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Gesetzen wegen Contraventionen gegen diese verhängt (Anm. 103). Für beide Hauptarten die Interdicts- und die Regierungsmult

werden nach Verschiedenheit der staats- oder privatrechtlichen Interessen, welche der Magistrat mit ihnen schützt, Maxima festgesetzt und es tritt eine Behördensonderung in der Berechtigung zur einleitenden dictio und zum Urtheil über die iusta multa ein, welches letztere bei der Interdictsmult höheren Einzelrichtern übertragen wird, bei der gewöhnlichen publicistischen durch Provocation an die Plebs gelangen kann. Endlich dualisiert sich auch die Art der Entrichtung, indem zu der natürlichen der Viehhäupter selbst die billigere und zweckmässigere der multa aestimata hinzukommt.

Dieser Dualismus wird endlich überwunden und damit eine dritte Periode heraufgeführt, seitdem der Gegensatz von Patriciern und Plebejern im Innern und zwischen Rom und Latium nach aussen hin ausgeglichen und einem höheren Dritten, der über jene Naturverhältnisse sich erhebenden geistigen Staatsidee unterworfen ist, welche dort in der vollendeten und weiterhin demokratisch bestimmten Staatsverfassung, hier in Rom als caput Italiae, welches Provinzen unterjocht, sich darstellt und im Recht alle Verhältnisse nach dem öffentlichen Wohl statt wie bisher nach der aequitas bestimmt. Daher nehmen nun auch die Rechtsinstitute einen triadischen Charakter an. Zu der civilrechtlichen multae dictio und censio kommt als Drittes die Mult gegen die Fremden, welche jetzt Roms Unterthanen in und ausser Italien geworden waren; sie ist von allen civilrechtlichen Schranken befreit und wurde ohne Zweifel auch schon in damaligem Gelde ausgesprochen. Das Recht zu multieren knüpft sich an die allgemeine Idee der Obrigkeit unabhängig von dem Gegensatz von Patriciern und Plebejern, so dass jeder Magistrat oder pro magistratu, der jetzt neu aufkommt, es ebenfalls erhält. Die in Gesetzen vorgeschriebene multae dictio wegen Gesetzes contraventionen tritt nicht mehr blos als freie neben die eigene magistratuale, sondern wird in bestimmter Höhe selbst auch in Fällen, wo an sich schon der Magistrat selbst frei hätte multieren können, ein gewöhnliches gesetzliches Strafmittel, oft alternativ neben eigenen gesetzlichen Strafbestimmungen (poenae) 332) und die Befugniss dazu jedem Magistrat, welcher will, ertheilt 333), wonach nun der alte Begriff der

332) Davon hat Bruns cit. S. 356...370. gehandelt und werden wir später bei den multae irrogatae noch zu handeln haben.

333) Daraus, dass zu Dionysius' Zeit auch die meisten Ungehorsamsmulten der Obrigkeiten doch zugleich nach Gesetzen in bestimmter Höhe gesprochen wurden, was er irrig auf die älteste Zeit übertrug, erklären sich am einfachsten seine Stellen in Anm. 103. Aus unsern Quellen gehören übrigens hierher, ausser den Multen einer Monatszeit in dem Bantischen Gesetz (S. 28), die multa suprema gegen die Richter in der lex Acilia (Anm. 166), welche ähnlich gewiss in allen andern Gesetzen über iudicia publica wiederkehrte (Cic. pro Mur. 20, 42.) ...

der Mult als einer willkürlichen Strafe den Zusatz erhält, welchen ihr Paullus gibt (S. 2. Anm. 11). . . eius iudicis potestas est, quantam dicat, nisi cum lege est constitutum, quantam dicat, und der Unterschied zwischen poena und multa, welchen Labeo läugnete (S. 2. Anm. 11.), in dieser nun häufigsten Anwendung der Mult in der That materiell, d. h. vom verschiedenen Verfahren abgesehen, fast aufhört. Die freie Mult der Behörden beschränkte sich daher bei den Magistraten im Innern des Staats immer mehr auf ausserordentliche Fälle, in höhern Beträgen gegen untergebene Priester oder Beamte (Anm. 85. 101), in geringeren zur Ahndung des gewöhnlichen Ungehorsams bei der Amtsverwaltung ausser den von Gesetzen vorgesehenen Fällen, und durch die Herabsetzung der Asse erlitt sie auch da noch eine starke Verminderung ihrer früheren Bedeutung (Anm. 339).

