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§. 2. J. de J. N. 1, 2.

Hiernächst ward der Gegensaz von jus civile und jus honorarium in's Auge gefaßt:

1. 8. D. de J. et J. 1, 1.

worauf eine Erörterung der übrigen Bedeutungen des Ausdruckes jus die einleitende Parthie abschloß:

1. 12. D. de J. et J. 1, 1.

Der im ersten Buche abgehandelte specielle Theil begann sodann mit der Eintheilung der Menschen in servi und liberi, sowie mit einer Erörterung der rechtlichen Verschiedenheiten in der Stellung der Ersteren:

1. 5. pr. §. 1. D. de statu hom. 1, 5.

1. 17. pr. D. de poen. 48, 19.

Hierauf folgte die Eintheilung der liberi in libertini und ingenui, wobei zuerst die Lehre von der manumissio behandelt wurde: 1. 2. D. de Offic. Procons. 1, 16. 1. 22. D. de bon. libert. 38, 2. 1. 23. D. de manum. testam. 40, 4. 1. 9. D. qui et a quib. manum. 40, 9.

1. 42. D. de contr. emt. 18, 1.

und die Lehre von der Ingenuität folgte:

1. 5. §. 2. 3. D. de stat. hom. 1, 5.
1. 2. D. de natal. restit. 40, 11.

1. 3. D. de jur. aur. anul. 40, 10.

Den Schluß des Buches bildete die zweite Untereintheilung der liberi in peregrini und cives nebst der Lehre von der capitis deminutio magna:

1. 17. §. 1. D. de poen. 48, 19.

1. (restit.) 15. 16. D. de interd. et rel. 48, 22. sammt der Lehre von der relegatio und Interdictio:

1. (restit.) 8. 10. 11. D. de bon. damn. 48, 20.

1. (restit.) 10. 12. D. de interd. et rel. 48, 22 12). Das zweite Buch endlich umfaßte die Eintheilung der Menschen

12) Doch könnten diese fünf Stellen auch nach lib. 13. zu 1. 4. D. de poen. 48, 19. gehören, wenn nicht etwa in dieser Stelle die Inscription falsch ist und dieselbe vielmehr nach lib. 1. gehört, was aus dem Grunde wahrscheinlich erscheint, weil deren Stellung und innere Verbindung mit dem Inhalte von lib. 13. jedenfalls ferner liegt.

in sui und alieni juris, nebst der Lehre von der dreifachen potestas, und der capitis deminutio minima, sowie die Erörterung des Zustandes derjenigen, welche unter Tutel oder cura stehen.

Beilage VI.

Ueber die Quellen von Ifidor's Origines V, 4.

3u §. 56.ff.

§. 1.

Das vierte Capitel von Buch V. der Origines des Isidorus von Sevilla lautet:

§. 1. Jus autem naturale est, aut civile, aut gentium. Jus naturale est commune omnium nationum, eo quod ubique instinctu naturae, non constitutione aliqua habetur, ut viri et foeminae conjunctio, liberorum successio et educatio, communis omnium possessio et omnium una libertas, acquisitio eorum, quae coelo, terra marique capiuntur.

§. 2. Item depositae rei vel commendatae pecuniae restitutio, violentiae per vim repulsio. Nam hoc aut si quid huic simile est, nunquam injustum, sed naturale aequumque habetur. In dieser Stelle waltet eine mehrfache, höchst bemerkenswerthe Uebereinstimmung mit der entsprechenden Lehre vom jus naturale in Ulpian's lib. 1. Instit. (l. 1. §. 3. D. de J. et J. 1, 1. f. §. 56. und §. 92.) ob, welche namentlich darauf beruht, daß Ifidor neben dem jus civile und jus gentium (worüber s. Orig. V, 5. 6.9.) ein jus naturale anerkennt, welches auf den instinctus naturae fich stüßt, während Ulpian das entsprechende jus naturale auf eine allen animalia gemeinsame natura zurückführt, gleichzeitig aber auch Ulpian gerade unter den vorjustinianeischen Juristen der Einzige ist, von dem wir eine derartige Characterisirung des jus naturale kennen; sowie daß anderntheils mit der bezüglich des Ulpian uns überlieferten Aufzählung der Rechtsinstitute des jus naturale: maris et foeminae conjunctio, liberorum procreatio, educatio, die Aufzählung der gleichartigen Rechts institute

bei Isidor: viri et foeminae conjunctio, liberorum successio et educatio im Wesentlichen übereinstimmt.

