Immagini della pagina
PDF
ePub
[blocks in formation]

Jugend entsprechenden Inhalt zur Schullectüre sich ganz besonders eignen, häufiger als bisher zur Erklärung gewählt würden, erreicht worden ist, dafür scheint der rasche Absatz der ersten Auflage zu bürgen. Durch die Vornahme einiger zweckmässigen Abkürzungen liess sich ohne Vermehrung der Bogenzahl eine Reihe von Zusätzen in der neuen Bearbeitung geben, von der ich überhaupt hoffen darf dass sie als eine wesentlich verbesserte erscheinen werde. Eingehende Recensionen der ersten Auflage lagen zur Benützung nicht vor, doch hat mich der zu früh verstorbene junge Philologe Eduard Wurm durch Mittheilung einiger schätzbaren Bemerkungen zum fünften Buche erfreut.

Für den Gebrauch des Commentars ist noch zu bemerken, dass in den zahlreichen Citaten aus den verschiedenen Büchern der accusatio der Kürze wegen blos immer die Buchzahl in römischen Ziffern ohne weitere Bezeichnung angegeben ist.

Zur vierten und fünften Auflage konnten durch Benützung der kritischen und exegetischen Beiträge von Rinkes (in der Mnemosyne, vol. VIII) und Tischer, zur sechsten aus den Schulausgaben von Fr. Richter und aus der Abhandlung von Ludwig Schwabe über das vierte Buch (Philologus XXX, S. 311 ff.), zur siebenten aus der von A. Eberhard besorgten neuen Ausgabe der vierten Verrina von Richter mehrere wesentliche Verbesseruugen vorgenommen werden. Einen besonderen Dank hat der Herausgeber noch Herrn Gymnasiallehrer Dr. Heraeus in Hamm auszusprechen, der ihn mit einer Reihe sehr schätzbarer Bemerkungen auch zu diesem Bändchen erfreut hat. München, im December 1877.

Karl Halm.

EINLEITUNG.

Ueber das Leben1) des C. Verres) sind wir fast aus- 1 schliesslich auf die Nachrichten verwiesen, welche uns sein Ankläger Cicero überliefert hat, der nach der Gewohnheit der Redner, die Schuldbarkeit eines Beklagten aus seinem ganzen Charakter zu erhärten, auch dessen früheres Leben in den Kreis seiner Anklage gezogen hat.

Aus vornehmer Familie3) stammend begann C. Verres 2 nach einer in Ausschweifungen verlebten Jugend') seine öffentliche Laufbahn als Quästor des Consuls Cn. Papirius Carbo, den er im J. 825) in das cisalpinische Gallien begleitete. Da Carbo im Bürgerkrieg zu den Häuptern der Marianischen Partei gehörte, so verliess Verres, unter dem Vorwand die Sache der Optimaten zu verfechten, mit der Casse Consul und Heer; bei der Rechnungsablage erklärte er alle ihm anvertrauten Staats

1) Vgl. Drumann Geschichte Roms V, S..263 ff. C. T. Zumptii de legibus iudiciisque repetundarum in re publica Romana comment. I. (Berol. 1845. 4.) p. 42 sqq. J. Kramarczik, die Kunsträubereien des C. Verres. Progr. von Heiligenstadt 1849. 4. 2) Dass die Familie nicht zur gens Cornelia gehört hat, sondern Verres ein Gentilname mit einzeln stehendem Suffix ist, erscheint jetzt als ausgemacht; vgl. auch IV, 57 nimirum ut hic (Verres) nomen suum comprobavit, sic ille (Piso Frugi) cognomen. II, 190 responde mihi nunc tu, Verres, quem esse hunc tuum paene gentilem Verrucium putes. Ritschl hat wahrscheinlich gemacht, dass in Verres nur eine alte Form für Verrius vorliege, eine Vermuthung, die durch die III, 117 erwähnte lex Verria bestätigt wird, welche Adjectivform nicht von Verres, sondern von Verrius abzuleiten ist. Mommsen jedoch meint (Röm. Forschungen I, 51), dass in dem Namen vielmehr ein zum Nomen gewordenes Cognomen zu erkennen sei. 3) I, 35. 152. Sein Vater war Senator (II, 95) und lebte noch im J. 72, starb aber vor dem Process des Sohnes. I, 60. 4) Act. I, 11. Accus. I, 32 f. V, 33 f. 5) Cic. sagt I, 34 quaestor Cn. Papirio consuli fuisti abhinc annos XIV. Dass diese Angabe nicht mit der Geschichte zu vereinen ist, hat Drumann a. a. O. S. 266 gezeigt.

Ciceros Reden II. 7. Aufl.