Die Provocation an das Volk gegen die multae dictio dauerte bei der civilrechtlichen im Innern des Staats nicht blos fort unsere historischen Beispiele für sie sind aus dieser Periode (Anm. 251) sondern man dachte sich auch der Sache nach dieses iudicium populi nun nicht mehr blos als ein dualisiertes Gericht des Magistrats, sondern als das einzige Gericht über die Sache, indem der Spruch des Magistrats nur als formelle Einleitung des Processes aufgefasst wurde, in dem er dem Multierten lediglich als Ankläger und Partei gegenüber stehe 334). Dass aber auch die Einziehung der Multen jetzt von den Magistraten, welche sie gesprochen hatten, wenigstens dann, wenn dieses nach Gesetzen in bestimmter Höhe geschehen war, ebenso wie die der gesetzlichen poenae auf die Quästoren überging und damit auch anderweitig wichtige Veränderungen im Recht der Mult verbunden waren, lässt sich erst aus Quellen der nächsten Periode erweisen. Aus unserer Periode haben wir nur eine Andeutung dieses Rechts in den Ueberresten des Capitels der lex Acilia repet. über die dem

von einer Criminalprätur: cogendi iudices inviti, retinendi contra voluntatem), und die von Augustus in ihrem Betrage nur wiederholt erhöhten Multen gegen Senatoren, welche in den Senatssitzungen unentschuldigt ausblieben. Dio 54, 18. 55, 3. Auch die Multen der Quastoren, welche nun alle Schulden an das Aerar einzutreiben hatten (Plutarch. Cat. min. 17.), werden in den vielen Gesetzen, welche es nun über deren Amt gab (Plutarch. ibid. 16.), z. B. gegen säumige Tributzahler festgesetzt worden sein; denn dass gegen solche nicht mit multae dictio, sondern nur mit pignoris captio und missio in bona (?) vorgegangen sei, scheint mir Bruns symb. Bethm. Hollw. oblatae p. 39. ohne Grund anzunehmen. Vgl. L. 9. §. 6. D. ad leg. Iul. pecul. (48, 13) Puchta Cursus der Inst. II. g. 179. Und ähnlich wohl mit dem Delectus, der fortwährend durch Mult erzwungen wurde. Cic. Phil. 4, 2, 4.

334) Diese blos formelle Bedeutung des ursprünglichen iudicium magistratus, bei dem alle potestas an das Volk übergegangen ist, bezeichnen Cicero's Worte de legib. 3, 12, 27. Deinceps igitur omnibus magistratibus auspicia et iudicia dantur: iudicia, ut esset populi potestas, ad quam provocaretur,

nicht schwörenden Richter nach ihr aufzulegenden multa suprema 335) und in einer Oskischen Inschrift (oben in Anm. 294) aus der Zeit der Selbständigkeit Pompeji's (vor dem Bundesgenossenkriege), die unter der Voraussetzung ähnlicher Rechtsinstitute in Italien zu dieser Veränderung wenigstens sehr gut passt. Sie bekundet die Weihe eines Bauwerks, welches ein Pompejanischer Quästor auf Geheiss des Senats aus einer eingezahlten Mult, zu der ein Bürger von der Volksversammlung verurtheilt war, errichtet hatte. Jedenfalls hatte also diese nicht der Magistrat selbst, der sie verhängte, auch beigetrieben und nach seinem Ermessen verwandt. Doch könnte die Mult eine irrogierte und freiwillig gezahlte gewesen sein.

Was endlich die in der vorigen Periode dualistisch mit Herausweichung aus ihrem ursprünglichen Charakter neben das sacramentum getretene Succumbenzmult bei Interdicten betrifft, so fiel zunächst nach völliger Gleichstellung der Plebs mit dem Populus der bisherige Unterschied zwischen tribunicischer und prätorischer Interdictsjurisdiction und dem danach verschiedenen auch noch aristokratisch festen Richteramt weg, indem im nun vollendeten Staat der Prätor und die Senatoren, jener die Jurisdiction und diese später aber auch alle besseren Stände das Richteramt auch in den Interdicten für Populus und Plebs erhielten 336). Da nun aber auch das Privatrecht sich von aller publicistischen Fessel emancipierte und mit dem Aufkommen des ius honorarium selbst die factischen materiellen Privatinteressen gleiche Anerkennung erhielten, so hörten seitdem die Multen bei Interdicten ganz auf (S. 75); denn auch die durch Interdicte geschützten factischen Interessen, jetzt immer mehr auch bei reinen Privatsachen aner

