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von Sold für die Truppen, die er ausser den ihm vom Senate bewilligten 4 Legionen ausgehoben hatte, verlangte. Das zu Luca Verabredete wurde durchgesetzt. Zunächst wurden Pompeius und Crassus, nachdem die Comitien lange Zeit verhindert worden waren, die Gegner aber endlich der angewendeten Gewalt weichen mussten, zu Consuln für das Jahr 55 gewählt. Hierauf beantragte der den Triumvirn ergebene Tribun C. Trebonius, dass den Consuln die Provinzen Syrien und Spanien auf 5 Jahre mit voller Gewalt über Krieg und Frieden und zunächst mit 4 Legionen bewilligt würden, mit der Erlaubniss sie zu vermehren, wenn es nöthig würde (lex Trebonia). Plut. Cat. min. 43. Cassius Dio 39, 33. Auch dies wurde nach gewaltsamer Vertreibung der Gegner durchgesetzt und Crassus wählte Syrien, Pompeius die beiden Spanien. Endlich wurde durch ein von den Consuln eingebrachtes Gesetz Cäsars Imperium auf weitere 5 Jahre, d. i. bis zum 1. März 49 verlängert. Pompeius war nicht gesonnen, nach Spanien zu gehen, sondern liess die Provinz durch seine Legaten Afranius und Petreius verwalten; er wollte seine Stellung gegen Cäsar und den Senat dadurch behaupten, dass er als Proconsul vor Rom blieb und über die Stadt und ein Heer in der Provinz zugleich gebot. B. Civ. 1. 85, 8. Den Vorwand dazu bot ihm der vorher erhaltene Auftrag für das Getreidewesen zu sorgen, der ihm nicht erlaubte, Rom zu verlassen. Crassus dagegen trieb die Begierde nach Beute und Kriegsruhm noch während seines Consulats (im November) in die Provinz gegen den Willen des Senats und begleitet von den Verwünschungen des Volkstribun Ateius (Cic. ad Att. 5. 1, 6; ad Fam. 1. 9), die bald in Erfüllung gehen sollten.

Bisher sahen wir Cäsar und Pompeius zusammengehen ohne wahre Sympathie, ohne aufrichtige Theilnahme an den gegenseitigen Interessen, die sich kreuzen mussten, einer den anderen für seine Zwecke benutzend und eben nur so lange bereit, für den andern zu wirken, als es ihm förderlich und mit seinen Plänen vereinbar war. Die Verbindung war von Anfang an eine egoistische und musste am Egoismus scheitern. Es war eben so undenkbar, dass einer sich dem andern unterordnete, als dass sie sich auf gleicher Höhe neben einander halten konnten. Ein Bruch war unvermeidlich. Der Tod der Julia (im J. 54), die bisher dem kalt berechneten Verhältnisse einen freundschaftlichen Hintergrund gegeben hatte, lockerte das Band und hob die Rücksicht auf, die bis jetzt noch obgewaltet hatte. Der Tod des Crassus, der 53 im Partherkriege umkam,

schärfte, so gering der Einfluss des Lebenden gewesen war, doch den nun durch nichts vermittelten Gegensatz der beiden allein sich gegenüberstehenden Nebenbuhler. Crassi morte apud Parthos, sagt Florus 4, 2, morte Iuliae, Caesaris filiae, quae nupta Pompeio generi socerique concordiam matrimonii foedere continebat, statim aemulatio erupit. Iam Pompeio suspectae Caesaris opes et Caesari Pompeiana dignitas gravis. Non ille ferebat parem, nec hic superiorem. Pro nefas! sic de principatu laborabant, tanquam duos tanti imperii fortuna non caperet. Einer musste den andern vom Platze zu verdrängen suchen und jeder that es nach seiner Weise und nach Massgabe seines Charakters: Cäsar kühn und selbstständig, mit ruhiger und freier Befestigung seiner Macht durch ein treu ergebenes Heer, das er sich herangebildet hatte, Pompeius, der von jeher mehr von den Verhältnissen getragen worden war, als er sie beherrschte, durch Anschliessen an die Senatspartei, mit der schlecht berechneten Hoffnung, dadurch zur Dictatur zu gelangen und durch Machinationen und Senatsbeschlüsse den festen Bau des Gegners niederreissen zu können, ohne dass er einsah, dass er durch sein Verfahren nicht zu einer selbstständigen Macht, sondern nur zur Stellung eines Vorkämpfers für die Parteiinteressen des Senats gelangen konnte. Die Händel des Clodius und Milo, die die Stadt beunruhigten, passten recht wohl in seine Berechnungen, und es liegt der Gedanke nahe, dass er der Verwirrung absichtlich nicht steuerte, weil sie das Bedürfniss der Dictatur erweckte und bei dem Zunehmen der Anarchie zu erwarten war, dass ihm der Senat die Hand werde bieten müssen. Wiederholt war die Consulwahl verschoben worden und ein Interregnum eingetreten; im J. 52 kam auf Pompeius Anstiften auch dieses nicht zu Stande. Nachdem endlich Clodius von Milo's Gladiatoren getödtet worden war, kam für Pompeius der ersehnte Augenblick: der Senat bevollmächtigte ihn mit dem Interrex und den Volkstribunen, für das Wohl des Staates zu sorgen und Truppen in Italien auszuheben. Factum est S. C., ut interrex et tribuni plebis et Cn. Pompeius, qui pro consule ad urbem erat, viderent, ne quid detrimenti respublica caperet, dilectus autem Pompeius tota Italia haberet. Ascon. zu Cic. or. p. Mil. § 10. Es versteht sich von selbst, dass Pompeius die Hauptperson war und die andern nur zum Schein mit genannt wurden, genau wie im J. 49 unmittelbar vor Ausbruch des Kriegs (S. Anm. zu 1. 5, 3). Eine Verfassungsverletzung folgte nun auf die andere. Pompeius war

