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288 Drittes Capitel. Die auf Gesetzen beruhenden Multen.

mehr die Rede. Hinsichtlich der Vermögensexecution bezieht sich aber das Privilegium des Fiscus, kraft dessen er allen chirographarischen Gläubigern vorgezogen wird, indem ihm für seine Forderungen das ganze Vermögen seiner Schuldner als gleichsam zu Pfande haftend angesehen wird 114), nicht auch auf Geldstrafforderungen 115), was sich historisch daraus erklärt, dass jenes Privilegium des Fiscus an die Stelle des Rechts des Populus, von seinen Schuldnern oder aus irgend einem Grunde Verurtheilten praedes fordern zu dürfen, getreten war und dieses sich nur auf die reipersecutorischen Ansprüche des Volkes bezogen hatte, mit einziger Ausnahme der multae irrogationes und der den sacramenta entsprechenden processualen multae dictiones, bei denen es auf eigenthümlichen Gründen beruhte, die aber jetzt auch weggefallen waren.

Wie die kaiserlichen Multen besonders seit der dritten Kaiserperiode, deren Gesetzgebung auch hierin wieder der der dritten Periode des alten Staats entsprach, das gewöhnliche Sicherungsmittel der kaiserlichen Verordnungen gegen Contravenienten wurden und damit das freie Recht der multae dictio der kaiserlichen Beamten immer mehr einengten, ist schon im ersten Capitel dargestellt worden.

114) Fragm. de iure fisci 5. L. 28. L. 46. §. 3. D. de iure fisci (49, 14). L. 1. 2. 4. C. in quib. caus. pign. (8, 15). Dass das privilegium fisci, gewöhnlich von den Neueren privilegium exigendi genannt, eben nur in diesem stillschweigenden Pfandrecht des Fiscus bestehe, muss anderweitig nachgewiesen werden.

115) Modestinus L. 17. D. de i. fisci (49, 14). In summa sciendum est, omnium fiscalium poenarum petitionem creditoribus postponi. Das heisst, der Fiscus kann nicht etwa wegen Strafgeldforderungen, wenn Gläubiger seines Schuldners aus dessen Vermögen befriedigt worden sind, ihnen Geld (L. 18. §. 10. L. 19...21. D. eod.) oder Sachen kraft seines sonstigen Privilegium wieder abnehmen, nicht aber auch, dass der Fiscus wegen solcher Forderungen ein schlechteres Recht als andere Privatgläubiger haben sollte, wie Papinian L. 37. D. eod. ausdrücklich erklärt mit den Worten: Quod placuit, fisco non esse poenam petendam, nisi creditores suum recuperaverint, eo pertinet, ut privilegium in poena contra creditores non exerceatur, non ut ius commune privatorum fiscus amittat. Eben so ist das Rescript Alexander's L. un. C. poenis fiscal. credit. praeferri (10, 7) zu erklären. Die Neueren deuten häufig anders.

Viertes Capitel.

Von den Multen der Collegien und Corporationen.

Der Begriff der multa als einer Art, Vergehen im Staat zu ahnden, setzt stets eine höhere Stellung voraus, kraft deren diese Ahndung zusteht. Eine solche hat nicht blos der Staat beziehungsweise dessen Obrigkeiten im Verhältniss zu seinen Bürgern, sondern auch jede universitas in ihm im Verhältniss zu ihren Mitgliedern, indem sie als solche und im Unterschied von einer blossen Societät, wenn auch für den beschränktesten Umfang von Interessen bestehend, immer noch ein beständig dauerndes staatliches und staatlich statt familienmässig gegliedertes Organ über den Privaten bildet. Was nun die unmittelbar politischen universitates betrifft, wie Municipien, Colonien, Präfecturen und bis auf manche vici herab, so gilt von ihrem Multrecht im Ganzen dasselbe wie vom Staate selbst, weshalb davon auch schon im Vorhergehenden gelegentlich mit gehandelt worden ist. Ein anderes Recht haben eigentliche collegia und corpora. Nach ihrem Begriffe sind diese nicht, wie die politischen, Vereine, die so überwiegend in den allgemeinen Substraten oder Trägern des Menschen, Gottheit und Grund und Boden wurzeln, dass sie die Personen nach ihrem Sonderoder Privatdasein selbst (die Familien) als durch sich bedingt in sich fassen und der höheren Gewalt ihrer Organe, namentlich der die Gottheit repräsentierenden Obrigkeiten in Jurisdiction und Coercition unterwerfen, sondern blosse Vereine der Personen nach ihrem Sonderdasein selbst, aber auch da nicht geschlechtlich für die Fortzeugung selbst (wie die Familie. co-gnatione) sondern

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nur für ein, aber freilich als dauernd gedachtes und so die Individuen auch überdauerndes und statt durch Geschlechtlichkeit durch ein Gesetz reguliertes gemeinsames Thun oder Verrichten (daher con-legae, con-legia). Solche Vereine erheben sich daher materiell über die privatrechtliche Sphäre nicht und bilden auch für diese in der Regel nur wenn die Mitglieder lebenslänglich zu meinsamen Verrichtungen vereint sind, eine eben dadurch begrün

HUSCHKE, multa u. sacramentum.