1

gelder verausgabt zu haben, nur 600,000 Sestertien habe er auf seiner Flucht in Ariminum zurückgelassen, einer Stadt, die, als er Rechnung ablegte, verwüstet und ausgeplündert war. Sulla wollte den Ueberläufer nicht in seiner Nähe haben, sondern schickte ihn nach Beneventum; doch belohnte er später den Verrath dadurch, dass er ihm mehrere Güter der Geächteten im Gebiete von Benevent zur Plünderung überliess").

3 Hierauf begleitete er als Legat den Cn. Dolabella in die Provinz Cilicien, welche dieser in dem J. 80 und 79 verwaltete. Schon die Reise in die Provinz war ein förmlicher Raubzug durch Griechenland und Kleinasien "); noch ergiebiger wurde die Beute, als Verres nach dem gewaltsamen Tode des Quaestors C. Malleolus) vom Statthalter an dessen Stelle ernannt und auch zum Vormund des jungen Malleolus, dessen Vater in der Provinz ein reicher Mann geworden, bestellt wurde. Als solcher brachte er seinen Mündel um den grössten Theil des väterlichen Vermögens'); als Quaestor machte er besonders durch seine ungeheuren Requisitionen 10) die drückende Verwaltung des Dolabella noch verhasster und trug so wesentlich zu der Anklage bei, die diesen nach seiner Zurückkunft in Rom erwartete. Um sich zu decken war Verres niederträchtig genug, sowohl dem Ankläger M. Aemilius Scaurus Beweise an die Hand zu geben, als auch selbst als Zeuge aufzutreten und so direct und indirect die Verurtheilung seines Praetors zu befördern ").

4

Durch dieses schnöde Benehmen rettete er die in der Provinz gemachte Beute, die ihm bei der Bewerbung um die Praetur zum Erkauf der Wahlstimmen trefflich zu statten kam 12). Durch das Loos fiel ihm die iuris dictio oder praetura urbana zu, die er im J. 74 verwaltete. Gesetzwidrige Verordnungen in seinem praetorischen Edicte, willkürliche und rechtsverdrehende. Erkenntnisse 13), zumal in Erbschaftssachen, Härte und Hochmuth gegen Leute aus den geringeren Ständen zeichneten das Jahr seiner Amtsführung 14) aus, die dadurch noch gewinnreicher wurde, dass der Senat 15) ihm und seinem Collegen P. Caelius

6) I, c. 13-15. 7) I, 44 quacumque iter fecit, eius modi fuit, non ut legatus populi R., sed ut quaedam calamitas pervadere videretur. Die nähere Schilderung gibt Cic. I, c. 17-23. occiso I, 41. 91. 9) I, c. 36 f. 10) I, c. 38 f. Accus. I, 41. 77. 97. 12) I, 101. IV, 45. V, 38. in memoriam, iudices, quae libido istius in iure quae varietas decretorum, quae nundinatio etc. 15) I, 130.

8) C. Malleolo 11) Act. I, 11. 13) I, 120 redite dicundo fuerit, 14) I, c. 40-61.

die Untersuchung der in Accord gegebenen öffentlichen Bauten, die sonst den Censoren oblag 16), übertragen hatte.

Im J. 73 erhielt Verres als Propraetor die Provinz Sicilien, 5 wo er unbehindert durch Senat, Volkstribunen und Collegen und ausgestattet mit grösserer Machtfülle den freiesten Spielraum hatte seine unersättliche Habsucht, despotische Willkür und schamlose Genusssucht nach Herzenslust zu befriedigen. Es war ein Unstern für die schwerbedrängte Provinz, dass Q. Arrius, der im J. 73 Praetor war und als des Verres Nachfolger erwartet wurde, wegen seiner Verwendung im Fechterkrieg gegen Spartacus und Crixus die Verwaltung der Provinz nicht übernehmen konnte 17). Wiewohl mehrere Sicilier sich als Schutzflehende nach Rom gewandt hatten 18), wiewohl schwere Klagen über die Rechtsverletzungen des raubgierigen 19) Praetors im Senat geführt 20) und seine Unfähigkeit geradezu verhöhnt wurde 21), so verlängerte der Senat doch zwei Jahre sein Imperium in der Provinz, so dass er erst im J. 70 an L. Caecilius Metellus einen Nachfolger erhielt.

