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28) S. Halm a. not. 23 a. O. Bd. 38 p. 160 und in d. Opp. Cicer. II. 1 p. 462, mit Bezug auf Niebuhr am gl. a. O.

P. 112.

29) Cicer. Or. pro Fontej. et Rabir. fragmm. Rom. 1820. 8. p. 22 ff. 53 ff. Andere Fragmente des verlorenen Theils dieser Rede stehen bei Beck p. 222. Schütz T. VI. p. 5 u. das. Quintil. Inst. Or. VI. 3, 51 u. A. Auch bei Mai a. a. O. p. 363-369 steht das von Niebuhr entdeckte Fragment, so wie in den neueren Ausgaben der Opp. Ciceronis von Orelli-Baiter, Kayser, Klotz.

30) S. Klein: Ueber eine Handschrift des Nicol. v. Cues u. s. w. (Berlin 1866. 8.) p. 57 ff. und dazu Sauppe in d. Gött. Gel. Anzz. 1866. p. 1579 ff. Schon früher hatte Th. Oehler diese Fragmente abgeschrieben, welche nach seinem Tode in die Hände des Bruders gelangten, ohne jedoch den Weg zur Veröffentlichung zu finden; s. Halm im Philolog. IV. p. 373 ff. und in Opp. Cic. II. 1 p. 465.

31) Vergl. die Argumm, von Hotomann, Manutius, Faber und Beck; s. Klotz I. p. I ff. 451 ff. Drumann V. p. 335 ff. Brückner I. p. 139 ff., vergl. mit Melanchthon im Corp. Reformatt. XVI. p. 1187. S. ausserdem über die Person des Căcina wie über den Rechtsstreit: A. Georg. Zimmermann: De A. Caecina script. (Berolin. 1852. 8.) p. 1 ff. 6 ff. und M. Schmidt in d. Zeitschr. f. Gymnasialwes. IX. p. 805. Ueber die Zeit der Rede s. Jordan in s. Ausg. p. 135 ff.

32) S. im Orator 29, aber vergl. auch den Dialog. de oratt. cp. 20.

33) An die älteren Ausleger, welche mit Ausnahme von Hotomann (dem v. Savigny sich angeschlossen) die Gerechtigkeit der Sache Cacina's anerkannt und daher Cicero's Vertheidigung gebilligt haben, schliesst sich H. Const. Cras Diss. qua specimen jurisprud. Cic. exhibetur s. Cicer. justam pro Caecina causam dixisse ostenditur. Lugdun. Bat. 1769. 4., desgl. Huschke Analectt. literr. p. 164 und C. A. Jordan Specimen Quaest. Tull. (Halberstadt. 1834. 4.) p. 3 ff., 13 ff., p. 26 ff. seiner Ausg. Vergl. auch Klotz I. p. 452 und die umfassende Behandlung dieses ganzen Gegenstandes bei F. L. Keller Semestrr. ad Cicer. Lib. II. cap. I. p. 1=432. Cicero scheint hiernach in dieser Sache obgesiegt zu haben: so meint wenigstens Keller (p. 427) und Jordan (p. 72), während Zeyss (Zeitschrift f. Alterthumswiss. 1848 Nr. 109 ff.) diess bezweifelt.

34) S. das Nähere bei Halm a. a. O. Bd. 38 p. 161 ff. und Baiter in Opp. Cicer. II. 1 p. 479. Vergl. noch Steinmetz Praefat. p. V und C. A. Jordan: Comment. de cod. Tegernseensi orat. Tull. pro Caccina. Lips. 1848. 4.; über den Turiner Palimpsest: Peyron: M. T. C. oratt. fragmm. inedd. p. 199 ff. Ferner Keller Semestr. cap. II. p. 433 ff. und in Jordan's Ausg. p. 3 ff. R. Klotz: Annott. critt. ad M. T. C. orat. Caecin. Pars I et II. Lips. 1866 und 1867. 4.

35) S. die Argumente von Hotomann, Manutius, Klotz (I. p. 102 ff. 541 ff.), Steinmetz (p. 79 ff.), Schirlitz (Vorschule zum Cicero p. 503 ff.), Benecke (in s. Ausg.), insbesondere Halm Prolegg. der Ausg. v. 1848 (Lips.) p. 3 ff. und in der Einleitung d. viert. Berlin. Ausgabe (1863) p. 93 ff., Gossrau in s. Ausg. Vergl. auch Drumann V. p. 355 ff., IV. p. 419 ff. Brückner I. p. 157 ff.

