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aber dieses Verfallen des Vermögens eben so wie das der Person nicht als ein Verfallen zum Eigenthum, sondern zur Strafe zu denken. So wenig also der sacer Sclav der Gottheit oder gar des Vollziehenden wurde (denn innerhalb des Römischen Staats konnte vor der Kaiserzeit der Römer Freiheit oder Bürgerrecht auch nicht durch ein Gesetz oder irgend ein Urtheil einbüssen), eben so fiel auch sein Vermögen nicht als eigen nach Art einer erbrechtlichen Universalsuccession an den Staat 330), sondern es verfiel ihm nur zur sectio Zerreissen desselben durch Verkauf welche in der Königszeit noch unmittelbar vollzogen, nachher aber nach einer allgemein eingetretenen Veränderung des Finanzbetriebes einem sector durch Gesammtverkauf auch des Vermögens selbst (in den körperlichen Sachen zum meum ex i. Qu.) überlassen wurde. Nach dem allgemein eingetretenen Parallelismus von Populus und Plebs mit Strafe gegen die Person und gegen das Vermögen, wonach Capitalverbrechen vor den Populus der Centurien, Multen und consecrationes bonorum vor die Tribusversammlungen gehörten, sonderte sich aber jetzt auch bei den ersteren selbst die Strafe gegen die Person, welche dem Jupiter des Populus geheiligt, und die gegen das Vermögen, welches der Gottheit der Plebs zum Verkauf überwiesen wurde 331). Ebendarauf beruhte es, dass, wenn wegen Todes oder Entweichung des Angeklagten nur die Strafe am Vermögen überblieb, ein Plebiscit eintrat.

Als der Todesstrafe nach Zulassung von Bürgenstellung regelmässig durch Exil ausgewichen wurde, musste der Staat sich an die Bürgen halten, die aber die gezahlte Bürgschaftssumme ohne Zweifel aus dem auch an den Staat fallenden Vermögen des Exul

licher Gewalt stand und dass das Heiligthum der Ceres mit der Inschrift ex Cassia familia datum von diesem Processe herstammte, konnten wohl nicht von der Sage erfunden sein. Dagegen wird die Relation, dass Sp. Cassius von seinem Vater gerichtet und getödtet worden sei, der zugleich das Peculium consecriert habe, vielleicht auch die vermittelnde, dass die Comitien ihn mit des Vaters Zustimmung verurtheilt hätten, nur darauf beruhen, dass die spätere Rechtsansicht (vgl. L. 3. C. de bon. proscr. 9, 49.) sich sonst nicht zu erklären vermochte, dass das Peculium in Mitleidenheit gezogen worden war. Dass später auch die Zerstörung des Hauses bei dieser Strafe wegfiel, bezeugt Dio fragm. 31. Sie kommt aber neben der Einziehung des Vermögens auch noch vor gegen den Vitruvius Vaccus, der, weil nur ein civis sine suffragio aus Fundi, wegen seines Verraths und Abfalls im Privernatischen Kriege nach seiner Gefangennehmung mehr kriegsrechtlich als sacer behandelt wurde. Liv. 8, 19. 20.

330) Ueber deren Unmöglichkeit Zeitschr. f. R. G. IX. S. 357. 359., womit ich stillschweigend auch eine frühere entgegengesetzte Aeusserung im Recht des Nexum S. 87 berichtigt habe.

331) Lex Horatia bei Liv. 3, 55. ut qui tribunis plebis, aedilibus, iudicibus decemviris nocuisset, eius caput lovi sacrum esset, familia ad aedem Cereris, Liberi Liberaeque veniret. Ebenso im Perduellionsfall des Sp. Cassius. Liv. 2, 41. Dionys, 8, 79. Plin, N. H. 34, 4. Valer. Max. 5, 8, 2.

als Mandatsschuld ersetzt verlangen konnten 332). War dieser filiusfamilias, so galt ohne Zweifel in dem iudicium publicum dasselbe Recht, wie in der Noxalklage nach dem Edict 333), d. h. dass der Vater, der durch seine potestas Macht über das Gehen oder Bleiben des Sohnes hatte, für diesen die vades stellen musste und ihnen, wenn der Angeklagte ins Exil ging, auch für Ersatz haftete 334).

