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1. Die Garnisonen werden frei mit den KriegsEhrenzeichen ausziehen, Waffen, Equipage und Eigenthum mit sich nehmen, um sich mit der kaiserl. Armee zu vereinigen. 2. Alle ArtillerieStüke von kaiserlichem Kaliber, mit ihren Munitionen, so wie jedes andre kaiserl. Eigenthum, das in folgenden Artikeln nicht bezeichnet ist, werden frei ausziehen, und um diese Räumung zu vollziehen, werden der öffreichischen Armee 6 Wochen zugestanden. 3. Alle ArtillerieStüke von anderm als kaiserlichen Kaliber, werden samt ihrer Munition, der fränkischen Armee als Eigenthum zugestellt. In Betref des Transports, nimmt. es die fränkische Armee über sich, die Fahrzeuge zu Wass ser zu reichen, um die Effecten der Festungen und Plåze von Verona, Legnago und Ferrara bis in's Meer zu bringen. Diese Fahrzeuge werden ihr gewissenhaft zurüfgeschikt werden. Die fränkische Armee wird die nôthigen Mittel darbieten, um die Effecten der Festungen und Plaze von Sermione und Peschiera nach Verona zu bringen, woselbst sie auf der Etsch werden eingeschifft werden. Der Theil der gegenwärtig auf dem GardaSee befindlichen Flotille, welcher den Franken bei der Uibergabe von Peschiera weggenommen wurde, wird ihnen allein wieder erstattet werden; derjenige Theil, welcher der östreichischen Armee als Eigenthum gehört, kan nur durch den Mincio und den Po weggebracht werden, wozu die östreichische Armee eigne Mittel bieten wird. Wenn im Zeitraum von 6 Wochen, welcher zur TotalRäumung der Effecten der kaiserl. Armee zugestanden worden, sie den Theil der Flotille, der zu ihrer Disposition bleibt, nicht hätte fortschaffen können, macht sie sich verbindlich, sie unversehrt an die frånkische Armee als ihr zukommendes Eigenthum abzutreten. 4. Der Mund Vorrath der Pláze wird in zwei gleiche Theile getheilt, eine Hälfte von der Garnison abgeführt, die, andere der fränkischen Garnison überlassen werden; das Vich folgt den Garnisonen ganz.

5. Diese Plåze werden als Unterpfand bis zum Frieden der fränkischen Armee eingeräumt, welche sie in dem jezigen Zustand zu erhalten verspricht.

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VIII. Es werden auf der Stelle die Befehle zu Räumung der abzutretenden Pläze abgeschikt werden. Die Kommandanten werden mit ihren Garnisonen so schleunig als möglich, allerspätestens 3 Tage nach Empfang der Ordres ausziehen, welche mit ausserordentlichen öftreichischen Kourieren ihnen zugesandt werden follen.

Die zu Näumung genannter Pläze ernannte Commissairs werden bis zum Ende dieser Operation mit der für die MagazinsVerwaltung nöthigen östreichischen Wache daselbst bleiben.

18. Nur die Commissairs, welche zum Empfang der Arsenale und Magazine bestimmt sind, können vor dem Ausmarsch der ößreichischen Garnisonen in die Pläze kommen; die frånkische Garnisonen werden, 12 Stunden vor ihrem Einrüken, mur eines von den Thoren jedes Plazes besezen,

X. Die Franken, welche in den Pläzen zurükbleiben, werden nicht als KriegsGefangene angesehen. Die Fränkische Armee wird sie pflegen, und zur öftreichischen Armee schiken, welcher die Rechnung für die aufgewandten Kosien zugestellt werden wird.

XI. Sollte sich, bei Ankunft der von dem General Bellegarde abgeschikten Kouriers, einer oder mehrere der erwähne ten Plåze ergeben haben, so wird dis keine Veränderung im Ganzen der Kapitulation zur Folge haben.

XII. Die Feftung Mantua bleibt von fränkischen Posten blokirt, welche 800 Toisen von der Èsplanade entfernt bleiben. Es wird gestattet, von 10 zu 10 Tagen Sebensmittel für die Garnison hineinzufchiken: sie werden auf 15,000 Nationen Mehl, 1500 Rationen Fourage, und die andern Lebensmittel nach Verhältniß bestimmt werden.

Die StadtBewohner werden von Zeit zu Zeit die Freiheit geniessen, Lebensmittel, die ihnen nöthig sind, kommen zu lassen; allein der fränkischen Armee bleibt das Recht, Maasregeln zu nehmen, die sie für tauglich hält, um zu verhindern, daß die Quantität nicht mehr als das tägliche Bedürfniß sey, welches nach der VolksMenge bestimmt werden wird. Die Communicationen für Lebensmittel mit Mantua werden über den Po bis Governolo, und von da an über den Mincio, festgesezt werden.

XIII. Man wird die Individuen, welche mit der öftreichis schen Regierung verbunden sind, so wie das Eigenthum re\spectirên, und niemand wird wegen politischer Meinungen verfolgt werden können.

XIV. Hn den Discussionen, welche sich über die oben be schriebene Demarcations@inie ergeben könnten, wird die Karte von Dalbe zur Nichtschnur dienen.

XV. Zu Expedirung der nöthigen Kouriere werden die erforderlichen Bässe ertheilt werden.

So geschehen in Duplo zu Treviso, den 26 Nivos 9 F. (16 Fan, 1801.)

