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an denen Rose teils als erster, teils im Anschluß an Vorgänger von der Überlieferung der Hss. Vitruvs abgewichen ist; M. verteidigt überall die Überlieferung, und zwar so, daß man ihm in den meisten Fällen unbedingt beipflichten muß. Dann folgt die (sprachliche, nicht fachtechnische) Erklärung einiger Stellen. Schließlich weist M. noch auf ein paar Angaben Vitruvs hin, die eine Abfassung des Werkes unter Augustus nahelegen; wobei auch für den Lexikographen etwas abfällt, nämlich die Differenzierung von fanum, templum und aedes bei unserm Autor.

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Mit der Abfassungszeit unseres" Vitruv befaßt sich die zweite, bedeutsame Abhandlung Morgans. Sie ist eine eingehende Kritik der sprachlichen Argumente, mit denen Ussing in seiner 1896 erschienenen Schrift (vgl. Archiv X 301) die Herunterrückung des uns haltenen Werkes, in das 3., bezw. 5. Jahrh. und die Zuteilung an einen Fälscher zu stützen versuchte. Und zwar eine durchaus überzeugende Kritik: hatte Krohn seinerzeit in der gründlichen Rezension von Ussings Buch, Berliner Philol. Wochenschr. 1897, 773–781, jene Hypothese aus sachlichen Gründen zurückgewiesen, ohne sich auf die sprachliche Seite der Frage weiter einzulassen: so hat nunmehr Morgan die sprachgeschichtliche Argumentation Ussings Punkt für Punkt vorgenommen und ihre Unhaltbarkeit endgültig erwiesen.

Ussing hatte in den Eigentümlichkeiten von Vitruvs Sprache einzelne Anklänge an das Romanische gefunden und darin ein Anzeichen spätlateinischer Entstehung unseres Werkes gesehen: ein Grundirrtum, da, wie wir wissen, Vulgärlatein und romanische Sprachen. sich so nahe stehen und manche Brücke sogar schon vom 'Plautinischen' über die Jahrhunderte hinweg direkt zum 'Romanischen' führt. Auch die Beispiele, wo Vitruv allein mit spätlateinischen Autoren übereingeht, beweisen noch nichts: M. zeigt sie als zufällige Übereinstimmungen, die durch die Lückenhaftigkeit der uns erhaltenen Literatur sich genügend erklären. Zudem handelt es sich dabei nur um ganz wenige Beispiele *); in den meisten Fällen steht die Sache so, daß Vitruv eine Eigentümlichkeit entweder ganz allein hat was in dem besonderen Charakter seines Werkes oder in seiner literarischen Persönlichkeit ausreichend begründet ist oder aber, daß verwandte Erscheinungen teils aus der Republik teils aus dem ersten Jahrhundert der Kaiserzeit nachweisbar sind, die zum mindesten eine Ansetzung Vitruvs in die Zeit des Titus, wie Mortet will (vgl. Morgan S. 467), rechtfertigen würden.

Auf Einzelheiten näher einzugehen, ist hier nicht der Ort; doch seien ein paar Bemerkungen gestattet. Zu Vitruvs Neubildung indecentia neben decor, dem M. (S. 471) das von Cic. fin. 2, 11 gebildete indolentia neben dolor vergleicht, bemerken wir ergänzend, daß das Adj. decens (mit Komp.) in augusteischer Zeit gebräuchlich war

*) Die spätlatein. Ersetzung des quam nach Komparativen durch ab, die man 6, 3, 5 in 'atria minora ab maioribus eqs.' hat finden wollen, hält einer schärferen Interpretation der Stelle nicht stand, vgl. Thes. I 39, 55.

(Hor. Sen. rhet.): von einem solchen konnte jederzeit nach dem Muster temperans intemperantia, prudens imprudentia u. ä., mit Überspringung der formalen Zwischenglieder indecens oder decentia (letzteres übrigens von Cic. gelegentlich gebildet) ohne Anstoß ein Substantiv mit der Negation gebildet werden; die Form hat also auch unter diesem Gesichtspunkt für die augusteische Zeit nichts Auffälliges.

