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der sächlichen Sphäre blos dem Rind- und Schafvieh ein solcher Geldwerth beigelegt werden, nach welchem das Vermögen ebenso zur Vermögensbusse für ein Vergehen, wie zur normalen Vermögensleistung für das Bestehen des Staates (munus) in Anspruch genommen wird25). Neben Rittern und Clienten finden wir zwar noch die Leibwache des Königs in einer eigenthümlichen Function, indem sie schwerbewaffnet als Fusssoldaten diente, und ebenso später neben dem Rinde und Schafe das Schwein in der Geldfunction; aber der Familie nach als selbständige Bestandtheile der Substanz des Staats hatte jene keine eigenthümliche Geltung für den Staat, da sie auch patricisch war, und ebenso auch nicht das Schwein in der sächlichen Sphäre: wogegen dieses, nachdem der Staat in der Servianischen Verfassung zur Bestimmtheit durch die Function unmittelbar fortgeschritten war und in dem damaligen Kriegsheer als functionärer sich darstellte, auch in dem für dieses dargebrachten Opfer der Suovetaurilien als sächlicher Vertreter jener damit auch selbständig gewordenen Function der schwerbewaffneten Patricier des Fussheers (triarii oder subsidiarii) und ebenso vermuthlich in der Bezeichnung der für sie bestimmten Solderzstücke hervortrat26). Die zweite Eigenthümlichkeit, nach der der Geldcharakter der Mult noch so roh erscheint, dass für diese Anwendung des Viehs noch ein natürlicher Unterschied zwischen Schaf und Schaf, Rind und Rind, der des Geschlechts festgehalten wird, erklärt sich aus ihrer Natur als vermögensrechtlicher Coercition, die, wie oben bemerkt, eigentlich als stellvertretend für die Rache der Person an der Person zu betrachten ist. Denn sollte sie als Strafe für den Ungehorsam, den die Obrigkeit als solche im öffentlichen Leben fand, eintreten, so setzte sie auch, da Weiber von öffentlichen Aemtern ausgeschlossen sind, ihrer Natur nach ein dem Beleidigten und Straf berechtigten entsprechendes Bussobject voraus, und so konnte dieses eben so, wie bekanntlich zur Sühnung von Piacula männlichen Gottheiten nur männliche, weib

25) Vom tributum wissen wir gewiss, dass es sich auch nach dem Decimalfuss richtete; dass es aber ursprünglich auch nur nach der Verschiedenheit, ob Jemand als ein Bürger von 10,000 Assen (100 Rindern) oder 1000 Assen (100 Schafen) galt, entrichtet wurde und dort 100 Asse (ein Rind), hier 10 Asse (ein Schaf) betrug, ist wenigstens sehr wahrscheinlich. Vgl. die Verfassung des Serv. Tull. S. 29. 492. 507.

26) Vgl. über die ganze Frage die Verf. des Serv. Tull. S. 128 flg. besonders Anm. 38*. Ďas aes equestre wurde also in Barren mit dem Bilde eines Rindes, das aes militare für die Triarier in andern mit dem Bilde eines Schweins oder Schöpses (da die Triarier selbst - als Ramnes, Tities, Luceres priores und posteriores - zweitheilig waren), das für die übrigen Fusssoldaten in solchen mit dem Bilde eines Schafs entrichtet. Unsere Münzfunde reichen in diese ältesten Zeiten nicht zurück. Doch finden sich in ihnen Erzstücke mit den Bildern des Rindes und Schweines und die schwersten sind fünfpfündig, was auf die einstmalige Existenz auch von Zehnpfündern hindeutet, die man aber gewiss bald theilte. Vgl. Mommsen Röm. Münzwesen S. 171.

lichen Gottheiten nur weibliche Thiere dargebracht werden durften, rechtlich und der Benennung nach nur in männlichen Thieren bestehen.