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dete, gleichsam verstärkte Privatgesammtpersönlichkeit (corpus) über und neben den einzelnen Mitgliedern als solchen.

Indem daher ihre Gesammtorgane, namentlich ihre leitenden Oberen (magistri, nicht magistratus), auch nur diese verstärkte Privatpersönlichkeit für die Gesammtthätigkeit repräsentieren, kann ihnen blos als solchen auch keine Jurisdiction und kein ius coercendi über die Personen der Mitglieder zustehen, mithin auch von einer multae dictio derselben nicht die Rede sein, wenn sie ihnen nicht vom Staat besonders verliehen ist. Um so mehr fällt aber auch die multae irrogatio für sie in Gemeinschaft mit der Gemeinde der Vereinten weg. Sie steht mit dem imperium des Staats über das caput des Bürgers in zu genauem Zusammenhange, als dass auch nur eine Uebertragung derselben Seitens des Staats auf Vereine, welche nicht das ganze politische Dasein der Person wenigstens nach innen hin umfassen, sich wohl denken liesse. Dagegen haben die Collegien und Corporationen nach den zwölf Tafeln und gewiss auch schon nach dem ältesten Herkommen das Recht als solche, das heisst nach Majorität, Beschlüsse zu fassen, welche für die Mitglieder so weit gelten, als sie nicht in die Sphäre des ius publicum übergreifen1), und da nun das Vermögen, in so fern es in pecunia besteht 2), selbst schon der blossen privatrechtlichen Sphäre angehört und die multa eben nur eine Vermögensverminderung in diesem Sinne ist, so kann das Collegium seinen Beschlüssen unbedenklich auch durch den hinzugefügten Beschluss von Multen gegen seine Mitglieder Nachdruck verleihen. Immer aber müssen sich diese Beschlüsse innerhalb der Rechtssphäre des Collegium halten, d. h. sie gelten theils nur zur Wahrung der erlaubten Interessen des Collegium und nur gegen Mitglieder desselben, theils auch nur als zum Voraus für den Fall einer zu begehenden Contravention verwillkürte Bussen; denn eine geschehene Widerrechtlichkeit mit einer erst hinterdrein bestimmten Strafe zu belegen, würde ein Strafrecht voraussetzen, welches der Corporation als solcher nicht zusteht. Die Beschaffenheit des Multobjects selbst, sofern es nur nicht in Grundstücken bestehen soll, die als

1) L. 4. D. de colleg. (47, 22). Gaius 1. 4. ad leg. XII tab. Sodales sunt, qui eiusdem collegii sunt, quam Graeci Eraigíav appellant. His autem potestatem facit lex pactionem, quam velint, sibi ferre, dum ne quid ex lege publica corrumpant. Mit dem Ausdruck sodales scheinen die zwölf Tafeln sie als mit der ursprünglichsten Benennung solcher privatrechtlicher universitates bezeichnet zu haben, insofern auch charakteristisch, als das Wort nach seiner richtigen Ableitung vom altItalischen sorus dem Speltkloss (Iguv. Tafeln S. 186) auf gemeinschaftliche Mahlzeiten, wie sie eine wirkliche Familie geniesst, hindeutet. Auch das privatrechtliche pactio statt lex war wohl Zwölftafelausdruck.

2) Ein Anderes ist es mit der unmittelbar zum caput mitgehörenden familia pecuniaque, dem Vermögen als Einheit in der Person, welches eben so wenig wie das caput Gegenstand blos privatrechtlicher Disposition sein kann,

constitutive Staatsbestandtheile iuris publici sind, die Gasse, an welche die Mult fallen soll, die nur immer eine unmittelbar oder mittelbar öffentliche des Römischen Staats sein muss und die Art ihrer Verwendung hängen aber wieder vom Beschlusse des Collegium ab. Ist nichts darüber besonders beschlossen worden, so fällt sie naturgemäss in die arca communis des Collegium zu dessen freier Verfügung. So war es also die in einer festen Quantität vorgeschriebene gesetzliche Mult, welche allein die Collegien von der Gesetzgebung des Römischen Volks entlehnen konnten. Eingeklagt wurde sie ohne Zweifel auf ähnliche Weise, wie gesetzliche Multforderungen des Römischen Volks, da sie, nur mittelbar, auch auf einer lex publica beruhte, und zwar auch wenn sie dem Collegium selbst zufiel, schon zur Zeit der iurgia und legis actiones durch einen Vertreter desselben, da Gaius sagt, dass schon damals pro populo - ein allgemeiner auch auf Collegien gehender Ausdruck licebat alieno nomine agere 3).

