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Werthen in Goldgulden oder in Francs oder endlich nach
Gewicht und Werth zu enthalten.

Da die Nachweisung nach Collis u. dgl. sich zu keinerlei statistischer Verwerthung eignet, so ist eine solche Evalairung in Zukunft zu unterlassen.

Im Falle die Feststellung der Gewichts- und Werthziffern auch auf dem Wege der Abschätzung im Allgemeinen unausführbar erscheint, sind doch die wichtigsten Handelsartikel nach Gewicht oder Werth annähernd schätzungsweise anzugeben.

Ob die Ziffern exact oder nur schätzungsweise sind, ist ansdrücklich hervorzuheben.

Ebenso ist die internationale Concurrenz in den einzelnen Handelsartikeln wo möglich ziftferumässig, eventuell annäherungsweise anzudeuten.

Wo sich Provenienz und Destination der Waaren, ohne in willkürliche Annahme zu verfallen, nicht ziffermässig erfassen lässt, genügen auch in Seeplätzen die Ausweise, wie viel von den ermittelten Waarenquantitäten durch die einzelnen concurrirenden Schifffahrtsgesellschaften ein- und aus-1 geführt worden sind.

Bezüglich der Schifffahrtsstatistik, für welche im Interesse der Uebersichtlichkeit ein neues Formulare zu entwerfen wünschenswerth erscheint, ist zwischen den beiden Handelsministerien eine Verhandlung im Zuge, deren Ergebniss den k. und k. Consularämtern seinerzeit mitgetheilt werden wird.

Schliesslich muss den k. und k. Consularämtern neuerdings anempfohlen werden, ihre handelspolitischen Elaborate möglichst präcis und sachlich zu halten. Wiederholungen aus früheren Berichten strenge zu vermeiden und, wo bereits früher dargestellte Verhältnisse und Uebelstände zu erwähnen sind, kurz auf den betreffenden Jahrgang der Publication zu verweisen.

Indem das Ministerium des Aeussern Euer

ersucht in diesem Sinne die untergeordneten Aemter zu instruiren, sowie auch die eigene handelspolitische Berichterstattung den vorstehenden Grundsätzen gemäss einzurichten, erneuere ich

die Versicherung u. s. w.

Für den Minister des Aeussern:

1883

Szögyény m. p.

1883

96108
10

1638.

11 décembre 1883.

Circulaire (N° du Ministère I et R1 des affaires étrangères adoptant pour l'usage du Ministère des affaires étrangères les rapports annuels statistiques des offices consulaires à la place des rapports de nature administrative.

(Archives du Ministère des aff. étr.)

2057

VIII

Mit h. o. Circulare vom 8. Februar 1875, Z. sind die k. u. k. Consularämter eingeladen worden, jährliche Geschäftsausweise, nach einem bestimmten Schema verfasst, vor Abschluss des ersten Semesters eines jeden Jahres an das Ministerium des Aeussern einzusenden.

Diese Geschäftsausweise administrativer Natur waren für den Gebrauch des Ministeriums des Aeussern berechnet und sollten dazu dienen. der leitenden Behörde die erforderlichen Anhaltspunkte zur Beurtheilung der quantitativen Thätigkeit der Consularämter an die Hand zu geben.

Dagegen wurden die k. u. k. Consularämter, in Folge einer Anregung der k. k. statistischen Central-Commission in Wien, mittelst h. ä. Circularweisung vom 25. März 1882, Z. 8251 , aufgefordert, nach einem gleichfalls festgesetzten Formulare alljährlich einen Ausweis über ihren Amtsbezirk und ihre Amtswirksamkeit während des Vorjahres für die Zwecke. der soeben gedachten statistischen Centralbehörde abzufassen

des der

Aus

über den Umfang und die Amtswirksamkeit k. und k. General-Consulates,

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und an die vorgesetzte k. und k. Mission abzuliefern, welche 1883 gleichzeitig ersucht wurde, diese statistischen Geschäftsausweise von sämmtlichen unterstehenden Consularämtern zu sammeln und dieselben, wenn sie vollzählig eingelangt sind, spätestens mit Schluss eines jeden Semesters anher vorzulegen.

Bisher bestanden diese beiden Circularerlässe nebeneinander in Kraft, so dass die k. u. k. Consularämter zur jährlichen Erstattung sowohl von administrativen, als auch von statistischen Geschäftsausweisen verhalten waren.

Nachdem jedoch das Ministerium des Aeussern wiederholt die Erfahrung gemacht hat, dass diese doppelte Verpflichtung für viele Consularämter zu Irrthümern, Verwechslungen und Verzögerungen, und in Folge dessen zu zeitraubenden Correspondenzen mit den vorgesetzten Behörden Anlass gibt, und da andererseits die statistischen Geschäftsausweise über den Umfang der dienstlichen Thätigkeit der k. und k. Consularämter ebenfalls volle Orientirung gewähren, so findet sich das Ministerium des Aeussern bestimmt, von nun an von der Erstattung der ersterwähnten administrativen Geschäftsausweise vollständig abzusehen, gleichzeitig jedoch zu verordnen, dass die unter den gleichen Modalitäten und nach dem gleichen Formulare wie bisher auch weiter zu erstattenden statistischen Geschäftsausweise künftighin in zwei Exemplaren anher einzusenden sind.