Marmont, StaatsNath,

DivisionsGeneral. Drazio Sebastiani, Brigade Chef.

Der Graf von Hohenzol Tern Hechingen, Generallieutnant Sr. f. f. Majeftåt.

von Zach, GeneralMajos und GeneralQuartier Meifter.

17.

Luneviller Convention vom 26 Jan. 1801, die Ab: tretung von Mantua betreffend.

Auszug des Protokolls der Conferenz vom 25 und 26 Fan. zu Luneville, zwischen den Friedens Bevollmächtigten Sr. Majestät des Kaisers und Königs, und der fränkischen Republik.

1. Die Truppen Sr. Kaiserlich Königlichen Majeståt, welche die festen Pläze auf dem rechten Ufer der Etsch innhaben, namentlich Mantua, Peschiera, Porto Legnago, Ferrara und Ancona, werden sie sogleich nach der Bekanntmachung dieser Convention räumen.

2. Alle Besazungen sollen mit den KriegsEhren ausziehen, und sich auf dem kürzesten Weg mit Waffen und Gepåke zur öftreichischen Armee begeben, ohne daß sie etwas von dem BelagerungsGeschüż, der Kriegs- und Mund Provision und allem andern Vorrath der Plåze mit sich nehmen dürfen, auss

genommen diejenigen Bedürfnisse, welche sie auf ihrem Marsch bis über die DemarkationsLinie nöthig haben werden.

3. Unmittelbar nach dem ertheilten Befehl zur Räumunggedachter Festungen, soll unverzüglich die DemarcationsLinie zwischen den Generalen auf den Fuß ihrer militairischen Stellungen, so viel möglich nach den Convenienzen beider Armeen, benimmt werden.

4. Mittelft der obigen Verfügungen, soll zwischen beiden Armeen in Stalien ein WaffenStillstand obwalten, der nicht kürzer seyn darf, als 30 Tage, welche mit dem 3 Febr. ihren Anfang nehmen sollen; nach Verfluß dieser 30 Tage sollen die Feindseligkeiten nicht eher ihren Anfang nehmen können, als 15 Tage nach geschehener Aufkündigung, von der Stunde an zu rechnen, wo die Anzeige der Aufkündigung wird geschehen seyn, und bis zu einer solchen Aufkündigung soll der WaffenStillstand unbestimmt verlängert bleiben.

5. Soll der in Teutschland gemachte WaffenStillstand nicht anders als zu gleicher Zeit mit dem in Italien aufgekündigt werden können.

6. Im Fall, daß die kommandirenden Generale in Htalien schon einen Stillstand eingegangen hätten, ehe die gegenwärtige Convention zu ihrer Kenntniß gelangt, so wird die von den besagten Generalen geschlossene allein vollzogen werden, jedoch wohl verstanden, daß dennoch diel Uibergabe der im erften Artikel ftipulirten fünf Feßungen in allen Fällen vor sich gehen soll.

III.

FriedensTractat

zwischen Destreich und der fränkischen Republik, unterzeichnet zu Luneville, am 9 Febr. 1801.

Seine

Deine Majestät der Kaiser, König von Ungarn und Böhmen, und der Erste Consul der frånki: schen Republik, im Namen des fränkischen Volks,

haben, da es Ihnen gleicher Weise am Herzen liegt, den Leiden des Kriegs ein Ende zu machen, beschloffen, zum Abschluß eines definitiven Friedens und Freundschafts Tractats zu schreiten.

Da besagte Seine kaiserl. königl. Majeståt nicht weniger lebhaft wünschen, das Teutsche Reich an den Wohlthaten des Friedens theilnehmen zu lassen, und die gegenwärtigen Umstände nicht die nöthige Zeit laffen, das mit das Reich befragt werde, und durch seine Deputirte fich der Unterhandlung theilhaftig machen könne; da ferner besagte Se. Majeståt dasjenige in Betracht ziehen was von der Reichs Deputation bei dem vorigen Congreß zu Rastadt bewilligt worden ist: so haben Sie beschlossen, nach dem Vorgang dessen, was unter ähnlichen Umstån, den stattgehabt hat, im Namen des Teutschen Reichs zu stipuliren.

Demnach haben die contrahirenden Theile zu ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

Se. kais, königl. Majeståt den Herrn Ludwig ReichsGrafen von Cobenzl, Ritter des goldnen Vlieffes, Gros Kreuz des königl. StephansOrdens und des Ordens vom heil. Johannes von Jerusalem, Kämmerer, wirks lichen Geheimen Rath Sr. k. k. Majeftåt, Ihren Confe= reuzMinister und ViceHof- und StaatsKanzler;

Und der Erste Consul der frånkischen Republik, im Namen des frånkischen Volks, den Bürger Joseph Bos naparte, StaatsRath;

Welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt, der folgenden Artikel übereingekommen sind.

Artikel I. Es wird künftig, und für immer, Friede, Freundschaft und gutes Einverstånds niß seyn zwischen Sr. Majeståt dem Kaiser, König von Ungarn und Böhmen, welche sowohl in ihrem als des Teutschen Reiches Namen ftipuliren, und der frånkischen Republik, indem besagte Se. Majestät Sich verbindlich machen, durch besagtes Reich deffen Ratification zu bes

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