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der Genehmigung ihrer Regierungen die folgenden Artikel 1883 vereinbart haben.

Artikel 1.

Die gegenwärtigen Bestimmungen betreffen den Gardasee, alle unmittelbaren Zuflüsse desselben, insbesondere den Sarcafluss von der Brücke,,alle Sarche" ab, und den Abfluss Mincio von Peschiera bis zur gegenwärtigen Grenze der Provinz Mantua.

Artikel 2.

Wer in den im voranstehenden Artikel bezeichneten Gewässern zu fischen berechtigt sei, wird durch die innere Gesetzgebung jedes der beiden Theile bestimmt. Die Privatfischereirechte unterliegen, insoferne es sich um ihre Ausübung handelt, den in diesem Uebereinkommen festgesetzten Vorschriften.

Artikel 3.

Die zuständigen Behörden können, wenn es sich um die Verleihung von Wasserrechten zu gewerblichen und landwirthschaftlichen Zwecken handelt und sobald die Interessen der Fischerei überwiegend sind, die geeigneten Anordnungen treffen, um zu verhindern, dass Wasser, welches durch den Fischen schädliche Stoffe verunreinigt ist, in den Gardasee, seine Zuflüsse oder seinen Abfluss eingeleitet werde; auch können dieselben in den Wassersperren und Wasserfällen zweckdienliche Vorrichtungen für den Zug der Fische anbringen lassen.

Die Regierung Seiner k. und k. Apostolischen Majestät behält sich in dieser Hinsicht insolange volle Freiheit vor, als nicht ihre innere Gesetzgebung das Verhältniss zwischen dem Fischereirechte und anderen Wasserrechten festgestellt haben wird.

Artikel 4.

Es ist verboten den Seegrund und die Seenfer zum Zwecke des Fischfanges mit Steinwerken oder ähnlichen ständigen unterseeischen Vorrichtungen, Faschinenwerke ausgenommen, zu be

setzen.

Es ist ferner verboten, zum Zwecke des Fischfanges Tümpel oder Wasserläufe trocken zu legen oder die jetzteren abzuleiten.

Artikel 5.

Es ist verboten. in den Wasserläufen und an deren Ausmündungen in den See solche feste oder bewegliche Fangvorrichtungen in Anwendung zu bringen, welche den Zug der

1883 Fische in mehr als der halben Breite des Wasserlaufes, im rechten Winkel vom Ufer aus gemessen, verhindern.

Der Abstand zwischen zwei solchen, an demselben Ufer oder an den beiden entgegengesetzten Ufern gleichzeitig in Anwendung gebrachten Vorrichtungen darf nicht geringer sein, als die doppelte Länge der grösseren dieser Fangvorrichtungen beträgt.

Die bestehenden Vorschriften erleiden, insoferne es sich um das Fischereirecht an dem Wehr im Sarcaflusse handelt, keine Aenderung. Es ist jedoch die Ausübung des Fischfanges daselbst für die Zeit vom 1. November bis Ende December dem im Artikel 12 hinsichtlich des Forellenfanges festgesetzten allgemeinen Verbote unterworfen.

Artikel 6.

Es ist verboten, in einer geringeren Entfernung als zwanzig Meter von den Fischstegen, den Rechen der Werkscanäle, den Sperren oder Ueberfällen und den Wasserfällen mit Netzen oder anderen Geräthen zu fischen oder solche im Wasser auszulegen.

Artikel 7.

Es ist verboten, mit jeder Art solcher Sackschleppnetze, mögen diese vom Lande aus oder von befestigten oder verankerten Booten gezogen werden, zu fischen, welche nothwendigerweise das Wasserbett aufwählen, insbesondere mit den ortsüblich ludrione, arcagna, argano del ferro, pitornia, strigiara, brazzolo, aolarolo und valanchera benannten Netzen.

Mit den rè de scanno und partisino benannten Netzen, sowie mit der Stechgabel dart in den fliessenden Gewässern nicht gefischt werden.

Artikel 8.

Es ist ferner die Anwendung der dirlinda na benannten Angelschnur vom 1. September bis Ende April untersagt.

Artikel 9.

Es ist verboten, zum Fischfange explodirende Stoffe, wie insbesondere Dynamit und Schiesspulver, ferner betäubende, erstickende. ätzende und giftige Mittel, wie Kokkelskörner, Brechnuss, Kalk, Russ und dergleichen zu verwenden.

Artikel 10.

Die Fische der nachbenannten Arten dürfen nicht gefischt, behalten, feilgeboten und verkauft werden, wenn sie nicht, in

ihrer ganzen Länge gemessen, die im Nachstehenden bezeich- 1883 neten Masse erreicht haben:

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Maifisch (Agone, Sardena, Scarabine) zehn (10) Centi

meter;

alle anderen Arten fünf (5) Centimeter.

Artikel 11.

Nachbezeichnete Fische dürfen weder gefangen noch im frischen Zustande verkauft werden:

Forelle und Lachsforelle im November und December;
Aesche (Thymallus vulgaris) im März;

Barsch im Mai;

Schleihe and Karpfen im Juni;

Maifisch (Agone, Sardena) vom 15. Mai bis 15. Juni.

Diese Verbote erstrecken sich nicht auf den Verkauf der aus Privatfischteichen stammenden Fische, insoferne letztere von einem ihre Herkunft und Menge bestätigenden Zeugnisse der Gemeindebehörde begleitet sind.