Wenn nun aber auch die multae dictio dem eigentlichen Civilrecht angehörte, so ist doch damit nicht gesagt, dass sie auch eine legis actio gewesen sei27). Zwar hat man dafür den Ausdruck dicere geltend machen wollen, dessen sich die Obrigkeit bei der Ansagung der Mult bedienen musste und wonach ja auch die multae dictio unter die tria verba gefallen sei, mit denen man die legis actiones zu charakterisiren pflegte. Allein diese sprichwörtliche Zusammenstellung der tria verba hat nicht die Bedeutung, dass jeder Ausspruch des Prätors, welcher do, dico oder addico. lautete eben dadurch eine legis actio gewesen sei denn sonst müssten ja auch die datio recuperatorum, bonorum possessionis u. s. w. zu den legis actiones gehören sondern nur die, dass die Aussprüche des Prätors, welche legis actiones und als solche an den dies nefasti unstatthaft waren, sämmtlich in jenen drei Worten endigten, ohne dass damit gesagt wäre, dass er sich derselben nicht auch für andere Handlungen, die keine legis actiones waren, hätte bedienen können 28). Gegen die Eigenschaft der multae dictio als einer legis actio spricht auch direct theils das Zeugniss des Gaius, der nur die bekannten fünf legis actiones kennt, unter denen sich die multae dictio nicht befindet, theils die Natur der multa selbst, die, wie schon in der Einleitung bemerkt worden, nicht zur Geltendmachung eines bestrittenen eigentlichen ius, sondern nur zur Durchsetzung des äusserlich gehinderten Imperium dient.

Das Imperium war aber bekanntlich wieder verschieden in der Stadt, wo es milder und mehr rechtlich, und im Kriege, wo es strenger und mehr factisch geübt wurde. Da nun die Multa auch als eine Art der militärischen Strafen erwähnt wird 29), so lässt sich schon hiernach und nach dem, was wir früher über den ursprünglichen Begriff der Multa bemerkt haben, erwarten, dass Name und Recht der Multa nach diesen beiden Seiten des Staatslebens verschieden gewesen seien. Dieses bestätigt im Allgemeinen auch Gellius 11, 1, 6. Cum autem usus et mos sermonum (L. sermonis) is sit, ut ita et nunc loquamur, ut plerique veterum locuti sunt: 'multam dixit' et 'multa dicta est', non esse abs re

27) Wofür sie Niebuhr Röm. Gesch. II. S. 340 hält, indem er die Meinung ausspricht, dass sie blos an dies fasti zulässig gewesen sei. 28) Eingehender habe ich über die Natur der tria verba im Verhältniss zu den dies fasti gehandelt im Röm. Jahr und dessen Tagen, S. 212 flg.

29) Polyb. 6, 37 (Einl. Anm. 18). Modestinus in L. 3. §. 1. D. de re milit. (49, 16): Poenae militares huiuscemodi sunt: castigatio, pecuniaria multa, munerum indictio, militiae mutatio, gradus deiectio, ignominiosa missio. Ein einzelner Fall bei Liv. 9, 16.

putavi notare, quod M. Cato aliter dixit. Nam in quarto originum verba haec sunt: 'Imperator noster, si quis extra ordinem depugnatum ivit, ei multam facit.' Potest autem videri consulta elegantia mutasse verbum, cum in castris et exercitu multa fieret, non in comitio nec ad populum diceretur. Man könnte die Stelle des Cato so verstehen, und vielleicht war dieses auch Gellius Meinung 30), dass, weil im Heer alles mehr factisch zuging, auch die Ansagung der Mult mit den Worten multam facio statt multam dico geschehen sei. Aber das Vorkommen derselben Phrase multam facere für eine nicht militärische Mult im Bantischen Gesetze, wo übrigens auch der Ausdruck dicere (dort deicum) für die wirkliche Ansagung gebraucht wird 31), beweist, dass multam facere nur den allgemeinen Sinn 'eine Mult auflegen' im Gegensatz zu dem speciellen Worte, womit dieses geschah, hatte und Cato den Ausdruck dicit nur desshalb vermied, weil die Auflegung der Mult im Heer nicht mit ihm geschah. Der da und, weil auch der Censor mit einem exercitus (wenn auch urbanus) zu thun hatte, nicht minder bei den censorischen Multen gebräuchliche Ausdruck war aber allem Anschein nach z. B. unius hastae (bovis) tibi multae nomine censionem facio oder unam hastam (unum bovem) multae nomine tibi (oder te) censeo32). Das zeigen theils die oben (Anm. 14) angeführten Stellen über den Ausdruck censio, von denen drei vom multierenden Censor, eine vom multierten Soldaten spricht, und in der ersten censionem facere wieder eben so zu erklären ist wie multam facit bei Cato, theils Plautus Rud. 4, 8, 5-15, eine Scene, deren noch unverstandene Komik in dem Spiel mit dem Ausdruck censeo, womit der von seinem überfreudigen Herrn Pleusidippus über

30) Man vergleiche über eine verwandte Auffassung Gell. 20, 10, 10. 31) c. II. (Osk. Sprachd. S. 65 vgl. S. 89.) Pis pocapit post, post ex ac comono hafiert, meddis dat, castrid lovffr[udjen eitvas factud, pous tovto deivatuns tanginom, deicans, stom dat eizasc idic tangineis deicum, etc. = Quem quandoque post, postquam remp. capessiverit, magistratum oportet, in oppido libero coercitiones (multas) facito, quousque in totum morati sunt iussum, dicens, dum oportet eius eum iussus dicere etc.

