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Der Monat als ältestes

Lehre von der Jahresrechnung der Römer, welche trotz den in älterer und neuerer Zeit derselben gewidmeten sorgfältigen und scharfsinnigen Untersuchungen noch in vielen Punkten streitig ist,1) einer ausführlichen Erörterung zu unterziehen, aber wir werden aus derselben so viel erwähnen müssen, als nöthig ist, um von der Amtsthätigkeit des Collegiums in diesem Fache und von der Einrichtung des römischen Kalenders überhaupt eine Vorstellung zu gewinnen.

Das älteste Zeitmaass in Italien war der Mondmonat, uv, Zeitmaass. mensis, dessen Name mit uv und auch mit metiri stammverwandt ist. Die für die Datirung immer maassgebend gebliebenen drei Zeitabschnitte des Monats beruhen darauf, dass urKalendae, sprünglich die kalendae das erste Erscheinen der Mondsichel, die nonae das erste Viertel, 2) die idus den Vollmond bezeichnen.3)

1) Die Grundlage für das Studium der römischen Chronologie bildet noch immer Ideler Handbuch der mathematischen und technischen Chronologie. Berlin 1825. 1826. 2 Bde., und zwar Bd. II S. 1–174. Dagegen ist das Buch von Greswell Origines Calendariae Italicae Oxford 1854. 4 Voll., obwohl sehr fleissig gearbeitet, durch die weitschweifige und zum Theil wunderliche Behandlung des Gegenstandes mehr geeignet, alle Leser abzuschrecken als in die Untersuchung einzuführen. Von der übrigen Litteratur erwähne ich nur Van Vaassen Animadversionum ad fastos Romanorum sacros fragmenta digessit et praefatus est Chr. Saxius. Traj. ad Rhen. 1784, und die Untersuchungen von Merkel in seiner Ausgabe der Fasti des Ovid S. I-LXXIV; die neueste beginnt mit Mommsen Die röm. Chronologie bis auf Caesar. 2. Aufl. Berlin 1859, desselben Bearbeitung der erhaltenen, aber bis dahin nur unvollständig und unzuverlässig edirten Kalendarien im C. I. L. I p. 293-412, dess. Abhandlungen Zur Lehre vom Schalttag und Zum röm. Kalender in Bekker und Muther Jahrbuch des gemeinen deutschen Rechts Bd. III S. 359. Hieran schliessen sich theils zustimmend theils abweichend Huschke Das alte römische Jahr und seine Tage. Breslau 1869. W. Christ Das römische Kalenderwesen in Riehl's Histor. Taschenbuch (5. Folge, Bd. VI) 1876 S. 1–34. Derselbe Römische Kalenderstudien in Sitzungsberichte der Münchener Academie Phil. Hist. Cl. 1876 S. 176 ff. Vgl. BouchéLeclercq Les pontifes S. 113 ff. 227 ff. Lange Röm. Alterth. 13 (1876) S. 351 ff. (Es ist unmöglich, hier auf die vielen Streitfragen in Betreff des römischen Kalenderwesens und der römischen Chronologie einzugehen oder auch nur die im Texte gegebene Darstellung im Einzelnen zu verbessern; vielmehr muss es genügen, auf die wichtigsten neueren Behandlungen des Gegenstandes hinzuweisen: G. F. Unger Die römische Stadtaera in Abhandl. der philos. philol. Kl, der königl. bayr. Akad. d. Wiss. XV (1879) S. 85 ff. O. E. Hartmann Der römische Kalender. (Aus dem Nachlasse des Verf. herausg. v. L. Lange). Leipzig 1882. H. Matzat Römische Chronologie. 2 Bde. Berlin 1883-84. Th. Bergk Beiträge zur römischen Chronologie (herausg. von G. Hinrichs) in Jahrb. f. class. Philol. Suppl. Bd. XIII (1884) S. 581 ff.)

2) Dionys. 8, 55: τῇ νέα σελήνη, ἣν Ἕλληνες μὲν νουμηνίαν, Ῥωμαῖοι δὲ καλάνδας καλοῦσιν. 16, 6: τὰς νουμηνίας οἱ Ρωμαῖοι καλάνδας καλοῦσι, τὰς δὲ διχοτόμους (die ersten Viertel) νόννας, τὰς δὲ πανσελήνους εἰδούς.

3) Dionys. 10, 59: ἦγον δὲ τοὺς μῆνας κατὰ σελήνην, καὶ συνέπιπτεν εἰς tàs elôoùs ʼn mavoέhyvos. Plutarch. Poplic. 14; Brut. 14.