Proconsul in Spanien und blieb in Rom; als Proconsul, also 'abwesend', wurde er am 25. Feb. durch den Interrex Ser. Sulpicius zum Consul gewählt, und zwar, ohne sich beworben zu haben, zum alleinigen, mit der Befugniss, sich nach Belieben nach zwei Monaten selbst einen Collegen zu wählen. Er hatte nun, wenn auch nicht dem Namen, gegen den der Senat sich beharrlich sträubte, doch der Sache nach die Dictatur, ja diese Ausnahmestellung war als völlig unerhört und noch nie dagewesen noch schmeichelhafter für ihn. Liv. Epit 107: a senatu consul tertio factus est absens et solus, quod nulli alii unquam contigit. Der Senat hatte, selbst mit Zustimmung des sonst so verfassungstreuen starren Cato, nur zum Besten des Vaterlands', wie dieser dem ihm dankenden Pompeius antwortete (Plut. Pomp. 54), die Verfassung preisgegeben, um den Pompeius ganz auf seine Seite zu ziehen und ebendadurch immer mehr zu einer feindlichen Stellung gegen Cäsar zu drängen. Von da an schieden sich Cäsars und Pompeius Wege auf immer. Vellei. 2. 47, 3: Tertius consulatus soli Cn. Pompeio etiam adversantium antea dignitati eius iudicio delatus est, cuius ille honoris gloria veluti reconciliatis sibi optimatibus maxime a C. Caesare alienatus est. Cic. ad Att. 8, 3: tertio consulatu, postquam esse defensor rei publicae coepit.

In dem dritten Consulat schärfte Pompeius durch seine Gesetze de vi und de ambitu die auf diese Vergehen gesetzten Strafen und kürzte das Processverfahren ab, und wenigstens das zweite Gesetz war augenscheinlich so abgefasst, dass es auch auf Cäsar Anwendung fand. Ferner liess er sich, obwohl er in Rom zu bleiben gedachte, seine Provinz Spanien durch den Senat auf weitere 5 Jahre verlängern und verordnete durch die lex Pompeia de provinciis, dass die Consuln und Prätoren nicht mehr, wie bisher, unmittelbar nach der Niederlegung ihrer Aemter die Verwaltung der Provinzen übernehmen sollten, sondern erst nach Ablauf von 5 Jahren, wodurch der Senat in den Stand gesetzt wurde, leichter als bisher in allen Provinzen die Gewalt an Männer zu bringen, welche Cäsar feindlich waren. So hoffte Pompeius, zu der Zeit, wo Cäsar nach Ablauf seines Imperiums als Privatmann nach Rom zurückkehren würde, alle Macht der Republik so sehr in seiner Hand zu vereinigen, dass Cäsars Anklage und Verurtheilung mit Sicherheit durchgesetzt werden könnte. Vergl. Suet. Caes. 30. Dieses Vorgehen des Pompeius brachte Cäsar in grosse Verlegenheit; denn zu derselben Zeit stellte die Erhebung des Vercingetorix alle seine in

