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straten auspicium et iudicium beilegt zugleich die alte anquisitio, ohne zu sagen, dass sie den Tribunen noch zustehen soll, und die consularen Capitalgerichte, ohne auch diese geradezu anzuerkennen, zusammenfasst. Auch finden wir sie im Staatsleben selbst nur noch in vereinzelten, schon die Agonie des Instituts bezeichnenden Andeutungen, schwerlich noch in einem Beispiele 103). Seit der Kaiserzeit ist sie aber, eben so wie auf der ursprünglich patricischen Seite der eigentlichen Magistrate das Imperium der Consuln und Prätoren über Haupt und Rücken völlig erloschen 104).

103) Als scheinbares nicht wirkliches Beispiel meinen wir den Multbeziehungsweise Perduellionsprocess gegen den C. Rabirius im J. 691, worauf sich die Fragmente der Rede des Cicero pro C. Rabirio perduellionis reo beziehen und von dem, weil er im Einzelnen viele Schwierigkeiten darbietet, in der Beilage II. besonders gehandelt werden soll. Nur irriger Weise rechnen manche dahin auch wohl den Process des Tribunen Clodius gegen Cicero im J. 695 meistens wegen der Stelle der Rede pro Mil. 14, 36. Rein Criminalr. S, 497. Auch Zumpt cit. I. 2. S. 417 flg. mischt hier allerlei von perduellio selbst nach blosser Conjectur ein. Aber die Worte der Milon. 1. c. Diem mibi, credo, dixerat, multam inrogarat; actionem perduellionis intenderat: et mihi videlicet in causa aut mala aut mea, non et praeclarissima et vestra iudicium timendum fuit, sind offenbar nach dem Wortlaut und dem Zusammenhang ironisch gemeint, um zu bekräftigen, dass ja hier von iudicium, dies dicta, perduellio oder multa überall nicht die Rede gewesen sei (vg). pro dom. 17, 45. 24, 62.). In Wahrheit brachte Clodius zunächst nur eine allgemein lautende, aber allerdings auf Cicero gemünzte rogatio an das Volk, dass jeder, der einen Bürger ohne Verurtheilung im Volksgericht tödtete oder getödtet hätte, der aquae et ignis interdictio unterliegen sollte (Dio 38, 14.). Als aber Cicero noch am Tage vor der rogatio sich von Rom geflüchtet hatte, liess er das Volk in einer neuen rogatio auch beschliessen, dass die beschlossene interdictio auf ihn Anwendung leide (ut interdictum ei sit, non ut interdicatur, pro dom. 18, 47.), wobei obendrein noch der im ersten Gesetz bestimmte Umkreis der Verbannung etwas erweitert wurde. Mit dem alten Beschluss des iustum exilium und der interdictio bei einem Perduellionsprocess hatte dieses also auch nur eine entfernte Aehnlichkeit. Die beiden letzten sicheren Fälle von Perduellionsprocessen sind nach unseren Quellen da die Anklagen gegen Merula und Lutatius im J. 667 bei Appian. de b. c. 1, 74. nicht näher charakterisiert werden der gegen Popilius Länas vom J. 648 (Cic. de legib. 3, 16.) und der nicht anders zu deutende gegen Saturninus vom J. 653 (oben S. 216), und von diesen wird der erstere ad Herenn. 1, 15. schon auf maiestas laesa zurückgeführt. Multae inrogationes kommen allerdings auch noch später vor, die letzte tribunicische nach der sicheren vom J. 650 bei Ascon. in Cornel. p. 80. war wahrscheinlich die vom J. 688 bei Plut. Lucull, 37. und die aber schon auf einem besonderen Plebiscit beruhende gegen Rabirius 691. Cic. pro Rabir. perd. 3. Denn eine ädilicische war die gegen Milo 698, die jedoch auch stecken geblieben zu sein scheint. Zumpt cit. I. 2. S. 355. Die Bedrohung des Verres aber auch mit einer ädilicischen Anklage nicht auf perduellio, sondern auf eine Mult (oben Cap. II. Anm. 141) bei Cic. Verr. lib. 1, 5, 13. 14. ist offenbar nicht viel mehr als Redeschmuck.

