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einer verstärkten Form bedurfte; dafs man dagegen im Plural gewöhnlich die einfachen Formen hi und hae findet, während man im Neutrum haec sagte, ist aus dem Streben der Sprache nach Differenzirung herzuleiten, obwohl gerade dem alterthümlichen Latein die Formen hisce und haec nicht fremd sind. Im Genitiv, wo die volleren Formen eine Verstärkung entbehrlich machen, sagt man gewöhnlich huius, horum, harum; im älteren Latein aber, was Anschaulichkeit liebt, auch huiusce, harunce und horunce. Im Dativ, Accusativ, Ablativ Singul. sind dagegen die einfachen Formen ganz aufser Gebrauch und nur huic, hunc, hanc, hoc, hac gewöhnlich, aber im alterthümlichen Latein auch vollständiger huice, hunce, hance, hoce, hace. Im Dativ, Ablativ und Accusativ Pluralis dagegen sind nur die einfachen Formen his, hos, has gebräuchlich, weil man die schwerfälligeren hisce, hosce, hasce mied oder doch wo besonderer Nachdruck nöthig schien, anwendete, während hise, hose, hasc als hart und kakophonisch ganz verworfen ward, aus demselben Grunde, wefshalb man nur huiusce oder huius sagte. Eine potentiirte Form würde hicce sein; da in hic durch Schwächung der Form die demonstrative Bedeutung nicht mehr klar und bestimmt genug hervorzutreten schien, so lag es nahe, nochmals mit demselben ce das Pronomen zu verstärken: sprachlich lässt sich gegen eine solche Bildung, die der Analogie nicht entbehrt, nichts einwenden, aber sie wird allerdings mehr einer späteren Zeit angehören, wo man kein recht klares Sprachbewusstsein mehr besafs. Ich stimme daher Hrn. R. bei, der die Schreibart huicce, huncce, hancce, hocce, hacce bei Plautus ganz verwirft und ebensowenig hiccine und Aehnliches duldet.

nur,

Für die Richtigkeit dieser Ansicht sprechen insbesondere die älteren Inschriften, so finden wir nicht nur in der Minuciorum Sentent. [C. I. L. I. 199]: hisce finis videntur esse, bei Orelli n. 2487: heisce magistreis, in der Lex Dedicationis ebendas. n. 2488: hoiusque aedis ergo, in der Lex de Magistris Aquarum bei Haubold [Antiq. Rom. Mon. Leg.] n. 36: hoiusce conlegi, sondern auch in dem Senatuscons. de Bacch. [C.I. L. I. 126] die Neutralformen haice und hoce und vor allem in der sogen. Lex Acilia de Repetundis 328 [C. I. L. I. 197] hace | lege und haace lege, hance legem, hoice legei1). Man kann nicht etwa geltend machen, dafs hier nach alterthümlicher Weise die Consonanten nicht verdoppelt sein, denn einmal findet in den meisten dieser Inschriften die Verdoppelung anderwärts regelmäfsig statt, dann aber erscheint jene potentiirte Form, die z. B. an und für sich in der

1) Ebenso ist bei Marius Victor. p. 9 ed. Gaisf. [Gr. Lat. VI. p. 9 K.]: hactenus autem et hodie, non ut antiqui haccetenus, hocce die, aus der Handschrift [hacettenus, hocetdie] hacetenus, hocedie herzustellen, (ebendas. lies semol statt semel).

