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Palaeste in Epirus, wo Cäsar landete 3, 6, südlich von Oricum, jetzt Paleassa. Lucan. 5, 460.

Parthini, Volk in Illyris graeca, südlich von Dyrrhachium. 3, 11.

Peligni, sabinisches Volk in Mittelitalien zwischen den Marsern, Marrucihern und Frentanern, mit den Städten Corfinium und Sulmo. 1, 15; 2, 29.

Pelusium, St. Unterägyptens an der östlichen Nilmündung, die nach ihr genannt wird. Als Schlüssel Aegyptens von Osten her stark befestigt; jetzt Tineh. 3, 103.

Pergamum (Pergamus), Hauptstadt von Mysien in Kleinasien am Fl. Caïcus; jetzt Pergamo. 3, 31; 105.

Petra 2, 42., ein hochgelegener Punkt nahe an der Küste, südlich von Dyrrhachium, nicht, wie gewöhnlich angenommen wird, nörd

N.

0.

P.

in Steiermark. 1, 18. S. B. G. p. 413.

Nymphaeum, Vorgebirge und Hafenort an der illyrischen Küste, nördlich von Lissus, nicht zu verwechseln mit einem andern Nymphaeum bei Apollonia am Aous. Jetzt St. Juan de Medua, nach Anderen Cabo di Redeni. 3, 26. (Vergl. Elberling Observatt. critt. p. 123).

Oricum (Ωρικὸν und Ὠρικός), Seestadt in Epirus nova am Anfange der Landzunge, welche in das Vorgebirge Acroceraunia ausläuft: jetzt Ericho (Eriko). 3, 7; 8; 11; 39; 78. Ueber die Lage und den Hafen s. zu 3, 40, 4.

Oscenses, Osca, im nordöstlichen Theile von Hispania citerior; jetzt Huesca. 1, 60.

lich. Es zeigt dies Cäsar's Erzählung deutlich, da Pompeius auf seinem Marsche von Asparagium, also vom Süden herauf, nach Dyrrhachium, als er sich durch Cäsar's geschicktes Manöver von dieser Stadt abgeschnitten sah, nicht nördlich, sondern unterhalb Dyrrhachium sein Lager aufschlagen musste. Vergl. Göler p. 21 u. 112, wo nachgewiesen wird, dass dieses Petra mit einem kleinen Fischerdorfe, das

Stunden nördlich von Dyrrhachium liegt, verwechselt worden ist. Damit stimmt überein die Darstellung bei Drumann 3. p. 493.

Pharus s. Alexandria.

Pharsalus wird von C. selbst nicht genannt; es lag in der thessalischen Landschaft Thessaliotis, unweit der Grenze von Phthiotis. Die Alten unterscheiden zwischen Altpharsalus (Palaepharsalus, Strabo 9

p. 431. Liv. 32, 13; 44, 1) und Neupharsalus, und lassen bei dem ersteren die Schlacht vorgefallen sein. Orosius 6, 15. Hirtius B. Alex. 48. Beide Orte lagen nach der gewöhnlichen Meinung auf dem linken (westlichen) Ufer des Enipeus, der ἀπὸ τοῦ Ὀθρύος παρὰ τὸν Φάρσαλον ῥυεὶς εἰς τὸν Ἀπιδανὸν παραβάλλει Strab. a. a. O. Göler dagegen p. 73 u. 136 f. trennt beide Orte und lässt Palaepharsalus auf dem rechten (nördlichen) Ufer des Apidanos, an der Stelle des heutigen Dorfes Subaschi, eine Stunde vom Flusse entfernt liegen, Neupharsalus aber südlicher auf dem linken Ufer dieses Flusses. Schwer zu ermitteln ist auch das Schlachtfeld selbst, über das bei C. keine nähere Andeutung vorhanden ist, als dass es zwischen Metropolis im Südwesten, woher er kam, und Larissa im Nordosten, von wo aus Pompeius südlich zog, um mit Cäsar zusammenzutreffen, gewesen sei. Die einzige specielle locale Andeutung, die er giebt, ist, dass sich Pompeius' rechter Flügel an einen Bach lehnte 3, 88, 5: dextrum cornu eius rivus quidam impeditis ripis muniebat, der nach ausdrücklichem Zeugniss des Frontin 2, 3, 22 der Enipeus war: dextro latere sexcentos equites propter flumen Enipea locavit, wie auch App. 2, 75 sagt: παρέτασσε τοὺς λοιποὺς ἐς τὸ μεταξὺ Φαρσάλου τε πόλεως καὶ Ενιπέως ποταμοῦ. Gewiss ist, dass Pompeius' Front nach Süden gewendet nördlich von Cäsar stand; ebenso scheint unzweifelhaft, dass das Lager des Pompeius auf dem rechten Ufer, nicht auf dem linken des Baches gestanden hat, da er dem Cäsar, als er nach Scotussa, also nördlich von Pharsalos, aufbrechen wollte (s. 3, 85, 3), den Weg verlegte und nach der Schlacht aus seinem Lager durch die porta decumana nach Larissa, also nördlich floh, wohin auch die Truppen ihren Rückzug nahmen. Daher

