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in Rom.

das Jahr 382 ein.) Im Orient wurden die Tempelgebäude mit ihren Kunstwerken durch ein gleichzeitiges Edict vor Beschädigung gesichert, 2) in den folgenden Jahren aber geschlossen; 3) im Occident dagegen und namentlich in Rom bestand der römische Cult bis zum J. 394 im Ganzen unbelästigt,) es wurden noch Die Tempel immer neue Tempel gebaut, freilich nicht auf Kosten des Staates oder der Stadt, sondern des Stifters, 5) und unter der kurzen Herrschaft des Eugenius (392-394) erhielt der heidnische Gottesdienst noch einmal Unterstützung vom Staate, mit deren Hülfe man ein lustrum hielt, die sacra der Isis und Mater Magna wiederherstellte und einen Tempel der Flora baute oder restituirte. 6) Der gewaltsame Vertilger des Heidenthums ist aber Theodosius Theodosius der Grosse, der, seit 379 Beherrscher des Orients, nach dem Tode Valentinian's II (392) und seines Nachfolgers Eugenius (394) die Herrschaft des ganzen Reiches vereinigte und bei seinem Tode 395 seinen Söhnen Honorius und Arcadius nur noch den letzten Rest der alten Religion zu vernichten übrig liess. Planmässige Zerstörungen der alten Heiligthümer begannen seit 387 in Syrien und Aegypten, wo sich die Bevölkerung thätlich zur Wehre setzte; 389 wurde das Serapeum in Alexandria bis auf

1) Die Verordnung selbst ist nicht vorhanden, wird aber citirt in der späteren Anordnung von 415 Cod. Theod. 16, 10, 20: Omnia etiam loca, quae sacris error veterum deputavit, secundum divi Gratiani constituta nostrae rei iubemus sociari, ita ut ex eo tempore, quo inhibitus est publicus sumptus superstitioni deterrimae exhiberi, fructus ab incubatoribus exigantur. Im J. 382 bestand sie bereits, da Symmachus und Ambrosius die Einziehung der liegenden Güter (praedia) der Vestalinnen schon erwähnen; wenn man sie von 384 datirt, so ist die Bestätigung derselben durch Valentinian II gemeint, welche das Resultat der Gesandtschaft des Senates in diesem Jahre war.

2) Cod. Theod. 16, 10, 8.

3) Zosimus 4, 37.

4) S. De Rossi in der Anm. 6 angeführten Abhandlung und Beugnot I S. 364-395, welcher das Bestehen sämmtlicher alten Culte und Priesterthümer in dieser Zeit ausführlich nachweist.

5) So sagt in der Inschr. C. I. L. VI 754 Tamesius Augentius Olympius von einem Heiligthum des Mithras, das er bauen liess: Olim Victor avus, caelo devotus et astris, regali sumptu Phoebeia templa locavit. Hunc superat pietate nepos, cui nomen avitum est: antra facit sumptusque tuos nec, Roma, requirit. Damna piis meliora lucro: quis ditior illo est, qui cum caelicolis parcus bona dividit heres?

6) Hierüber handelt ein im J. 394 verfasstes, in dem Pariser Codex des Prudentius befindliches Gedicht, welches zuerst von Delisle in der Bibliothèque de l'école des chartes 6e série Tome III (1867) S. 297 ff., sodann von Morel Revue archéologique N. S. XVII (1868) S. 451, zuletzt von Mommsen und Haupt Hermes IV S. 350 ff. herausgegeben und von Morel, De Rossi Bull. di arch. crist. 1868 S. 49 ff. und Mommsen erklärt worden ist. (Jetzt bei Riese Anthol. lat. n. 4 und Baehrens Poetae lat. min. III S. 286 ff.)

d. Gr.

