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Bayerffige Staatsbibliothet Münchent

Die Republik.

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11. 2.

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Durch den Sturz der Tarquinier und die Abschaffung des Königthums ging das römische Volk aus dem halbfreien Zustande zur freien republikanischen Verfassung über. Es ist nicht unwahrscheinlich, und es fehlt nicht an Andeutungen dafür, dass die Grundlinien dieser Verfassung schon in der königlichen Zeit gezogen waren, und dass nur die Usurpation und willkührliche Herrschaft des letzten Königs ihre Ausführung verzögerte 1). Daher geschah auch, wenn wir den ganzen Staat mit allen seinen Mitgliedern ins Auge fassen, durch Einführung einer neuen Regierungsform nur der erste Schritt

1) Es hatte sich die Kunde erhalten, dass Servius Tullius eine republikanische Verfassung habe einführen wollen. Liv. I, 48. Id ipsum tam mite ac tam moderatum imperium tamen, quia unius èsset, deponere eum in animo habuisse, quidam auctores sunt, ni scelus intestinum liberandae patriae consilia agitanti intervenisset. Auch Dionysius hatte das in seinen Quellen gefunden: IV, 40. παρέσχε τε πολλοῖς ὑπόληψιν ὡς εἰ μὴ θᾶττον ἀνῃρέθη, με ταστήσων τὸ σχῆμα τῆς πολιτείας εἰς δημοκρατίαν. Wichtiger noch ist die Nachricht bei Liv. I, 60. Duo consules inde comitiis centuriatis a praefecto urbis ex commentariis Ser. Tullii creati sunt. Will man die ausdrückliche Berufung auf die commentarii Ser. Tullii bloss auf die Magistratswahl in Centuriatcomitien beziehen, so entsteht die Frage, was für Magistrate überhaupt in der königlichen Zeit zur Wahl gekommen seien.

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