In alter Zeit lag es dem pontifex minor ob, die erste Phase zu beobachten und dem rex zu melden, welcher dann das Volk auf das Capitol vor die curia Calabra berief, der Iuno Lucina ein Opfer brachte und das Eintreten des ersten Viertels, jenachdem er dies aus der Stärke der Mondsichel schloss, auf den 5. oder 7. Tag ankündigte.1) Dieser Tag heisst Nonae, weil er, nach römischer Art gezählt, der neunte Tag vor den Idus ist: 2) die rückläufige Zählung der Monatstage hat aber ihren Grund darin, dass man bei dem Eintreten einer Mondphase fragen musste, wie lange es bis zur folgenden sein werde. Der Vollmond bedurfte einer Ankündigung nicht; denn er fällt acht Tage nach dem ersten Viertel, also auf den 13. oder 15.; wie man von da an weiter datirte, so lange man die folgenden Kalendae durch Beobachtung feststellte, ist unklar; denn wenn Macrobius den noch übrigen Theil des Monats zu zweimal acht Tagen rechnet und daher den Tag nach den Idus als a. d. XVII kalendas bezeichnet, 3) so hat dies seine Richtigkeit erst für die Zeit, in welcher der Monat auf das bestimmte Maass von 29 oder 34 Tagen gebracht war und die Kalenden, Nonen und Idus überhaupt nicht mehr auf die Mondphasen fielen.

liches Jahr.

Von der allmählichen Entwickelung ihrer Jahresrechnung Zehnmonathatten die Römer selbst wenig Verständniss. Es gab eine alte Ueberlieferung, nach welcher unter Romulus das Jahr aus 10 Monaten, nämlich vier vollen zu 34 Tagen, März, Mai, Juli, October, und sechs hohlen zu 30 Tagen, April, Juni, August, September, November, December, im Ganzen aus 304 Tagen bestand.4) Da

1) Macrob. 1, 15, 9: Priscis ergo temporibus antequam fasti a Cn. Flavio scriba invitis patribus in omnium notitiam proderentur, pontifici minori haec provincia delegabatur, ut novae lunae primum observaret aspectum visamque regi sacrificulo nuntiaret. Itaque sacrificio a rege et minore pontifice celebrato idem pontifex calata, id est vocata, in Capitolium plebe iuxta curiam Calabram quot numero dies a kalendis ad nonas superessent pronuntiabat. Varro de l. l. 6, 27: Primi dies mensium nominati calendae ab eo, quod his diebus calantur eius mensis nonae a pontificibus, quintanae an septimanae sint futurae, in Capitolio in curia Calabra sic: Diés te quínque cálo, Iúnó Covélla. Septém diés te cálo Kúnó Covella. Lydus de mens. 3, 7. Kal. Praen. ad 1. Januar. Serv. ad Aen. 8, 654. Plut. q. R. 24.

2) Varro de l. l. 6, 28. Festus p. 173a 26. Macrob. 1, 15, 7. Die Idus werden dabei als terminus a quo mitgezählt.

3) Macrob. 1, 15, 7.

4) Censorin. 20, 3. 11; 22, 9. Ovid. f. 1, 27; 3, 99. 119; 5, 423. Gell. 3, 16, 16. Solin. 1, 35. Macrob. 1, 12, 3; 1, 12, 38. Plut. Num. 18; q. R. 19. Theophilus ad Autolycum 3, 26. Polemius Silvius p. 241 Mommsen.

liches Mond

indessen dies Jahr weder zehn Mondmonaten entspricht, 1) noch mit einem Sonnenjahre irgendwie in Verbindung zu bringen ist,2) so wird es, wie Mommsen annimmt, 3) nur als ein Geschäftsjahr zu betrachten sein, das bei der Unsicherheit der älteren römischen Chronologie einer Fixation bedurfte und als solches in der Zeit der Republik die übliche Frist für den Waffenstillstand,4) die Familientrauer, 5) die Rückgabe der Mitgift Zwölfmonat- und den Credit für gekaufte Sachen ist.7) Die Anordnung des jahr. 12monatlichen Jahres, welches nachher im Gebrauch blieb, wird dem Numa oder dem älteren Tarquinius zugeschrieben.8) Alle Monate desselben, den Februar ausgenommen, hatten eine ungerade Anzahl von Tagen, weil die ungerade Zahl glückbedeutend ist, nämlich der Martius 31, Aprilis 29, Majus 34, Junius 29, Quintilis 31, Sextilis 29, September 29, October 31, November 29, December 29, Januarius 29, Februarius 28. Dies Jahr, welches somit 355 Tage hat, erklärten die Alten für ein Mondjahr, und für diese Erklärung spricht nicht nur die in demselben fortdauernde Eintheilung des Monats nach den Mondphasen, sondern auch der Umstand, dass das wirkliche Mondjahr 354 Tage 8 Stunden 48 Minuten hat. Da indessen die alten Römer Bauern waren, alle landwirthschaftlichen Beschäftigungen aber an die Jahreszeiten gebunden sind, fast alle alten Feste auf bestimmte Perioden der Entwickelung der Saaten und der Viehzucht Bezug hatten, 10) und auch die Monate Aprilis.