Dagegen waltet ein Widerspruch zwischen Isidor und Ulpian ob, insofern der Erstere das jus naturale für ein jus commune omnium nationum erklärt, während es nach Ulpian ein commune omnium animalium ist; sodann aber auch Ifidor Rechtsinstitute den jus naturale beizählt, welche als dem jus naturale des Ulpian fremd anerkannt werden müssen, nämlich das depositum und die commendata pecunia, d. i. das mutuum, indem Beide nach Ulpian dem jus gentium anheimfallen, wie dies bezüglich des depositum auch besagt ist in lib. 1. Inst. (fr. Endl. IV.). Endlich weder Widerspruch noch Uebereinstimmung findet zwischen Beiden statt, insofern Ifidor das jus naturale auf den instinctus naturae insbesondere, dagegen Ulpian auf die natura im Allgemeinen stügt; nicht minder indem Ifidor in der communis omnium possessio, der una omnium libertas, der acquisitio eorum, quae coelo, terra marique capiuntur und der violentiae per vim repulsio Rechtsinstitute nennt, welche in dem Excerpt aus lib. 1. Instit. in l. 1 §. 3. D. de J. et J. 1, 1. dem jus naturale des Ulpian nicht überwiesen sind, wenn gleich solche auch dem jus naturale des Leßteren füglich untergeordnet werden können, ja, mit Ausnahme der acquisitio eorum, quae coelo, terra marique capiuntur in anderen Excerpten aus Ulpian's Werken mit höherer oder geringerer Uebereinstimmung in der That auch überwiesen werden 1).

§. 2.

Jene Uebereinstimmung nun begründet die Annahme, daß Ifidor seine Lehre vom jus naturale den Institutionen Ulpian's entlehnt habe, um so mehr als insbesondere eine Vergleichung von Orig. V, 8.:

Jus publicum est in sacris et [in] sacerdotibus et in magistratibus

mit dem Excerpte aus Ulpian's lib. 1. Inst. in l. 1. §. 2. D. de J. et J. 1, 1.:

Publicum jus in sacris, in sacerdotibus, in magistratibus

consistit

1) Vergl. §. 58. Note 457-459.

Voigt, Jus naturale etc.

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beweist, daß Ifidor in der That die Institutionen Ulpian's im Urtexte oder im Excerpte bei seinen Origines benußte.

Dagegen der Widerspruch zwischen Ifidor und Ulpian steht jener Annahme nicht im Wege, weil wir ersehen, daß Isidor außer den Institutionen Ulpian's auch die Werke anderer römischer Juristen benußte, und, da er hier wiederum das depositum und mutuum dem jus naturale überwiesen fand, so z. B. in dem ersten Buche der Institutionen Marcian's, dessen Excerpt wir in §. 2. J. de J. N. 1, 2. erkannten, aus dieser2) oder vielleicht einer ähnlichen Stelle die obigen Rechtsinstitute des jus naturale entnehmen mochte, während andrerseits ebenfalls von anderen Juristen und insbesondere wiederum in jener Stelle aus Marcian das jus naturale als ein von dem jus gentium unterschiedenes und dabei allen Nationen gemeinsames Recht dargestellt wird, hierin aber, sobald Ifidor die Annahme eines zwischen Thier und Menschen gemeinsamen Rechtes verwarf, der bestimmende Grund gefunden werden darf, weßhalb Isidor, die von Ulpian gegebene Grundlage des jus naturale beibehaltend, dennoch dessen Gemeinschaft auf die Menschen beschränkte.

