Immagini della pagina
PDF
ePub

die von Ihnen vor dem Kriege beseffenen, und nunmehr, nach Masgabe des 8ten Artikels des Tractats von Cams po Formio, zur Cisalpinischen Republik gehörigen, und von derselben, nebst allen davon abhängigen Territorials Gütern, in voller Souverainetåt und Eigenthum zu bes sizenden Länder ansprechen mochten, entspringenden Rechten und Ansprüchen.

Art. XIII. Se. k. k. Majeståt, sowohl in Ihrem als des Teutschen Reichs Namen, bestätigen die bereits durch den Tractat von Campo Formio gegebene Zustims mung zu der Vereinigung der ehemaligen Kais serlichen Lehen mit der Ligurischen Repub lik, und entsagen allen aus Ihren Rechten auf besags te Lehen entspringenden Rechten und Ansprüchen,

[ocr errors]

Art. XIV. Gemás dem 11ten Artikel des Tractats von Campo Formio, wird die Schiff a hr t ́der zur Grånze zwischen den Staaten Sr. k. k. Majestät, und denen der Cisalpinischen Repubtik, dienenden Etsch frei seyn, ohne daß vom einen noch vom andern Theile daselbst irgend ein Zoll errichtet, noch ein kriegsmåsig gerüstetes Fahrzeug gehalten werden kann.

Art. XV. Alle von dem einen und dem andern Theile gemachten Kriegs Gefangenen, wie auch die wåhs rend des Kriegs ausgehobenen oder gestellten Geiseln, wels che noch nicht zurükgegeben worden find, sollen innerhalb vierzig Tagen, von der Unterzeichnung des gegenwärtis -gen Tractats an zu rechnen, zurükgegeben werden.

Art. XVI. Die nicht veräusserten, liegenden und persönlichen Güter Sr. königl. Hoheit des Erzherzogs Karl, und der Erben Ihrer höchstsel. königl. Hoheit der Frau Erzherzogin Christine, welche sich in den an die fränkische Republik abgetretenen Låndern befinden, sollen Ihnen wieder erstattet, dagegen aber von Ihnen inners halb drei Jahren verkauft werden.

Eben so soll es mit den liegenden und persönlichen Güs tern Ihrer königl. Hoheiten des Erz Herzogs Ferdinand,

und seiner Gemahlin, der Frau Erzherzogin Beatrix, welche im Gebiet der Cisalpinischen Republik gelegen sind, gehalten werden.

Art. XVII. Die Artikel 12, 13, 15, 16, 17 und 22 des Tractats von Campo Fors mio, * sind besonders in Erinnerung gebracht, um nach

* Der schnellern Uibersicht wegen sezen wir diese Artikel hier bei.

Art. 12. Alle, durch die Städte, oder die Regierung, oder die bürgerlichen Verwaltungen der ehemaligen Venetianischen Staaten zur Unterhaltung der teutschen und fränkischen Armeen, bis zum Tage der Unterschrift des gegenwärtigen Vertrags, vorgenommene Verkäufe oder Veräusserungen, so wie andre eingegangene Verbindlichkeiten, werden beftätigt und als giltig erkannt.

Art. 13. Die DomanialUrkunden und Archive der verschiedenen, durch gegenwärtigen Vertrag abgetretenen oder ausgetauschten Länder werden, innerhalb drei Monaten nach Abwechslung der Natificationen, an diejenigen Mächte ausgeliefert, welche das Eigenthum derselben erworben haben. Die Plane und Karten der Feftungen, Städte und Länder, welche die contrahirenden Mächte durch gegenwärtigen Vertrag erwerben, sollen ihnen getreulich zugestellt werden. Die KriegsPapiere und Verzeichnisse, die während des jezigen Krieges den GeneralStåben der beiderseitigen Armeen abgenommen worden, sollen auf gleiche Weise zurükgegeben werden.

Art. 15. Es soll unverzüglich ein Handlungs Vertrag auf billige, und solche Grundlagen errichtet werden, welche Sr. Majeftåt dem Kaiser, Könige von Ungarn und Böhmen, und der fränkischen Republik gleiche Vortheile zu sichern, wie in den beiderseitigen Staaten die am meisten begünstigten Nationen geniessen. Bis dahin sollen alle Handels Verbindungen und Verhältnisse wieder in den Zustand, worin sie vor dem Kriege waren, hergestellt werden.

Art. 16. Kein Bewohner in allen von den öffreichi

ihrer Form und ihrem Inhalt vollzogen zu werden, gleich als ob sie wörtlich im gegenwärtigen Tractat einges rüft wären.

Art. XVIII. Die Contributionen, Liefes rungen, Abgaben und alle und jede Kriegs Leistungen sollen, vom Tage der Auswechslung der Ratificationen des besagten Tractats, durch Se. Majeståt den Kaiser und das Teutsche Reich eines, und durch die frånkische Republik andern Theils, stattzuhaben aufhören.