36) So schlug zuerst Wunder nach der Erfurdter Handschrift vor (Varr. Lectt. libr. Cicer. e cod. Erfurdt. Lips. 1827. p. LXII), und da andere Handschriften (einige auch mit dem Zusatz De laudibus Pompeji) diese Aufschrift bringen, unter der auch Gellius (N. A. I. 7, X. 20), und andere ältere Grammatiker, wie Priscianus u. A. (s. Halm p. 39) diese Rede citiren, so ist jetzt die von den ersten Herausgebern angenommene Aufschrift De lege Manilia meist verlassen und die andere dafür angenommen worden, in der Manche,

wie z. B. Moser (in den Heidelbb. Jahrbb. 1821 Nr. 31 p. 486) lieber eine
Glosse finden wollen. S. das Nähere bei Benecke in s. Ausg. p. 1 ff. 56.
Madvig Opuscc. Acadd. I.
P. 128.

37) Cicero selbst sagt im Orat. 29: „fuit ornandus in Manilia lege Pompeius: temperata oratione ornandi copiam persecuti sumus." Vergl. auch Dio Cass. XXXVI, 26. Nach Ch. W. Haun (Versuch einer Würdigung d. Rede Cic. f. d. man. Gesetz. Merseburg. 1827. 4.) hätte Cicero bei dieser Rede weniger das Interesse des Staats, als vielmehr die Erhebung des Pompejus berücksichtigt, und, um diesen Zweck zu erreichen, alle Mittel aufgeboten. Vergl. S. 5 ff. 13 ff. 21 ff. 31 ff. S. auch A. Mühlich: „Geschichtl. Einleitung nebst Plan zu Cicero's Rede für d. Manil. Vorschlag." Bamberg. 1826. 4. (und daselbst S. 1-9 die histor. Einleitung, und S. 9-11 den Plan der Rede). Halm p. 20 ff. (ed. Lips.).

38) S. Fronto p. 112 ed. Nieb. (p. 332 ed. Francof.) p. 221 Nab.: „mihi profecto ita videtur, neminem unquam neque Romana neque Graecorum lingua facundius in concione populi laudatum quam Cn. Pompeius in ista oratione laudatus est: ut mihi ille videatur non ita suis virtutibus, ut Ciceronis laudibus, Magnus cognominatus." Vergl. Haun p. 31 not. 35 ff. Mühlich am Schluss, Van Heusde a. a. O. p. 172. S. auch das Programm von Al. Nikl: Levitatem et fallaciam argumentationis in Cicer. orat. pro leg. Manil. adh. ostend." (Kempten. 1842. 4.), wornach die Rede von Uebertreibungen und dem Streben, das Volk zu gewinnen u. dgl., nicht frei ist. S. noch Bauermeister: C. Rede De imperio Cn. P. nach ihrem rhetorischen Werth gewürdigt. Luckau 1861. 4. und vergl. J. A. Reinhard: De aliquot locc. in Cic. orat. pro leg. Manil. fide historica (Friburgi Brisigavv. 1852. 8.) p. 30 ff.

39) S. das Nähere bei Halm Prolegg. cap. IV. p. 29 ff. (ed. Lips.) und Baiter Opp. Cicer. II. 1 p. 516. Ueber eine Zwickauer Handschrift s. J. A. Görenz in d. Jahrbb. f. Philol. Suppl. XVI. p. 303 ff.

40) Vergl. die Argumente von Manutius und Fr. Sylvius, bei Classen in s. Ausg. Klotz I. p. 218 ff. 607 ff. Drumann V. p. 360 ff. C. J. van Assen Disput. juridic. liter. de Cicer. Or. pro Cl. Av. Franecquer. 1809. 8. Brückner I. p. 166 ff.

41) So hat Classen nach der von Lambin zuerst verlassenen Autoritāt der älteren Ausgg. und der besseren Codd., so wie des Quintilian wieder hergestellt; s. p. 145 in s. Ausg. und vergl. Onomast. Tullian. p. 165. Eben so Mommsen (Cic. Opp. ed. Baiter II. 1 p. 600). Ihm folgen Baiter und Kayser in ihren Ausgg., während Klotz Avitus beibehalten hat, wofür auch Zumpt ad Cic. Verrin. p. 463, Drumann 1. 1. not. 79 sich aussprechen.

