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1 septembre 1883. Ordonnance des Ministères Iaux Raux du commerce et de l'agriculture concernant la mise en application de quelques prescriptions à l'égard de la pêche côtière,

(R. G. B. 1883, Nr. 144.)

Verordnung der Ministerien des Handels und des Ackerbaues vom 1. September 1883, betreffend die Handhabung einiger Vorschriften für die Küstenfischerei.

Zur Beseitigung vorgekommener Zweifel und Ungleichmässigkeiten bei Handhabung einiger Vorschriften der Seefischereiordnung vom 6. Mai 1835 und der nachträglichen Ergänzungsvorschriften wird hiermit verordnet:

§ 1.

Die Verpachtung des Fischereirechtes ist den Gemeinden mit Hinblick auf die Bestimmungen des § 1 der Seefischereiordnung, wonach das Fischen innerhalb einer Seemeile ausschliessend nur den Küstenbewohnern vorbehalten ist, nicht gestattet.

Eine Ausnahme hiervon ist nur dann zulässig, wenn die Bewohner einer Gemeinde die Fischerei selbst nicht betreiben. In diesem Falle steht es der Gemeinde frei. die Fischerei entweder an eine andere heimische Küstengemeinde für deren Bewohner zu verpachten, oder aber einzelne Bewohner einer anderen heimischen Küstengemeinde zur Ausübung der Fischerei zuzulassen, in welch letzterem Falle die betrettende Gemeinde eine entsprechende Taxe erheben kann.

Die Verpachtung der Fischerei kann nur mit Genehmigung der vorgesetzten politischen Behörde erfolgen, welche im Einverständnisse mit der Seebehörde vorzugehen hat.

$ 2.

Der Vorbehalt der Fischerei innerhalb einer Seemeile zu Gunsten der Küstenbewohner schliesst nicht aus, dass einzelne Küstenbewohner oder auch andere Personen innerhalb der Seemeile besondere Anlagen zur Zucht von Fischen, Schalthieren oder Schwämmen errichten können.

Die Bewilligung hierzu ertheilt die betreffende politische Behörde im Einverständnisse mit der Seebehörde.

Die zum Schutze solcher Anlagen etwa nothwendigen Massregeln bei Ausübung der Fischerei seitens der Küstenbewohner sind über Begehren der Unternehmer von der betreffenden politischen Behörde im Einvernehmen mit der

Seebehörde fallweise festzustellen und in der betreffenden 1883 Küstengemeinde bekanntmachen zu lassen.

Die Behörden haben sowohl über die angesuchte Bewilligung zur Errichtung von derlei Anlagen als auch über die angesuchten Schutzmassregeln die Gemeinde einzuvernehmen.

$ 3.

Die Ansübung der Fischerei mit der Tratta di fondo (migavizza) ist überall und immer steng verboten.

Desgleichen ist die Ausübung der Fischerei a cocchia

untersagt:

1. Während des ganzen Jahres:

a) längs der ganzen Küste innerhalb der Entfernung von drei Kilometern vom Ufer:

b) ausserdem im Canal von Fasana, längs der Küste der Brionischen Inseln, in der Bucht von Veruda, im Golf von Medolino, von Veruda bis Punta Olmo, im Canal von Arsa, Canal von Sabioncello, Canal von Meleda, Canal von Stagno grande, Canal von Calamota, Canal Lacroma und längs der ganzen Küste von Sabioncello, Curzola, Lagosta. Mezzo Calamota, Pettini di Ragusa, den dazwischenliegenden kleinen luseln und Felsen und von Pettini di Ragusa bis Punta d'Ostro; ferner in der Enge zwischen der Insel Cherso und der Insel Levrera, im Canal di Ossero, Canal di Punta Croce, Canal di Unie und den in denselben einmündenden Engen, im Canal di Sansego, Canal di Faresina, Canal di Veglia von Punta Grotta bis Scoglio Gallon, Canal Maltempo, Canal Morlacca von Punta Ertac bis Punta Klisée und Punta Veligrad und von Punta Kiaz bis Scoglio Kantarara, dann von Punta Doda bis in den Canal von Montagna, im Canal Montagna, Canal della Corsia, Bocca di Segna und allen Canälen zwischen den Scogli Parvicchio, Gregario, Goli und Arbe, im Canal di Lussin und den Canälen zwischen Scoglio Asinello, Oriole und Insel Lussin, Canal di Selve, Canal di Ulbo, Canal di Maon, Canal di Pogliana nuova, Stretto di Ljubaz, Stretto di Brevilacqua, im ganzen Canal di Mezzo und zwischen allen ihn einschliessenden Inseln, Canal di Zut, Canal von Zara von Punta Scala bis in den Canal von Pasman und in den Canälen zwischen den Inseln Premuda, Ulbo, Skarda, Isto, Isola Grossa, Melada, Sferinac und den Scogli Tramerka, Tonveliki, in allen Canälen zwischen den Inseln und Felsen, die längs der Insel Incoronata liegen, sowie in der Enge zwischen der lusel Curbabella und der Insel Zuri, im Canal von Pasman bis zum Scoglio Moll, sodann von Scoglio Kuljar