335) Nachdem in dem Capitel des v. 45. mit der jetzigen irrigen Ueberschrift Iudices multam supremam debeant, den nicht schwörenden Richtern diese Mult aufzuerlegen befohlen und, wie Rudorff in seinem Commentar p. 475. sehr wahrscheinlich annimmt, im Fall einer angeführten Excusation, der Eid darüber nachgelassen worden ist, deuten die aus v. 46. erhaltenen Worte excusatione primo quoque die deferatur isque quaestor... darauf hin, dass hier die Anordnung gefolgt sei, der Prätor, welcher die Mult gesprochen, solle nach verworfener Excusation den Namen des Multierten und den Betrag der Mult dem Quästor zur Eintragung in die tabulae publicae und demnächstigen Einziehung anzeigen. Im Ganzen hat auch Rudorff die Stelle in diesem Sinne restituiert. Dass aber, wie er auch annimmt, dem Quästor aufgegeben worden, Bürgen vom Multierten zu verlangen, halte ich für irrig. Sie mussten hier wie beim sacramentum schon bei der dictio gestellt werden.

336) Vgl. mein Röm. Jahr S. 309 flg. Im zweiten Punischen Kriege war die Aufhebung der tribunicischen Jurisdiction unter Plebejern zu Gunsten der prätorischen noch in so frischer Erinnerung, dass damals der Seher Marcius den städtischen Prätor mit Angabe dieses Zuwachses seines Amtskreises bezeichnete. Liv. 25, 12, 10. lis ludis faciendis praeerit praetor is, qui ius populo plebique dabit summum (letzteres summum im Gegensatz zur iudicatio der iudicare ab eo iussi).

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kannt 337), erschienen nun ihrem Wesen nach als blosse, nur durch die strenge Art ihres obrigkeitlichen Schutzes ausgezeichnete Privatrechte, bei denen auch die Processstrenge nur in privatrechtlicher Weise durch sponsio und restipulatio ihren Ausdruck finden dürfe, und in den geeigneten Fällen wurde dem Kläger nach seiner privatrechtlichen Convenienz selbst schon eine in factum actio ohne die Processstrenge des Interdicts - zur Auswahl gestellt.

So war also das Institut, welches in den Anfängen des Staats den Haupthebel der ganzen Regierung gebildet hatte, in Folge der fortschreitenden Vergeistigung desselben und der damit verbundenen völligen Unterwerfung der freien obrigkeitlichen Gewalt unter das Gesetz, am Ende der Entwickelung zu einem Minimum seiner ursprünglichen Bedeutung herabgedrückt worden: allerdings so, dass seine Uebertragung auf das Imperium über die Peregrinen, wenn dieses auf das Innere des Staates zurückschlug, einen neuen dem ursprünglichen ähnlichen Entwickelungsgang ankündigte.

Dieser Rückschlag erfolgte mit dem Uebergange der Republik in das Kaiserthum.

Mit der Souveränetät des Staats, der nunmehrigen activen des Kaisers und der passiven des senatus populusque Romanus verdoppelten sich auch die Regierungsgewalt und deren Organe und während für die des alten Staats, die Magistrate, das alte Recht soweit bestehen blieb, als es nicht durch die Erschlaffung der Volkssouveränetät Modificationen und durch die neue kaiserliche Gewalt Beschränkungen erlitt, entstand für die Organe der letzteren, die kaiserlichen Beamten, ein überhaupt ganz neues ausserordentliches Recht. Leider sind unsere Nachrichten über das Multrecht beider Arten von Behörden sehr lückenhaft.

Hinsichtlich der alten Magistrate ist es bekannt, dass deren Kriegsimperium und damit auch das Recht über Leben und Tod schon seit Cäsar auf die neue Gewalt überging. Dagegen liegt in der Natur der multae dictio als eines blos für die Regierung im Innern bestimmten und dazu auch bei beschränkter Amtsgewalt nothwendigen Rechts kein Grund, dessen Fortdauer in dem früheren Umfange für die alten Magistrate zu bezweifeln. Tacitus er