meint u. A. Göler a. a. O., dass die Schlacht nicht auf dem südlichen Ufer des Enipeus, sondern auf dem nördlichen Ufer des Apidanos geschlagen worden sei, und dass der oben erwähnte Bach, an den der rechte Flügel des Pompeius sich lehnte, nicht der Enipeus gewesen sei, sondern ein Bach, der von Kynoskephalae im Norden herabfliessend im Westen von Pharsalos sich in den Apidanos ergoss. Mommsen 3. p. 410 Anm. 4. Ausg. sucht dagegen die Schwierigkeit dadurch zu lösen, dass er annimmt, dass die Pompeianer am rechten Ufer des Enipeus (jetzt Fersaliti) ihr Lager schlugen, und den Fluss passirten, sowohl um am linken zu schlagen, als um nach der Schlacht wieder in ihr Lager zu gelangen, von wo sie sodann sich die Abhänge von Krannon und Skotussa hinaufzogen, die über dem letzteren Orte zu den Höhen von Kynoskephalae sich gipfeln. Unmöglich war dies nicht. Der Enipeus ist ein schmaler langsam fliessender Bach, den Leake im November zwei Fuss tief fand und der in der heissen Jahreszeit ganz trocken liegt (Leake Northern Greece 1, 448 und 4, 472; vgl. Lucan. 6, 373) und die Schlacht ward im Hochsommer geschlagen. Ferner standen die Heere vor der Schlacht drei Viertelmeilen auseinander (Appian b. c. 2, 65), so dass die Pompeianer alle Vorbereitungen treffen konnten und auch der Rückzug wenigstens ihres Centrums und ihres rechten Flügels ward nicht in allzugrosser Hast bewerkstelligt. Cäsar und seine Ausschreiber verschweigen die Ueberschreitung des Flusses, weil dieselbe die übrigens aus der ganzen Erzählung hervorgehende Kampfbegierde der Pompeianer zu deutlich ins Licht stellen würde.

Picenum, ager Picenus, ag. Picens, Landschaft in Mittelitalien, an Umbrien, das Land der Sabiner und Marser und das adriati

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KRITISCHER ANHANG.

ABWEICHUNGEN VOM NIPPERDEY'SCHEN TEXTE.

I, 1, 1: de republica infinite nach Hotomann. Die Handschriften haben in civitate statt infinite. Nipperdey und alle neueren Herausgeber lassen die Worte in civitate weg, ohne angeben zu können, was diesen Zusatz veranlasst haben kann.

c. 2, 1: Pompeiusque aderat Nipperdey und die Handschriften; dass aberat zu lesen ist, habe ich gezeigt in meiner Abhandlung, Hofmann de origine belli civilis Caesariani commentarius p. 113.

c. 3, 3: Completur urbs et [ius] comitium tribunis u. s. w. In Ermangelung einer sicheren Emendation habe ich das sinnlose ius, woraus man das geschmacklose urbs et eius comitium gemacht hat, durch Klammern getrennt stehen lassen. Die Vermuthung Nipperdey's: compl. urbs militibus, comitium tribunis habe ich nicht wieder aufgenommen, weil mir die Vertheilung der Soldaten in die Stadt, der Tribunen u. s. w. in das Comitium nicht passend schien; eher glaube ich, dass nach comitium militibus ausgefallen ist. Hug (Philol. XI. p. 671) schreibt: urbs et ipsum comitium, Heller (Philol. XIX, p. 514) urbs, campus Martius, comitium, Koch (Rheinisches Museum XVII, p. 627) urbs et circus Flaminius.

c. 5, 3: toto denique emenso spatio suarum actionum für octavo denique mense suarum actionum; die Handschr. octo denique menses variarum actionum. Hierzu bemerkt Kraner: Die Vulgatlesart und die gewöhnliche Erklärung derselben habe ich immer für absurd gehalten. Der ganze Gedanke und die genaue Berechnung, wann die früheren Tribunen anfingen, für ihr Heil zu fürchten, näml. im 8. Monate ihrer Amtsführung, in den die Wahl der neuen Consuln, denen sie einst würden Rechenschaft zu geben haben, fiel, ist fast scurril und widerspricht ausserdem den Worten Cäsar's, der nicht von der Rechenschaft der Tribunen überhaupt, sondern von der Lebensgefahr (de salute sua cogitare) der turbulentissimi superioribus temporibus tribuni spricht. Der Gedanke und der Gegensatz kann nur sein: die Lebensgefahr begann für diese Tribunen schon am siebenten Tage nach dem Amtsantritte, für jeue Tribunen erst mit und nach Niederlegung ihres Amtes. Diese Ansicht von dem Sinn der Stelle theilt auch Th. Mommsen, und die aufgenommene Aenderung, welche von der handschr. Lesart nicht allzusehr abweicht, ist von ihm. Mögen sich auch formell andere Emendationen denken lassen, der Sinn wenigstens scheint nothwendig. Hoffmann schreibt ultimo denique mense. Ebend. § 3. habe ich patrum, was ich in der früheren Ausgabe statt der handschriftlichen Lesart latorum geschrieben hatte, nach Hugs (Jahns Jahrb. B. 91