1) Die Zeit von einem Neumonde zum andern beträgt 29 Tage 12 St. 44 Minuten, zehn Monate also betragen 295 Tage 7 Stunden 20 Minuten. 2) Dies bemerkt bereits Macrob. 1, 12, 39. Serv. ad Georg. 1, 43. 3) Mommsen Chronol. S. 48 f.

4) Niebuhr R. G. I S. 313.

5) Die Witwentrauer dauert 10 Monate (Ovid. f. 1, 35. Cic. pro Cluent. 12, 35. Senec. ad Helv. de consol. 16, 1. Plutarch. Anton. 31) und diese Zeit heisst annus. Senec. ep. 63, 11. Dieselbe Zeit hat die Familientrauer überhaupt. Fragm. iur. Vatic. 321. Plut. Num. 12; Coriol. 39. Dionys. 5, 48.

6) Polyb. 32, 13.

8) Censorinus 20, 4. Ovid. f. 1, 43; 3, 151.

7) Cato de agric. 146. 150.

Macrob. 1, 13, 1. Solinus 1, 37. Liv. 1, 19, 6.

9) Censorin. 20, 5. Macrob. 1, 13, 5. Solin. 1, 38. Ueber die ungerade Zahl s. Festi ep. p. 109, 14. Plin. n. h. 28, 23. Serv. ad Ecl. 8, 75. Plut. q. R. 25.

10) So wurden die Fordicidia am 15. April für die Geburten des Viehs und besonders der Kälber gefeiert, von denen Palladius 5, 7 sagt: Hoc mense (Aprili) vituli nasci solent; die Robigalia, priusquam frumenta vaginis exeant nec antequam in vaginas perveniant (Plin. n. h. 18, 14), und zwar den 25. April, quoniam tunc fere segetes robigo occupat (Plin. n. h. 18, 284), das sacrum Car

Majus und Junius von dem Aufgehen, Wachsen und Gedeihen der Saat benannt sind, so muss schon sehr früh eine Ausgleichung des Mondjahrs mit dem Sonnenjahre versucht worden sein und wird daher auch diese auf die ersten Könige und speciell auf Numa zurückgeführt,1) obgleich über die Art, wie dabei verfahren wurde, eine sichere Ueberlieferung nicht vorhanden ist. In der Zeit der Republik dagegen war ein cyclisches Son- Cyclisches Sonnenjahr. nenjahr in Gebrauch, dessen Einführung den Decemvirn zugeschrieben wird.2) Der Cyclus bestand aus 4 Jahren, von welchen das erste 355, das zweite 355+ 22, das dritte 355, das vierte 35523 Tage erhielt. 3) Die Intercalation des Schaltmonats von 22 und 23 Tagen, welcher mensis intercalaris 4) oder Mercedonius 5) hiess', geschah so, dass in dem 378tägigen donius. Schaltjahr nach dem 24. Februar (Regifugium) 23 Tage, in dem 377tägigen Schaltjahr aber nach dem 23. Februar (Terminalia) 22 Tage eingeschoben und die übrig bleibenden Tage des Februar, nämlich im ersten Falle vier, im letzteren fünf, dem Schaltmonat zugelegt wurden, 6) so dass der Februar mit dem 24. oder 23. schloss und der Schaltmonat 27 Tage hatte. Wie

nae,

wenn die Bohnen reif sind, d. h. am 1. Juni (Palladius 7, 3), und in Beziehung darauf sagt Valerius Antias bei Macrob. 1, 13, 20, Numa habe sacrorum causa das Intercaliren erfunden, und ebenso Cic. de leg. 2, 12, 29: Quod ad tempus ut sacrificiorum libamenta serventur fetusque pecorum, quae dicta in lege sunt, diligenter habenda ratio intercalandi est: quod institutum perite a Numa u. s. w.

1) Macrob. 1, 13, 20. Cic. a. a. O. und mehr bei ldeler II S. 48.

2) So berichten C. Sempronius Tuditanus und Cassius Hemina bei Macrob. 1, 13, 21, und dass in den XII tabulae und zwar in einer der beiden letzten der Kalender enthalten war, ist auch aus Cic. ad Att. 6, 1, 8 und Ovid. f. 2, 47 ff. zu schliessen. S. Ideler II S. 66 f. Mommsen Chron. S. 31. Huschke S. 58. Schoell Legis duodecim tabularum reliquiae S. 63. 156. Anderer Ansicht ist Huschke S. 279 ff.

3) Censorinus 20, 6. Macrob. 1, 13, 12.