42) S. z. B. Instit. Orat. XI. 1, 61, VI. 5, 9, IV. 5, 11. Als Ankläger stand dem Cicero gegenüber der von ihm selbst mit Lob erwähnte, nach der Lehre des Hermagoras gebildete T. Attius Pisaurensis; s. Brut. 78 und in der Rede selbst cap. 23 ff., 31, 57 ff.

43) S. Classen in s. Ausg. p. XIV ff., und hiernach Baiter (Cic. Opp. II. 1 p. 540), vergl. auch Madvig an dem not. 23 a. O. p. 44, 45. Ueber die Stücke des Turiner Palimpsest s. Peyron a. a. O. p. 185 ff.

§. 305.

IX. De lege agraria in Servilium Rullum orationes tres 1), gehalten 691 u. c., um den von dem Volkstribunen P. Servilius Rullus kurz zuvor gemachten Vorschlag, welcher eine

Anzahl römischer Bürger mit Ländereien in Italien theils aus Staatsgut, theils durch Ankäufe zu versorgen beabsichtigte und zum Vollzug eine mit grossen Vollmachten ausgestattete Commission von zehn Gliedern eingesetzt wissen wollte, zu hintertreiben. Schon in der ersten von Cicero im Senat gehaltenen, aber nicht mehr vollständig erhaltenen Rede trat Cicero dagegen auf, und sucht die Verderblichkeit wie die Unausführbarkeit des Vorschlags nachzuweisen: noch mehr ist diess der Fall in der zweiten, ungleich bedeutenderen und ausgezeichneteren, in welcher Cicero in eben so ruhiger und besonnener als überzeugender Weise zum Volk spricht; und als die Gegner den Eindruck, den Cicero durch seine Rede bewirkt, in einer bald darauf abgehaltenen Volksversammlung zu schwächen suchten, indem sie ihm persönliche Rücksichten vorwarfen, so trat er zur Widerlegung nochmals in der dritten vor dem Volke auf, vielleicht auch in einer vierten 2), die wir aber nicht mehr besitzen; auf diese Weise gelang es ihm, zugleich mit dem Beistand eines mit Rullus nicht einverstandenen Tribunen die Annahme dieses Vorschlags zu verhindern. Auch diese, mit einem so günstigen Erfolg gekrönten Reden gehören zu den vorzüglichen Producten ciceronischer Beredsamkeit 3), und sind von Cicero zugleich mit andern während seines Consulats gehaltenen Reden nach Ablauf desselben, jedenfalls vor 694 u. c. aufgezeichnet worden, in welchem Jahre er dieselben seinem Freund Atticus zuschickt. Für die Herstellung des Textes war, wie die Subscription einiger Handschriften zeigt, schon im Alterthum der schon oben §. 238 not. 16 bei Sallustius genannte Grammatiker Statilius Maximus, und zwar nach einem alten Exemplar von Tiro, thätig; jetzt sind wir zunächst auf die Erfurdter und Erlanger Handschrift, so wie unter der andern zahlreicheren Classe italienischer Handschriften, die, wie man glaubt, aus der von Poggio aus St. Gallen nach Italien gebrachten und jetzt verlorenen Handschrift stammen, auf eine derselben (Lagomarsini 9) gewiesen *).

X. Pro C. Rabirio 5) perduellionis reo ad Quirites, gehalten 691 u. c. vor dem Volke zur Vertheidigung des der Ermordung des Tribunen Saturninus schon vor sechsunddreissig Jahren angeklagten Rabirius. Cicero sucht zu zeigen,

II. Band.

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dass die im Interesse der demokratischen Partei von dem Tribunen Labienus, hinter welchem man Cäsar vermuthete, gestellte Anklage auf Hochverrath mehr gegen das Ansehen des Senats gerichtet sei, und eben so auch seinen Clienten in Bezug auf die ihm vorgeworfene That, die er gar nicht vollbracht, in Schutz zu nehmen. Die Anklage selbst, gegen die auch Hortensius, noch vor Cicero, aufgetreten war, blieb ohne Erfolg. Auch diese Rede hat sich nicht ohne wesentliche Lücken erhalten, welche zum Theil aus einem vaticaner Palimpsest durch Niebuhr 6) ausgefüllt worden sind; für die Gestaltung des Textes der übrigen Theile ist ein anderes vaticaner Palimpsest, das einige Stücke enthält, und eine jüngere Salzburg-Münchner Handschrift insbesondere massgebend.

