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Dr. W. May, Korallen und andere gesteinsbildende Tiere. Mit 45 Abbildungen im Text. Leipzig, Verlag von B. G. Teubner 1909. Das vorliegende Buch 231. Bändchen der Sammlung wissenschaftlich-gemeinverständlicher Darstellungen Aus Natur und Geisteswelt" schildert die gesteinsbildenden Tiere nach Bau, Lebensweise und Vorkommen. Da der Verf. ein zoologisches und kein geologisches Buch schreiben wollte, spielen die von den Tieren gebildeten Gesteine selbstverständlich nur eine untergeordnete Rolle. Bei der Beschreibung fanden jene Körperteile besondere Berücksichtigung, welche die Gesteinsbildung bedingen, nämlich die Skelette und die Schalen. Eingehend geschildert sind die Korallentiere und ihre Produkte. Dr. May bespricht außerdem die Formen und die Bildung der Korallenriffe, die Senkungstheorie Darwins, die Rifftheorie Danas, Sempers, Murrays u. a. Als gesteinsbildende Tiere kommen noch die Urtiere, Schwämme, Weichtiere, Stachelhäuter und Würmer in Betracht. Den Krebsen und den Wirbeltieren kommt als gesteinsbildender Faktor nur eine untergeordnete Rolle zu. Das Bändchen ist recht anregend geschrieben und schön illustriert. Wien. H. Vieltorf.

Astronomischer Kalender für 1911. Herausgegeben von der k. k. Sternwarte zu Wien. Berechnet für den mitteleuropäischen Meridian und die Polhöhe von Wien. III. Folge. Erster Jahrgang. Wien, Druck and Verlag von Karl Gerold's Sohn. 147 SS.

Seit 1. Mai 1910 ist auch für die Stadt Wien die mitteleuropäische Einheitszeit eingeführt. Das Mittagszeichen der k. k. Sternwarte wird daber nicht mehr nach dem Meridian von Wien, sondern nach dem mitteleuropäischen Meridian, der durch 15° 0' 0" östliche Länge von Greenwich definiert ist, gegeben. Die dadurch bedingten wesentlichen Änderungen in den Zeitangaben des Kalenders, wie in den Sonnen- und Mondephemeriden, deren Bedeutung in der Einleitung eingehend besprochen ist, veranlaßten den Herausgeber des Kalenders ihn als den ersten Jahrgang einer dritten Folge zu bezeichnen. Die erste Reihe der astronomischen Kalender, damals noch „Kalender für alle Stände" benannt, erschien unter der Redaktion J. J. v. Littrows und seines Sohnes Karl v. Littrow und umfaßt 48 Jahrgänge des Zeitraumes von 1831-1878. Die zweite Folge gab Hofrat Weiß heraus. Ihr gehören 29 Bände der Jabre 1882 -1910 an.

Als wissenschaftliche Beilagen enthält der diesjährige zwei Aufsätze. Der erste, unter dem Titel „Die Sonne", rührt vom Direktor Prof. J. v. Hepperger selbst her und gibt einen Überblick über die neuesten spektroheliographischen Methoden zur Erforschung der Sonne. Der zweite enthält die alljährlich gewohnte Übersicht über die im Jahre 1910 neuentdeckten Planeten und Kometen, aus der namentlich der Bericht über die Wiener Beobachtungen des Halleyschen Kometen die Leser interessieren dürfte.

Karolinenthal.

Dr. Oppenheim.

Frank Paul, Tonkünsterlexikon. 11. Auflage. Leipzig, Karl Merseburger 1910.

Franks Tonkünstlerlexikon bietet dem musikverständigen Laien ein vorzügliches Nachschlagebuch über Komponisten und ausübende Ton

künstler von den Ursprüngen unserer Musik an bis auf die jüngste Gegenwart. Es kann daher als wirkliches Inventarstück jeder Lehrer- und Schülerbibliothek empfohlen werden.

Wien.

J. H.

Programmenschau.

30. Dr. Florian Weigel, Bemerkungen zu einigen Arten von Anomala in der griechischen und lateinischen Deklination. Progr. des k. k. Staats-Gymnasiums im VIII. Bezirke Wiens 1906. 13 SS.