Selbstverständlich bleibt es jedem Amte, welches ausser den in dem vorgeschriebenen Formulare bezeichneten Geschäften noch in anderer Richtung thätig ist, nach wie vor weis

Consulates, Vice-Consulates, Consular-Agentie in...

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1883 freigestellt, in einem besonderen, erläuternden Einbegleitungsberichte seine Bemerkungen beizufügen.

Die k. u. k. Mission wird hiervon mit dem Ersuchen in Kenntniss gesetzt, die unterstehenden Consularämter zu verständigen, die pünktliche Befolgung derselben strenge zu überwachen, eventuell rückständige Einsendungen oder fehlende Duplicate im eigenen Wirkungskreise abzuverlangen und die gesammelten Elaborate vollzählig und rechtzeitig dem Ministerium des Aeussern vorzulegen.

Der Empfang dieses Circulares wolle anher bestätigt werden.

Wien, 11. December 1883.

Für den Minister des Aeussern:

Szögyény.

1639.

12 décembre 1883.

Ordonnances des Ministères Iaux Raux des finances et du commerce concernant le traitement douanier du cuir cardé.

(R. G. B. 1883, Nr. 176 et 177.) Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 12. December 1883, betreffend die Zollabfertigung von Kratzenieder in zweifelhaften Fällen.

Im Einvernehmen mit den betheiligten königl. ungarischen Ministerien wird bezüglich der Zollabfertigung von angeblichem Kratzenleder Folgendes angeordnet:

In Fällen, in welchen das abfertigende Zollamt selbst nach Einvernahme von Sachverständigen nicht mit Bestimmntheit zu erkennen vermag, ob das zu tarifrende, gefettete, starke Leder ein Treibriemenleder (T. Nr. 214 als Sohlenleder) oder aber ein Kratzenleder (T. Nr. 213) sei, ist der Zollsatz nach der T. Nr. 214 (18 fl. per 100 Kilogramm) sicherzustellen und der Partei der Mehrbetrag nur in dem Falle zurückzuerstatten, wenn durch die, von der competenten Finanzbezirksbehörde des Ortes, in welchem die betreffende Ledersendung zur Herstellung von Kratzen verwendet werden soll, durchgeführte Controle der Verwendung, die Bestätigung der Verarbeitung als Kratzenleder dem Zollamte bekannt gegeben worden ist.

In solchen Fällen ist das fragliche Leder vom Zollamte an die betreffende Kratzenfabrik anzuweisen, von der letzteren ist über Empfang und Verarbeitung Buch zu führen, dass die controlirende competente Finanzbehörde jederzeit mit Hilfe

dieser Buchführung und der Nachschau in der Fabrik sich 1883 von der vollständigen Bearbeitung des Leders auf Kratzen Ueberzeugung verschaffen kann.

Jede Verwendung derart bezogenen Leders zu anderen Zwecken als zur Kratzenerzeugung ist untersagt.

Dunajewski m. p.

Pino m. p.

Verordnung der Ministerien der Finanzen und des Handels vom 12. December 1883, betreffend die Zollbehandlung von Kratzen (Krempel, Karden) aller Art.

Im Einvernehmen mit den betheiligten königl. ungarischen Ministerien wird in theilweiser Abänderung des zweiten Alinea des Punktes 4 der Verordnung vom 29. Mai 1882 (R. G. B. Nr. 50), betreffend die Zollbehandlung von Maschinen, augeordnet, dass Kratzen (Krempel, Karden) aller Art nur jenes Falles, als sie der Maschine, zu welcher sie gehören, bereits wirklich anmontirt sind, nicht aber auch dann, wenn sie nur gleichzeitig mit derselben eingehen, mit der Maschine als solche, sonst aber nach T. Nr. 270 zu verzollen sind.

Demnach können Kratzen aller Art, welche der Maschine, zu welcher sie gehören, nicht wirklich anmontirt sind, auch nicht der Zollbegünstigung für Maschinen nach Anmerkung 4 zu Tarifclasse XL theilhaft werden.

Dunajewski m. p.

Pino m. p.

1640.

13 décembre 1883.

Ordonnance du Ministère I R des finances autorisant la douane principale de Wels à créditer les droits d'entrée échus.

(R. G. B. 1883, Nr. 178.) Erlass des Finanzministeriums vom 13. December 1883, betreffend die Ermächtigung des k. k. Hauptzollamtes in Wels zur Creditirung fälliger Einfuhrszollbeträge.

Das k. k. Hauptzollamt in Wels wird den Hauptzollämtern zugereiht, welche ermächtigt sind, die Creditirung fälliger Einfuhrszollbeträge Kaufleuten und Fabrikanten nach den Bestimmungen des Erlasses des Finanzministeriums vom 13. Jänner 1862 (R. G. B. Nr. 6 ex 1862) zu bewilligen.

Dunajewski m. p.

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