Komödie gar nicht befremden würde, der monumentalen Sprache nicht angemessen. Dagegen fragt sich, ob wir berechtigt seien, wie Hr. R., Formen wie hancce u. a. überhaupt zu verwerfen, indem man später in der That solche gesteigerte Composition angewendet zu haben scheint, vergl. Priscian XII. c. 5, 25 [Gr. Lat. II p. 592 K.]: ut hicce, huiusce, haecce, hocce: unde hoc quasi duabus consonantibus sequentibus solent poetae producere, ut Hoc erat alma parens quod me per tela per ignis Eripis? Et sic in antiquissimis codicibus 2) invenitur bis c scriptum, quomodo est apud Terentium in Andria: Hoccine est credibile aut memorabile. [C.5, 26 (p. 593 K.) sagt derselbe]: illiusce, istiusce, illucce, istucce veteres dicebant teste Papiriano, qui de orthographia hoc ostendit. Terentius in Heautontimorumeno: Illancine mulierem alere cum illa familia. Auch Marius Vict. erkennt diese Formen an, vergl. S. 17 und 24 [VI. 16 und 22 K.]. Gesetzt auch Formen wie hicce u. s. w. wären eigentlich nichts als eine Erfindung der Grammatiker, so ist doch bekannt, wie verhältnifsmäfsig früh gelehrte Thätigkeit Einfluss auf die Gestaltung der Sprache und zwar nicht gerade immer zu ihrem Vortheil gewinnt; ich möchte daher z. B. in dem (übrigens archaisirenden) Epigramm der Anthol. n. 1243 T. II. p. 107 Meyer: Bis octo in annis hocce sub tumulo iacet nichts ändern. Zu bemerken ist übrigens, dafs überhaupt in der späteren Zeit selbst Formen wie huiusce, hisce, hosce u. s. w. sehr selten vorzukommen scheinen.

Die metrischen Grundsätze, nach welchen Hr. R. verfährt, theile 329 ich im Allgemeinen, doch wird gewifs im Einzelnen Manches noch Beschränkungen unterliegen, worüber sich freilich erst dann mit gröfserer Bestimmtheit urtheilen läfst, wenn der ganze Plautus sowie Terenz mit einem sicheren kritischen Apparat uns vorliegen: in manchen Punkten scheint mir aber Hr. R., der mit Recht die von Hermann eingeschlagene Bahn verfolgt, zu weit zu gehen. So z. B. kann ich keinen rechten Grund absehen, warum die Contraction von mihi in mi zwar in der Thesis, nicht aber in der Arsis iambischer und trochäischer Verse statthaft sei, während Ennius und Lucilius in ihren Hexametern ohne Unterschied diese Form angewendet haben. Gleichwohl hat Hr. R. diesem Gesetz zu Liebe Bacch. v. 334 mihi duit velim mit Hermann geschrieben, die Handschriften: mihi dederit velim, wo man vielleicht nicht einmal mi zu schreiben nöthig hat, da solche Zusammenziehungen

2) Die antiquissimi codices sind wohl besonders von Virgilhandschriften zu verstehen, hier ist aber die Schreibart hocc, hicc lediglich als Klügelei der Grammatiker zu betrachten. Vgl. auch Marius Vict. p. 24 [VI. p. 22 K.].

meist der Aussprache überlassen bleiben, und es doch nicht räthlich ist, gewaltsam überall Orthographie und Pronuntiation in Einklang

zu setzen.

Nicht genug ist die Bedeutung der Alliteration gewürdigt, nicht als ob ich der Meinung wäre, sie überall auch gegen die Handschriften herzustellen, aber da, wo das Metrum augenscheinlich alterirt ist, wo eine Umstellung der Worte auch aus anderen Gründen nöthig ist, da bietet die Berücksichtigung dieses Momentes meist einen beachtenswerthen Fingerzeig dar, um das Richtige zu finden: noch weniger aber ist es gerathen, die Alliteration da, wo sie durch die Handschriften gesichert ist, aufzugeben; so schreibt Hr. R. Bacch. 332 [II. 3, 98]: Quin auro soccis habeat suppactum solum, die Handschriften: Qui auro habeat soccis s. s. Ich lese: Quin habeat auro soccis suppactum solum. — V. 427 [III. 3, 23] schreibt Hr. R.: Gymnasi praefecto poenas haut mediocris penderes, die Handschrift: Gymn. pr. haud mediocris poenas penderes, allerdings entschieden fehlerhaft, aber ebenso leicht ist die Umstellung: Haud mediocris gymnasi praefecto poenas penderes. — V.1211 [V. 3, 92] liest Hr. R. mit Hermann: Spectatores, vos valere et clare volumus plaudere, aber die Handschrift: volumus et clare adplaudere. Ich schreibe: Spectatores, vos valere volumus: clare adplaudite. - Vielleicht ist auch im Miles Glor. v. 320 [II. 3, 49]: Vidisse aibas te osculantem atque amplexantem cum altero die anderwärts genügend bestätigte Form 330 ausculantem herzustellen. Auf Dittographien hat Hr. R. auch in diesen beiden Stücken ein sorgsames Augenmerk gerichtet und zwar scheint derselbe allmählig sich auch zu der Ansicht zu bekennen, dafs wir keineswegs überall Interpolationen später Grammatiker vor uns haben, sondern verschiedene Fassungen, die manchmal von der Hand des Dichters selbst herrühren können, meist aber wohl Abänderungen der Schauspieler sind, die sich und dem wohllöblichen Publicum den Plautinischen Text mundgerecht zu machen suchten. Welche von zwei solchen Fassungen den Vorzug verdiene, ist oft gar nicht leicht zu bestimmen. Hr. R. bewährt aber auch hier in der Regel feinen Tact in der Auswahl, vergl. Bacch. 377 [III. 1, 10], nur hätte Hr. R. noch einen Schritt weiter gehen und auch v. 382 in Klammern einschliefsen sollen, denn die beiden Textrecensionen sind I: v. 375. 376. 379. 380. 381. 383. 384. II. 375. 376. 379. 377. 378. 382. 384. Ebenso ist v. 430 [III. 3, 26] nur Dittographie von v. 428. 429 und lautete wohl ursprünglich : Ibi suam aetatem exercebant, non in latebrosis locis, was natürlich, sobald beide Fassungen in den Text gelangten, verändert ward.

