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des Gesetzgebers selbst, doch abgelöst gedacht von seinem Urheber und aufgefaßt als Immanenz des Gesezes, als Gedanke des Gesezes selbst d. i. als eine dem Leßteren inwohnende vernunftvolle ordnende Kraft, deren besondere Wirksamkeit durch die Eigenthümlichkeit des betreffenden Gesezes selbst bestimmt wird. Daher ist zwar die ratio legis in Wirklichkeit das, was wir den Grund des Gesezes nennen, ja selbst die lexikalische Bedeutung des Ausdruckes scheint auf eine vollkommene Identität der beiden Begriffen zu Grunde liegenden Vorstellung hinzuweisen; allein dennoch würde diese lettere Annahme eine völlig irrige sein, da die Deutschen das Verhältniß des legislatorischen Gedankens zum Geseze als einen Causalnexus auffaffen, während die Römer eine Inspiration und Vergeistigung des Gesezes statuiren, der entsprechend das Gesez gleich als Körper den gesetzgeberischen Gedanken in sich selbst aufnimmt und festhält. So legen die Römer dem Geseze selbst auch eine sententia, mens, voluntas bei, während wir in vollständig entsprechender Weise dem Geseze einen Geist zuertheilen.

§. 5.

Die lezte Frage endlich, die zur Beantwortung noch sich bietet, betrifft den Punkt, ob und in wie weit die Römer dem jus, dem aequum et bonum und den einzelnen Rechtsschöpfungen in Wirklichkeit oder nur in figürlichem Sinne eine ratio beigemessen haben, gleichwie auch wir ja vom Geiste des Geseßes nur in tropischer Weise sprechen. Diese Frage kann indeß bei der Mangelhaftigkeit unserer Kenntniß von dem Wesen der bestimmenden Vorstellungen der Römer eine Beantwortung finden nur bezüglich der Endpunkte jener Kette, deren Glieder durch die einzelnen Vehikel solcher ratio gebildet werden: während ihnen einerseits der natura rerum in Wirklichkeit eine ratio inwohnte und als naturalis ratio fich offenbarte, so konnte andrerseits die ratio der compensatio und doli exceptio wohl kaum anders, als in figürlichem Sinne gedacht werden.

Palingenesie des et civili (1, 2.)

Beilage V.

Tit. J. de jure naturali, gentium und Restitution des lib. 1. Institutionum Marcian's.

3u §. 54 ff.

§. 1.

Der zweite Titel des ersten Buches Justinian's: de jure naturali, gentium et civili ist in nachstehender Weise aus den Werken verschiedener Juristen compilirt.

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1) Eine derartige Aufzählung der legislativen Bestandtheile des jus scriptum, der lex, des jus civile, scheint bei den Juristen der zweiten Periode stehend gewesen zu sein; so vergl. außer Gaj. 1, 2. auch Papinian. lib. 2. Definit. (l. 7. D. de J. et J. 1, 1.), sowie Isidor. Orig. V, 9, 2., der ebenfalls Urquellen excerpirte, worüber s. Beilage VI. Vergl. auch Cic. Top. 5. Dosith. de manum. §. 2. ed. Böck.

§. 4. und 5.

§. 6.

§. 7. und 8.

§. 9. §. 10.

§. 11.

§. 12.

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aus Gajus Inst. 1, 3. 4. und wahrscheinlich Ulpianus lib. 1. Inst. compilirt 2).

aus Ulpian. lib. 1. Instit. (l. 1. D. de const. princ. 1, 4.).

aus Gajus Inst. 1, 6. 7. und wahrscheinlich Ulpian. Inst. I. compilirt. höchst wahrscheinlich aus Ulpian. Inst. 1. aus einem erst näher zu bestimmenden Werke.

aus einem erst näher zu bestimmenden Werke.

aus Gaj. Inst. 1, 8. (l. 1. D. de stat. hom. 1, 5.).

Sonach besteht der fragliche Titel im Wesentlichen aus einem dreifachen Elemente: aus einem Stoffe, der aus den Institutionen des Gajus, denen des Ulpian und aus einem noch ungewissen Werke entnommen ist. Dieses lettere Werk näher zu bestimmen, ist die Aufgabe des nächsten Paragraphen.

§. 2.

Von den Paragraphen des Tit. J. de J. N., deren Quelle wir unbestimmt gelassen haben, ziehen wir zunächst §. 2. und §. 11. in Betracht, welche folgendermaaßen lauten: (§. 2.) Sed jus quidem civile ex unaquaque civitate appellatur, veluti Atheniensium. Nam si quis velit Solonis vel Draconis leges appellare jus civile Atheniensium, non erraverit. Sic enim et jus, quo populus Romanus utitur, jus civile Romanorum appellamus; vel jus Quiritium, quo

2) So haben wir die Worte: plebs autem a populo bis leges coeperunt, als Compilation aus Gajus 1, 3 und vielleicht auch aus Ulpian. Instit. I. anzusehen. Die Spuren des Lezteren erblicken wir möglicher Weise bei Isidor Orig. IX, 4, 5., der nur die senatores in seniores civitatis verwandelte, und die Worte: Plebes autem eo distat a populo, in: populus autem eo distat a plebibus, umstellte und verdarb. Allein auch Gajus und Ulpian excerpirten bei dieser Stelle ältere Quellen, deren selbstständige Benutzung wir wieder bei Festus, p. 330. M. s. v. scitum populi vorfinden.