Da erschienen von ihrem Peiniger befreit die Gemeinden 6 von Sicilien vor den Consuln des J. 70 als den Vorsitzern des Senats mit gemeinsamen Forderungen zur künftigen Wahrung ihrer Rechte 22). Zugleich beschlossen sie eine Klage wegen Erpressungen (de repetundis) zu erheben 23), mit Ausnahme der

16) Die Uebertragung geschah, weil man seit dem J. 86 keine Censoren mehr ernannt hatte; s. zur Div. § 8. So werden in diesen Reden auch andere censorische Geschäfte erwähnt, welche die Consuln durch besonderes Mandat des Senats in jener Zeit besorgten; s. III, 18 f. 17) II, 37. IV, 42. Ps. Ascon. p. 101. Liv. Epit. 96. 18) II, 10. 62. 91. 95. III, 53. IV, 41. Dass die Klagen auf die endliche Abberufung des Verres von Einfluss waren, lässt sich aus III, 45 schliessen: quid? Metello divinitus hoc venit in mentem, an ab Siculis, qui Romam frequentissime convenerant, negotiatoribusque Siciliae doctus est? quorum quanti conventus ad Marcellos, antiquissimos Siciliae patronos, quanti ad Cn. Pompeium, consulem designatum (also im J. 71), ceterosque illius provinciae necessarios fieri soliti sint, quis ignorat? 19) Bekannt ist der Name vultures provinciarum von rapaces magistratus. 20) II, 95. 100. 21) V, 41. 22) II, 103 dicit testimonium tota Sicilia, quae in communibus postulatis civitatum omnium consulibus edidit, rogare atque orare patres conscriptos, ut statuerent ne absentium nomina reciperentur (d. h. dass keine Klage gegen abwesende zugelassen werde). Vgl. auch II, 146. 147. 156. III, 204. 23) Ausdrücklich hebt Cicero hervor, dass dies die erste Klage war, welche die sicilischen Gemeinden als Corporation gegen einen Propraetor ihrer Provinz erhoben hatten; s. II, 8 magistratuum nostrorum iniurias ita multorum tulerunt (Siculi), ut numquam ante hoc tempus ad aram legum

7

Syrakusaner und Mamertiner, welche letztere sogar eine Gesandtschaft mit einem lobenden Zeugniss über des Verres Verwaltung (laudatio) nach Rom schickten. Beide Städte hatten eine schonendere Behandlung erfahren und waren zum Theil selbst den Verbrechen des Statthalters nicht fremd geblieben 24).

Die klagenden Gemeinden wandten sich in Rom an M. Tullius Cicero, der sich als Sachwalter bereits einen bedeutenden Ruf erworben und ein ehrenvolles Andenken in Sicilien durch seine redliche und gewissenhafte Verwaltung der Quaestur unter dem Praetor Sex. Peducaeus im J. 75 hinterlassen hatte. Cicero fand in seiner ganzen Stellung Aufforderung genug den Bitten der Sicilier zu willfahren. Ausser den Gründen, die er selbst in der Rede gegen Q. Caecilius beibringt 25), ergriff er auch mit Begierde die Gelegenheit in einer Sache als Kläger aufzutreten, in der er einen sichern Sieg über seinen Nebenbuhler Q. Hortensius, der kein Bedenken trug die anrüchige Sache des schwerbeschuldeten Verres zu vertreten 26), erhoffen durfte. Es galt nicht blos dem gefeiertsten Redner seiner Zeit die Palme der Beredsamkeit zu entwinden, sondern auch der ganzen Nobilität, die durch parteiische Handhabung der Gerichte der Ausplünderung der Provinzen gleichsam den Stempel des Rechts 8 aufdrückte, eine empfindliche Demüthigung beizubringen. Auch damals fehlte es nicht an einflussreichen Optimaten, welche die Sache ihres Standesgenossen zu der ihrigen machten. Ausser Hortensius unterstützten den Verres P. Scipio 27), C. Curio 28), L. Cornelius Sisenna 29), und aus der dem Verres verwandten 30) Familie der Meteller Q. und M. Metellus 3), die auch ihren dritten Bruder L. Metellus, des Verres Amtsnachfolger, für ihn gewannen, wiewohl dieser in der ersten Zeit seiner Verwaltung sehr ungünstige Berichte über die jämmerliche Verödung der Insel in Folge der langen Bedrückungen nach Rom erstattet hatte 32).

praesidiumque vestrum publico consilio confugerint. § 9: in neminem civitates ante hunc testimonium publice dixerunt. Vgl. bes. II, 155. 24) s. Div. 14 mit der Anm. 25) $1-9. Vgl. bes. Drumann a. a. O. S. 307 ff. 26) II, 192 in hoc homine atque in eius modi causa quid facerent omnes Crassi et Antonii? Tantum, opinor, Hortensi: ad causam non accederent neque in alterius impudentia sui pudoris existimationem amitterent. 27) s. zu IV, c. 36 a. A. 28) Act. I, 18. 29) s. zu IV, 33. 30) II, 64. 139. 31) Act. I, 26. 32) III, c. 53-55. Vgl. auch II, 63 fecerat hoc egregie primo adventu Metellus, ut omnes istius iniurias, quas modo posset, rescinderet et irritas faceret. Omnia erant Metelli eius modi, ut non tam suam praeturam gerere quam istius praeturam retexere videretur.

« IndietroContinua »