Art. XIX. Der gegenwärtige Tractat wird von Sr. Majestät dem Kaiser und König, dem Reiche, und der fränkischen Republik, in Zeit von dreissig Tagen, oder, wenn es möglich ist, noch früher, ratifizirt werden; und es ist bedungen, daß die Armeen der beiden Mächte, sowohl in Teutschland als in Italien, in den Stellungen, worin sie sich befinden, bleiben werden, bis daß die bes fagten Natificationen des Kaisers und Königs, des Reichs, und der fränkischen Republik, zu gleicher Zeit zwischen den respectiven Bevollmächtigten zu Luneville ausge wechselt worden sind.

[ocr errors]

schen und fränkischen Armeen eingenommenen Låndern kan, weder persönlich noch in seinem Eigenthum, wegen seiner während des Krieges zwischen beiden Mächten geäufserten politischen Meinungen, oder bürgerlichen, militairischen oder kaufmännischen Handlungen, vor Gericht gezogen oder gekränkt werden.

Art. 17. Se. Majestät der Kaiser, König von Ungarn und Böhmen, soll, den Grundsäzen der Neutralität gemás, in keinem seiner Häfen, während des gegenwärtigen Krieges, mehr als sechs bewafnete Kriegs Fahrzeuge von jeder der kriegführenden Nationen aufnehmen dürfen.

Art. 22. Die Contributionen, Lieferungen, und alle und jede Abgaben und Kriegsleistungen, die in den gegenseitigen Staaten der contrahirenden Mächte stattgehabt, sollen von dem Tage der Auswechslung der Ratificationen dieses Vergleichs an, aufhören.

t

Auch ist bebungen, daß zehn Tage nach Auswechslung der besagten Ratificationen die Armeen Sr. k. k. Majeståt in Ihre ErbStaaten zurükgekehrt, dagegen aber diese in dem nemlichen Zeitraum von den frånkischen Armeen geräumt seyn, und daß, dreissig Tage nach besagtér Auswechslung, die frånkischen Armeen das gesamte Gebiet des besagten Reiches geräumt haben werden.

So geschehen und unterzeichnet zu Lunes ville, ami 20 Pluvios, Jahr 9 der fränkis schen Republik, (9 Februar 1801).

Ludwig Graf Cobenzl.

Joseph Bonaparte.

IV.

[ocr errors]

Charakteristik des Ministers Thugut.
[Mitgetheilt.]

Er spielte unter den StaatsMånnern Europens dieselbe Rolle, die der Stoiker unter den Philosophen spielte. Er war die lebendige Darstellung der rastlosesten Arbeitsams keit und der grösten Verschwiegenheit, die selbst in ges meinen Angelegenheiten in übertriebene WortKargheit auss artete. Er würde, wie Wilhelm von Oranien, seine Peruke verbrennen, wenn er sich einbilden könnte, daß eines seiner Geheimnisse darunter perdünstet sey. Er gab seinen Råthen und Secretairen die Arbeiten, ohne zu res den, und empfieng sie wieder, ohne zu reden; nur machte er jedesmal eine tiefe Verbeugung. Er haßte den weichlichen Hoffurus, und nahm daher auch die äusserst bes trächtlichen TafelGelder, die seiner Stelle zu gebühren schienen, nicht an. Wie er haßte, wurde er wieder ges haft, nnd die Grosen verachteten ihn um seiner Neuheit willen. Alles, was nicht in den unmittelbaren Lauf der Geschäfte einschlug, wo nicht von Waffen oder Geld, den zwet Triebrådern der Maschine, unmittelbar die Res

de war, das heißt, alles, was er nicht selbst arbeitete, verschob er, vergaß er absichtlich, als wenn es nicht får ihn da wäre. Niemand erinnerte sich), ein solches Phas nomen gesehen zu haben. Die Furcht, die er in der StaatsKanzlei vom ersten Hofrathe an bis zum untersten Thurs Feher allen einflöste, war ohne Beispiel. Jeder zählte die Worte, die er mit ihm redete. Er war gewiß ein groser Kopf, ein groser Staats Mann. Aber er hatte eine einförmige Richtung. Er war kein Pitt im ganzen herrlichen Umfange der Kraft und Allwiffenheit. Er war mur ein einseitiger Pitt, aber doch der nächste nach ihm. Seit er abgieng, steht ein zerreiffender Marmelstein wes niger auf dem Schachbrete.

V.

Geschichte der zweijährigen Belagerung von Malta; aus dem TageBuch des Ober Befehls. habers der fränkischen Besazung auf dieser Insel, DivisionsGenerals Vaubois.

Et facere et pati fortia romanum est.

Der General Bonaparte hatte die Art getroffen, wie man fich gegen ein in vielen Rüksichten interessantes Volk, dessen Unwissenheit und Vorurtheile aber viel Schonung erforderten, betragen sollte. Eine ausserordentliche RegierungsCommission war von ihm errichtet, und angewiesen worden, sich so viel wie möglich der fränkischen Constitutión anzunähern, ohne jedoch an den LandesGesezen etwas zu ändern. Allein einige Fehler in der Verwaltung, die Unfälle bei Abukir, und mehr noch die Ränke der englischen und neapolitanischen Agenten, wekten bald die ungünstige Stimmung eines Theils der Einwohner wieder auf. Die Priester, die Adlichen merkten, daß die schwache fränkische Besazung in langer Zeit nicht würs de verproviantirt werden können: es ward ein Komplott angeEurop. Annalen. 1801. 4tes Stück.

1

1

« IndietroContinua »