Die Verurtheilung nicht blos wegen perduellio, wo sich dieses. von selbst versteht, aber wegen der Todesstrafe von keinem Interesse ist, sondern auch wegen multa irrogata zog aber auch die Infamie mit deren früher mehr factischen und besonders vom Censor wahrzunehmenden, später auch strengrechtlichen Wirkungen nach sich 335), selbst auch die in den Volksgerichten der Römischen

332) Oder sie hafteten dem Staat sofort nur auf so viel als dieser nicht aus dem eingezogenen Vermögen erwarb. Klenze ad leg. Servil. p. 50. not. 8.

333) L. 1. D. si ex noxali causa agatur, quemadm, cav. (2, 9).

334) So in der Sache des K. Quintius, von dem Liv. 3, 13, 9. sagt: Iudicii die quum excusaretur solum vertisse exilii caussa, nihilominus Virginio comitia habente collegae appellati dimisere concilium, pecunia a patre exacta crudeliter, ut divenditis omnibus bonis (wohl von ihm selbst) aliquamdiu trans Tiberim velut relegatus devio quodam tugurio viveret. Valer. Max. 4, 4, 7. Poenam quoque pro filio (es kann nur die summa vadimonii gemeint sein, vgl. oben S. 167) quod ad causam dicendam non occurrisset, huius agelli reditu solvit. Ungenau sagt aber Livius vom Sohne selbst hic primus vades publicos dedit. Wenigstens wüsste ich nicht, nach welchem Rechtsgrundsatz dann die Bürgen damals sich hätten an den Vater halten können.

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335) Cic. pro C. Rabir. perd. 12, 36. Qui hasce ore adverso pro rep. cicatrices ac notas virtutis accepit, is ne quod accipiat famae vulnus, pertimescit (die Anklage ging auf eine Mult c. 3). Liv. 27, 34. M. Livius erat, multis ante annis ex consulatu populi iudicio damnatus (535 wegen parteiisch vertheilter Beute Aur. Victor 50. Frontin. de strateg. 4, 1, 47.). Quam ignominiam adeo aegre tulerat, ut et rus migraret et per multos annos et urbe et omni coetu careret hominum. (Irrig stellt Valer. Max. 4, 2, 2. diese freiwillige Zurückziehung als ein Exil dar.) Valer. Max. 1, 4, 3. von P. Claudius und L. Iunius, welche wegen verachteter Auspicien angeklagt wurden: Quorum ille populi iudicio concidit, damnationisque hic ignominiam voluntaria morte praevenit. Vgl. Marezoll bürgerl. Ehre S. 125. Ebenso wie M. Livius verhielt sich früher nach Dionys. 9, 27. Menenius Agrippa nach seiner Verurtheilung bis zu seinem Tode und es ist eine nur abstract nach jenem älteren Recht richtige Bemerkung des Dionysius, dass, wenn der Verurtheilte die Mult bezahlt hätte oder seine Angehörigen, die sich dazu erboten, sie hätte bezahlen lassen, er von Betreibung der öffentlichen Angelegenheiten nicht hätte ausgeschlossen werden können. Wenigstens erblickte der oben erwähnte M. Livius, den das Römische Volk später wieder zum Consul (Liv. 22, 35.) und selbst zum Censor ernannte (andere ähnliche Beispiele vgl. bei Liv. 39. 22, 9. Valer. Max. 6, 9, 10. 14.), hierin für den Fall, dass seine Verurtheilung eine rechtmässige gewesen sei, eine so strafbare Inconsequenz, dass er als Censor ausser der Maecia Tribus, die ihn weder verurtheilt noch nachher zum Consul gewählt hatte, das ganze Römische Volk zu Aerariern machte und des Soldes beraubte. Liv. 29, 37. Sueton. Tib. 3. Valer. Max. 2, 9, 6. Aur. Vict. de vir, illustr. 50. Dass die Verurtheilten in die gewöhnlichen censorischen Strafen genommen wurden,

Städte 336) und heisst insofern obgleich auch wegen des ihr regelmässig folgenden Exils - capital 337). Es beweist dies wiederum, dass diese Art von Mult nur eine ebenfalls vom Volk ausgehende Verurtheilung zur Composition für dieselben Vergehen war, wegen welcher ein Perduellionsprocess hätte angestellt werden können. Wogegen, wie wir früher gesehen, die multae dictio nicht infamierte 338).

