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folgende ne mortis poena. non maneat breviusque luant. Derselbe Gegensatz ist dann noch einmal im folgenden wiederholt: cruciantia corpus (so Foggini, cruciant ✶✶ cod. M) praeteritura pati satis est. aeterna tremiscant supplicia. Empfiehlt sich Mommsens Konjektur schon durch ihre paläographische Leichtigkeit und durch den Sinn, so läßt sie sich auch dadurch stützen, daß carnifer in dieser Bedeutung nicht vereinzelt dasteht; vgl. Ignat. ad Smyrn. 5, 2 quid enim iuvat me quis, si me laudat, dominum autem meum blasphemat, non confitens ipsum carniferum? (gr. ocоxоçóдov). Zur Ausfüllung der Lücke hat Petschenig per omnes vorgeschlagen, offenbar mit Rücksicht auf v. 361 erit unius utile multis exitium; doch scheint mir auch diese Konjektur nicht glücklich zu sein. Die Worte ut mortis poena ** non maneat breviusque luant können sich nur auf die Strafe im Jenseits beziehen, diese soll,,kürzer" währen; die Einschränkung der Strafe ist hier nicht so gemeint, daß weniger (per omnes non maneat nach Petschenig), sondern so daß die Übeltäter kürzer büßen. Sollte Petschenig aber per omnes als Gegensatz zu dum perdere non vult, subiectum sibi quidquid crat, gedacht haben, so muß dagegen erwähnt werden, daß das Tempus erat in diesem Falle Schwierigkeiten macht; man müßte dann est oder erit erwarten, wie auch schon Foggini ändern wollte. Doch dürfte auch hier der Vorschlag Mommsens deinceps zutreffender sein; noch näherliegender ist vielleicht die Lesung mortis poena futura (vgl. Aug. in psalm. 124, 10 futura supplicia, civ. dei 19, 4 beatitudinem. . futuram, Ps. Aug. serm. 54, 1 futuram et aeternam vitam u. öfter).*) Demnach würde der ganze Satz folgende Textgestalt erhalten: sic punit iniquas carnifer as animas, ut mortis poena futura non maneat breviusque luant. ,,Da er nichts was immer ihm untergeben war, (auf ewig) vernichten will, so straft er die bösen Seelen im Leibe, so daß die künftige Strafe des Todes keine dauernde sei und sie kürzer zu büßen hätten."

München.

R. Meister.

Mytilius.

Im 25. Kapitel der Prologi historiarum Philippicarum des Pompeius Trogus heißt es: filiusque eius (scil. Pyrrhi) Alexander Illyricum cum rege Mitylo bellum habuerit. Die Handschriften schwanken zwischen Mitylo, Mitilo, Mytylo etc. (vgl. Ruehls praefatio p. LVIII), der Ambrosianus hat gar Mytertilio. Das richtige ist Mytilio, wie eine von Brunšmid, Die Inschriften und Münzen der griechischen Städte Dalmatiens (1898) p. 54 Anm. 47 publizierte Münze des Agramer Museums beweist, die die Aufschrift trägt Βασιλεως Μυτιλιου, und nach Südillyrien gehört. Eine gleichartige Münze erwähnt

* Paläographisch würde sich besonders poena perennis empfehlen, das Prof. Hey mir vorschlägt.

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Hermann Jacobsohn

Peter Germann:

Brunšmid aus der Sammlung der Turiner Bibliothek. Es ist anzunehmen, daß dieser Mytilios niemand anders ist als der von Pompeius Trogus genannte, so daß die Münzen der ersten Hälfte des dritten Jahrhunderts angehören würden.

München.

Hermann Jacobsohn.

Brutes.