Die vorliegende Programmabhandlung gilt der Besprechung mehrerer Gruppen von Anomala, die in der Schulgrammatik behandelt zu werden pflegen. So wird denn zunächst das Erscheinen von Pluralformen auf -α (-a) neben Pluralformen auf -o (-i) erklärt. Dann wird die Erscheinung, daß die Sprache Nominalformen, die mit Formen anderer Wörter zusammenfielen, in abweichender Weise bildet, um zu differenzieren“, in mehreren Beispielen vorgeführt: vivs und viúv konnten nicht zur Geltung kommen wegen us (sus) und vv, die Form des Artikels ó ist dem Maskulinum der Adjektiva der O-Deklination nicht angeglichen worden wegen des Relativams os, quem sollte sich von quom (cum) and quibus (queis) von quis unterscheiden, fors ist ein defectivam casibus wegen des Adjektivums fortis, ebenso vicem wegen vix and vicus, endlich vis wegen vir. Das Streben, eine Kakophonie zu meiden, wird geltend gemacht für das Fem. von лogos, für den Vok. von deus und für die Vokative Vergili, fili, mi. Weiterhin ist die Rede von der Ausgleichung zwischen der nominalen und pronominalen Deklination, einzelne Unregelmäßigkeiten (die Deklination von Zeus [aber im Nom. Iuppiter durfte nur die Stammform Iou, nicht Iov herangezogen werden!], der Gen. familias, die Akkusative turrim, puppim, die Formen zaτoάov, doręάov) werden durch Zurückgreifen auf die Entstehung dieser Formen, andere Unregelmäßigkeiten (deabus, der Gen. auf ov bei der A-Deklination, "Agreμiv, requiem) durch die Wirkung der Analogie erklärt. Den Schluß bilden einige Unregelmäßigkeiten in der Betonung: dixaicov neben tazetov, die Ausnahmen πάντων, παίδων usw., νεώς (von ναῦς), ἀργυροῦς neben ἀργύρεος. Über den Zweck dieser „Bemerkungen" hat sich der Verf. zwar nirgends selbst ausgesprochen, doch dürfte er leicht zu erraten sein. Weil nämlich die genannten und ähnliche Fragen der wissenschaftlichen Grammatik auch in der Schulgrammatik nicht ganz übergangen werden. können, deshalb wollte, wie mir scheint, W. mit der vorliegenden Abbandlung eine populäre Darstellung dieser Fragen liefern und als solche ist sie gewiß willkommen zu heißen 1). Freilich gelingt begreiflicherweise eine solche Absicht nicht immer so wie in dem bekannten Aufsatz Hirts über den Ablaut, nicht zum mindesten deshalb, weil die wissenschaftliche Forschung selbst nicht überall zu allseits befriedigenden Resultaten vorgedrungen ist. Darunter leidet auch die vorliegende Abhandlung, so daß sie, deren Hauptverdienst in der Gruppierung der Erscheinungen liegt, im

1) Diese Anzeige war schon im Jahre 1906 geschrieben. Seitdem sind durch den neuen Normallehrplan des Gymnasiums sprachwissenschaftliche Belehrungen der griechischen Grammatikstunde des Obergymnasiums ausdrücklich zugewiesen. Solchen Belehrungen kommen Darlegungen wie der vorliegende Progammaufsatz außerorordentlich

zustatten.

einzelnen nicht immer auf ungeteilte Zustimmung rechnen kann. Z. B. gleich die zur Erklärung von oira neben oitos, loca neben locus ɑ. ☎. angeführten ursprünglichen" Verhältnisse sind in Wirklichkeit wohl sekundärer Natur. Denn man darf wohl nach den Ausführungen Joh. Schmidts zur Erklärung der erwähnten Erscheinungen sagen, daß der neutrale Plural indogermanisch der Singular eines femininen Kollektivums war, und kann zur Unterstützung dieser Ansicht auf griechischem Sprachboden einerseits auf das Nebeneinander von novos und zooń, anderseits auf die Gleichheit von ἡ ἄκρα und τὰ ἄκρα hinweisen. Oder was die Formen vivs und viúv betrifft, so sind sie (im Attischen!) nicht deshalb nicht zur Geltung gekommen, weil sie nach Ausfall des j zu os and v [Kretschmer, Gr. Vaseninschr. p. 238, verlangt die Betonung is und öv] hatten werden müssen, sondern die herrschenden Nebenformen mit dem O-Stamm haben, bevor noch das j ausgefallen war, ibren Ausgang genommen von dem Nom. und Akk. Sing. und sind da durch Dissimilation zu erklären'); von hier haben sich dann die Formen des O-Stammes auch auf die anderen Kasus ausgedehnt: parallel damit geht das Verschwinden des U-Stammes zunächst im Nom, und Akk., seit 350 auch in den übrigen Kasus. Vgl. Brugmann in Indog. Forsch. XVII 486. In beiden bisher besprochenen Fragen hat sich W. zu sehr der Auffassung angeschlossen, die wir in der 3. Auflage von Kühners Grammatik niedergelegt finden. Auch die Form des Artikels ó erhielt durch Wackernagel (Göttinger Nachr. 1906, p. 175) einigermaßen eine andere Beleuchtung. Und war denn wirklich die Rücksicht auf den Mißklang maßgebend für die Bildung der Vokative Vergili, fili usw.? Daneben steht doch Delie und wohl auch nach Gell. N. A. XIV 5 (insolentius: i) — egregie, impie u. a.; ob übrigens der Vokativ Vergili durch Kontraktion aus Vergilie entstanden sei, ist wegen der Betonung Virgili mehr als fraglich. Doch das sind ebenso wie manches andere, worüber man anderer Meinung sein kann, lauter schwierige Fragen; darum wird man auch eine Fortsetzung dieser verdienstvollen ,,Bemerkungen" gerne begrüßen.