Da nun in der Fundirung des jus naturale auf den Instinct, und in der Aufzählung von Rechtsinstituten, welche in l. 1. §. 3. D. de J. et J. 1, 1. unter denen des jus naturale nicht mit angegeben sind, Isidor uns Notizen giebt, welche ebensowohl mit den Lehrsägen Ulpian's und dessen Manier vollkommen harmoniren, bezüglich deren aber gleichwohl das Gesetzbuch Justi=

2) Momente, welche dafür sprechen, daß Ifidor in dieser Lehre in der That Marcian's Institutionen benußte, find: 1) daß Ifidor, indem er die dreigliederige Eintheilung von jus naturale, jus gentium und jus civile annahm, das erstere als ein allen Völkern gemeines Recht characterisirte; 2) die besondere Erwähnung des jus Quiritium und feiner Rechtsinstitute in Orig. V, 9.; 3) daß dem jus gentium in Orig. V, 6. nur Institute rein internationalen Rechtes überwiesen werden, was der Lehre des Marcian unter allen römischen Juristen am Vollkommensten entspricht; endlich 4) die zusammenstellende Aufzählung der Institute von jus naturale, gentium und civile [Romanorum] d. i. Quiritium in Orig. V, 4. 6. 9., was ebenfalls Nachahmung der Methode des Marcian zu sein scheint. Hiernach nehmen wir an, daß Ifidor die in Orig. V, 5. 6. 9. gegebene Darstellung überwies gend auf einer Nachahmung von Marcian, dagegen Orig. V, 4. auf einer Verbindung von Marciau's und Ulpian's Lehren beruht.

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nian's nicht als die Quelle der Darstellung des Ifidor anzusehen ist, so entsteht für uns die Frage, ob wir den Urtext von Ulpian's Institutionen als die wahre Quelle dieser Darstellung des Isidor anerkennen dürfen, und dies um so mehr, als diese leztere Thatsache einige Beiträge zu der etwas dunkeln Lehre des Ulpian liefert.

Wir haben in §. 56 ff. die Bejahung dieser Frage vorausgesezt und werden im Nachstehenden unsere Gründe dafür beibringen.

§. 3.

Die Frage, ob Isidor seine Lehre vom jus naturale unmittelbar aus Ulpian's Institutionen schöpfte, fällt zusammen mit der weiteren Frage, ob Ifidor bei Abfassung seiner Origines Ori ginalwerke der römischen Juristen der zweiten Periode benußte, und diese ist hier lediglich im Allgemeinen, ohne ein Eingehen auf die einzelnen Stellen in den Origines zu beantworten.

Die Werke der römischen Juristen der zweiten Periode mußten im Allgemeinen nothwendiger Weise über alle Länder römischer Herrschaft sich verbreiten, wo überhaupt römische Bürger innerhalb der Provinzen selbst Recht erlitten, weil bei der Dürftigkeit der das Privatrecht betreffenden eigentlichen Gesetzgebung Rom's jene Werke eine ganz unentbehrliche Ergänzung, oder vielmehr einen Bestandtheil namentlich des Privatrechtes zum Zwecke der Rechtspflege bildeten. Namentlich mußte aber die Verbreitung der Werke insbesondere des Gajus, Paulus, Papinianus, Ulpianus und Modestinus über alle Theile der römis schen Monarchie noch wesentlich befördert werden durch das Citirgesez vom J. 426. (1. 3. C. Th. de resp. prud. 1, 4.), welches den Werken jener unter gewissen Vorausseßungen officiell gesezliche Kraft beilegte. Diese Verhältnisse wurden auch, was insbesondere Spanien betrifft, in keiner Weise dadurch alterirt, daß die Westgothen vom Jahre 462 an einen Theil der nördlichen und westlichen römischen Provinzen an sich rissen, da auch unter ihrer Herrschaft die Römer nach römischem Rechte Recht litten, und somit jenen gegenüber die bindende Kraft der Werke der Citirjuristen in keiner Weise geschwächt ward.

Sonach gelten für die Römer unter westgothischer Herrschaft die in den Werken der römischen Juristen und insbesondere der

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