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S. 711) Erinnerung in senatorum umgeändert. Kraner in desperatione omnium illata sceleratorum audacia mit Koch (Rhein. Museum Xİ. p. 638). Nipperdey: paucorum audacia, Kindscher malorum.

c. 6, 1: X mit den Handschriften; Nipperdey und Kraner IX; s. meine Anmerk. Ebend. § 5 Philippus et Cotta. Darüber urtheilt Kraner, der Paullus et Marcellus hatte drucken lassen, so: Nipperdey will Consules näml. die Consuln des J. 49, Lentulus und C. Marcellus, lesen. Dass die handschr. Lesart verdorben ist, hat Nipperdey p. 128 hinlänglich gezeigt. Doch kann ich auch seinen Vorschlag consules nicht für richtig halten, da die regierenden Consuln bei der Vertheilung der sofort anzutretenden Provinzen nicht in Frage kommen konnten. Ausserdem waren diese Consuln erklärte Gegner Cäsar's, so dass man nicht einsieht, warum er hier, wo er von ungerechten, gegen ihn gerichteten Massregeln spricht, der Wahl des Scipio und Domitius gegenüber hervorheben soll, dass seine beiden Gegner privato consilio übergangen wurden. Nach Cäsar's Meinung, der das Gesetz vom J. 53 ignorirt, mussten die Consuln des vorhergehenden Jahres C. Claudius Marcellus und L. Aemilius Paullus (ein Anhänger Cäsar's) Provinzen erhalten, wie er ausdrücklich 1, 85, 9 sagt: in se iura magistratuum commutari, ne ex praetura et ex consulatu, ut semper, sed per paucos probati et electi in provincias mittantur; statt dieser also, die sofort nach ihrem Amtsjahr hätten antreten sollen, seien privati gewählt worden und dies ist die Abnormität der Massregel, die er als gegen sich gerichtet betrachtet. Ich habe daher, was der Sinn zu verlangen schien, statt der verderbten Namen Paullus et Marcellus aufgenommen, was auch Terpstra (Miscellanea philologa Utrecht 1854 p. 38) vorschlägt. Die Vermuthung Oehlers Philippus et consules ist aus mehreren Gründen unbrauchbar. Hug a. a. O. p. 671 will prioris anni consules lesen. — Ebend. § 6 halte ich die Worte: in reliquas provincias praetorii mittuntur nicht für interpolirt.

c. 7, 4: bona. Die Handschriften dona. Die Befugnisse des Tribunats kann niemand dona nennen, am wenigsten Cäsar, dem es darum zu thun ist, ihre Rechtmässigkeit und Heiligkeit hervorzuheben. Deshalb hat Kraner dies Wort in Klammern eingeschlossen und Nipperdey hat nicht nur dies Wort, sondern auch die folgenden etiam quae ante habuerint gestrichen. Ich habe mit Victorius und Heller bona geschrieben.

c. 10: cum Caesare und weiterhin per eos mittunt; Nipperdey a Caesare und remittunt.

c. 11, 2: Kraner schreibt: si peracto consilio non profectus esset und bemerkt hierüber Folgendes: 'Die besten Handschr. peracto cons. Die Vulg. peracto consulatu Caesaris ist unbrauchbar, da unmöglich hier von dem Consulat die Rede sein kann, um das sich Cäsar erst bewerben will, noch auch consulatus für proconsulatus steht. Caesaris ist, nachdem consulatu geschrieben war, hinzugefügt worden, wie auch sonst Pompeius vor profectus stand'. Hug Jahns Jahrb. B. 91 S. 707 schlägt vor: si pacto conservato Caesar profectus esset. Hierbei fehlt der Gedanke, der nicht entbehrt werden kann: 'und wenn dann Pompeius noch nicht abreiste'. Nach Dübner hat der Paris. II und der Leid. I si peracto cons. Caesaris cons. praefectus esset, der Riccardianus und Vindob. I profectus, der Ursinianus und Havniensis non praefectus und sonst ebenso; nach Elberling hat der letztgenannte Codex profectus und ohne non.

c. 13, 1: habeat rationem posteritatis et periculi sui. So die Handschriften und auch Nipperdey. Die Aenderung Hellers (Philol. XIX, p. 518) posteri status scheint mir unnöthig; s. meine Anmerkung. Kraner

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