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qvoixóv und ähnlicher, fällt jedoch durchaus nicht mit der dreigliedrigen Eintheilung des vóupov zusammen, obgleich nicht zu verkennen ist, daß Theophilus selbst die Gränzlinie zwischen beiden Classificationen nicht immer innezuhalten vermocht hat, andrerseits aber auch mannichfache Berührungspunkte zwischen Beiden gegeben find.

Das jus gentium insbesondere nun 653), oder die nowoć oder ἐθνικοὶ νόμοι, aud) ἐθνικὸς νόμος 654), fehr häufig aud, φύσει Sixalov oder ähnlich (s. oben) genannt, wird in §. 11. h. t. bezeichnet als ex Jelotépag eûpedévta πρоvolaç und als tò ßéβαιον καὶ ἀμετακίνητον ἐχόντα, als divina providentia constitulum und firmitatem atque immutabilitatem habens, sowie in §. 11. de R. D. 2, 1. αἷς παλαιότερον, ὅπερ ἅμα τῷ γένει τῶν ἀνθρώπων εἰς φῶς ἡ φύσις προήγαγε, als vetustius, quod simul cum genere hominum in lucem natura produxit, woneben jebody and bier ein φυσικὸς λόγος oder λογισμός 118 wirfenbe Kraft anerkannt wird 655).

Fragen wir nun nach Alle dem nach dem gegenseitigen Verhältnisse der Glieder der obigen beiden Eintheilungen, so ordnen fid, gleidmie δαβ πολιτικόν νόμιμον mit dem jus civile zusammenfällt, so auch das vxóv und quotxóv vóμpov gemeinsam dem jus gentium unter, wie dies Theophilus in §. 1. h. t. besagt:

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ὅσα ὁ φυσικὸς ἤτοι ἐπικὸς λόγος μεταξὺ πάντων ἀνθρώπων ἐφεύρε, jus gentium προσαγορεύεται (quaecunque ὁ φυσικός aut ἐπικός λόγος inter omnes homines invenit, jus gentium appellantur),

indem in dieser Stelle der quoixés und ¿Dixòs dóyos ganz bestimmt auf das quoixóv und ¿Dixòv vóμpov hinweist. Daher sancirt denn der Gesetzgeber auch nur theils jus civile, theils jus gentium 656), weil beide Normen die sämmtlichen Gebote des πολιτικὸν, wie ἐθικόν, την δεξ φυσικόν νομιμόν umfaffen.

653) Vergl. darüber namentlich §. 1. 11. h. t. §. 11. de R. D. 2, 1. 654) 8. 4. 12. de R. D. 2. 1.

655) §. 12. 18. 25. 31. 35. 37. de R. D. 2, 1. §. 4. de interd. 4, 15. 656) pr. h. t. (p. 14. fin., 15. init. Reiz.)

So waltet eine Uebereinstimmung der Theorie des Theophilus mit der der Digesten vornämlich darin ob, daß auf die für die Herrschaft des Rechtes über das Subject maaßgebende Qualität des Leßteren, wie auf die notionale Gültigkeit des Rechtes eine zwiefache und zwar eine trichotomische und eine dichotomische Eintheilung gestügt wird. Dagegen der in den Digesten und Institutionen ebenfalls maaßgebende Eintheilungsgrund der materialen Quelle des Rechtes hat bei Theophilus formal nicht die gleichmäßige Anerkennung gefunden, indem von diesem die dadurch bestimmten Merkmale des Rechtes zwar ebenfalls in Bezug auf die gewonnenen Eintheilungsglieder berückfichtigt, allein ebensowohl nur in erklärender Weise, wie anderntheils auch den Gliedern beider Classificationen attribuirt werden.

Ohne nun im Uebrigen auf die Theorie des Theophilus weiter einzugehen, fügen wir nur noch den Hinweis darauf bei, wie Theophilus entsprechend den Institutionen und Digesten das strictum jus dem jus civile, das aequum et bonum dem jus gentium oder naturale gleichstellt, wie daraus erhellt, daß derselbe in §. 11. de R. D. 2, 1. den άxρißng nai noλitixòs dóyos dem idıxov díxalov attribuirt; ferner in §. 1. 5. de tut. 1, 13. πολιτικὴ ἀκρίβεια (refp. im Gegenfaje jur τοῦ τελευτήσαντος yvwμn) sagt; endlich in §. 3. de exc. 4, 13. die orpísta ἀγωγὴ in den Gegenjag gum φύσει δίκαιον ftellt u. bgl. 657).