Ausdrückliche Zeugnisse für diese aus der Natur der Collegien entwickelten Rechtssätze haben wir nicht. Und obwohl wir wissen, dass es schon seit Numa auch für Privatinteressen, namentlich für Handwerkerzwecke vom Staat gestiftete Collegien gab, daneben manche priesterliche Collegien, wie die Luperci, die Fratres arvales oder ähnliche politisch-sacrale Genossenschaften, wie die Curien, selbst noch älter waren, so hat sich doch aus der ganzen vorkaiserlichen Zeit des Römischen Staats selbst keine Nachricht von Multen der Collegien erhalten. Hier dient uns aber das ohne Zweifel im Ganzen dem Römischen analoge Recht benachbarter Italischer Völker gleichsam zur Aushülfe. Die Iguvischen Tafeln, das Archiv oder ein Theil des Archivs der Atiedischen Brüderschaft, eines ursprünglich gentilitischen Priestercollegium in Iguvium von 20 Mitgliedern zur Besorgung gewisser Sacra des Iguvischen Staats und des Iguvisch - Atiedischen Bundes mit einem fratrexs oder Magister an der Spitze, neben dem für die ökonomischen Angelegenheiten ein kvestur stand, und einem arfertur für die sacralen Verrichtungen diese Urkunden, von denen einige selbst in ihrer erhaltenen obgleich nicht ersten Abfassung bis in die zweite Hälfte von Roms fünftem Jahrhundert hinaufreichen und keine jünger ist als das siebente Jahrhundert, enthalten auch mehrere interessante Multvorschriften, die unsere obigen Aufstellungen über die collegialen Multen bestätigen. Bussen dort dem Wortstamm nach mit denselben Ausdrücken wie im Oskischen und theilweise auch im Lateinischen bezeichnet (oben S. 11) kommen theils blos in referierender Rede als anderweit einmal vom Collegium beschlossene in Vorschriften vor, deren Vernachlässigung mit Multen bestraft wurde, theils in uns aufbewahrten gefassten Beschlüssen der Brüderschaft selbst und

3) Gai. 4, 82. vgl. L. 1. §. 1. D. quod cuiusq. univ. hom. (3, 4).

treffen theils den Fratrex oder Quästor, theils die einzelnen blossen Mitglieder der Brüderschaft. Endlich sind sie theils Wein-, theils Geldbussen.

Die offenbar älteste Art dieser Multen sind Weinmulten, bei denen eine urnaria (eitua oder multa) d. h. ein Multbetrag von einer ganzen Urne Wein die Einheit bildete, nach deren Theilen geringere Multen bezeichnet wurden und die selbstverständlich die Bestimmung hatten, libiert oder gemeinschaftlich vertrunken zu werden. So heisst es III. 1. 2. im Eingange zu den nächsten Vorschriften für eine sehr umständliche und unter Mitwirkung aller Brüder ohne einen Arfertor oder sonstigen gewöhnlichen Vorstand zu vollziehende Procuration eines Blitzes, der die Höhen von Iguvium getroffen hat1):

Esunu fuia herter, sume ustite, sestentasiaru urnasiaru = Illud fuat, si placet, summis obstitis, sextantariarum urnariarum. Das heisst die folgenden Vorschriften bei Blitzeinschlägen in die Höhen der Stadt sollen jedesmal eine Sache von ein Sechstheil Urne werden dem Uebertreter eine Busse von einem Sechstheil Urne zuziehen.

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Auf Va. 1...3. lautet dagegen die praescriptio eines auf Antrag des T. Castrucius, Sohnes des Titus, gefassten Collegialdecretes über gewisse Obliegenheiten des Arfertor bei den Opfermahlzeiten der Brüder also"):

Esuk frater Atiieriur eitipes plenasier urnasier uhtretie T. T. Kastruçiier.

Sic fratres Atiedii coercitionibus sanxerunt plenariis urnariis auctoritate T. Castrucii T. f.

Ganz eben so bei einem von C. Cluvius beantragten Beschlusse über administrative oder ökonomische Obliegenheiten des Fratrex und des Quästor. Va. 14. 15. Man sieht daraus, dass die Beamten mit dem sechsfachen Betrage der Mult, welche den einfachen Bruder traf, belegt wurden, ein Verhältniss, welches, wie ich erst jetzt sehe, sich daraus erklärt, dass das Collegium ursprünglich und in grauer Vorzeit vor seiner zweimaligen Verdoppelung aus fünf Mitgliedern bestand 6), wonach der Vorsteher selbst doppelt gerechnet) mit seinem Thun das Interesse von sechs repräsentierte. Es bestätigt sich eben damit das hohe Alterthum dieser Weinmulten. Eine Stelle des Varro, die aber allerdings erst nach diesen Ergebnissen der Umbrischen Sprachforschung aus ihrer heillosen Verderbniss hat restituiert werden können), gibt dieses

4) Meine Iguv. Taf. S. 395.

5) Dieselbe Schrift S. 449. 450.

6) Wie ich Iguv. Taf. S. 492...500 gezeigt habe.

7) Auch im Collegium der Diana und des Antinous erhält der Quinquennalis doppelte Portionen, wie der Römische Centurio doppelten Sold. Orelli-Henzen 6086. col. II.

8) Iguv. Taf. S 451 flg. Oben S. 5.

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