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denn auch als historische Notiz für das Römische Alterthum. den Umbrischen Tafeln zeigt zugleich sowohl die höchst abgekürzte Ausdrucksweise der ersten Stelle als auch in der zweiten das aus dem Oskischen eituvo coercitio, multa zu erklärende Verbum eitipum, in dem der Begriff des Beschliessens sogleich. mit der Sanction durch Multen zusammengeflossen ist, dass diese von jeher das fast selbstverständliche Mittel bildeten, Collegialbeschlüssen Nachdruck zu geben 9), ganz ähnlich wie dazu in Verträgen die Stipulation diente.

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multa Es ist aber bemerkenswerth, dass der Ausdruck mutu auf den Iguvischen und zwar den älteren Tafeln nur von Geldmulten vorkommt, und zwar, obgleich die Tafeln auch Nummen (also Silbergeld) kennen, in Assen, woraus zu schliessen ist, dass die Collegien diese eigentlichen Multen doch erst in späterer Zeit von denen in leges publicae entlehnten. So folgt VII. 3. auf die dem Arfertor ertheilte Vorschrift, das dem Collegium nach den grossen Lustralopfern von diesen zukommende Opferfleisch gehörig zuzustellen, die Sanction 10):

sve neip portust issoc, pusei subra screhto est, fratreci motar sins a. CCC.

si non praestiterit sic uti supra scriptum est, magistro multae sint asses trecenti.

Es ist der zehnte Theil der höchsten Römischen multa dicta in Staatsangelegenheiten (S. 81 flg.) und war daher wahrscheinlich die höchste Collegialmult gegen einen Beamten des Collegium. Ferner lautet der schon erwähnte Cluvische Beschluss der Brüderschaft in seinem zweiten Theil, der sich auf den der letzteren nach einer

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9) Wenn doch die Vorschriften überall sonst ohne eine solche Strafsanction vorkommen und es z. B. I. a. 1. blos heisst Este persklum aves Ita oblationem (sacrificium) anzeriates enetu pernaies pusnaies avibus circum servatis inito anticis posticis; oder II. 6. 1. Pune karne cum ad speturie Atiierie aviekate naraklum vurtus, estu esunu victimas spectorias in Atiedio auspicatu narrationem verteris, esto illud: was ich in meinem Commentar zu bemerso erklärt sich dieses einfach daraus, dass da blosse Gebets-, Opfer-, ken versäumt habe oder Auspicationsvorschriften vorkommen, deren Nichtbeachtung nefas war und nach dem ius sacrum (in Rom nach dem ius Papirianum) Mit einem solchen konnte wenigstens ein piaculum nach sich zog. wie zwar auch eine multa, aber eine obrigkeitliche, verbunden sein, wenn in dem Vergehen zugleich eine Nichtachtung der Obrigkeit lag, in dem Macrob. Sat. 1, 10. init. 16, 9. 10. bemerkten Falle (vgl. mein Röm. Jahr S. 237); ein collegiales Interesse war aber damit nicht verletzt. Auch die erwähnte Multvorschrift im Eingange der III. 1...3.. bezieht sich blos auf die nicht sacralen Vorschriften über die Eingangshandlungen des Collegium zwecks der Blitzprocuration - das Zusammenkommen der sämmtlichen Fünferschaften an der betreffenden Die sacralen selbst werden Stelle, Ernennung eines Auctor u. s. w. illud fito (fiat) eingeleitet. v. 14 durch ein blosses esunu futu

10) Iguv. Taf. S. 303.

Blitzsühne vom Arfertor aus der abgehaltenen Hauscollecte auszurichtenden Opferschmaus bezieht, Va. 22 bis Vb. 7. also 11):

Et ape frater çersnatur furent, ehvelklu feia fratreks ute kvestur, sve rehte kuratu si. Sve mestru karu fratru Atiieriu, pure ulu benurent, prusikurent, rehte kuratu eru, eřek prufe si. sve mestru karu fratru Atiieriu, pure ulu benurent, prusikurent, kuratu rehte neip eru, enuk fratru ehvelklu feia fratreks ute kvestur, panta muta afferture si. Panta muta fratru Atiieriu mestru karu, pure ulu benurent, al' ferture eru pepurkurent herifi, etantu mutu arferture si.