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Was alsdann die Kritik im Einzelnen betrifft, so läfst sich wohl über Manches rechten, an vielen Stellen eine andere, vielleicht ebenso

Th. Bergk Kleine Schriften. I.

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wahrscheinliche Aenderung vorschlagen, doch darf man nicht zweifeln, dafs Hr. R. oft absichtlich eine Aenderung, die sich leicht darbot, verwarf und nicht einmal in den Noten erwähnen mochte, weil er aus einem bestimmten Grunde der gewählten Conjectur den Vorzug gab. Vieles wird aufserdem immer von subjectivem Belieben und Gefühl abhängen, gerade dies aber ist bei einem Manne, der wie kein Anderer mit Plautus vertraut ist, weniger als bei jedem Anderen dem Irrthume unterworfen. Rec. will daher nur ein paar Stellen hervorheben, nicht um lediglich Widerspruch geltend zu machen, wie so oft philologische Kritiker lieben, denen stets das, was ein Anderer gefunden hat, Mifsbehagen erregt und allein, was sie selbst corrigiren, gefällt, sondern er will nur zeigen, dafs er prüfend der Kritik des Herausgebers gefolgt ist, und jede Belehrung des Besseren wird ihm erwünscht sein.

Im Miles Glor. v. 100 [II. 1, 22] schreibt Hr. R.: Is amabat meretricem altam Athenis Atticis für matre, nicht gerade wahrscheinlich ; ich habe früher Is amat meretricem a matre vermuthet, wie Plautus amare a lenone Poen. V. 2, 132. Pseudol. I. 2, 69 [203] sagt, und die Mutter dieses Mädchens war in der That eine lena, wie das Folgende deutlich zeigt, indefs erwartet | man hier vielmehr ein Adverbium, in 331 dem Sinne, wie Scioppius arte (arcte) conjicirt hat. Sollte vielleicht Is amat meretricem misere das Richtige sein? - V. 130 [II. 1, 52]: Cepi tabellas, consignavi clanculum. Hier ist auffallend, dafs bei der detaillirten Beschreibung gerade die Hauptsache, dafs der Sclave an seinen Herrn schrieb, nicht erwähnt wird. Ich habe defshalb vermuthet: Ego quoniam inspexi mulieris sententiam, Scripsi, tabellas consignavi, clanculum Dedi mercatori quoidam. - V. 201 [II. 2, 46]: Quemadmodum adstitit severo fronte curas cogitans. Meine Conjectur curans, cogitans (Z. f. A. 1848 S. 1128. Opusc. I. 8) bestätigt der Ambros. CVRANS COGIT. V. 552 [II. 6, 71]. Aqua aquaï sumi, quam haec est atque ista hospita wird mit Bothe gelesen, die Handschriften: aqua aquae. Gefälliger in metrischer Hinsicht wäre aqua aqüae (acuae) sumi, wie auch bei Lucretius aqua dreisylbig gebraucht wird, vergl. VI. 868: Quae calidum faciunt aquae tactum atque vaporem, wo laticis Interpolation ist: aber es ist vielmehr zu schreiben: Nam ex uno puteo similior nunquam potis Aqua aeque sumi, wie auch der Ambrosianus (AQVAAEQ.) bestätigt. Ueber den pleonastischen Gebrauch von aeque beim Comparativ vergl. Plaut. Captiv. III. 5, 42 [700]: Nec est quisquam mihi, aeque melius cui velim. ebendas. IV. 2, 48 [828]: Qui homine hominum adaeque vivit nemo fortunatior. Terent. Heaut. IV. 3, 7 [685]: Cuiquam aeque audisti commodius quidquam evenisse. V. 664 [III. 1, 70]: Opusne leni? leniorem dices quam mutumst mare kann nicht