104) Wenn in der Kaiserzeit die perduellio allerdings noch bei Behandlung des praktischen Criminalrechts erwähnt wird, wie in L. 11. §. 3. D. de his qui not. (3, 2). L. 76. §. 9. D. de leg. 2. L. 31. §. 4. de

Nur die multae irrogatio der Aedilen, welche schon früher eine gewisse Unabhängigkeit von dem Zusammenhange mit der perduellio erlangt hatte, dauerte auch unter den Kaisern, wir wissen nicht wie lange noch fort, aber nun natürlich nur als Antrag an den Senat und auch so auf eine gewisse Summe beschränkt (Cap. I. S. 127) und ihres sacralen Charakters gewiss schon früher beraubt. Sie fiel damit materiell ziemlich mit der multa dicta zusammen, in der ja auch der Senat das entscheidende Urtheil sprach. Es darf aber nicht befremden, dass hiernach in diesem Punkt die Tribunen mehr an die kaiserliche Gewalt einbüssten, als die ihr weniger ebenbürtigen Aedilen. An die Stelle der perduellionis iudicatio traten mit der sich heranbildenden doppelten Souveränetät des neuen Reichsstaats - des S. P. Q. R. und des Kaiserthums zwei neue Institute: dort das hostem reip. iudicare auf Antrag eines Magistrats an den Senat (oben Cap. II. Anm. 116), hier das Majestätsverbrechen in seiner Uebertragung auf die Majestät des Kaisers, welches bei seiner eben so grossen Allgemeinheit und Unbestimmtheit auch wieder wie die alte perduellio ein complementum omnium accusationum (Tacit. A. 3, 38.) werden. konnte, aber auch später und besonders seit der zweiten Kaiserperiode, d. h. seit Hadrian, dieselbe Dualisierung in die schwereren der ehemaligen perduellio entsprechenden und allein noch capital bestraften, und in die leichteren, der ehemaligen multae irrogatio entsprechenden und nur mit geringeren Strafen belegten erfuhr.

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Die festen gesetzlichen Multen mit den beiden ähnlichen Formen gesetzlicher Geldstrafen, wozu dann auch noch die popularen Strafklagen des prätorischen Edicts kamen, erreichten in der demokratischen dritten Periode nicht nur erst ihre volle Ausbildung, wodurch sie auch dazu beitrugen, die multae irrogationes immer mehr zu beschränken und die Begriffe von multa und poena auszugleichen 105), sondern gingen auch als eine bequeme und zweckdonat. (39, 5). L. 11. D. ad leg. Jul. mai. (48, 4), so ist doch daraus nicht zu schliessen, dass sie noch ein Institut des damaligen Criminalrechts gewesen sei. Man benutzte nur den Ausdruck und Begriff dieses älteren Verbrechens, um kurz die an dessen Stelle getretenen schwereren Fälle der maiestas imminuta zu bezeichnen. Was die tribunicische multae irrogatio betrifft, so hätte sie Tacit. A. 13, 28. (oben Cap. I. S. 128) mit erwähnen müssen, wenn sie den Tribunen damals noch zugestanden hätte, da ein unbeschränktes Recht dazu bei ihnen in jener Zeit jedenfalls undenkbar ist.

105) So kommt bei Cicero schon sehr oft multa und multare anch von poenae vor, z. B. Tusc. 1, 22. Sed plurimi contra nituntur animosque quasi capite damnatos morte multant. De orat. 1, 43. Vitia hominum atque fraudes damnis, ignominia, vinculis, verberibus, exsiliis, morte multantur. Auch stipendio multare wird von einem unterjochten Volke gesagt, obgleich dieses eigentlich eine poena belli war Cic. pro Balb. 18. (vgl. Verr. 3, 6.), wo, allerdings von Gades, auch vorkommt: Huius accusatorem multa et poena multavit. Andere Beispiele liefern die Lexica in Menge.