32) Für das letztere kann man ausser den Stellen des Plautus theils den Ausdruck succensere alicui, was ursprünglich doch gewiss ein vermindertes censere alicui bezeichnete, in dem es nehmlich der Magistrat bei einem zornigen Blick oder Wort bewenden liess, theils, da censere eigentlich einen Stoss versetzen' hiess, die Phrase poenam alicui infligere anführen. Die Latinität behielt übrigens noch späthin die Erinnerung an diesen ursprünglichen Zusammenhang der censio mit der Mult. So sagt eine Verordnung vom J. 372. L. 3. Th. C. de haeret. (16, 5) von der Mult: doctoribus gravi censione multatis; eine noch spätere L. 52. §. 1. eod. nennt sie eine censura. Bei Gell. 16, 4, 5. In eodem libro (des Cincius de re militari) verba haec sunt: Miles cum die qui prodictus est, aberat, neque excusatus erat, infrequens dabatur, scheint das letzte Wort jedenfalls verderbt (praeceps datur u. dgl. ist doch nicht analog), wie ich glaube, in Folge der Weglassung von cens hinter quens, so dass zu lesen ist infrequens censebatur.

seine Erwartungen und Vorhaben einmal mit censesne befragte Sclav Trachalio hinfort jede weitere Frage beistimmend beantwortet und sich aus dieser erhabenen Einsylbigkeit auch durch die Versuche seines Herrn zu weiterer Auslassung (Quid censes? und dann quanti censes?) nicht herausbringen lässt, sondern sie nur benutzt, um sich in eine noch höhere Rolle emporzuschwingen, zuerst die eines vom Consul befragten Senators (PL. Quid ergo censes? TR. Quod rogas, censeo) dann, wie aus v. 15 hervorgeht (PL. Perii, delectum dimisit33): nunc non censet, quum volo), eines die Soldatengestellung abhaltenden und gegen die Nichterschienenen eine Mult aussprechenden Consuls oder Militärtribunen (PL. Dic ergo, quanti censes? PR. Egone? censeo. PL. Adsum equidem

wie man statt des mir unverständlichen At sum quidem lesen muss (Gell. 14, 7, 10. Plaut. mil. glor. 2, 6, 111) ne semper censionem facias. TR. Censeo), bis er endlich auf zu weit gehende Vorhaben seines Herrn ebenso stets mit non censeo antwortet. Auch darf man aus desselben Comikers Menaechm. 3, 1, 6-9 (451-454), wo der Parasit Peniculus sich darüber ärgert, durch Besuch einer Concio auf dem Markt ein Prandium versäumt zu haben und fortfährt:

Qui illum di omnes perduint, qui primus commentust [male]
Contionem habere, quae homines occupatos occupat.
Non ad eam rem hercle otiosos homines decuit deligi,
Qui nisi adsint quom citentur, census capiant ilico ?

nicht schliessen, dass die Censionen (hier census genannt) auch im Innern statt der Multen von jedem Magistrat hätten verhängt werden können. Er meint nur, mit den Concionen hätte die Einrichtung getroffen werden sollen, dass nur (mit vielem Essen und Trinken) nicht beschäftigte Leute, diese aber auch zwangsweise eben so wie die sich nicht gestellenden Soldaten dazu sich einzufinden hätten (wofür er sich dann in den folgenden beiden nur lückenhaft erhaltenen Versen noch auf die Multen gegen nicht erschienene Senatoren berufen zu haben scheint). Wie nun aber diese Ausdrucksweise für eine militärische Mult vollkommen angemessen war, haben wir schon gesehen34). Sie brachte zugleich mit sich, dass alle Gesetze zur Beschränkung der multae dictio

33) Sprichwörtlich: er hat die Sache aufgegeben. Man darf aber hieraus schliessen, dass wenn ein Consul die begonnene Heeresgestellung aufgab, er mit den Worten (quod censui) non censeo auch die gegen die Nichterschienenen ausgesprochenen Multen wieder aufhob, ähnlich wie ein Vindicationslegat mit den Worten neque do neque lego aufgehoben

wurde.