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Et ubi fratres cenati fuerint, decretum faciat magister aut quaestor, si recte curatum sit. Si maior pars fratrum Aticdiorum, quiqui illorum venerint, pronunciaverint, recte curatum esse, id probe sit. si maior pars fratrum Atiediorum, quiqui illorum venerint, pronunciaverint, curatum recte non esse, tunc fratrum decretum faciat magister aut quaestor, quanta multa sacrifico sit. Quantam multam fratrum Atiediorum maior pars, quiqui illorum venerint, sacrifico esse poposcerint ultro, tanta multa sacrifico sit.

Der Gegenstand der Mult ist hier nicht angegeben, um so mehr aber nach dem schon Gesagten eine Summe von Assen zu verstehen. Die Art ihrer Festsetzung scheint eine gewisse Aehnlichkeit mit der multa irrogata zu haben. Aber dieses ist auch nur scheinbar. Denn einmal geht die Bestimmung nicht von dem Vorsitzenden der Versammlung, sondern von dieser selbst aus, wie das herifi ultro ausdrücklich hervorhebt: offenbar musste über die von Einzelnen aus dieser verlangten Summen so lange abgestimmt werden, bis sich eine Stimmenmehrheit bildete. Ausserdem hatte die so bestimmte Mult nicht dadurch Kraft, dass diese Versammlung sie beschlossen hatte darin hätte eine den Collegien nicht zuständige Strafgewalt gelegen sondern dadurch, dass das Collegium zum Voraus diesen allgemeinen Beschluss als lex gefasst hatte, so dass das ehvelklum nur die Bedeutung hatte, den Verfall und die Höhe dieser in der lex collegii allgemein und unbestimmt vorgeschriebenen Mult zu bestimmen. So war sie also auch nur eine collegialgesetzliche Mult.

Haben wir gleich aus Roms älterer Zeit, wie schon bemerkt, kein ausdrückliches Zeugniss von einer Collegienmult, so besitzen wir doch ein indirectes in der Kunde von einem Vorgange, der sich nur durch das Bestehen einer solchen Mult und zwar auch bei einem priesterlichen Collegium genügend erklärt. Es ist bekannt, ein wie grosses Gewicht auf die collegiale Gemeinschaft der Augurn unter einander und daher auch auf die Antrittsgastmäler, welche der neu eingetretene Augur seinen Collegen zu geben hatte,

11) Ebendaselbst S. 461,

Aus Cicero's Briefen an Atticus sehen wir nun 12), gelegt wurde. dass im J. 708, als er gerade im tiefen Schmerz über den Verlust seiner Tochter Tullia sich fern von Rom und dessen Getreibe in Astura aufhielt, es ihm sehr ungelegen kam, als Augur an den Antrittsmälern des eben ernannten neuen Collegen Apulejus Theil nehmen zu sollen und sich dem nach einer Lex nur dadurch entziehen konnte, dass er entweder selbst kam und vor dem Gastgeber eine dauernde Krankheit (morbus perpetuus) beschwor, oder für die einzelnen Tage durch drei Collegen mit einer eidlich von ihnen bezeugten Krankheit sich entschuldigen liess; welches letztere wirklich geschah. Offenbar handelte es sich hier auch um eine durch Mult eingeschärfte lex collegii13).

Einige Inschriften aus der früheren Kaiserzeit, welche leges collegiorum enthalten, zeigen, dass die Sitte der Multvorschriften. über collegiale Interessen damals fortdauerte und dass sie auch jetzt noch häufig auf die Gastmäler derselben sich bezogen.

Schon aus der städtischen Urverfassung Neapels, welches seit der Lex Iulia das Römische Bürgerrecht erhalten hatte 14), dauerten später immer mehr nur als religiöse Corporationen dessen alte Curien (ppatoia) fort, die sich eben deshalb für ihre Acte auch noch sehr lange der Griechischen Sprache bedienten. Wahrscheinlich aus der früheren Kaiserzeit haben wir nun noch von einer dieser Phratrien, der der Aristäer, der ein gewisser Aristo ein Capital von 1200 Denarien zu Opfern und Opferschmäusen verehrt hatte, folgenden dieses Vermächtniss betreffenden Beschluss 15). Die Beamten der Phratria oder wer sonst in deren Namen handelte, sollen nicht Macht haben, die bestimmten Opfer und Schmausetage zu verrücken und das Vermachte nur an die Stadt oder, wenn an Privaten, nur zu je 250 Denaren auszuleihen, auch keinen Genossen der Phratria als Schuldner oder Bürgen annehmen, sondern

12) Cic. ad Attic. 12, 13, 4. 14, 1. 15, 1. 18, 5.