Zu S. 487: die Voranstellung von non in Phrasen wie non putavi praetermittendum ist nicht nur eine durch Parallelbeispiele aus andern Autoren, wie M. sie gebracht, zu rechtfertigende, sondern überhaupt die normale, und bedarf keiner Stütze durch das Griechische; das Verbum sentiendi ist mit dem Gerundiv zu einer Begriffseinheit zusammengewachsen über solche Gerundivkonstruktionen vgl. Archiv

XV 56 f. und die Negation steht daher gut nur entweder vor dem Hauptverbum oder vor beiden Verben, vgl. Cic. Caecin. 70 peritis non putat esse obtemperandum, de or. 1, 14 nemo . . . adulescens non sibi ad dicendum ... enitendum putavit; vom Standpunkte ciceronischen Lateins wäre ein putavi non praetermittendum geradezu schlecht. Den Gebrauch von aliter betreffend hat M. in Anmerkung 17-19 (S. 481) mit Recht darauf hingewiesen, daß der Thesaurusartikel die Stellen Vitr. 1, 2, 9 und 9, 1, 1 in ihrer besonderen Bedeutung nicht berücksichtigt hat; dagegen fehlt 2, 1, 1 dort, weil der Thesaurustext an der betr. Stelle statt aliter [e] spiritu mit Degering halitu et spiritu liest; die von M. ebendort zur Vergleichung herangezogene Stelle Sen. nat. 4 praef. 22 wird, die Richtigkeit der von Gercke für den Thesaurus festgestellten Lesung (aliter statt aliter aliterque) vorausgesetzt, trotz M. wohl an dem Platze zu lassen sein, an dem sie im Thesaurus steht (I 1656, 40), da sie mit den vorangehenden Beispielen von aliter et konstruktiv am nächsten verwandt ist. *

München.

Oskar Hey.

E. Slijper: De formularum Andecavensium latinitate. Diss. inaug. Amstel. 1906. 131 pgg. 8°.

Die holländischen Doktordissertationen haben aus dem vorhergehenden Jahrhundert einige Eigentümlichkeiten beibehalten, welche jetzt im Absterben begriffen sind. Sie haben den Umfang kleiner Bücher, sie enthalten eine Fülle (25-100) aus allen Gebieten gezogener Thesen zum Disputieren; sie sind ausnahmslos lateinisch geschrieben. Wenn nun aber Verf. offen bekennt, er habe seine Schrift in französischer Sprache schreiben wollen und habe sich zur lateinischen nur entschlossen, quod lex ita iubet, obschon er sich bewußt sei, kein klassisches Latein geschrieben zu haben, so folgt daraus auch, daß das Verständnis dem Leser einigermaßen erschwert wird. Es möge daher genügen auseinanderzusetzen, um was es sich handelt.

*) Nach freundlicher privater Mitteilung von Herrn Prof. Gercke hat den Zusatz aliterque einzig der cod. E (Berolinensis Erfurtanus), der sich auch sonst durch ,,verblüffend schöne" Lesarten auszeichnen soll.

Die Formulae Andecavenses sind Rechts- oder Gerichtsformeln von Anjou, entstanden im 6. oder 7. Jahrh. n. Chr. Der neueste Herausgeber, der Jurist Zeumer urteilte also 1883, sermonem a vera latinitate abhorrere, und der Historiker Krusch stimmte ihm bei. Für den Philologen ist freilich das Latein des 7. Jahrh. gleich berechtigt wie das des Cicero, und Slijper wollte daher nur nachweisen, daß die Formulae in der Sprache der gleichzeitigen literarischen Denkmäler abgefaßt seien, d. h. in der lebendig sich fortentwickelnden lateinischen Sprache (Vulgärlatein), nicht in der künstlich konservierten klassischen Sprache. Für Krusch ist poteieremus ein schauderhaftes Latein, während wir das Imperf. coni. aus dem Infinitiv potere (= posse) herleiten, und also die Form gerade so organisch ist als das Futurum irabis von irare. Dazu kommt aber noch, daß manches korrupt ist, weil der Schreiber den Text nicht verstand: so ist wohl cogiue nichts anderes als umgestelltes coiuge.

So hat nun S. methodisch die Latinität der Formulae untersucht, Phonetik, Morphologie, Syntax, oder, wie er selbst sagt, die Beispiele zusammengestellt. Für den Vokalismus diente ihm Schuchardt als Grundlage; für den Konsonantismus weist er nach, daß auslautendes b, d, t, m nicht mehr gehört wird, s wenigstens zum Teile nicht (p. 74). Aus der Syntax seien als Beispiele zitiert: die Auflösung der Kasus durch Präpositionen, die doppelte Negation, id sunt ce sont. Auch sonst sind Vorläufer des Französischen (nicht des Italienischen) erkennbar.