mässige Art nicht capitaler Strafe in die Gesetzgebung der Kaiserzeit über 106). Auch die Volksgerichte nach vorheriger legis actio wegen gesetzlicher Multen und ähnlicher Strafgelder werden gegen Ende der Republik abgekommen sein, weil man stets recuperatorische vorzog. Selbst gesetzlich wurden sie von Augustus abgeschafft (oben S. 266) und gewiss setzte dessen Lex Iulia an die Stelle davon nach dem Vorbilde der bisher schon gewohnten recuperatorischen Gerichte den gewöhnlichen damaligen Civilprocess, was wenigstens für die neu eingeführten Geldstrafen dieser Art auch bezeugt wird 107). Waren aber Multen ohne recuperatorisches Gericht in älteren Gesetzen vorgeschrieben, so mussten die Magistrate sie nun ohne Zweifel ausserordentlich vor dem Senat statt vor dem Volk einklagen. Neue eigentliche Multen also mit der Vorschrift multa esto werden aber ausser etwa in der Form nach schwerer zu ahndenden Fällen (Anm. 75) und für das specielle Gebiet der Verfassung des alten Populus, wohin namentlich religiöse Vergehen gehören, nicht mehr vorgeschrieben worden sein. Nach ihrem ursprünglichen Zusammenhange mit der multae irrogatio und dem Magistratsrecht der alten Verfassung eignete sich diese Strafform im Ganzen nicht mehr für die Kaiserzeit 108).

Da die Römischen Gesetze nur für Römische Bürger galten, so konnte von gesetzlichen Multen und Geldstrafen gegen Peregri

106) Beispiele finden sich von dare populo damnas esto oder fisco debere und mit ähnlichen obligatorischen Ausdrücken: in Lex Iul. munic. 19. 97. 107. 125. 110. Lex Mamil. c. 54. 55. bei Callistratus L. 3. pr. D. de term. (47. 19) in Lex Flav. Salp. c. 26. Malac. c. 58. 61. 62. 67. der Florentiner Tafel im C. 1. L. I. p. 263. Fr. de iure fisci 8, vgl. 18. in einem Senatusconsult über die Schiffbrüchigen bei Ulpian L. 3. §. 8. D. de incend. (47, 9); im SC. Hosidianum de aedificiis (Haubold mon. leg. p. 195. Bruns fontes i. Rom. p. 111.). Eine poena wird erwähnt in den SC. de aquaeduct. bei Frontin. 127., ausserdem nur in allgemeinen Referaten, aus der Lex Iulia de annona von Ulpian. L. 2. D. de 1. Iul. de ann. (48, 12), wahrscheinlich aus der Lex Iulia vicesimaria von Paul. 4, 6, 2*, aus dem SC. Silanianum von Paul. 3, 5, 10. aus einem das Fabische Gesetz erweiternden SC. von Paul, 1, 6a, 1. vgl. Collat. 14, 3, 5. aus einem SC. über Tergiversation von Macer L. 3. §. 3. D. de praevaric. (47, 15). Vgl. auch Fragm. de i. fisci. 9.

107) Macer L. 3. §. 3. D. de praevaric. (47, 15). Si ideo quis accusetur, quod dicatur crimen iudicii publici destituisse, iudicium publicum non est: quia neque lege aliqua de hac re cautum est, neque per senatusconsultum, quo poena quinque auri librarum in desistentem statuitur, publica accusatio inducta est. Dass seit Nero Recuperatoren eintraten, nachdem inzwischen (vgl. Dio 60, 4. 10.) wenigstens gewisse Aerarforderungen von den Beamten des Aerars ausserordentlich geltend gemacht waren, zeigt Suet. Ner. 17.