4) Mensis intercalaris (Celsus Dig. 50, 16, 98 § 1) oder intercalarius ist die officielle Bezeichnung, welche bei dem Datiren gebraucht wird. Liv. 37, 59, 2: Triumphavit (L. Scipio) mense intercalario pridie kalendas Martias. Cic. pro Quinctio 25, 79: Ante diem V kalend. intercalares und darauf: Deicitur de saltu, C. Aquili, pridie kalend. intercalares. Asconius p. 31 K.-Sch.: Pompeius ab interrege Servio Sulpicio V kal. Mart. mense intercalario consul creatus est. In den Triumphalfasten finden sich Triumphe verzeichnet im J. 494 Varr. k. intercalar., 518 idib. intercalar. Andere Beispiele dieser Datirung s. bei Mommsen Chron. S. 42. Huschke S. 62.

5) Mepxnoivos (Plut. Num. 18) oder Mɛpzyoóvios (Plut. Caes. 59) heisst der Zahlmonat. Festi ep. p. 124, 6. Lydus de mens. 4, 92. Aus welchem Grunde dieser Name aber dem Schaltmonat gegeben wurde, ist unbekannt. S. Huschke S. 57.

6) Mommsen Chron. S. 20 f. Anderer Ansicht ist Huschke S. 59.

Inter

calation.

Merce

Die Schaltung Aufgabe der

unvollkommen diese Schaltung war, ist daraus ersichtlich, dass vier Jahre von 355, 377, 355, 378 Tagen eine Periode von 1465 Tagen ergeben, während auf vier julianische Jahre nur 4461 Tage gehen, dass sonach das Jahr um einen Tag zu lang und von Zeit zu Zeit immer wieder eine Ausgleichung nöthig war, welche wahrscheinlich durch Unterlassung einer Schaltung erfolgte.

Das Geschäft nun, für diese Ausgleichung dauernd zu sorPontifices. gen, gehörte zu der Amtsthätigkeit der Pontifices 1) und war ohne Zweifel dasjenige, welchem sie am unvollkommensten genügten. Denn während die wissenschaftliche Einsicht in die Sachfrage ihnen abging, 2) influirten auf sie einerseits sacrale und superstitiöse, anderseits politische Rücksichten, für welche sie viel mehr Verständniss hatten. Wir wissen, dass noch im J. 744, nach der Reform des Kalenders durch Caesar, ein Tag ausserordentlich eingeschaltet wurde, um zu vermeiden, dass der 1. Januar des folgenden Jahres auf einen Nundinaltag fiel,3) weil dies für unglückbedeutend galt, 4) und nach Macrobius musste überhaupt das Zusammentreffen der nundinae mit den kalendae und nonae vermieden werden; 5) es wird ferner vielfach erwähnt, dass die Pontifices ihre unbeschränkte Vollmacht, zu intercaliren oder nicht zu intercaliren, dazu benutzten, um den Beamten das Amtsjahr, den Publicanen ihre Contractzeit, den Processführenden ihre Termine zu verlängern oder zu verkürzen.6)

1) (Seit der lex Acilia vom J. 563 = 191 v. Chr. hörte der regelmässige Wechsel von Gemein- und Schaltjahren auf und es stand ganz im Belieben der Pontifices, ob und wie viele Tage sie intercaliren wollten (Macr. 1, 13, 21. Cens. 20, 6).)

2) Cicero findet den Grund des Uebels allerdings nicht in der Unwissenheit, sondern in der Nachlässigkeit: de leg. 1, 12, 29: diligenter habenda ratio intercalandi est. Quod institutum perite a Numa posteriorum pontificum neglegentia dissolutum est.

3) Dio Cass. 48, 33: καὶ ἡμέρα ἐμβόλιμος παρὰ τὰ καθεστηκότα ἐνεβλήθη, ἵνα μὴ ἡ νουμηνία τοῦ ἐχομένου ἔτους τὴν ἀγορὰν τὴν διὰ τῶν ἐννέα ἡμερῶν ἀγομένην λάβῃ, ὅπερ ἀπὸ τοῦ πάνυ ἀρχαίου σφόδρα ἐφυλάσσετο.

·

4) Dio Cass. 40, 47; 60, 24.

5) Macrob. 1, 13, 16.

6) Censorin. 20, 6: Quod delictum (der Fehler, dass das Jahr einen Tag zu lang war) ut corrigeretur, pontificibus datum negotium eorumque arbitrio intercalandi ratio permissa. Sed horum plerique ob odium vel gratiam, quo quis magistratu citius abiret diutiusve fungeretur aut publici redemptor ex anni magnitudine in lucro damnove esset, plus minusve ex libidine intercalando rem sibi ad corrigendum mandatam ultro depravarunt, und damit übereinstimmend Macrob. 1, 14, 1. Solin. 1, 43. Ammian. 26, 1, 12: Haec nondum extentis fusius regnis diu ignoravere Romani, perque saecula multa obscuris difficultatibus

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