Die rechtskräftig gewordene Mult konnte theils von dem Verurtheilten selbst, theils von den praedes beigetrieben werden, denn durch den Volksbeschluss war nun auch der erstere sie schuldig geworden. Zu einer neuen Haft desselben kam es aber deshalb schwerlich 339), weil der Multierte, wenn er bei der irrogatio keine Bürgen stellte, von Anfang an verhaftet wurde und zwar von dem anklagenden Tribunen selbst 340), nicht wie in den Gerichten wegen einer gesetzlichen, aber unbestimmten z. B. Peculatsschuld an den Staat, wo erst der Verurtheilte praedes stellte und wenn nicht, auf Befehl des Quäsitor oder eines anderen höheren Magistrats verhaftet und gefesselt wurde 341), und ausserdem wie aus anderen Judicaten der Quäistor, in den Besitz des Vermögens gesetzt, dieses an einen Sector verkaufte 342). Bei der Mult wird der Tribun oder Aedil wenigstens vor der Lex Poetelia selbst das Ver

zeigt Valer. Max. 1. c. Gesetzlich schloss aber erst die Lex Cassia (650) den Verurtheilten vom Senat aus. Ascon. in Cornel. p. 78. Die blosse Anklage wegen Mult infamierte natürlich nicht. Cic. pro Flacc. 32, 77. Nur konnte die Unfähigkeit, Bürgen für die Mult zu stellen, die Demüthigung des öffentlichen Gefängnisses zur Folge haben. Dionys. 13, 5. Gell, 7, 19.

336) Lex Iul. munic. v. 118 seq.

337) Cic. pro C. Rabir. perd. 1, 1. in hac defensione capitis, famae, fortunarumque omnium C. Rabirii. Vgl. c. 2. 11. Ohne juristische Kenntniss der Natur der Infamia beurtheilt diese ganze Frage Zumpt cit. I. 2. S. 293. Crim.-Proc. S. 50. Vgl. über die erstere Savigny System. Bd. II. §§ 79-81., wo freilich Manches auch noch der historischen Kritik bedarf.

338) L. 1. C. de mod. multar. (1, 54) S. oben Cap. I. S. 134. 339) Unjuristisch und nebelhaft ist die Darstellung Zumpt's cit. I. 2. S. 291 flg.

340) Dionys. 13, 5. Gell. 6 (7), 19, 2. 6. Oben Anm. 275. Die Neueren, auch Bruns cit. S. 354. 355 beachten diesen Unterschied nicht.

341) Liv. 38, 58, 1. 2. 60, 2. Valer. Max. 4, 1, 8. Lex Acil. repet. v. 67. Vgl. Liv. 8, 28, 8. von der Lex Poetelia: ne quis nisi noxam meruisset, donec poenam lueret, in compedibus aut in nervo teneretur. Auch 23, 14, 3. und das ähnliche Recht der Viturier und Genuenser, wahrscheinlich von Rom übertragen, nach der sent. Minuc. C. I. L. I. 199, 43. Vituries, quei contro vorsias Genuensium ob iniourias indicati aut damnati sunt, sei quis in vinculis ob eas res est, eos omneis solvei, mittei liberique (itemque scheint ausgefallen) Genuenses videtur oportere. Liberi statt liberri steht für liberĕri wie comperrit für compererit auf der Lex agrar. v. 39. die alte Form für liberari, von der noch libertus übrig ist.