34) Beim Censor konnte dieser Name nun auch blos von der von vornherein mit diesem Magistrat verbundenen Idee einer Strafgewalt über schlechte Sitten zur Erhaltung des Staats in seinem geordneten Gange hergenommen sein, wie es auch die Alten bekunden. Mommsens Meinung (Röm. Gesch. I. S. 294), dass er anfangs nur als ein Vermögensschätzer für das Budget' gedacht sei, steht mit Sprache und Geschichte im Widerspruch.

sich auf solche Multen an sich nicht bezogen, wenn sie nicht auch die censio erwähnten.

Uebrigens unterschieden sich materiell natürlich wieder die eigentlich militärische Mult von der censorischen. Die letztere bestand, wie Cicero (de rep. 2, 35) zeigt, auch in Vieh und er bedient sich dort bei ihr formell ungenau sogar auch des Ausdrucks multam dicere; die erstere aber nicht in oves und boves, die sich nur für Bürger daheim schickten, sondern in dem, was diesen Gegenständen beim Soldaten im Felde, der nicht durch Güter, sondern durch Waffen vermögend ist, entspricht, nehmlich in Waffen, namentlich in Lanzen, von denen dieses ausdrücklich Festus in der oben (Anm. 14) angeführten Stelle Censionem hastariam bezeugt, wo man nur quot (statt quod) hastas daret lesen oder bei dem häufigen handschriftlichen Wechsel der Schreibart sed und set, ad und at, quod

und quot verstehen muss. Denn sowohl die gewöhnliche Er

klärung dieser Stelle von einer pignoris capio als die von Müller: 'intelligitur e Pauli verbis non admodum disertis, milites hoc iudicio hasta esse privatos, quod ea indigni esse viderentur’'35), stehen mit den Worten der Stelle so sehr im Widerspruch, dass diese ohne Willkühr auch nicht aus einem Missverständniss des Epitomator erklärt werden kann. Dagegen wird unsere den Begriff der Mult festhaltende Erklärung noch dadurch unterstützt, dass die Mult gegen den durch Ungehorsam schädlichen Bürger naturgemäss dem Geschenk für den durch Tapferkeit und Gehorsam verdienten entspricht und wir als letzteres ebensowohl hastae 36) als Rinder finden 37), jenes das militärische, dieses das bürgerliche Geschenk für den nach Entlassung des Heers Heimgekehrten. Dass die militärische Mult auch gegen Nichtbürger ausgesprochen werden konnte, wie ein Beispiel bei Livius zeigt 3), hatte sie mit allen

35) Sehr scharfsinnig und gelehrt hat Müllers Gedanken, wie es scheint, ohne diesen Vorgänger zu kennen, ausgeführt O. Schneider de censione hast. vet. Rom. coniecturae. Berol. 1842. Nach ihm war die censio hastaria eine censorische Strafe gegen die in Reih und Glied zu fechten berechtigten Classenbürger, darin bestehend, dass sie die Lanze ablegen und hinfort unter den accensi dienen mussten. Er nimmt quod für at, ohne für diesen Barbarismus aus den sorgfältig durchforschten Schriften des Paulus Diakonus ein Beispiel beibringen zu können (p. 29), der Plural hastas muss so viel als der Singular gelten, weil die Römischen Soldaten wohl mehrere Speere gehabt hätten, dare so viel als ponere heissen, woneben die Ausdrucksweise bei der ganz analogen Notation der Ritter (equum adimere, vendere iubere), das multae nomine, der mit der nota censoria im Gegensatz stehende Ausdruck censio und dass der Censor mit den dem Feldherrn durch Sacrament verpflichteten und zur Disciplin unterworfenen) milites und den militaria delicta als solchen nichts zu schaffen hatte, nicht beachtet werden.

36) Fest. v. Hastae. Optionatus. p. 101. 201. Serv. ad Aen. 6, 761. Polyb. 6, 37. Lips. de milit. 5, 17.

37) Es kommen vor 1, 10, 20, 30, 100 boves. Liv. 7, 26, 10. 37, 1. 26, 48, 14. mein Census der Kaiserzeit Anm. 206.

38) Liv. 9, 16. vom Consul Papirius Cursor: vis erat in viro imperii

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