 b. c., Nr. 46, Nr. 18 b. c., Nr. 19 b. c., Nr. 25, Nr. 28 e., Nr. 31 b. begriffen sind, jedoch ausser Verbindung mit edlen Metallen, Neusilber oder Packfong, Edelsteinen, echten Perlen, Korallen, Bernstein, Gagat, Schildpatt, Perlmutter, Meerschaum und Gespinnsten von Baumwolle, Leinen, Seide oder Wolle und mit Ausnahme der Uhren

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1853

Allgemeine Bemerkungen.

1. Die in vorstehendem Verzeichniss für Waaren aus einem be-
stimmten Materiale vereinbarten Zollbefreiungen und Zwischen-
zollsätze finden auf Waaren, welche aus einem solchen Materiale
in Verbindung mit einem oder mehreren anderen Materialien be-
stehen (zusammengesetzte Waaren), nur insoweit Anwendung,
als dergleichen Verbindungen ausdrücklich zugelassen sind.
2. Die in dem jedesmaligen allgemeinen Zolltarife jedes Staates über
die Erhebung der Zölle nach dem Brutto-Gewichte oder nach dem
Netto - Gewichte und über die Tara - Vergütung für die in der
zweiten Abtheilung des vorstehenden Verzeichnisses genannten
Gegenstände enthaltenen Bestimmungen kommen auch bei der
Erhebung der vereinbarten Zwischenzölle zur Anwendung.
3. Sollten einzelne Gegenstände, welche in der zweiten Abtheilung
des vorstehenden Verzeichnisses aufgeführt sind, in dem einen
oder dem anderen Staate allgemeinen tarifmässigen Eingangs-
zollsätzen von geringerem, als dem für den Zwischenverkehr
vereinbarten Betrage unterliegen oder künftig unterworfen wer-
den, so wird von solchen Gegenständen auch im Zwischenver-
kehr der allgemeine tarifmässige Zollsatz so lange erhoben werden,
als er den vereinbarten Zwischenzollsatz nicht erreicht oder über-
steigt. Der im Artikel 2 des Vertrages enthaltene Grundsatz findet
auch auf diese Gegenstände Anwendung.

4. Hinsichtlich der in dem vorstehenden Verzeichniss nicht enthal-
tenen Gegenstände kommen die allgemeinen, beziehungsweise
die als Ausnahme für gewisse Grenzstrecken oder Zollämter jetzt
oder künftig bestehenden Zollsätze in dem allgemeinen Tarife
jedes Staates zur Anwendung.

II.

Verzeichniss derjenigen Gegenstände, von welchen im Zwischenverkehr zwischen Preussen und Oesterreich Ausgangs-Abgaben erhoben werden können.

1. Abfälle und zwar von Gerbereien das Leimleder; Abfälle und Theile von rohen Häuten und Fellen; abgenutzte alte Lederstücke ; Hörner, Hornspitzen, Hornscheiben, Hornspäne; Klauen; Knochen, letztere mögen ganz oder zerkleinert sein.

2. Blutegel.

3. Eckerdoppern (Knoppern), Knoppernmehl, Eicheln, Eichel

hülsen, Valonna, Galläpfel; Pottasche und andere unausgelaugte 1853 vegetabilische Asche; Weinstein, roher.

4. Gold- und Silberstufen.

5. Granaten, rohe.

6. Häute, Felle und Haare, und zwar: rohe (grüne, gesalzene, trockene) Häute und Felle zur Lederbereitung; rohe behaarte Schaaf-, Lamm- und Ziegenfelle; rohe Hasen- und Kaninchenfelle; Haare aller Art, einschliesslich Borsten.

7. Lumpen (Hadern) und andere Abfälle zur Papier-Fabrikation: leinene, baumwollene, seidene und wollene Lumpen, auch macerirte Lumpen (Halbzeug); Papierabschnitzel (Papierspäne); Makulatur (beschriebene und bedruckte); desgleichen alte Fischernetze, altes Tauwerk und Stricke.

8. Nickel und Kobalterze und -Speise; Nickelmetall und Nickelschwamm.

9. Seide und zwar : Seidengalleten (Kokons); Seidenabfälle, ungesponnen; Seide, rohe, unfilirt oder filirt; rohe Nähseide. 10. Töpferthon für Porzellanfabriken (Porzellanerde).

III.

Zollkartel.

§ 1. Jeder der kontrahirenden Staaten verpflichtet sich, zur Verhinderung, Entdeckung und Bestrafung von Uebertretungen (§§ 13 und 14) der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze des anderen Staates nach Maasgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken.