342) Liv. 38, 60, 8. Lex Acil. repet. 57. Cic. pro Rabir. Post. 4, 8. Verrin. lib. 1, 23, 61. mit dem Schol. Vgl. Liv. 4, 16, 8. Dionys. 11, 46.

mögen des Multierten haben an sich nehmen und verkaufen können. Doch geschah dieses regelmässig ohne Zweifel nicht. Es führte ihn weit einfacher und kürzer zum Ziel, wenn er durch die bekannte praedum venditio für die volle Summe sich an die Bürgen hielt. Weil aber diese dann wieder einen höheren Rückanspruch mit executivem Rechte an den Verurtheilten hatten, liess es dieser natürlich, wenn er irgend konnte, nicht erst zur praedum venditio kommen, sondern zahlte freiwillig 343). Doch pflegten auch Verwandte, Gentilen, Clienten und Freunde durch Zusammenschiessung der fehlenden Summe vom Verurtheilten die äusserste Noth abzuwehren 344). An ein gesetzliches Recht, den in Folge der multae irrogatio Verurtheilten zu tödten, wie es die Creditoren gegen einen iudicatus hatten, darf, da dieses Recht, wie sich später zeigen wird, nur ex sacramento oder was dem gleichstand zulässig war, ebenso wenig gedacht werden als an die XXX dies iusti und übrigen Beobachtungen, die damit in Verbindung standen.

V. Die Verwendung der Multgelder.

Während die magistratualen Multen in das Staatsärar flossen und zu irgend welchen auch weltlichen Zwecken verwandt werden konnten, waren die multae irrogatae heiliges Geld 345) die schlagendste Bestätigung der dieser Mult zu Grunde liegenden Idee, dass sie nur eine erzwungene Abfindung für das deo sacrum esse der Perduellion war 346). Es war nehmlich schon früher, allgemein

343) Nöthigenfalls nach Verkauf seines Vermögens d. h. seiner besten Sachen. Valer. Max. 4, 4, 7. Anm. 334.

344) Dionys. 2, 10. 9, 27. 13, 5. Dion. Cass, exc. Mai. 25. Vgl. Liv. 38, 6.

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345) Bei Dionys. 10, 52. erbieten sich die Tribunen, dem verurtheilten Romilius die Mult zu erlassen; ἀλλ' ἐπαινέσας τοὺς δημάρχους τῆς προθυμίας, ἀποδώσειν ἔφη τὴν καταδίκην· ἱερὰν γὰρ ἤδη τῶν θεῶν εἶναι. καὶ οὔτε δίκαια οὔτε ὅσια ποιεῖν, ἀποστερῶν τοὺς θεοὺς, ἃ δίδωσιν αὐτοῖς ὁ νόμος. καὶ ἐποίησεν οὕτως. Das Gesetz war ohne Zweifel das von 278, welches das Multverfahren überhaupt eingeführt hatte.

346) Nach dem Uebergange auf die Kaiserzeit, wo man überhaupt alte Rechtsideen verjüngt wieder auffrischte, tritt diese Auffassung der Mult einmal wieder in der Sanction der Triumvirn (712) hervor, dass, wer den Geburtstag des vergöttlichten Cäsar nicht fröhlich und bekränzt feiere, die gewöhnlichen Bürger dem Jupiter und Cäsar exsecriert sein (τοὺς μὲν ἄλλους τοὺς ἀμελήσαντας αὐτῶν ἐπαράτους τῷ τε Διὶ καὶ αὐτῷ ἐκείνῳ εἶναι), Senatoren und deren Söhne aber ihnen eine Million Sesterze schuldig sein sollten (Dio 47, 18). Man sieht, dass an die Stelle des veralteten (an mehrere Götter nicht möglichen) sacrum esse (das wäre ayos oder ev ayei évérɛoða) das exsecratum esse gesetzt wurde. Von diesem sollten aber die Vornehmen durch jene gesetzliche Mult eines ganzen senatorischen Census wie ehemals durch die irrogata vom sacrum esse gelöst sein. Dass auch bei den verwandten Italischen Völkern die Art von Multen, von der wir hier handeln, aus einem ähnlichen Rechtsgedanken hervorgegangen war, lässt sich unter Hinzunahme der gleichartigen Verwendung derselben (Anm. 348) aus einer Combina