XI. Quatuor orationes in Catilinam 7), gehalten 691 u. c. bei Unterdrückung der durch Cicero's Wachsamkeit entdeckten catilinarischen Verschwörung. Die erste Rede, gehalten am 7. oder 8. November 8), setzt den Senat von den Umtrieben des Catilina in Kenntnis; in der folgenden Tags gehaltenen zweiten rechtfertigt Cicero sein bisheriges Benehmen vor dem Volk und gibt ihm in der dritten (am 3. December) Kenntniss von den weiteren Vorfällen; die vierte Rede (am 5. December) bezieht sich auf die Verhandlungen im Senat wegen Bestrafung der Verschworenen; so gibt Cicero selbst an 9), als er drei Jahre später (694) dem Atticus diese Reden zugleich mit den andern consularischen Reden zuschickt. Es sind diese Reden durch die Kraft und das Feuer der Beredsamkeit, welche Cicero darin entwickelt, berühmt und Gegenstand der Bewunderung jeder Zeit gewesen, auch in alter wie neuer Zeit, in den Schulen der römischen Rhetoren wie in den Schulen des Mittelalters und der neueren Zeit, vielmals gelesen, abgeschrieben und commentirt worden, indem sie zu den in jeder Hinsicht vorzüglichsten Reden des Cicero gezählt wurden, insbesondere auch von Seiten ihrer stilistischen Vollendung, durch welche sie vorzugsweise zur Lectüre auf Schulen und zur Bildung der lateinischen Rede überhaupt geeignet erscheinen, während sie zugleich wichtige Documente für die Geschichte jener denkwürdigen Verschwörung bilden10). Noch sind einige alte Scholien vorhanden, welche

neuerdings durch einige Reste von Commentaren zur vierten Rede, aus einer ambrosianischen Handschrift von A. Mai (vergl. §. 313 not. 7, 11) vermehrt worden sind. Wem demnach das Vorhandensein dieser Reden durch Cicero selbst beglaubigt und durch so manche Zeugnisse späterer Schriftsteller11), welche einzelne Stellen daraus anführen, bestätigt ist, so mag es um so auffallender erscheinen, wenn in der neuesten Zeit die bis dahin unbestrittene Aechtheit der vorhandenen Reden in Zweifel gezogen und bestritten worden ist. Nach einer unbestimmten Aeusserung Fr. A. Wolf's 12) hatte Cludius13) die zweite dieser Reden für unächt und für ein schlechtes, charakterloses Machwerk späterer Zeit erklärt, obgleich Quintilian 1), Priscian u. A. Stellen aus dieser Rede anführen, und Wolf 15) statt der zweiten Rede an die dritte gedacht hatte. Andere 16) dachten an die vierte, und hier hat insbesondere Ahrens 16a) Alles aufgeboten, um aus Anlage und Inhalt, wie selbst aus Form und Ausdruck die Unächtheit zu erweisen, welche Orelli17) gar auf sämmtliche Reden auszudehnen versucht hat, mit einziger Ausnahme der ersten, welche seitdem jedoch auch in ihrer jetzt vorliegenden Gestalt bestritten und für unächt erklärt worden ist 18), ungeachtet das Zeugniss des Sallustius, Seneca Rhetor, des Asconius, Martialis und die Anführung zahlreicher Stellen dieser Rede bei Quintilian hinreichend ihre Aechtheit beweisen kann 19). Wenn demnach durch äussere, positive Zeugnisse, wie wir gesehen, die Authenticität dieser Reden hinreichend gesichert erscheint, so wird man noch weniger aus dem Inhalt und der Fassung dieser Reden Gründe wider dieselben zu entnehmen im Stande sein 20), indem weder in dem Inhalt sich etwas findet, was zu ernstem Bedenken Veranlassung geben könnte, noch weniger aber in der Form dieser Rede, in ihrer ganzen ächt ciceronischen Ausdrucksweise etwas nachzuweisen ist, was gerechten Anstoss erregen kann, überhaupt eine nähere und unbefangene Prüfung das Ungenügende der wider die Aechtheit dieser Reden vorgebrachten, auf mehr oder minder subjectiver Anschauung beruhenden Gründe bald erkennen lässt. Auch wird es nicht ausser Acht zu lassen sein 21), dass diese Reden von Cicero nicht unmittelbar, nachdem sie gehalten, schriftlich aufgezeichnet, sondern wahrscheinlich erst

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