1883

und Ciablin bis in den Canal Zlarin, im Canal Zlarin, Canal di Morter, Canal di Sulta, Canal di Sebenico, Punta di Zirona, Canal di Zuri und allen Canälen zwischen den Inseln Kakan. Kapri, Zmajan und den dort liegenden Felsen, im Canal di Spalato von Solta bis Punta Jove, dann von S. Pietro di Brazza und Punta Monte Grosso bis in den Canal della Brazza, im Canal della Brazza von Punta Monte Grosso bis Capo delle Planche und Makarska, in den Porte di Spalato, im Canal di Trau und Canal di Castelli, im Canal Greco di Lesina von Punta Girsa auf Brazza bis Scoglio Zecevo, Canal di Busi, Canal di Lesina, Canal di Torcolo, endlich in der Einfahrt des Canals von Narenta.

2. Während der Zeit vom Anfang April bis Ende October auch innerhalb der Entfernung von fünf Kilometern vom Ufer längs der ganzen Küste von Porto Buso bis Punta Barbariga und von dieser bis in den Canal von Fasana, dann vom Cap Brancorso bis Scoglio Veruda, von der Punta Olmi bis ausserhalb von Porer und von Scoglio Liviello bis Porto Badó; ausserdem längs der ganzen Küste der Insel Sansego und an der Küste der Insel Cherso von Puuta Zaglava über Faresina bis Valle Caisola, endlich in den Gewässern um die Inseln Pelagosa Cazza und S. Andrea.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

Falkenhayn m. p.

1630.

Pino m. p.

1 septembre 1883.

Ordonnance du Ministère I R du commerce prescrivant des mesures de sûreté pour les paquebots.

(R. G. B. 1883, Nr. 143.)

Verordnung des Handelsministeriums vom 1. September 1883, womit Sicherheitsvorschriften für Seeschiffe, welche Reisende befördern, erlassen werden.

Artikel 1.

Untersuchung der Schiffe.

Jedes Schiff, welches Reisende befördert, wird vor der Abreise von der hierzu berufenen Behörde zu dem Zwecke untersucht, um zu erheben, ob dasselbe die zu einer sicheren

Schifffahrt und zur entsprechenden Unterbringung und Ver- 1883 pflegung der Personen nothwendigen Gegenstände besitze, und dies so oft, als es die genannte Behörde als zweckmässig erachtet. Schiffe, welche Reisende befördern, müssen wie jedes andere Schiff seetüchtig, wasserdicht und mit Allem versehen sein, was zu einer sicheren Schifffahrt nothwendig ist.

Artikel 2.
Schiffsboote.

Insbesondere müssen solche Schiffe wenigstens mit 1 Boote, wenn das Schiff einen Nettogehalt von unter 100 Registertonnen hat, mit 2 Booten, wenn das Schiff einen Nettogehalt von 100 und 200 Registertonnen hat, mit 3 Booten, wenn das Schiff einen Nettogehalt von 200 und 400 Registertonnen hat, mit 4 Booten, wenn das Schiff einen Nettogehalt von 400 und 700 Registertonnen hat, mit 5 Booten, wenn das Schiff einen Nettogehalt von 700 und 1000 Registertonnen hat, mit 6 Booten, wenn das Schiff einen Nettogehalt von 1000 bis 1500 Registertonnen hat, mit 7 Booten, und wenn das Schiff einen Nettogehalt von 1500 oder mehr Registertonnen, ausgerüstet sein.