13) Also weder beruhte dieses auf Auguralrecht nach Ernesti, noch auf der Lex Iulia sumptuaria nach Corradus. Wenn aber Cicero 12, 13, 4. zur Rechtfertigung der eidlichen Excusation sagt: Cum enim mihi carendum sit conviviis, malo id lege videri facere quam dolore (welchen eigentlichen Grund Apulejus gar wohl kannte), so zeigt dieses, dass er am Ende auch wohl ohne gesetzliche Entschuldigung hätte wegbleiben können, worauf auch die Worte kurz vorher gehen: Quod scribis de Apuleio, nihil puto opus esse tua contentione, nec Balbo et Oppio: quibus quidem ille receperat, mihique etiam iusserat nuntiari, se molestum omnino non futurum. Die aus alter Zeit stammende Mult mochte verhältnissmässig sehr geringfügig sein, vielleicht auch nur auf Anzeige des Gastgebers zur Einklagung verfallen. Wichtiger war, dass dieser das Wegbleiben nicht übel nahm und dass es auch Cäsar, dem er ohne Zweifel sein Augurat verdankte, nicht auffiel, worauf die von Atticus vorgeschlagene Intervention der gemeinschaftlichen Freunde Balbus und Oppius zu gehen scheint.

14) Ueber dessen politische Verhältnisse vgl. Franz im C. I. Gr. III, p. 715 seq. 15) C. I. Gr. 5785.

nur einen Auswärtigen, der im Convent der Phratria genehmigt ist, und erst damit die Verwaltung der Gabe beginnen. Das Eingezahlte (Zinsen oder zurückgezahlte Capitalien) müssen die Erheber an einem bestimmten Tage jedes Jahres in den Convent bringen, damit dieser über die Verwendung neu beschliesse; an den beiden Schmausetagen aber der Valeria Musa, der Wittwe des Stifters, das ihr Gebührende zustellen. Wenn nun gegen diesen gehörig bekannt zu machenden und aufzubewahrenden Beschluss gehandelt wird, soll der Schuldige

ἀποτεισάτω ἱερὰ τῶν [θ]εῶν τῶ[ν] φ[ρ]ητρίων ἀργυρίου δεινάγια διακόσια πεντήκοντα, ὧν καὶ ἡ ἔκπραξίς ἐστι.

Das Strafgeld fällt also an die Curialgötter 16) als ihnen geheiligt 17), d. h. es kann nur zu sacralen Zwecken der Phratria verwandt werden, und auch die Einklagung steht ihnen (durch die Vertreter der Phratria) zu: wonach also die Condemnation nicht an die Person des Einklagenden, sondern an die Götter selbst geschehen musste. Wie in der ersteren Bestimmung wieder die sacrale Natur der Mult nach Art der Römischen an die Stelle des sacrum esse tretenden multa irrogata hervortritt, so entspricht die letztere den älteren Grundsätzen über die Beitreibung der an das Römische Volk fallenden gesetzlichen Strafgelder.

Lateinisch abgefasste Multvorschriften von Collegien sind:

Lex collegii salut. cultorum Dianae et Antinoi vom J. 133 nach Chr. G. (hinter Mommsen de collegiis et sodal. p. 98. und bei Orelli - Henzen 6086). Col. II. v. 26...29. Item placuit, ut quisquis seditionis causa de loco in alium locum transierit, ei multa esto HS. IIII. N. Si quis autem in obprobrium alteralterius dixerit, aut tumultuatus fuerit, ei multa esto HS. XII. N. Si quis quinquennali inter epulas obprobrium aut quid contumeliose dixerit, ei multa esto H. XX. N.