den Grund zerstört, die Metallstatuen in ganz Aegypten eingeschmolzen und zum Besten der Kirchen verwendet. Nicht anders scheint es in den übrigen Provinzen des Orients gegangen zu sein, wo ein Theil der berühmtesten Tempel zu christlichen Kirchen wurde; 391 wurde auch im Occident der Besuch der Tempel und das Opfern verboten,1) und 392 selbst jede häusliche Opferhandlung streng und allgemein verpönt.2) Allein auf das Verbot des Opferns und die positive Verehrung der Götter beschränkten sich die Verbote: Spiele und Feste, die ursprünglich mit den alten Culten verbunden gewesen waren, blieben auch nach diesen Verordnungen noch gestattet; das Kalendarium von Capua, 3) welches als Festverzeichniss für die Provinz Campanien am 22. Nov. 387, dem Jahrestage der Thronbesteigung Valentinian's II, auf kaiserlichen Befehl publicirt ist, enthält noch eine ganze Anzahl heidnischer Ceremonien, wie die vota pro salute principis, die am 3. Jan. von allen Priestern gethan wurden und bis ins siebente Jahrhundert fortdauerten, 4) die Lustrationen bei dem Saat- und Erntefest am 1. Mai und am 25. Juli, das Todtenfest am Avernus, das Weinlesefest am 15. Oct.: freilich alles Feste, die ohne Opfer oder Betretung eines Tempels gefeiert werden konnten. 394 wurden die olympischen Spiele zum letzten Male gefeiert, in Rom allen öffentlichen Culten die Dotationen aus. Staatsfonds entzogen, obgleich der Senat noch zum grossen Theile denselben anhing, 5) die Priester aus den Tempeln getrieben und die Tempel geschlossen.) Noch etwa dreissig römischen Jahre währte der Kampf mit dem Heidenthum 7) und der Erlass immer neuer Verfolgungsdecrete.) Ja selbst nachdem dieser

Aufhören des

Cultus.

1) Cod. Theod. 16, 10, 11.

3) Bei Avellino Opuscoli Vol. III S.
richten der sächs. Ges. der Wiss. Hist. Phil.
4) S. Mommsen a. a. O. S. 66.
6) Zosimus 5, 38.

2) Cod. Theod. 16, 10, 12. 215-307 und Mommsen in den BeClasse 1850 S. 62 f. C. I. L. X 3792. 5) Zosimus 4, 59.

7) In der Verordnung von 423 Cod. Th. 16, 10, 22 heisst es: Paganos, qui supersunt, quanquam iam nullos esse credamus. Dass dies freilich nur relativ richtig war, sieht man aus einem noch späteren Rescript Theodosius II von 426 (?) gegen den heidnischen Gottesdienst Cod. Th. 16, 10, 25, welches das letzte dieser Art im Cod. Theod. ist.

8) 395 wird der Tempelbesuch und das Opfer nochmals verboten (Cod. Th. 16, 10, 13); 396 werden alle Privilegien der heidnischen Priester aufgehoben (ib. 14); 397 wird die Verwendung des Materials der zerstörten Tempel im Orient zum Bau von Wegen, Mauern und Wasserleitungen erlaubt (Cod. Th. 15, 1, 36); 399 wird in Spanien zwar die Erhaltung der ornamenta operum publicorum anbefohlen (Cod. Th. 16, 10, 15), aber im Orient die Zerstörung ländlicher

Kampf beendet war, dauerten die mit dem ganzen Leben auf das innigste verwachsenen Elemente des Heidenthums theils in der christlichen Kirche, theils neben derselben noch lange fort und machten noch hie und da die Einwirkung der Gesetzgebung des fünften Jahrhunderts nöthig.1) Die christlichen Consuln bedienten sich noch im fünften Jahrhundert der Augurien; 2) erst im J. 494 wurde das Fest der Lupercalien in Rom von dem Bischof Gelasius I. abgeschafft und in das Fest Mariae Reinigung verwandelt, 3) und im J. 529 der letzte Apollotempel auf Monte Casino vom h. Benedict zu einem Kloster gemacht, 4) demselben Jahre, in welchem Justinian die Philosophenschule zu Athen aufhob.) In diese Zeit fallen die letzten Verfolgungen, welche von dem noch vorhandenen Leben in dem Heidenthum ein Zeugniss ablegen.")