Zu den Belegen für dieses Wort, die Ihm im Thesaurus II 2212 Z. 4 sqq. gibt, läßt sich ein weiterer, m. E. besonders deutlicher hinzufügen: nr. 255 des Supplementbandes zu Corpus V, Z. 5 sq. Juliae Speratae. Jul. Secun. socr. bruti, eine Inschrift guter Zeit aus Aquileia. Schon der erste Herausgeber der Inschrift, Gregorutti, (arch. Triest. 6, 1879-1880, p. 26) hat die Vermutung ausgesprochen, daß bruti so zu deuten sei; Mommsen aber lehnte diese Auffassung ab, da germanisch brutis (bruta) auf römischen Inschriften undenkbar sei, und versuchte, die Inschrift in recht künstlicher Weise zu interpretieren. Allein jetzt, wo wir durch die Aufsätze Domaszewskis (Neue Heidelb. Jahrb. 1893, 193 ff.) und Gundermanns (Zeitschr. für deutsche Wortkunde 1, 240 ff., Archiv XII 411; vgl. auch Loewe Kuhns Zeitsch. für vergleich. Sprachforschung 39, 276 ff.) drei Belege für das Vorkommen des Wortes auf römischen Inschriften und weitere aus Glossen kennen, wird dieser Zweifel hinfällig. Die Verteilung der Inschriften, die das Wort aufweisen, auf Teurnia in Noricum (Corp. III 4746), Moesien (Corp. III 12377, 12666) und Aquileia ist immerhin beachtenswert. Hermann Jacobsohn.

München.

Contumelia.

Um den Zusammenhang von contumelia mit tumeo, contumax, contumacia begreiflich zu machen, bringt Pokrowskij, Kuhns Zeitschrift für vgl. Sprachforschung 35, 231, zwei Stellen, an denen contumelia die Bedeutung von contumacia, superbia haben soll. Es kann indes gar keinem Zweifel unterliegen, daß contumelia in der ganzen Latinität nichts anderes ist als „die Schmach, die ich durch Taten oder Worte jemandem zufüge, oder die mir von irgend einem angetan wird" (im Gegensatz zu flagitium, vgl. Usener Rhein. Mus. 56, 5 ff.). Ich begnüge mich, im allgemeinen wie wegen der von Pokrowskij zitierten Stelle Cic. nat. deor. 1, 73 (vexat... omnibus contumeliis) auf den demnächst erscheinenden Artikel des Thesaurus 'contumelia' zu verweisen, und führe nur an Cic. div. in Caec. 3 quas res luxuries in flagitiis, crudelitas in suppliciis, superbia in contumeliis efficere potuisset, Vitr. 1, 1, 6 superbia meritis contumeliis punita, Sen. dial. 7, 10, 2 superbiam contumeliis gaudentem. Das zweite Zitat Pokrowskijs (Cic. leg. agr. 2, 79) hat C. F. W. Müller daher mit gutem Grund gebessert in quae est

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ipsa superbia et contumacia, vgl. Verr. 4, 5. 4, 89. prov. 8. Es ist gewiß richtig, daß der Übergang von „Übermut" zur Bezeichnung seiner konkreten Offenbarungen" semasiologisch nichts Bedenkliches hat, allein, wo contumelia innerhalb der lateinischen Literatur im Sinne von superbia, contumacia verwandt wird, handelt es sich um nichts als eine falsche Übersetzung des doppeldeutigen ßots, das die Bedeutungen von superbia und contumelia vereinigt: Itala Jer. 13, 9 (Wirc.), Vlg. Esth. 13, 12 im Gebet des Mardochai non pro superbia et contumelia fecerim hoc' (vgl. oben) (= LXX Esth. 4, 49 ovx Ev ὕβρει οὐδ ̓ ἐν ὑπερηφανεία) mit bemerkenswerter Abweichung vom sonstigen Sprachgebrauch des Hieronymus, und im Anhang zur offiziellen Vulgata IV. Esdr. 11, 43. Die Verknüpfung mit tumeo ist also abzulehnen, wie die mit contemnere. Das Richtige liegt sehr nahe: ich verbinde contumelia mit temerare „verletzen, temerare,,verletzen, entehren, schänden", intemeratus „,unbefleckt, unverletzt, unentweiht", eine Wortgruppe, die zwar vor Virgil nicht belegt ist, die aber Norden Aeneis VI p. 325 sicherlich mit Recht als archaisch betrachtet. temerare, das weiterhin allgemein mit tenebrae, temere, temeritas etc. verbunden wird, steht semasiologisch altindisch tamyati „wird betäubt, ermattet", altslavisch tomiti,,abmühen, quälen" am nächsten, die freilich eine physische oder psychische Schwäche des eigenen Ichs bezeichnen, und denen die Vorstellung eines durch den Eingriff eines Fremden herbeigeführten Zustandes fremd ist. Es gehört aber seiner Bildung nach zu dem in tenebrae, altindisch támas n. ,,Finsternis" vorliegenden s-Stamm, der auch contumelia zugrunde liegen wird: contumēlia zu einem Adjektiv contumelis aus con- temes - lis. (Vgl. Stolz, Hist. Gramm. 513.) Ob contumia (Mart. Cap. 4, 424; Gloss. V 14, 17; 58, 34; 595, 1. 448, 55 contimiae), das in den Glossen durch contumelia erklärt wird, zu tumco zu stellen ist mit dem Bedeutungsübergang, wie er in ßois vorliegt, oder eine Ableitung von einem neben dem s-Stamm liegenden o-Stamm repräsentiert (vgl. altslavisch tima f. ,,Finsternis"), ist nicht zu sagen.