Schon vorher (Col. I. v. 28) wird denjenigen Mitgliedern dieses Sterbecassenvereins, welche ein auswärtiges Begräbniss auf Kosten des Vereins zu besorgen haben und nach abgelegter Rechnung eines Betruges überwiesen werden, der vierfache Betrag als Mult auferlegt (et si quit in eis fraudis causa inventum fuerit, eis multa esto quadruplum). Und nach einer anderen Stelle (Col. II. v. 8...10) soll der nach Ordnung des Verzeichnisses in jedem Jahr zur Besorgung des gemeinschaftlichen Gastmals verpflichtete

16) Ich gebrauche den Ausdruck, weil in der That Phratria dasselbe war, wie anderwärts curia. So kommen auf der Inschrift aus Cäre bei Mommsen Stadtrechte S. 410 dii curiales der curia Asernia vor, zu denen diese später auch den Genius des Kaisers Claudius hinzugefügt hatte. Mommsen deutet sie unrichtig.

17) Dieselbe Redeweise kommt auch bei einer testamentarischen Mult an Apollo vor C. I. Gr. 4293.

Magister, der diese Pflicht versäumt, der Vereinscasse 30 Sesterze zahlen und der auf ihn folgende das Mal ausrichten. (Item placuit, quisquis magister suo anno erit ex ordine albi (es ist wohl noch hinzuzusetzen factus vgl. v. 15) ad cenam faciendam, et non observaverit neque fecerit, is arcae inferet HS. XXX. N. insequens eius dare debebit et is eius loco restituere debebit 18).) Hier wechselt schon der Ausdruck arcae inferet mit dem alten multa esto, gewiss ohne einen Unterschied in der rechtlichen Wirkung, sondern zum Beweise, dass wie in den Fiscalmulten die alten drei Strafausdrücke dem Sinne nach zusammenflossen, dasselbe auch für die Strafbestimmungen der übrigen damaligen Rechtsquellen galt, wenn auch namentlich die gleichsam republikanisch verfassten Collegien die ältere Ausdrucksweise multa esto noch am längsten beibehielten. Zur Bestätigung des Gesagten dient eine andere Bussbestimmung, bei der auch der Ausdruck poena eingemischt ist.

Lex Collegii Aesculapi et Hygiae vom J. 153 bei Orell. 2417., wo, nachdem über die Verwendung der Zinsen von gewissen dem Collegium geschenkten Summen durch dessen Quinquennalen oder Curatoren Bestimmung getroffen ist, die Sanction mit den Worten folgt: Quod si adversus ea quid egerint sive quid ita non fecerint, tunc Q. Q. vel curatores eiusdem collegi, qui tunc erunt, si adversus ea quid fecerint Q. Q. et curatores s. s., uti poenae nomine arkae n. inferant HS. XX. M. N.

Ueberall sind in diesen Geldbussen Sestertien an die Stelle der alten Asse getreten. Uebrigens darf in der letzten die Höhe der Summe 20,000 Sestertien nicht auffallen; denn es ist nicht abzusehen, warum ein Collegium nicht ebenso eine beliebig hohe Multsumme verwillküren könne, wie die Grösse von stipulierten Strafsummen lediglich von der Willkür der Contrahenten abhängt.

Besonders merkwürdig, aber auch ganz abweichend sind die zahlreichen Multbestimmungen in der s. g. Lex de magistris aquarum 19), einem Denkmale, wie man übereinstimmend und mit gutem Grunde annimmt, aus dem Anfange der Kaiserzeit, welches leider nur als Fragment, und zwar oben, unten und zur Seite defect, auf uns gekommen ist. Obgleich von dem übrig gebliebenen Theile der Lex die dem Beschauer rechts liegende Seite und damit die Endtheile der Zeilen, auf denen meist die ihrer Natur nach schliessenden Multbestimmungen stehen, erhalten sind, so lässt sich

18) Die Meinung ist, dass statt des Säumigen der im Album Nächstfolgende das Mahl geben und dann der Säumige diesem, wenn er an der Reihe ist, die Kosten des Mahls ersetzen soll. Die 30 Sestertien sind dann reine Strafe. So im Wesentlichen auch Mommsen Zeitschr. f. gesch. R. W. XV. S. 364.

19) Aus einer Handschrift der Barberinischen Bibliothek zuerst bekannt gemacht von Marini atti dei Frat. Arv. Tom. I. p. 70. Dann auch von Dirksen Beiträge S. 216 und von Haubold monum. leg. p. 177.

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