108) Von dem SC. des Modestus (unter Domitian? vgl. Mommsen ad h. 1.) über die flüchtigen Sclaven sagt zwar Ulpian. L. 1. §. 2. D. de fugit. (11, 4) multa etiam centum solidorum in magistratus statuta, si literis acceptis inquirentes non adiuvent; fährt aber fort sed et in eum, qui quaeri apud se prohibuit, eadem poena statuta: so dass der Ausdruck nur uneigentlich gebraucht zu sein scheint.

nen namentlich in den Provinzen nicht die Rede sein. Es lässt sich aber erwarten, dass die Statthalter dieses wirksame Mittel ihren Anordnungen für die Provincial verwaltung auch neben ihrer multae dictio nicht unbenutzt gelassen haben werden, nur dass es dort durch ihr Edict und wegen Uebertretung desselben geschehen musste. Aus Cicero's Verrinen 10") geht denn auch hervor, dass die Provincialedicte denn schwerlich war dieses etwas dem Siciliensischen Edict des Verres Eigenthümliches, der Redner würde sonst nicht unterlassen haben, es als eine ihm eigene tyrannische Massregel hervorzuheben eine Anzahl von Contraventionen gegen ihre Verwaltung, z. B. die Staatsleistungen der Provincialen betreffend, worauf sich ja hauptsächlich das edictum provinciale proprium bezog (Cic. ad Attic. 6, 1, 15. de publicanis), besonders

109) Lib. 3, 27-29. Es ist von der Verrinischen Zehntverpachtung der Aecker von Agyrium an Apronius die Rede. Dieser hatte hoch gepachtet und wollte daher durch Erlangung eines Nebenvortheils von den Stadtbehörden auf seine Rechnung kommen. Da sie ihm nicht zu Willen waren, drohte er mit einer Anklage auf 50,000 Sestertien gegen jeden, setzte Verres von der Sache in Kenntniss und dieser (nicht Apronius forderte sie wie wegen eines Staatsverbrechens nach Syracus vor Gericht. 28, 68. Veniunt Syracusas: praesto est Apronius: ait, eos ipsos, qui venissent, contra edictum praetoris fecisse. Quaerebant, quid? respondebat, se ad recuperatores esse dicturum ... 69... Videbant Agyrinenses, quicquid ad eos recuperatores Apronius attulisset, illum (Verrem) perfacile probaturum: condemnari cum istius invidia infamiaque malebant, quam ad eius condiciones pactionesque accedere. Quaerebant, quae in verba recuperatores daret? Respondebat, si paret adversus edictum fecisse; quam rem, in iudicio dicturum esse dicebat ...... Quid ergo? in singulos HS. quinquagenis milibus damnari mavultis? Erst aus 29, 70 erfährt man, was das adversus edictum factum wahrscheinlich sein sollte: Magistratus ex istius edicto exigere debebant (den vom Manceps als geschuldet angegebenen Zehnten). . . Quid amplius? Minus te iugerum professum esse dico: recuperatores reiice, 'quod adversus edictum feceris'. Man sieht, dass hier das factum adversus edictum praetoris als Trägers der Souveränetät des Römischen Volks einen eminenten Sinn hatte: ganz ebenso lautete nach der Römischen Lex der Bantischen Tafel Z. 10 (sei ita pareat) die Recuperatoren formel nur allgemein auf das adversus legem factum, was dem Ankläger Raum gab, erst vor den Recuperatoren irgend welche im Gesetz verbotene Handlung dem Angeklagten nachzuweisen, und woraus sich auch erklärt, weshalb in der causa Iuniana das Publicum darüber im Irrthum sein konnte, wegen welcher gesetzwidrigen Handlung der Angeklagte eigentlich verurtheilt sei und Cicero selbst mehrere Handlungen alternativ angibt (Anm. 33. 41). Dagegen musste bei Privatpönalklagen aus dem Edict wie aus einer Lex das, was vom Beklagten gegen das Edict geschehen sein sollte, selbst intendiert und also auch schon in iure angegeben werden. Vgl. z. B. Gai. 4, 46. Dahin gehört denn auch der Provincialfall bei Cic. Verr. 3, 22, 54., wo ein Zehntpächter gegen einen Landpächter wegen von diesem nicht angegebener Zahl der iugera vor drei Recuperatoren auf eine edicti poena klagt. Nennt diese Cicero eine nulla edicti poena certa, so heisst dieses nur, dass sie nach dem Edict auf (tantam pecuniam) quanti frumenti eius quod in areis esset ging, so dass der Kläger dieses wenigstens nach den Worten des Edicts insgesammt (dem Werthe nach bekam.