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Im Anhange gibt Verf. ein Faksimile des Codex Weingartensis, welches die Paläographen wegen einer ungewöhnlichen Form des a interessieren dürfte. Die deutsche Literatur, so weit sie das Thema berührt, ist sorgfältig benützt.

L. Radermacher: Quintiliani institutio oratoria. Bibl. Teubn. vol. I. 1907. 8°. (Nach der Voranzeige des Herausgebers in Teubners Mitteilungen 1906. II 2. S. 41).

Daß man mit der großen kritischen Ausgabe Halms nicht an das Ende der Kritik gekommen sei, dessen war sich der Herausgeber vollkommen bewußt; allein, er hatte nicht mehr den Mut, die Umarbeitung selbst zu besorgen, handelte es sich doch um die Kollation ganz neuer Handschriften und um die Klassifizierung des gesamten kritischen Apparates, wie Fierville und Peterson dargetan haben. Anfänglich hatte Halm diese Aufgabe seinem Kollegen Iwan Müller als Vermächtnis hinterlassen; allein dieser trat nach mehreren Jahren zurück und dessen Nachfolger F. Becher entzog ein frühzeitiger Tod seiner Aufgabe. Der Erbe der Vorarbeiten, eines kritischen Kommentares zum ersten Buche, sowie einiger Probekollationen zum Vallensis (olim Laurentii Vallae) etc. ist nun L. Radermacher geworden. Er hat zuerst die volle Bedeutung des Vallensis erkannt, welcher sogar neben Ambrosianus und Bernensis - Bambergensis in betracht kommt, da er eine eigene Überlieferung bildet, welche mit den Exzerpten

Auch wer sich mit

des Julius Victor gegen AB zusammenstimmt. dem X. Buche beschäftigt hat, wo uns der alte Ambrosianus bekanntlich im Stiche läßt und der Bambergensis mit einigen willkürlich herausgegriffenen jüngeren Handschriften die Grundlage bildet, wird aus Erfahrung wissen, daß der Kritiker kein festes Fundament unter den Füßen hat. Der Text wird also in der neuen Ausgabe ein ganz anderes Gesicht annehmen.

Heinrich Brewer, Kommodian von Gaza, ein arelatensischer Laiendichter aus der Mitte des fünften Jahrhunderts. Paderborn 1906. 8o.

Das Ergebnis dieser gründlichen Untersuchung ist im Titel angegeben. Der Verf. weist zunächst überzeugend nach, daß die gewöhnliche Annahme, Commodian habe im dritten Jahrhundert gelebt, auf schwachen Füßen steht. Mit Recht betont er, daß die äußere Überlieferung (Gennad. vir. ill. 15) Commodian frühestens ins vierte Jahrhundert weist. Denn Gennadius, der nicht nur aus seinen Schriften schöpft, erwähnt ja nur Schriftsteller des 4. und 5. Jahrhunderts und bezeugt Benutzung des Lactanz bei Commodian.

Dann sucht der Verf. aus den Gedichten selbst Indizien für die Zeitbestimmung zu gewinnen. Er geht aus von der Schilderung der Anzeichen für das Nahen des Weltendes: Apol. 805 sq.*). Dabei sind einzelne ganz spezielle Züge verwendet, die von der Eroberung Roms durch Alarich (410) entlehnt scheinen. Einen weiteren Anhaltspunkt

bietet Instr. 2, 10: bei plötzlichem feindlichen Einfall sind Kinder in Gefangenschaft geraten. Nach langer Zeit kehren sie zurück. Commodian ermahnt sie, durch erneuerte Taufe ihre Zugehörigkeit zur Kirche zu bekunden. Das hat nur Sinn, wenn sie sich nicht erinnern können, getauft zu sein. Dies ist ein ganz aktueller Fall, der konkretes Interesse hat: wir wissen, daß Papst Leo I. im Jahre 458 in dieser Frage eine Entscheidung getroffen hat. Kein Zweifel, Commodian bezieht sich, wenn nicht auf die päpstliche Entscheidung, so doch auf denselben Fall. Nicht mit gleicher Sicherheit kann man Instr. 2, 9 auf die Vandaleneinfälle deuten. Denn 2, 9, 19 transfluviat hostis kann sich nicht auf den Feind beziehen, der übers Meer kommt, sondern nur auf einen, der einen Fluß überschreitet. Aber diese Beziehung ist nicht nötig. Man wird also darauf versichten müssen, einen Zusammenhang zwischen Instr. 2, 9 und dem Aufruf Valentinians zum Kampfe gegen die Vandalen zu finden. Der Feind, dessen Einbruch ins Reich das nahende Weltende anzeigt, sind nach Apol. 810 die Gothen. Diese wohnen seit 453 in Pannonien und haben 461-471 nicht mit den Römern gekämpft. Darum identifiziert der Verfasser die Gothi mit den Getae und sieht in ihnen die Hunnen. Das ist möglich, aber nicht sicher. Denn in den Worten Apol. 810 quae