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§ 32,

Wien.

Karl Klement.

1) Vgl. jetzt auch des Ref. Schulgrammatik der griechischen Sprache

Zus.

Fünfte Abteilung. Verordnungen, Erlässe, Personalstatistik.

Verordnungen, Erlässe.

Erlaß des Ministers für Kultus und Unterricht vom 16. Februar 1911, Z. 47.639 ex 1910, betreffend den Bezug des Zeugnispapieres seitens der zur Ausstellung staatsgültiger Zeugnisse befugten Stellen. Mit dem h. o. Erlasse vom 3. Juni 1882, Z. 6867, M.-V.-Bl. Nr. 24 ex 1882, wurden die Vorstände der öffentlichen Studienund sonstigen Lehranstalten sowie die Leiter der zur Ausstellung staatsgültiger Zeugnisse berechtigten Privatlehranstalten, weiters die k. k. Prüfungskommissionen aufgefordert, bei Ausstellung von Zeugnissen, welche im Laufe der Studienzeit und bei Studienvollendung an die Hörer und Schüler der Lehranstalt mit behördlicher Geltung ausgefertigt werden, das bei den beiden k. k. Schulbücherverlägen in Wien und Prag vorrätige Zeugnispapier zur Anwendung zu bringen, welches Zeugnispapier dadurch charakterisiert ist, daß es im Unterdrucke mit dem kaiserlichen Adler versehen erscheint. Dieser Aufforderung lag die Intention zugrunde, daß einerseits die von den kompetenten Stellen ausgefertigten Zeugnisse, denen nach der bestehenden Gesetzgebung eine staatliche Gültigkeit zugesprochen ist, sich schon äußerlich durch Anbringung eines staatlichen Emblems als ein derartiges Dokument darstellen und daß anderseits die Möglichkeit von Fälschungen staatsgültiger Zeugnisse möglichst hintangehalten werde. Eine bezügliche Bestimmung hat auch in den § 103 der Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen und für Bürgerschulen vom 29. September 1905, R.-G.-Bl. Nr. 159, Aufnahme gefunden. Da die Wahrnehmung gemacht worden ist, daß die gedachten Vorschriften nicht allseits beobachtet werden, finde ich in Würdigung eben jener Momente, welche seinerzeit für die Erlassung der erwähnten Vorschrift maßgebend waren, den obzitierten Erlaß nachdrücklichst in Erinnerung zu bringen und zugleich in teilweiser Modifizierung desselben anzuordnen, daß künftigbin der Bezug des Zeugnispapieres ausschließlich durch die Direktionen und Leitungen der zur Ausstellung von Zeugnissen befugten Lehranstalten, bezw., falls die Versorgung von Schulen mit Zengnissen durch die Bezirksschulbehörden erfolgt, seitens der Bezirksschulräte selbst, dann durch die Direktionen der Prüfungskommissionen stattfinde. Dieser Bezug wird in der Weise zu geschehen haben, daß die Anstaltsvorstände, Anstaltsdirektionen und -leitungen, bezw. Direktionen der Prüfungskommissionen und Bezirksschulräte auf Grund des sich jeweilig in nächster Zeit ergebenden Bedarfes die erforderliche Anzahl von Bogen des Zeugnispapieres beim k. k. Schulbücherverlage in Wien, bezw. Prag in Anspruch