Gallien errungenen Erfolge in Frage, und nur diese Erfolge setzten Cäsar in den Stand, mit Nachdruck der Senatspartei entgegentreten zu können. (Hirtius bell. Gall. 8, 49). Er musste sich also damit begnügen, dass auf den Vorschlag der 10 Volkstribunen durch ein Gesetz verordnet wurde, ut absenti sibi (Caesari), quandoque imperii tempus expleri coepisset, petitio secundi consulatus daretur. (Suet. Caes. 26). Die Pompeianer aber widersetzten sich dieser lex decem tribunorum nicht, einestheils weil auch sie damals nicht zum Kriege gerüstet waren, anderntheils und zumeist weil durch dieses Gesetz die Durchführung ihres Planes wohl in etwas erschwert, nicht aber gänzlich durchkreuzt war. Erstens nämlich gewährte das Gesetz nur dann Cäsar einen wirksamen Schutz, wenn damit zugleich die Verlängerung seines am 1. März 49 zu Ende gehenden Commandos bis zu seinem Antritt des Consulats, d. i. bis zum 1. Jan. 48*) zugestanden war; dies konnte aber nach dem Wortlaut des Gesetzes bestritten werden und ist nachher bestritten worden. Ferner konnte man einen Unterschied machen zwischen der Beibehaltung der Provinz und der Beibehaltung des Heeres; man konnte sagen: die Provinz zu behalten hat Cäsar ein Recht, aber das Heer muss entlassen werden, sobald die Provinz von Feinden gesäubert ist; es lag aber sehr in Cäsar's Interesse, gegen Ende seines Imperiums dem nicht zu widersprechen, dass die Provinz vollkommen beruhigt sei. Endlich wurde nach dem Gesetz der 10 Tribunen auf den Vorschlag des Pompeius ein Gesetz de iure magistratuum erlassen, wodurch die Bewerbung Abwesender um das Consulat ganz im Allgemeinen und ohne dass Cäsar's Erwähnung geschah, verboten wurde. Hierdurch war das Privilegium Cäsar's aufgehoben, und es verschlug wenig, dass Pompeius auf Andringen der Freunde Cäsar's sich dazu verstand, den angeblichen Irrthum nachträglich im Gesetz zu verbessern; denn das that er, ohne das Volk darüber abstimmen zu lassen, und eigenmächtig ein Gesetz zu ändern, war er nicht befugt. Suet. Caes. 28. Dio 40, 56. So konnte später im Senat der Antrag gestellt werden,

*) Ueber die Zeit, in welcher Cäsar nach dem Gesetz der 10 Tribunen sich um das zweite Consulat bewerben sollte, habe ich in meiner Schrift de origine belli civilis Caesariani, Berlin 1857 eine abweichende Ansicht vorgetragen. Ich habe diese hier nicht erwähnt, weil in ein Schulbuch Ansichten, die von den bedeutendsten Sachkennern bestritten werden, nicht aufgenommen werden dürfen.

ne absentis Caesaris ratio comitiis haberetur, quando plebiscito Pompeius postea obrogasset. Suet. a. a. 0.

Nachdem auf diese Weise der Angriff auf Cäsar vorbereitet war, beantragte im folgenden Jahre der Consul M. Marcellus, dass Cäsar vor der bestimmten Zeit abberufen würde, weil der Krieg in Gallien beendigt sei, und dass auf Cäsar, wenn er abwesend sein würde, bei der Consulwahl nicht Rücksicht genommen werden sollte, weil das ihm in dieser Beziehung ertheilte Privilegium durch ein späteres allgemeines Gesetz wieder aufgehoben sei. Suet. a. a. O. Hirtius bell. Gall. 8, 53. Indessen durch die Unentschlossenheit des Pompeius und dadurch, dass sehr vielen Optimaten nur die Bewahrung ihrer Reichthümer am Herzen lag, wurde bewirkt, dass in diesem Jahre nur der eine Senatsbeschluss durchgesetzt wurde: es sollte die Berathung über die Provinzen auf jeden Fall am 1. März des folgenden Jahres vorgenommen und dann nicht eher abgebrochen werden, bis ein Beschluss zu Stande gekommen wäre. Cic. ad fam. VIII, 8 und 9.

Für das Jahr 50, das allem Anschein nach die Entscheidung bringen sollte, hatte Cäsar den Volkstribunen C. Scribonius Curio durch eine ungeheure Geldsumme für sich gewonnen, und dieser gewissenlose, aber höchst talentvolle Mann führte seine Aufgabe auf das Geschickteste durch.*) Er begann damit, dass er heftige Feindschaft gegen Cäsar zur Schau trug und durch einige den niederen Volksklassen vortheilhafte Anträge zugleich die Gunst des Volks und einen passenden Vorwand gewann, mit dem Senat zu brechen, für dessen eifrigen Anhänger er bisher gegolten hatte. Als dann am 1. März die festgesetzten Berathungen über die Provinzen beginnen sollten, erklärte er, er werde Einspruch dagegen erheben, dass irgend etwas im Senat verhandelt würde, bis man ihm verstatten würde, mit dem Volke über seine diesem günstige Anträgen zu verhandeln. So verschoben sich die Verhandlungen bis in den Monat April, in welchem Monat Senatsferien (discessus senatus) waren, und als nun Curio, sei es weil es ihm bedenklich war, seiner immer doch nur geringfügigen Anträge wegen die ganze Verwaltungsmaschine auf lange Zeit zum Stillstand zu bringen, sei es weil er fürchtete, die Pompeianer könnten aus Hass gegen Cäsar ihm nachgeben, seine bisher behauptete Stellung aufgab

*) Vergl. hierüber meine Schrift de origine belli civilis Caesariani, Berolini 1857, p. 51-86.

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