§. 103. Resultat.

Mit der gegenwärtigen Periode finden die von uns erörterten Lehren ihren Abschluß für das Alterthum. Allein dieser Abschluß ist nicht durch eine wissenschaftliche Erledigung jener

657) лaλãια άxрíßera findet fich §. 10. de auct. tut. 1, 21.; άxpiẞerα im Sinne von solennitas juris in §. 9. de test. ordin. 2, 10. pr. de milit. test. 2, 11.; άxpißera und ädexov gleichstellt in §. 2. de exc. 4, 13.; ἀκρίβεια im Gegeniage aum jus sanguinis per τὸ τοῦ αἵματος δίxatov in §. 10. de nupt. 1, 10.; die bonae fidei dixaotńpia, denen das ἐκ τοῦ καλλίστου καὶ τοῦ δικαίου beigelegt miro, fieben im egenjage u δεν στρίκτα δικαστήρια, benen διε ἀκρίβεια auertheilt it, in 8. 30. de act. 4, 6.

Lehren gegeben: nicht Folge einer vollständigen Lösung der auftauchenden Zweifel und einer erschöpfenden Beantwortung der erhobenen Fragen; vielmehr liegt in jener Abschließung nur Erstarrung: das einst flüssige, vielbewegte, vom belebenden Hauche der Idee durchströmte Element gerinnt im Laufe der Zeit zur festen Masse, welche in undehnbarer Form gegen jede freie Be wegung des Geistes sich abschließt. So erblicken wir am Ausgange dieses Zeitraumes die rege Strömung der Ideen ge= dämmt, welche durch das Ringen nach einer befriedigenden Erkenntniß unserer Lehrbegriffe hervorgerufen worden war, und wir sehen die einst vielfältigen Combinationen der Gedanken in einigen wenigen Lehrsäßen fixirt, bei denen das Alterthum für immer Beruhigung faßte.

Diese Thatsache mit ihren Vorausseßungen erklärt uns die doppelte Erscheinung, zunächst, daß bezüglich der von uns behandelten Lehrbegriffe das gegenwärtige Zeitalter sich begnügt, den von der vorhergehenden Periode überlieferten theoretischen Stoff zu verarbeiten und im Einzelnen anzuwenden, wie schließlich zu einem unwandelbaren und endgültigen Abschluffe zu bringen, während mit diesem Resultate wieder die postjustinianeische Zeit sich genügen ließ; sodann daß überhaupt alle die in §. 94 ff. für die vorhergehende Periode von uns festgestellten Probleme über die Natur des Rechtes aus der Sphäre des freien geistigen Verkehres heraustreten. Denn in welchem Maaße dieses Zeitalter sclavisch an überlieferten Formeln festhält, beweisen nicht nur die Institutionen und Digesten Justinian's, welde 3. B. die Definition des Celsus und Ulpianus: jus est ars aequi et boni trog ihres nichtssagenden Inhaltes adoptiren, sondern auch weit später noch der Harmenopul, der in §. 13. de leg. 1, 1. in den Borten: νόμος ἐστὶ τέχνη τοῦ καλοῦ [καὶ To oo] die nämliche Formel wiederholt 658).

Im Einzelnen nun gelangt zunächst die Auffassung über das Wesen des jus naturale in den Constitutionen der Kaiser zu ei nem festen und bestimmten, wie einheitlichen Abschlusse, während

658) Einige Reflexionen über die dixalooúvn . Nov. 69. Praef. Wes gen der Scheidung des jus an sich in ein speculatives und empirisches Recht, deren schwache Spuren wir in den Digesten vorfinden s. §. 101.

gleichzeitig auch diesem jus nunmehr diejenige Stellung gegenüber dem pofttiven Rechte angewiesen wird, welche allein in Wahrheit ihm zukommt, von der zweiten Periode aber, wie bereits früher von der Philosophie Griechenlands und Cicero's vielfach verkannt ward. Allein dieses doppelte Resultat ward nicht auf jenem naturgemäßen Wege erreicht, daß die absolute Wahrheit erkannt, wie allgemein anerkannt, und so eine wahrhaft genügende Lösung des gestellten Problemes gefunden ward; vielmehr war es die Erschlaffung der Denkkraft selbst und die Abstumpfung des Geistes für höhere Speculation im Allgemeinen, welche einerseits den Lehrbegriff des jus naturale fixirte, andrerseits den Uebergang dieses jus in seine richtige Stellung gegenüber dem positiven Rechte dadurch vermittelte, daß dem Gesetzgeber beim Mangel weiter gehender Reflexionen über die Natur des jus naturale faum eine andere practische Beziehung des Lezteren sich darbieten konnte, als die einer Quelle der legislativen Sagung.