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verboten mit der Schlussdrohung, dass gegen den Zuwiderhandelnden eine Popularanklage auf eine hohe Geldstrafe in Sicilien 50,000 Sesterze vor Recuperatoren in grösserer Zahl, da Cicero zwei namentlich und noch mehrere nennt, und unter des Statthalters eigenem Vorsitz gegeben werden solle: also in ganz ähnlicher Art der Geltendmachung, wie sie damals in Rom nach einer umfänglicheren Lex mit der Sanction qui adversus h. 1. fecerit etc. für die darin vorgeschriebenen Multen üblich war (oben S. 263. Anm. 45). Dass diese provincielle Geldstrafe in der That eine öffentlich-criminelle war und die Condemnation auch an den populus geschah, ist noch daraus zu ersehen, dass im Falle ihrer Verachtung der Statthalter mit Leibes- und Lebensstrafe drohte 110).

Eine ganz neue Art gleichsam gesetzlicher Multen war zwar die, welche vom Kaiser festgesetzt und für seinen Fiscus von den Fiscalbeamten eingezogen wurden. Bei ihrer Zugehörigkeit zum ius extraordinarium kam auf die Ausdrucksweise bei ihr nichts mehr an; sieht man aber auf ihre Natur, so entlehnte sie gewissermassen von allen drei gesetzlichen Geldstrafarten des älteren Rechts: von dem populo dare damnas die auf ein Leisten des Schuldners gerichtete gewöhnliche Ausdrucksweise '1'); von dem tanta poena esto, dass der Gläubiger hier stets der Kaiser war, also eine einzelne Person, in der nun der Staat gleichsam privatrechtlich sich darstellte; von dem multa esto, dass die Beitreibung durch jetzt nur kaiserliche Behörden geschah, anfangs so, dass diese zugleich als Kläger und Obrigkeit fungierten 112), seit Nerva und Trajan so, dass der Beklagte verlangen konnte, von ihnen vor dem praetor fiscalis oder in den Provinzen vor der gewöhnlichen Obrigkeit belangt zu werden 113). Diese Forderungen waren nun auch gewöhnliche: von der Eigenthümlichkeit der Strafforderungen aus dem multa oder poena esto, dass daraus auch Execution gegen die Person beantragt werden konnte, ist in der Kaiserzeit nicht

110) ib. Malle dicebant (nehmlich auf 50,000 Sest. verurtheilt werden). Tum iste clare, omnibus audientibus, qui damnatus erit, inquit, virgis ad necem caedetur. In den Privatstrafklagen, welche 3, 55. 56. erwähnt werden. beruhten die körperlichen Unbilde, welche Verres den Beklagten zufügte, auf reiner Ungerechtigkeit.

...

111) Vgl. Fragm. de i. fisci 8. poenam quinquaginta sestertiorum fisco repraesentare compellitur. 18. quadruplum fisco dependatur. Ulp. in L. 3. §. 5. D. de sep. viol. (47, 12) D. Hadrianus rescripto poenam statuit quadraginta aureorum in eos, qui in civitate sepeliunt: quam fisco inferri iussit, et in magistratus eadem (lies eandem), qui passi sunt.

112) Tacit. A. 12, 60. Suet. Claud, 12.

113) Plin paneg. 36. L. 2. §. 32. D. de orig. iur. (1, 2). L. 1. C. de iurisd. omn. ind. (3, 13). L. 2. C. si adv. fisc. (2, 37). L. 1. 2. 4. 5. C. ubi causae fisc. (3, 26). Doch hatte schon Nero Aerarsachen, die eigentlich zum ordentlichen Verfahren (rerum actus) gehörten und nur inzwischen von Claudius auch extraordinär behandelt waren, zur Aburtelung durch Recuperatoren verwiesen, die denn auch ohne Zweifel der Prätor ernannte. Oben Anm. 107.

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