München.

Hermann Jacobsohn.

Die sogenannten Varronischen Sentenzen.

(Vorläufige Mitteilung.)

In den,,Neuen Jahrbüchern für Philologie und Pädagogik“ LIV. Bd. 1848 machte Oehler in einer Abhandlung über die sogenannten Varronischen Sentenzen auf eine in der Bibliothek des Trinity College zu Dublin befindliche Handschrift dieser Sentenzen aufmerksam. Von den späteren Herausgebern der Sentenzen wurde sie jedoch nicht benutzt. Wie eine Vergleichung jetzt ergeben hat, enthält die ziemlich junge Handschrift 120 Sentenzen, also ungefähr drei Viertel der ganzen Sammlung. Unbekanntes Material findet sich darin nicht, die

Archiv für lat. Lexikogr. XV. Heft 3.

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Peter Germann

Richard Samter:

Reihenfolge der Sentenzen ist mit manchen Auslassungen im allgemeinen die der schon früher bekannten größeren Handschriften. Die Überschrift lautet, von der anderen Überlieferung abweichend: Varronis ad Papirianum senatorem urbis Romae. Ich möchte die Vermutung aussprechen, daß hinter dem überlieferten Namen ad Papirianum, ad Paxianum usw. Papirius Fabianus zu suchen sei, der Lehrer Senecas. Eine nähere Würdigung des Codex soll einer späteren Abhandlung vorbehalten sein, die hauptsächlich die Quellen der sogenannten Varronischen Sentenzensammlung untersuchen wird.

Es unterliegt jetzt keinem Zweifal mehr, daß diese Sammlung den Namen Varros zu Unrecht trägt. Ihr Ursprung ist vielmehr, wie vorläufig mitgeteilt sein mag, zu suchen in den prosaischen Schriften des Philosophen Seneca, namentlich in dessen Briefen an Lucilius. Wenn auch die Sprache der Sentenzen vielfach ein anderes Gepräge zeigt als bei Seneca und ihr Inhalt allerlei Änderungen erfahren hat, so läßt sich doch noch ein beträchtlicher Teil auf diese seine Quelle zurückführen. Sprachliche Eigentümlichkeiten, sowie die handschriftliche Überlieferung lassen die Beziehungen der Sentenzensammlung zu den Werken Senecas ebenfalls noch deutlich erkennen.

Clausen (Pfalz).

Peter Germann.

Quinquevir.

Das Rezept für Erbschleicher, das Horaz in der fünften Satire des zweiten Buchs mit beißendem Spott verschreibt, setzt sich aus mehreren Einzelverordnungen zusammen. Eine von diesen (v. 51–69) rät ihm, wenn etwa der Testator ihm das Testament zum Lesen reiche, zwar abzuwehren, jedoch so, daß vorher mit verstohlenem Blick von seinem wesentlichen Inhalt, der Erbeseinsetzung, rasch Kenntnis genommen werde. Darauf folgen die Worte plerumque recoctus scriba ex quinqueviro corvum deludet hiantem, woran sich die Anekdote von Coranus und Nasica anschließt. Die herrschende Auslegung versteht unter dem scriba den Coranus, der vom quinquevir möge damit die unter diesem Namen bekannte den Sicherheitsdienst Roms versehende oder welche Beamtenkategorie auch immer gemeint sein — bis zum scriba sich emporgearbeitet habe (statt aller KiesslingHeinze 1906). Was bei dieser Auslegung befremdet, ist, daß hinter plerumque, nach welcher Partikel der Leser auf eine allgemeine Sentenz sich gefaßt macht, sofort die Person des Coranus beschrieben wird. So durfte Horaz nicht vorgehen. ,,Öfters" wird (nicht ein scriba, früherer quinquevir, sondern höchstens) der Erblasser in abstracto den maulaufsperrenden Raben foppen. Erst nach dieser einleitenden allgemeinen Bemerkung wäre die Exemplifikation in v. 57 am Platze: „So ergeht es dem Nasica mit Coranus". Könnte nicht mit dem scriba der Schreiber des Testaments und das recoctus ex