Indem nun am Ausgange dieser Periode in den Institutionen und Digesten Justinian's ein formaler Abschluß des gesammten Rechtes in's Werk gesezt ward, so ward dem entsprechend auch in der Lehre vom jus naturale eine Combination der verschiedenen überlieferten Theorien vorgenommen, die jedoch in * Wahrheit nur als äußerer Vereinigungsversuch sich darstellt und den Zwiespalt der Meinungen nur künstlich verdeckt, nicht aber wirklich beseitigt, andrerseits aber auch das jus naturale wiederum auf das Gebiet des alten Irrthumes hinüberleitet, wahres und wirkliches Recht zu sein.

Die aequitas bleibt in der gegenwärtigen Periode der nåmliche Begriff, als welcher sie von Alters her überliefert ward: Inbegriff der Postulate einer von dem gegebenen Rechte unabhängigen und subjectiven Rechtsanschauung. Allein nicht nur, daß ihre Gebote selbst nunmehr theilweis andere geworden sind, sowie daß sie die durch die Herrschaft allgemein leitender und abstracter Ideen gegebene stetige und gleichmäßige Richtung nach einem bestimmten Ziele fortan verläßt, so sind auch ihre Factoren selbst ganz andere geworden: in der ersten Periode erkannten wir als Träger der aequitas in ihrer Totalität das römische Volk, während die Doctrin zum wissenschaftlichen Be

wußtsein dieser dem Volke ureigen inwohnenden Rechtsideen nur partiell gelangt war; in der zweiten Periode ruhte die aequitas zwar wiederum im Volke, allein die Jurisprudenz hatte nunmehr den gesammten Stoff der durch die volksthümliche Anschauung gebotenen abstracten Rechtsideen in sich aufgenommen und erkannt und verarbeitet; in dem gegenwärtigen Zeitalter endlich verlor das Volk bei seiner Stumpffinnigkeit die Productivität selbsteigener ethischer Ideen, daher fortan die Träger des wissenschaftlichen Bewußtseins, die Organe der kaiserlichen Legislation, allein und ausschließlich auch die Factoren der aequitas bilden. In diesen wechselvollen Schicksalen der aequitas erkennen wir aber zugleich auch den Grund jener Erscheinung, daß in der ersten Periode das jus naturale und das aequum et bonum auseinanderfallen, in den zwei legten Perioden dagegen Beide coincidiren.

Das jus gentiura endlich, indem es mit dem gegenwärtigen Zeitalter seine historisch gegebene, wichtige und practisch so folgenreiche Bedeutung für den geschäftlichen Verkehr thatsächlich verliert, verschwindet gänzlich aus der Reihe der einer wissenschaftlichen Reflexion anheimfallenden Begriffe. Erst in den Institutionen und Digesten wird es unter dem Einflusse der Quellen der vorigen Periode von Neuem wieder in den Kreis der maaßgebenden Lehrbegriffe eingeführt, allein nicht ohne daß bei diefer Wiederbelebung seine ursprüngliche essentielle Wesenbestimmung sich völlig verflüchtigt hätte, ein Recht nämlich zu sein, dem auf dem römischen Forum eine gleichmäßige Herrschaft über alle freien Menschen actuell zukam. Nur die von der vorhergehenden Periode ihm untergeschobenen beiden anderen Merkmale bewahrt es, Recht zu sein, welches theils eine gleichmäßige Gültigkeit bei allen Nationen actuell ausübt, theils aus Der naturalis ratio entstammt. Indem nun mit dieser leßteren Wesenbestimmung das jus gentium ein Merkmal sich beilegt, auf dem zugleich der Begriff des jus naturale beruht, so bewerkstelligt sich hiermit eine Verbindung der beiden Begriffe von jus gentium und jus naturale zu eine m jus gentium oder jus naturale, aus welcher scheinbar das Erst ere als der bestimmende, maaßgebende und herrschende Begriff hervorgeht, insofern als die Merkmale des jus naturale dem jus gentium als Theil von

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