§ 2. Jeder der kontrahirenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Ein-, Aus- und Durchgangs - Abgabengesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, sobald ihnen bekannt wird, dass eine Uebertretung derartiger Gesetze des anderen Theiles unternommen werden soll, oder stattgefunden hat, dieselbe im ersteren Falle durch alle ihnen gesetzlich zustehenden Mittel thunlichst zu verhindern und in beiden Fällen der inländischen Zolloder Steuerbehörde (in Preussen Hauptzollämter oder Hauptsteuerämter, in Oesterreich Hauptzollämter oder Finanzwach-Kommissäre) schleunigst anzuzeigen.

§ 3. Die Zoll- oder Steuerbehörden des einen Staates sollen über die zu ihrer Kenntniss gelangenden Uebertretungen von Ein-, Aus

1853 und Durchgangs-Abgabengesetzen des anderen Staates der zuständigen Zoll- oder Steuerbehörde des letzteren sofort Mittheilung machen und derselben dabei über die einschlagenden Thatsachen, soweit sie diese zu ermitteln vermögen, sachdienliche Auskunft ertheilen.

§ 4. Die Erhebungsämter der kontrahirenden Staaten sollen den dazu von dem anderen Staate ermächtigten oberen Zoll- oder Steuerbeamten desselben die Einsicht der Register oder RegisterAbtheilungen, welche den Waarenverkehr aus und nach dem letzteren und an der Grenze desselben nachweisen, nebst Belegen auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.

§ 5. Die Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen beiden kontrahirenden Staaten sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des Schleichhandels nach beiden Seiten hin bereitwilligst zu unterstützen und nicht allein zu jenem Zwecke ihre Wahrnehmungen sich gegenseitig binnen der kürzesten Frist mitzutheilen, sondern auch ein freund nachbarliches Vernehmen zu unterhalten und zur Verständigung über zweckmässiges Zusammenwirken von Zeit zu Zeit und bei besonderen Veranlassungen sich miteinander zu berathen.

Bei jeder der einander gegenüberliegenden Aufsichtsstationen soll ein Register geführt werden, in welches die erwähnten Mittheilungen einzutragen sind.

§ 6. Den Zoll- und Steuerbeamten der kontrahirenden Theile soll gestattet sein, bei Verfolgung eines Schleichhändlers oder der Gegenstände oder Spuren einer Uebertretung der Ein-, Aus- und Durchgangs - Abgabengesetze ihres Staates sich in das Gebiet des anderen Staates zu dem Zwecke zu begeben, um bei den dortigen Ortsvorständen oder Behörden die zur Ermittelung des Thatbestandes und des Thäters und die zur Sicherung des Beweises erforderlichen Maasregeln, das Sammeln aller Beweismittel bezüglich der vollbrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den Umständen nach die einstweilige Beschlagnahme der Waaren und die Festhaltung der Thäter zu beantragen.

Anträgen dieser Art sollen die Ortsvorstände und Behörden jedes der kontrahirenden Theile in derselben Weise genügen, wie ihnen dies bei vermutheten oder entdeckten Uebertretungen der Ein-, Aus- und Durchgangs-Abgabengesetze des eigenen Staates zusteht und obliegt. Auch können die Zoll- und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des andern Theiles aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder vor der kompetenten Behörde ihres

eigenen Landes, die auf die Zollumgehung bezüglichen Umstände 1853 auszusagen.

§ 7. Keiner der kontrahirenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen zum Zwecke des Schleichhandels nach dem Gebiete des anderen Theiles dulden, oder Verträgen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändlerischer Unternehmungen Gültigkeit zugestehen.

§ 8. Jeder der kontrahirenden Theile ist verpflichtet, zu verhindern, dass Vorräthe von Waaren, welche als zum Schleichhandel 'nach dem Gebiete des anderen Theiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren aufgehäuft, oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Missbrauch niedergelegt werden.

Innerhalb des Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waaren nur an solchen Orten, wo sich ein Zollamt befindet, gestattet und in diesem Falle unter Verschluss und Kontrole der Zollbehörde gestellt werden. Sollte in einzelnen Fällen der amtliche Verschluss nicht anwendbar sein, so sollen, statt desselben, anderweite möglichst sichernde Kontrole-Maasregeln angeordnet werden. Vorräthe von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniss des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, dass sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniss und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle zur Verhinderung des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.

§ 9. Jeder der kontrahirenden Theile ist verpflichtet:

a) Waaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem anderen Staate
verboten ist, nach demselben nur beim Nachweise dortiger
besonderer Erlaubniss zoll- oder steueramtlich abzufertigen;
b) Waaren, welche in dem anderen Staate eingangsabgaben-
pflichtig und dahin bestimmt sind, nach demselben

1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichen-
den Befugnissen versehenen Eingangsamte,

2. von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur
zu solchen Tageszeiten, dass sie jenseits der Grenze zu
dort erlaubter Zeit eintreffen können, und

3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes
zwischen dem Ausgangsamte oder der Legitimations-
stelle und der Grenze

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