Heiligthümer angeordnet (ib. 16) und in Carthago die Zerstörung aller Tempel vorgenommen (s. die Stellen bei Lasaulx S. 114); wogegen in einem Rescript desselben Jahres nur das Opfern verpönt, die Erhaltung der Gebäude aber befohlen wurde (Cod. Th. 16, 10, 18.). Allein der Eifer der Christen gewann über die Mässigung der Regierung die Oberhand, die Zerstörung nahm ihren Fortgang (Lasaulx S. 116 f.), und im J. 408 wurden sämmtliche Tempel saecularisirt und zu andern Zwecken bestimmt. Cod. Th. 16, 10, 19. In demselben Sinne sind die Verordnungen des jüngeren Theodosius von 412 über das Aufhören der noch übrigen religiösen Collegia (Cod. Th. 4, 7,3), von 415 über die Verweisung aller heidnischen Priester aus den Metropolitanstädten Africa's in ihre Heimath und die Confiscation noch vorhandener Tempelgüter (Cod. Th. 16, 10, 20), von 417 über die Ausschliessung der Heiden von Ehrenämtern (ib. 21) erlassen, worauf zuletzt, um den übermässigen und ungerechten Verfolgungen ein Ende zu machen, die Regierung selbst zum Schutze der sich ruhig verhaltenden noch übrigen Heiden einschritt. (Cod. Th. 16, 10, 24, vom J. 423.) 1) Cod. Iust. 1, 11, 7 von 451; 1, 11, 8 von 467(?).

2) Salvian. de gub. dei 6, 12.

3) Gelasius ep. ad Andromachum in Baronii Annales eccles. VIII S. 602 ff. ed. Lucae 1741. Beugnot II S. 273 f.

4) S. die Stellen bei Lasaulx S. 142.

5) S. die Stellen bei Lasaulx S. 148.

6) Lasaulx S. 148 f. Ueber die Fortdauer der ägyptischen Culte bis in sehr späte Zeit s. Letronne Recueil des inscriptions de l'Egypte II S. 205 ff.

Organisation des Gottesdienstes.

Die Darstellung der römischen Sacralverwaltung hat es nur mit denjenigen Culten zu thun, welche entweder von Anfang an in Rom bestanden oder, von dem Staate anerkannt und in den Kreis der staatlichen Administration gezogen, sich in der Stadt einbürgerten; sie wird diejenigen ausländischen Religionsübungen unberücksichtigt lassen, welche, obgleich sie in der Kaiserzeit ebenfalls aus Staatsmitteln unterstützt wurden', doch niemals ihren dem römischen Wesen völlig fremden Charakter verloren, sondern mit der einheimischen Religion in den Kampf tretend, den Untergang derselben herbeigeführt haben. Der Isisdienst ist immer ein ägyptischer, der Mithrasdienst ein persischer geblieben; über ihren Einfluss auf Rom aber wird die kurze Erörterung des vorigen Abschnittes für unseren Zweck ausreichen.

Bei den Römern ist die Gottesverehrung nicht in den Händen eines Priesterstandes, sondern der Bürger selbst; aber nicht nur den einzelnen Menschen liegt sie ob, sondern auch dem Staate und allen Theilen desselben, welche irgendwie eine Einheit bilden. Jeder derselben hat für den Gottesdienst seine Repräsentation; die Familie in dem pater familias, die Gens in dem Vertreter des Gentilcultes, die Curie in den Curionen, der ganze Sacra pri- Staat endlich in alter Zeit in dem Könige. Alle sacra sind dapublica. her entweder privata oder publica.1) Die sacra privata werden