337) Wir denken an die Uebertragung der possessorischen Interdicte auf Privatsachen insbesondere auch zur Feststellung der Parteirollen in den actiones in rem, an das interd. de tabulis exhibendis, quod vi aut clam, das restitutorium und prohibitorium bei der operis novi nuntiatio, de precario, de arboribus caedendis, de glande legenda u. s. w. bis zu dem de migrando und Salvianum herab. Nach Augustus konnten wohl noch neue Actionen aber keine neuen Interdicte mehr aufkommen, weil nun an die Stelle der Eigenberechtigung der Privaten auf Grund des Bürgerrechts nicht blos beim Gebrauch der neuen öffentlichen und heiligen Sachen, sondern auch bei dem der durch das neue Recht gewährten Privatsachen die Idee trat, dass jeder die erzwingbare Ausübung dieser Rechte dem Schutz der kaiserlichen Gewalt verdanke (extraordinariae cognitiones).

zählt zwar aus Nero's Regierungszeit 338): Cohibita artius et aedilium potestas statutumque, quantum curules, quantum plebeii pignoris caperent vel poenae inrogarent, und man möchte hier unter poenam inrogare wegen seiner Zusammenstellung mit pignus capere auch eine nur oratorisch ungenau bezeichnete coercitio, das multam dicere verstehen wollen. Es ist aber kaum glaublich, dass das damals so unbedeutend gewordene höchste Mass des Multierungsrechts nach der Lex Aternia 339) für magistratus pop. Rom. noch weiter sollte beschränkt worden sein. Wogegen für die Beziehung des poenam irrogare nach dem technischen Sinne des letzten Worts auf die multae irrogatio ausser diesem sprachlichen Grunde theils der Umstand spricht, dass die letztere nicht blos von jeher auch beiden Arten von Aedilen zugestanden hatte und bei ihr in der Kaiserzeit doch wahrscheinlich auch nur der Senat an die Stelle der Volksversammlung getreten war, theils und besonders die Aehnlichkeit derselben mit der pignoris captio und der gemeinsame Gegensatz beider gegen die multae dictio, dass, so viel wir wissen, gerade diese beiden Strafmittel zur Zeit der Republik niemals einer allgemeinen gesetzlichen Beschränkung unterworfen gewesen waren, eine Beschränkung seit Augustus aber natürlich für alle magistratus populi 340) die denn Claudius für die Aedilen noch weiter trieb (artius cohibita) an sich wahrscheinlich ist.

338) A. 13, 28. vom J. 57.

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339) Die Frage, wie die ältern Ansätze in Assen, als diese noch librae aeris waren, nach der spätern Reduction derselben behandelt worden sind, ist überhaupt eine schwierige und ich wüsste nicht, dass sie Jemand gerade für die aestimatio ovium et boum der Lex Aternia beantwortet hätte. Vgl. Mommsen Röm. Münzk. S. 292. Aber wenn es feststeht, dass die viginti quinque aeris der zwölf Tafeln als Strafe der Injurien nach der Asreduction in öffentlich geprägten Sextanten, dann in Uncial- und endlich in Semuncialassen entrichtet werden konnten (Böckh metrolog. Unters. S. 396), weil das Gesetz diese leichtern Münzen eben für Asse erklärt hatte, so muss man auch behaupten, dass die 100 und die 10 Asse, welche die Lex Aternia für Rinder- und Schafmulten festgesetzt hatte, derselben Reduction unterlagen, und das um so mehr, als bei multae irrogatae dieser spätern Zeit von dem irrogierenden Magistrat oft ausdrücklich hinzugefügt wurde aeris gravis Schol. Bob. in orat. in P. Clod. et Cur, p. 337. Orell. Gell. 10, 6, 3. und dasselbe auch oft bei Geldstrafen in Erz von den Legislatoren jener Zeit geschah, worauf die Worte des Plin. 33, 13, 42. quare aeris gravis poena dicta gehn. Ueberdiess wissen wir nichts von einer bei der Asreduction für die multae aestimatio gemachten Ausnahme und in einer demokratischen Zeit ist eine solche auch nicht einmal wahrscheinlich. Da nun bei einer in Erz angesetzten Geldsumme die aeraria ratio galt, so betrug die multa maxima der Lex Aternia später 300 (oder 302) Denare, zu Nero's Zeit 85 Thaler 25 Sgl.

340) Vermuthlich in der Lex Iulia über die Magistrate Gell. 2, 15, 4. Ein specielles Zeugniss darüber hat sich nicht erhalten. Im Allgemeinen vgl. Dio 52, 20. Wahrscheinlich durften selbst Tribunen und Consuln nicht mehr über 100,000 Sestertien strafen, die jetzt im Vermögen dem caput gleichgesetzt wurden.

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