quinqueviro so gemeint sein, daß als Schreiber gemeinhin einfach einer von den, wie bei allen Rechtsakten per aes et libram, so auch beim Testament erforderlichen 5 Solennitätszeugen verwandt wurde, so daß die sprichwörtlich gewordene Grobheit der responsio Celsina (D. 28, 1,27*) nicht sowohl aus der Einfalt der Frage an sich, die Kämmerer in der dritten Abhandlung seiner Beiträge zur Geschichte und Theorie des römischen Rechts gar nicht gelten lassen wollte, als vielmehr aus dem Unmut des Juristen sich erklären würde, mit Anfragen über die Zulässigkeit eines Verfahrens belästigt zu werden, dessen rechtliche Unbedenklichkeit schon aus seiner Alltäglichkeit und seinem Alter erhellt?

Einige Momente, die für die vorgeschlagene Auslegung zu sprechen scheinen, seien hervorgehoben. Daß der Gedankengang der vv. 55/56, der bei der herrschenden Auslegung stark verschoben scheint, in natürlichem Fluß sich fortbewegen würde, ist klar. Der Dichter spricht erst die allgemeine Sentenz aus und läßt dann erst das Exempel folgen und dieses dient nicht zur Erläuterung der Mahnung, abzuwehren, sondern der Mahnung zu kontrollieren, also der letzten Worte des Dichters. Ferner, die Episode Nasica-Coranus erhielte den Charakter einer feinen Lustspielszene statt den eines platten, überdies, gegen den eigenen Schwiegervater angewandt, unsäglich rohen Scherzes. Coranus, der neugebackene Ehemann, reicht gleichsam als Morgengabe seinem Schwiegervater sein Testament zum Lesen hin. Der nimmt's nach vielem Nötigen. Doch keine Rührung, kein Ausbruch der Verwandtenzärtlichkeit, eisiges Schweigen folgt. Denn Nasica liest betreten (tacitus) statt des erwarteten und auch von Coranus ihm zugedachten legatum liberationis die Worte:,,(etwa Nasicae do lego) plorare sibi suisque“. Endlich, dem Wesen der Satire ist es viel angemessener, daß nicht vor dem Erblasser selbst, den wir uns ja im Gegenteil als ahnungsloses Opfer des Erbschleichers vorzustellen geneigt sind, sondern vor der zu allerhand Schabernack gegen den Fuchs von Erbschleicher aufgelegten Mittelsperson gewarnt werden soll. Wäre es gewöhnlich (plerumque), daß der Testator selbst etwaige kaptatorische Bestrebungen durchschaut und durchkreuzt, die Erbschleicher

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Domitius Labeo Celso suo salutem. Quaero an testium numero habendus sit is, qui, cum rogatus est ad testamentum scribendum, idem quoque, cum tabulas scripsisset, signaverit. Juventius Celsus Labeoni suo salutem. Non intellego quid sit, de quo me consulueris, aut valide stulta est consultatio tua: plus enim quam ridiculum est dubitare, an aliquis iure testis adhibitus sit, quoniam idem et tabulas testamenti scripserit. Kämmerer erblickte das (gerechte) Bedenken des Domitius Labeo in der Unvereinbarkeit mit der in D. 28, 1, 21 § 2 überlieferten Rechtsregel: in testamentis, in quibus testes rogati adesse debent, ut testamentum fiat, alterius rei causa forte rogatos ad testandum non esse idoneos placet. Zustimmend F. Hofmann (Krit. Studien im röm. R. 39 f.), Kipp (Geschichte d. Quellen des röm. R.2 108), Erman (Grünhuts Zeitschr. f. Priv. u. öffentl R. 31, 569 f.), der unter Hinweis auf den Mangel genauer Übereinstimmung zwischen dem cum rogatus est ad testamentum scribendum und dem quoniam scripserit behauptet, Celsus habe, sich dumm stellend, die Anfrage absichtlich mißverstanden, um die Gültigkeit des Testaments retten zu können (?).

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