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wohl seit Servius Tullius, das Recht aufgekommen, dass, was durch legitimen Umtausch an die Stelle eines sacrum (Person oder bewegliche Sache) tritt, selbst heilig, das dagegen umgesetzte Heilige profan werde ein Rechtssatz, der solchen Umtausch erst möglich machte 347). In Anwendung auf so erlangtes Geld hatte er aber zugleich die Bedeutung, dass, da dieses als solches keinen Gebrauchswerth hat, den eigentliche und dauernde res sacrae voraussetzen, es durch abermaligen Umsatz dazu verwandt werden soll, um eigentliche res sacrae damit anzuschaffen. Bei den Multgeldern stand aber die Sache noch anders: sie konnten als Geldkörper überhaupt nicht, sondern nur als Summe und nach dem Zwecke ihrer Verwendung heilig genannt werden. Denn da das Gesetz doch nur den vom Volk zur perduellio gültig Verurtheilten für sacer erklärt hatte, so trat das Multgeld, welches schon statt der perduellionis iudicatio irrogiert wurde, nicht an die Stelle eines sacer, sondern es wurde durch die Multverpflichtung, einen an sich weltlichen Act, einem sonstigen caput sacrum fieri vorgebeugt, allerdings aber mit der Absicht, es den Göttern zu versöhnen, die auch noch bestimmter in der ursprünglichen capitalen Verurtheilung des Angeklagten durch die Plebs (oben S. 228) ausgedrückt wurde. Hieraus erklärt sich einerseits das Interesse der Verurtheilten selbst, sich durch wirkliche Abtragung der Mult von dem sonst ihnen persönlich drohenden Fluche zu befreien (Anm. 345) und ein Zeugniss der wirklichen Befriedigung der Gottheit zu besitzen 348), andererseits, dass die Multgelder doch nicht

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tion von Ovid. F. 3, 845. mit der Inschrift des Jupiter Liber in Furfo (Anm. 347) entnehmen. Ovid sagt von der aus Falerii nach Rom versetzten Minerva capta: An quod habet legem, capitis quae pendere poenas Ex illo iubeat furta reperta loco? Ein Sacrilegium an ihr machte also zum (mittelbaren oder unmittelbaren) sacer oder, wie in Rom (Cic. de leg. 2, 9.), zum parricida. Nach jener Inschrift aus dem Sabinerlande sollte aber das Sacrilegium an jenem municipalen Jupiter mit einer multa irrogata der Aedilen bestraft werden. Offenbar war auch dieses eine spätere Redemption der Capitalstrafe, auf die die Municipien, weil sie die Capitalgerichtsbarkeit verloren hatten, beschränkt wurden.

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347) Als lex dedicationis kommt derselbe ausdrücklich für Tempelsachen vor bei dem Tempel des Jupiter Liber in Furfo Orell. 2488 C. J. L. I. 633. Fleckeisen Jahrb. f. class. Phil. Suppl. Bd. V. S. 857. Er scheint aber in Rom zuerst durchgreifend von Servius Tullius bei der Dedication des Tempels der Diana auf dem Aventinus ausgesprochen zu sein, auf deren leges daher spätere Dedicationen um der Kürze willen Bezug nehmen. Orelli-Henzen 2489. 2490, 6210. 6121.

348) Dieses dadurch, dass der Magistrat in der Inschrift auf dem von der Mult errichteten Bauwerke bemerkte, dass es aus der von dem Bestraften gegebenen Mult errichtet sei, wie in der Pompejanischen Adiranusinschrift und wahrscheinlich auch der Firmanischen Cap. I. Anm. 294. 327. Dass diese Sitte auch alt-Römisch war, darf man aus der Aufschrift des aus dem Peculium des Sp. Cassius errichteten Cerestempels (oben in Anm. 329) schliessen. Der Vater des Cassius wollte damit seine familia, von der doch das peculium ein Theil war, vor den

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