Die Boote müssen stark gebaut, hoch und entsprechend breit sein, um der See Widerstand leisten und tragfähig sein zu können. Dieselben haben wasserdicht zu sein und müssen während der Reise immer Riemen und Steuerruder an Bord haben; auch sind dieselben derartig zu befestigen, dass sie im Nothfalle allsogleich gestrichen werden können.

Das grösste Boot muss überdies mit Segeln versehen sein. Bei Schiffen von 700 Tonnen aufwärts muss eines der Boote ein Rettungsboot (Lifeboat), nämlich ein unversinkbares, mit allen nothwendigen Geräthschaften versehenes Boot sein.

Im Allgemeinen hat die Grösse der Boote der Tragfähigkeit des Schiffes und der Maximalzahl der Passagiere, welche das Schiff zu befördern berechtigt ist, zu entsprechen.

Die Bootskrahne müssen stark genug sein, um die mit Personen gefüllten Boote tragen zu können.

Artikel 3.

Steuercompass, Logg, Seekarten, Schwimmgürtel und Rettungsboyen. Die durch gegenwärtige Verordnung berührten Schiffe müssen ferner versehen sein: mit wenigstens einem Steuercompasse und einem Logg, mit guten Seekarten der von ihnen zu befahrenden Meere und Küsten, sowie mit den bezüglichen neuesten Seeleuchtenverzeichnissen; mit wenigstens drei Schwimmgürteln für jedes Boot und mit wenigstens vier Rettungsboyen (Lifebuoys), welche immer auf Deck für den Nothfall bereit zu halten sind.

1883

Die Rettungsboyen müssen derart construirt sein, um ohne unterzugehen durch 24 Stunden ein Gewicht von massivem Eisen von nicht weniger als 15 Kilogramm tragen zu können.

Artikel 4.

Compasse, Reflexions-Instrumente, Barometer, Thermometer, nautische Tafeln, Signal-Codex und Signale, Feuerspritz etc. für Schiffe, welche die Grenzen der kleinen Küstenfahrt überschreiten.

Schiffe, welche die Grenzen der kleinen Küstenfahrt überschreiten, müssen überdies haben: wenigstens einen zweiten Steuercompass; einen Keilcompass; ein Reflexions-Instrument, einen Barometer und einen Thermometer; nautische Tafeln für die Schifffahrtsberechnungen und die nautischen Ephemeriden; ein Exemplar des internationalen Seesignal-Codex und wenigstens ein Spiel der betreffenden Signale;

eine wirksame Feuerspritze, welche derart zu halten ist, dass man von derselben bei jeder Gelegenheit und ohne Zeityerlust Gebrauch machen kann.

Schiffe der weiten Fahrt müssen auch mit wenigstens einem Chronometer versehen sein.

Artikel 5.

Wo Reisende untergebracht werden können.

Reisende dürfen nicht auf mehr als zwei Decks untergebracht werden, nämlich auf dem ersten Deck und auf dem unmittelbar darunter befindlichen Deck (Zwischendeck).

Artikel 6.

Zahl der Reisenden.

Bezüglich der Zahl der Reisenden, welche ein Schiff befördern kann, gelten folgende Bestimmungen:

Sowohl auf Dampfern als auf Segelschiffen muss jeder Reisende, welcher bestimmt ist auf Deck zu verbleiben, eine von jedem Hindernisse freie Oberfläche von wenigstens 0-84 Quadratmeter (9 englische Quadratfuss) zu seiner Verfügung haben, und muss der von diesen Reisenden eingenommene Raum durch ein Regenzelt oder auf andere Weise derart geschützt sein, dass die Reisenden so wenig als möglich den Unbilden des Wetters ausgesetzt sind.

Jeder Reisende, welcher im Zwischendeck untergebracht wird. muss auf demselben eine Oberfläche von wenigstens 111 Quadratmeter (12 englische Quadratfuss) und einen Raum von wenigstens 2038 Kubikmeter (72 englische Kubikfuss), wenn das Schiff ein Segler ist und eine Oberfläche von wenigstens 084 Quadratmeter (9 englische Quadratfuss) und einen Raum von wenigstens 1528 Kubikmeter (54 englische

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