vata und

1) Dionys. 2, 65: διαιρούμενοί τε διχῇ τὰ ἱερά, καὶ τὰ μὲν αὐτῶν κοινὰ ποιοῦντες καὶ πολιτικά, τὰ δὲ ἴδια καὶ συγγενικά. Cic. de dom. 40, 105: et sacra privata coluerunt et publicis sacerdotiis praefuerunt. Festus p. 245 a: Publica sacra, quae publico sumptu pro populo fiunt, quaeque pro montibus, pagis, curiis, sacellis. at privata, quae pro singulis hominibus, familiis, gentibus fiunt. Publica sacra sind also solche, welche entweder für das Volk im Ganzen oder für die einzelnen Theile des Volkes, aber für alle zugleich dargebracht werden. Das Fest der montes ist das septimontium, das in ältester Zeit die ganze Stadt umfasste (s. Becker Topogr. S. 122), während Varro (de l. I. 6, 24) von seiner Zeit richtig sagen konnte: Dies septimontium feriae non populi, sed montanorum modo. Das Fest der pagi sind die Paganalia, an welchen alle Pagi Theil nehmen; ein Fest der Curien sind z. B. die Fornacalia,

für den Einzelnen, die Familie oder die Gens angestellt, d. h. in den drei Beziehungen, welche in dem dreifachen Namen, dem praenomen, cognomen und nomen jedes Bürgers enthalten sind; im ersten Falle von der betreffenden Person selbst, im zweiten von dem pater familias, im dritten von der Gesammtheit der Gentilen; die sacra publica werden dagegen pro populo gefeiert und zwar entweder von den Magistraten und den sacerdotes populi Romani, oder von den Bürgern selbst nach gewissen Abtheilungen der Bürgerschaft, weshalb diese Opferfeierlichkeiten sacra popularia heissen, oder endlich von einzelnen gentes oder sodalitates, denen der Staat die Besorgung des Cultes übertrug, so dass es also Gentilsacra zweierlei Art giebt, nämlich solche, die dem Privatcult der gens,1) und solche, welche einem vom Staate übernommenen öffentlichen Cult angehören. Wir werden diese verschiedenen Arten der sacra im Einzelnen zu betrachten haben.

Der häusliche Gottesdienst.

Die regelmässige Religionsübung im Hause knüpft sich an den Cult der Penaten und Laren, welche oftmals zusammen als Beschützer des Hauses genannt werden, aber ursprünglich wenigstens wesentlich verschieden sind.2) Die Penaten sind die Die Penaten. wo in jeder Curia geopfert wurde. Die sacella sind wahrscheinlich die sacella Argeorum. S. Mommsen De collegiis et sodaliciis Romanorum. Kiliae 1843, dessen Erklärung auch Savigny Ueber die juristische Behandlung der Sacra privata bei den Römern und über einige damit verwandte Gegenstände in Verm. Schriften I S. 151 ff. besonders S. 203 und Walter Gesch. d. R. Rechts I S. 170 annehmen. Dieselbe hat indessen schon früher Thorlacius De privatis Romanorum sacris. Havniae 1825 S. 6 gegeben. Aehnlich unterscheidet Macrob. 1, 16, 5 ff. feriae publicae, feriae propriae familiarum (d. h. gentium), feriae singulorum.

1) Diese sacra gentilicia stellt Liv. 5, 52, 4 den sacra publica entgegen: An gentilicia sacra ne in bello quidem intermitti, publica sacra et Romanos deos etiam in pace deseri placet?

2) Das Wesen dieser Götter ist eben so bestritten, wie das aller altrömischen Gottheiten. Ich muss mich hier darauf beschränken, meine Ansicht kurz vorzutragen und verweise auf die ausführlichen Untersuchungen von Jer. Müller De diis Romanorum Laribus et Penatibus. Havniae 1811. Klausen Aeneas und die Penaten S. 620 ff. Schoemann Opusc. acad. I S. 350 ff. Guil. A. B. Hertzberg De diis Romanorum patriis sive de Larum atque Penatium religione et cultu. Halae 1840. Raimund Scharbe De Geniis Manibus et Laribus. Kasan 1854. Krahner in Ersch und Gruber's Encyclopädie Sect. III Bd. 15 S. 409 ff. Schwegler R. G. I S. 317-324; 714 ff. Jordan De Larum imaginibus atque cultu in Annali d. Inst. 1862 S. 300 ff. (1872 S. 19 ff.) Reifferscheid De Larum picturis Pompeianis in Annali 1863 S. 121 ff. Jordan Vesta und die Laren. Berlin 1865. Helbig Wandgemälde der vom Vesuv verschütteten Städte Campaniens.

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