Quirites utuntur: Romani enim a Quirino Quirites appellantur. Sed quoties non addimus, cujus sit civitatis, nostrum jus significamus: sicuti cum poëtam dicimus, nec addimus nomen, subauditur apud Graecos egregius Homerus, apud nos Virgilius.

Jus autem gentium omni humano generi commune est. Nam usu exigente et humanis necessitatibus, gentes humanae quaedam sibi constituerunt. Bella etenim orta sunt, et captivitates secutae et servitutes, quae sunt juri naturali contraria: jure enim naturali ab initio omnes homines liberi nascebantur. Ex hoc jure gentium et omnes paene contractus introducti sunt, ut emptio venditio, locatio conductio, societas, depositum, mutuum et alii innumerabiles.

(§. 11.) Sed naturalia quidem jura, quae apud omnes gentes peraeque servantur, divina quadam providentia constituta, semper firma atque immutabilia permanent; ea vero, quae ipsa sibi quaeque civitas constituit, saepe mutari solent, vel tacito consensu populi, vel alia postea lege lata. Der Inhalt und die Beschaffenheit dieser Stellen beweist: 1. daß dieselben einem dogmatischen Werke, und zwar einem Lehrbuche des gesammten Rechtssystemes entlehnt worden sind;

und

2. daß diese Quelle weder die Institutionen des Gajus, noch des Ulpianus waren; denn abgesehen von zahlreichen inneren Gründen 3), ist der Umstand schon entscheidend, daß diejenigen Parthieen der Institutionen der genannten Beiden, welche vom jus civile, gentium und naturale handeln, in anderer Fassung uns bereits bekannt sind.

Zugleich sind wir aber auch zu der Annahme berechtigt, daß beide Stellen aus Einem Werke entnommen sind, weil

3) Diese Gründe ergeben sich meist aus §. 53. 55. 82.; doch kommen noch anderweite Momente in Betracht, z. B. bezüglich Ulpian's, daß er bei Behandlung der einzelnen Verträge besonders angiebt, ob ste juris gentium seien (so 1. 1. D. de prec. 43, 26. fr. Endl. II. IV.), daher eine Aufzählung derselben bei der Darstellung des jus gentium im Allgemeinen über flüssige Wiederholung sein würde.

1) das Verhältniß der übrigen Paragraphen gegenüber den Quellen darthut, wie Tribonian in dem obigen Titel die benußten Werke in großer Ausdehnung excerpirte;

2) mit der in §. 2. ersichtlichen Erwähnung des jus naturale als eines von dem jus gentium geschiedenen und neben solchem selbstständigen jus naturale der §. 11. vollkommen harmonirt; endlich

3) ein innerer Parallelismus der Glieder obwaltet, wenn in §. 11. die jura naturalia als jura divina quadam providentia constituta, in §. 2. das jus gentium als jus quod gentes humanae sibi constituerunt, in §. 11. das jus civile als ea, quae ipsa sibi quaeque civitas constituit bezeichnet wird.

§. 3.

Werfen wir nun einen Blick auf die dogmatischen Werke der römischen Juristen, welche außer den Institutionen des Gajus und Ulpianus bei Abfaffung der Institutionen Justinian's von Tribonian am Stärksten excerpirt worden sind, so bieten sich die Institutionen des Florentinus und des Marcian uns zunächst dar, indem abgesehen von denjenigen Stellen jenes Gesezbuches Justinian's, welche mit den uns bekannten Excerpten aus jenen beiden Schriften eine nur allgemeine oder rein innere Aehnlichfeit haben, aus dem ersten Werke, wie wir als gewiß annehmen dürfen, 8 Stellen, aus dem legteren Werke aber 15 Stellen in die Institutionen Justinian's übergegangen find 4). Dagegen allen übrigen Schriften ähnlich lautenden Inhaltes haben wir eine nur spärliche Benuzung für die Compilation der Institutionen beizumessen.

Diese Sachlage berechtigt uns von Vorn herein zu der Schlußfolgerung, daß die zunächst in Frage stehenden beiden Paragraphen des Tit. J. de J. N. entweder aus den Institutionen des Florentinus oder Marcianus entnommen seien. Jassen wir nun hierbei vor Allem die Frage in's Auge, für welchen von Beiden wir uns zu entscheiden haben, so müssen wir anerkennen, daß aus der Stellung des jus civile, gentium und na

4) Vergl. Schrader, Index loc. cum Instit. cogn. in seiner großen Ausgabe der Institutionen.

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