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richtig sein, da die Stille keine bleibende Eigenschaft des Meeres ist, entweder ist mutum verdorben, zumal da der Palatinus quantu è amare (und am Rande ut tutû) liest; schon quam vernumst mare würde angemessener sein; oder was noch wahrscheinlicher ist, ein ganzer Vers ist ausgefallen, etwa: Olim, quom ibi alcedo pullos parvos educit suos nach der Analogie von Poenul. I. 2, 145: ni illam mihi tam tranquillam facis, Quam mare olimst, quom ibi alcedo pullos educit suos. Im Stichus freilich IV. 1, 24 [529] findet sich eine ganz ähnliche Vergleichung: Iam iste est tranquillus tibi? Magis quam mare, quo ambo estis vecti, aber dies mochte durch den Zusammenhang das rechte Verständnifs erhalten. — V. 700 [III. 1, 107] ist, wie ich glaube, mit Unrecht geändert und die Lesart des Ambros.: Di tibi propitii sunt hercle: si istam semel amiseris verschmäht.

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Bacch. v. 230 [II. 2, 52]: Mille et ducentos Philippos tulimus aureos Epheso. So Hr. R., die Handschr.: attulimus, und das Compositum sieht man nur ungern mit dem Simplex vertauscht, vielleicht ist attuli zu schreiben. V. 304 [II. 3, 70]: Quoniam extemplo a portu ire nos cum auro vident, die Handschr.: qum, ebenso gut könnte man auch abire vermuthen. Ob im Folgenden Megalobuzi filius mit Recht geschrieben ist, scheint mir noch immer zweifelhaft; denn gesetzt auch die ansprechende Vermuthung Hrn. R's., dass Plautus in diesem Stücke eigentlich nur eine Bearbeitung des is anаtov von Menander geliefert habe, sei richtig, so stimmt doch die verglichene Stelle im Einzelnen ganz und gar nicht; denn Theotimus war wohl Priester, Mega332 byzus der Ephesischen Artemis, | aber konnte unmöglich Sohn eines Megabyzus heifsen, da diese Eunuchen waren. Dem Plautus einen solchen Irrthum zuzuschreiben, hätte nur dann einige Probabilität, wenn man nachweisen könnte oder es überhaupt wahrscheinlich wäre, dafs schon Menander einen ähnlichen Fehler begangen hätte: ebenso wenig kann man einen komischen Effect darin finden, dafs dieser Priester als Sohn eines Verschnittenen bezeichnet wird. Ich halte defshalb die handschriftliche Lesart Megalobuli filius für richtig, nur mufs man mit Bothe darauf v. 307: Qui illic sacerdos est Dianae Ephesiae folgen lassen. V. 348 [II. 3, 114] schreibt Hr. R.: At ego hinc eo ad illum, ut convenam, quantum potest. Vielleicht ist At ego hinc abeo, illum ut convenam, q. p. richtiger.*) V. 379 [III. 1, 12] scheint mir die Wortstellung der Handschrift te tui nicht richtig, obwohl auch Priscian an einer Stelle sie bestätigt, während er anderwärts selbst tui te anführt, es ist Neque mei neque tui ted intus puditumst zu schreiben:

[*) Die Handschriften haben hinc ad illum.]

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