Wenn ein solches Zeugniss fehlt, ist der Verkauf als eine Uebertretung anzusehen.

Artikel 12.

In Betreff jener Fluss- und Seestrecken in denen die Fischerei auf Forellen und Lachsforellen eine überwiegende Bedeutung hat und dieses Schutzes bedarf, kann die zuständige Behörde im Einverständnisse mit jener des anderen Theiles jede Art des Fischfanges in den Monaten November und December verbieten.

Artikel 13.

Der Fang und der Verkauf des Fischlaiches sind zu jeder Zeit verboten.

Artikel 14.

Die beiden vertragschliessenden Theile werden nach Möglichkeit bestrebt sein, nach vorläufigem Einverständnisse und in dem festzusetzenden Ausmasse die Wiederbevölkerung der im Artikel 1 bezeichneten Gewässer durch Aussetzen von Eiern

1883 und Jungfischen werthvoller oder nützlicher Fischarten zu fördern.

Artikel 15.

Sie werden auch die Einrichtung von Anstalten zur künstlichen Fischzucht begünstigen und die beiderseitigen zuständigen Behörden werden diesen Anstalten folgende Erlaubniss ertheilen können:

a) Die Erlaubniss, Jungfische und überhaupt Fische, welche die im Artikel 10 angegebenen Masse noch nicht erreicht haben, zu fangen und als Futter für die in der Anstalt aufgezogenen Fische zu verwenden. Solche Fische dürfen weder verkauft noch zu irgend einem anderen als dem eben angegebenen Zwecke verwendet werden.

b) Die Erlaubniss, die im Artikel 11 angegebenen Fischarten in der Verbotszeit zu fangen.

Die Erlaubniss ist an die zur Hintanhaltung möglicher Missbräuche geeigneten Bedingungen zu knüpfen.

Artikel 16.

In die Gewässer, auf welche die gegenwärtigen Vorschriften Anwendung finden, dürfen neue Fischarten ohne ausdrückliche und einverständliche Gestattung der beiden vertragschliessenden Theile nicht eingesetzt werden.

Die Staatsverwaltungen werden sich in das Einvernehmen setzen, um alle jene weiteren Vorkehrungen zu treffen, welche zum Schutze der in die erwähnten Gewässer neu eingesetzten Fischarten nothwendig sind.

Artikel 17.

Die zuständigen Behörden können zur Förderung der wissenschaftlichen Untersuchungen hinsichtlich der Wasserthiere besondere Gestattungen ertheilen, womit für bestimmte Personen die Vorschriften der Artikel 10, 11, 12 und 13 zeitweise ausser Geltung gesetzt werden.

Artikel 18.

Jeder der beiden vertragschliessenden Theile wird die Organe bestimmen, welche in dem betreffenden Gebiete mit der Aufsicht über die Fischerei und mit der Feststellung der bezüglichen Uebertretungen betraut sein werden.

Diese Organe werden zu jeder Zeit die Fischerboote und die zur Aufbewahrung und zum Verkauf der Fische bestimmten Oertlichkeiten untersuchen können.

Artikel 19.

Jeder der beiden vertragschliessenden Theile wird bestrebt sein, im Wege der eigenen inneren Gesetzgebung thunlichst

gleichmässig festzustellen, welche Strafen auf die verschiedenen 1883 Uebertretungen zu verhängen und in welchen Fällen die Gegenstände der im betreffenden Staatsgebiete festgestellten Uebertretungen mit Beschlag zu belegen oder als verfallen zu erklären sind.

Artikel 20.

Jeder der beiden vertragschliessenden Theile wird die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um die gegenwärtigen Bestimmungen im eigenen Gebiet in Vollzug zu setzen.

Artikel 21.

Die beiden vertragschliessenden Theile werden sich die in Ausführung dieses Uebereinkommens erlassenen Vorschriften und die wichtigeren Vorkehrungen hinsichtlich der Fischerei in den im Artikel 1 bezeichneten Gewässern gegenseitig mittheilen und die Anordnung treffen, dass die beiderseitigen Behörden von jedem Vorkommnisse, welches eine erhebliche Bedentung für die Fischzucht haben könnte, einander verständigen.

Artikel 22.

Das gegenwärtige Uebereinkommen wird, nach seiner ehethunlichsten Ratificirung seitens der betreffenden Regierungen, bis zum Schlusse jenes Jahres Geltung haben, in welchem von einem oder den anderen der vertragschliessenden Theile die Kündigung erfolgt, wobei jedoch jedenfalls der Zeitraum zwischen der Kündigung und der Ausserkraftsetzung des Uebereinkommens kein geringerer als drei Monate sein darf.

Ausgefertigt in doppeltem Originale za Riva am Gardasee, am 9. August 1883. Rungg m. p.

Pavesi m. p.

1628.

13 août 1883.

Publication du Ministère I R des finances concernant l'autorisation de la douane principale hongroise de Klausenbourg au traitement de l'huile d'olives dénaturée.

(R. G. B. 1883, Nr. 189.)

Kundmachung des Finanzministeriums vom 13. August 1883, betreffend die Ermächtigung des königl. ungarischen Hauptzollamtes zu Klausenburg zur Verzollung von denaturirtem Olivenöl.

Nach einer Mittheilung des königl. ungarischen Finanzministeriums wurde das königl. ungarische Hauptzollamt zu Klausenburg zur Verzollung von denaturirtem Olivenöl (T. Nr. 72 Anmerkung) ermächtigt. Dunajewski m. p.

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