*) Daß dabei die siebente Christenverfolgung in die Zukunft versetzt wird, zeigt, daß Commodian anders rechnete, als Augustin civ. 18, 52.

(sc. persecutio) cito traiciet Gothis inrumpentibus amnem ist traiciet unverständlich, wenn man nicht amnem als Objekt dazu zieht. Dann ist der Abl. absol. temporal zu fassen: wenn die Gothen einbrechen, dann wird die 7. Verfolgung den Strom überschreiten. So kommen wir auch auf die Hunnen als die Urheber der Verfolgung: sie haben im Jahre 466 einen Einfall ins oströmische Reich gemacht. Auf diesen bezieht sich nach Ansicht des Verf. jene Stelle. Jedenfalls setzt sie das Jahr 453 als terminus post quem voraus.

Eine Bestätigung dieses Zeitansatzes gewinnt der Verfasser aus Instr. 2, 25-27. Instr. 2, 25 emfiehlt den Diakonen,. sich dem schiedsrichterlichen Spruche ihrer geistlichen Vorgesetzten zu unterwerfen und ermahnt sie zur Keuschheit. Beide Punkte sind auf gallischen Konzilien der Jahre 453-465 lebhaft erörtert worden. Mit Anklagen gegen die Bischöfe befaßt sich Instr. 2, 25: Unbotmäßigkeit, besonders Usurpierung des Amtes gegen den Willen der Bevölkerung hatte gerade zu Klagen Anlaß gegeben, über die Papst Hilarus 462 entschied. In 2, 28 wird als Gegenstück der rechte Bischof geschildert, und es ist sehr wahrscheinlich, daß Commodian mit exhilaratur in v. 12 auf den Namen dieses Papstes anspielt: es ist der gute Hirte, der Strenge wie Nachsicht zur rechten Zeit kennt. Instr. 1, 32 fordert einen willkürlichen Statthalter*) zur Bekehrung. Er ist iudex norus, also hat eben sein Amt angetreten. 462-467 war der aus Sidonius bekannte Arvandus praefectus Galliarum, auf dessen Person die Schilderung vorzüglich paßt.

Hatten schon diese chronologischen Erörterungen es nahe gelegt, Commodian nach Gallien zu setzen, so ergeben sich weitere Bestätigungen aus der Erwähnung des Ammudateskultes (Instr. 1, 18) der von Syrien aus besonders in Südgallien und Illyrien verbreitet war**), und aus der Sprache. Denn sowenig auch von den „lokalen Verschiedenheiten" der lateinischen Sprache sich als gesichert erwiesen hat, zwei Gallizismen sind bei Commodian sicher: die Umschreibung des Genetivs durch ad: Apol. 892 rex ad oriente und das transitive o(b)stare (Instr. 2, 18, 15), das nur ins Provençalische und Französische übergegangen ist. Ein der gallischen Liturgie eigentümlicher Brauch wird berührt Instr. 2, 35, wo es sich um die Störung des Gottesdienstes durch Unterhaltung handelt. Die Aufforderung zum Schweigen. kennt sonst die Liturgie nur vor dem Evangelium, die gallische Liturgie hat sie auch vor der Verlesung der Epistel durch den Lektor, und darauf bezieht sich v. 5***)

Dürfte somit kaum noch ein Zweifel sein, daß Commodian im 5. Jahrhundert in Gallien geschrieben hat, so ist es nicht erwiesen, daß er in Arelate gelebt hat. Die Deutung von Instr. 2, 9, 10 sq. auf die vom Meere die Rhône aufwärts dringenden Vandalen haben

*) iudex bezeichnet hier wie Apol. 863 den Provinzialstatthalter. Das ist erst seit Constantin möglich.

**) Daß es sich in Instr. 1, 18 nicht um den Hauptkultort dieses Gottes handelt, schließt der Verf. mit Recht aus v. 2 ne quid praeterire dicamur. ***) buccina praeconum clamat, lectore legente ut pateant aures.

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