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nehmen, wobei es den Bestellern freisteht, dieses Zeugnispapier schon mit dem erforderlichen Aufdrucke versehen als fertige Zeugnisblankette bei den k. k. Schulbücherverlägen zu beziehen, oder aber die von den Schulbücherverlägen bezogenen, nur mit dem Adlerunterdrucke versehenen Zeugnispapiere bei einer anderen Druckerei mit dem notwendigen Aufdrucke ausstatten zu lassen. Die auf diese Weise den Anstaltsvorständen, Direktionen, Leitungen, Prüfungskommissionen und Bezirksschulbehörden zukommenden Drucksorten werden wie streng verrechenbare Drucksorten zu behandeln und unter Verschluß zu setzen sein. Der (die) wird somit aufgefordert, alle in Betracht kommenden Behörden, bezw. Direk tionen, Leitungen und Vorstände unverzüglich von den vorstehenden Verfügungen in Kenntnis zu setzen und die genaue Befolgung dieser Weisungen in geeigneter Weise zu überwachen.

......

Das Öffentlichkeitsrecht wurde für das Jahr 1910/11, 1911/12 verliehen: Dem Privat Mädchengymn. der Sophie Strzałkowska in Lem berg sowie das Recht, Reifeprüfungen abzuhalten und staatsgültige Reifezeugnisse auszustellen; dem Privat-Mädchenlyzeum der Kongregation der Schwestern der heiligen Familie von Nazareth in Lemberg sowie das Recht, Reifeprüfungen abzuhalten und staatsgültige Reifezeugnisse auszustellen; der 1. Klasse des Privat-Mädchen-Realgymn. der Olga Filippi in Lemberg; der I. Klasse des Privat-Mädchen-Realgymn. des Ursulinenkonventes in Lemberg; der I. Klasse des vom Verein für Frauenbildung in Troppau erhaltenen privaten Mädchenlyzeums daselbst; der I. bis VI. Klasse des Privat-Mädchenlyzeums der Klosterfrauen von Notre Dame de Sion in Wien sowie für die gleiche Dauer anch das Recht, Reifeprüfungen abzuhalten und staatsgültige Reifezeugnisse auszustellen; der I., II., IV. und VI. Klasse des städt. Mädchenlyzeums in Zosim sowie für die gleiche Dauer auch das Recht, Reifeprüfungen abzuhalten und staatsgültige Reifezengnisse auszustellen; dem Mädchenlyzeum der Dr. Olga Ehrenhaft-Steindler in Wien für die I. bis V. Klasse verliehene Recht der Öffentlichkeit auch auf die VI. Klasse ausgedehnt, ferner dieser Anstalt auf dieselbe Zeitdauer auch das Recht, Reifeprüfungen abzuhalten und staatsgültige Reifezeugnisse auszustellen; dem Mädchenlyzeum in Iglau für die I. bis V. Klasse verliehene Recht der Öffentlichkeit auch auf die VI. Klasse ausgedehnt, ferner dieser Lehranstalt auf die gleiche Dauer das Recht, Reifeprüfungen abzuhalten und staatsgültige Reifezeugnisse auszustellen; dem Mädchenlyzeum der Eugenie Schwarzwald in Wien sowie das Recht, Reifeprüfungen abzuhalten und staatsgültige Reifezeugnisse auszustellen; der I., II., IV., V. und VI. Klasse des PrivatMädchen-Gymn. in Neu-Sandez; der I. bis VI. Klasse des fürstbischöfi. Privat-Gymn. in St. Veit ob Laibach; der I. bis IV. Klasse des Mädchenlyzeums der Armen Schulschwestern von Notre Dame in Görz; der I. bis III. Klasse des städt. Mädchenlyzeum in Laibach unter gleichzeitiger Anerkennung des Reziprozitätsverhältnisses im Sinne des § 15 des Gesetzes vom 18. September 1898 (R.-G.-Bl. Nr. 73) für die it der Lehrbefähigung für Mittelschulen ausgestatteten Lehrpersonen des genannten Mädchenlyzeums auf die IV. Klasse ausgedehnt; der I. bis inkl. III. Klasse des Privat-Realgymn. des Vereines Towarzystwo szkoły ludowej" in Biala; der I. bis IV. Klasse des Privat-Gymn. des Vereines „Towarzystwo szkoły średniej" in Czortkow; der I. bis V. Klasse des Privat Mädchen-Gymn. des Konventes der Basilianerinnen in Lemberg; der I. bis VI. Klasse des Privat Mädchen-Gymn. der Josefine Sprinze Goldblatt Kamerling in Lemberg; der V. Klasse der Landes Oberrealsch. in Baden; der I. und II. Klasse des Privat-Mädchen-Realgymn. des Ursulinenkonventes in Kolomea; der I. und II. Klasse des städt. Mädchenlyzeums in Reichenberg; der I., II. und III. Klasse des

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