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womit sich denn für diese Form des Strafverfahrens ganz dieselben Arten ergeben, die wir beim Multverfahren kennen gelernt haben, indem sie nach denselben Zeichen entsprechen I. der multae irrogatio beziehungsweise dictio, wo diese als selbständiges Strafmittel im öffentlichen Interesse angewandt wurde. II. der multae dictio in Processen (Interdicten) 1) in causis publicis, 2) in causis privatis. Hinsichtlich der ersten Art (I) liegt dieses nach der ersten der beiden obigen Gesetzesstellen klar vor; eben so hinsichtlich der dritten (II. 2), des sacramento contendere, bei dem bekanntlich nicht ein passivisches interrogari, sondern ein actives und gegenseitiges provocare sacramento Statt fand. Aber auch in Betreff der mittleren (II. 1) kann kein Zweifel obwalten, da theils der Gegensatz zu sacramento contendere, welches einander gleiche, ein eigenes Recht vor der Obrigkeit verfolgende Privatparteien voraussetzt), auf ein Verfahren hinweist, in welchem der Gefragte eine lediglich passive Stellung gegen den, der damit ein Recht des Staats gegen ihn wahrnimmt 10), theils die Stelle des Cato bei Festus nach ihren Ueberbleibseln nicht wohl anders als von obrig keitlicher Bestrafung verstanden werden kann ''). Auch kann man

dass die Behauptung des Klägers (im sacramento contendere) zugleich eine an den Beklagten gerichtete Frage (?) gewesen sei, so bedarf dieses als offenbar quellenwidrig (sive ... sive. Fest. 1. c.) wohl keiner weitern Widerlegung.

9) Es liegt das in dem Worte contendere selbst, welches auch sonst von den Parteien in Civilprocessen gebraucht zu werden pflegt, Brisson. de formul. 5, 72.

10) Wie gegen den Zeugen und in andern Anwendungen. Schol. Bob. in orat. de aere al. p. 342 Or.

11) So bemerkt auch O. Müller in den Additam, annot. zu seiner Ausgabe des Festus p. 411. Ego quamquam procul a pleno eius loci intellectu absum, intelligere tamen mihi videor, Catonem de sacramenti actione dixisse, qua homines a magistratibus interrogabantur i. e. propter crimina postulabantur. v. Festus Q. XV, 21, 34., ubi apparet sacramento et in publicis et privatis iudiciis agi solitum fuisse. Freilich haben den Worten nach schon etwas Aehnliches ausgesprochen P. Pithoe. advers. 1, 18. Pollet. hist. for. Rom. 5, 5 und Schreiter 1. c. p. 47, 49, aber in einem Sinne, der ihre Ansicht wesentlich zu einer ganz anderen macht. Die ersten beiden stützen nehmlich ihre Meinung gar nicht auf Festus, sondern auf den Scholiasten zu Cic. Verr. lib. 1, 9, 26. p. 164 Orell; aus dem hervorgehen soll, dass auch im crimen repetundarum das sacramentum angewandt worden sei. Obgleich dieses letztere zufällig wahr ist (nach der lex Calpurnia und Junia; vgl. Lex Acil. repet. 23), so sagt doch der Scholiast hiervon nichts, der blos bei Gelegenheit des Worts comperendinatio, welches auch in Criminalprocessen vorkommt, deren Anwendung in der legis actio sacramento erwähnt. Schreiter beruft sich zwar auf die Stelle des Festus, will aber emendieren: sive co (sc. nomine) quo interrogatur, was heissen soll (!): entweder in einem Falle, wo eine interrogatio ein Criminalprocess stattfindet: so dass auch hier das sacramentum nur zur Einleitung des Processes, nicht eigentlich zur Strafe gedient hätte. Ausserdem sollen nach seiner Ansicht, dass sponsio und sacramentum dasselbe gewesen seien, Cic. Verr. 5, 54. Valer. Max. 6, 1, 10, wo Sponsionen in Criminalfällen vorkommen,

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nicht das bekannte spätere legibus interrogari des Angeklagten durch den Privatankläger 12) und die interrogatio in iure im Civilprocess dagegen anführen. Denn auch in diesen beiden Anwendungen geschicht das interrogare kraft höheren Rechts, da der Privatankläger im Quästionenprocess nur an Stelle des früher anklagenden Magistrats das Recht des Staats wahrnimmt und die interrogatio in iure des Klägers auch auf die Autorität des Prätors im Interesse der allgemeinen Processordnung zurückgeht 13). Hinsichtlich des Sprachgebrauchs und für das in sacrum iudicare müssen wir aber die Einschränkung hinzufügen, dass die Gleich

zur Bestätigung dienen. Eine Widerlegung dieser Irrthümer ist unnöthig. Nur werde bemerkt, dass Schreiter zu seiner verkehrten Emendation durch die vorgefasste Ansicht bewogen worden ist, man habe nur sacramento aliquem quaerere, nicht interrogare gesagt, was doch jedenfalls aus der einzigen Stelle, wo der erstere Ausdruck vorkommt Valer. Prob. 4. S(i) N(egat) S(acramento) Q(uaerito) nicht folgt, Neuerlich hat Danz Zeitschr. f. RG. VI. S. 368 die Meinung aufgestellt, sacramento interrogari, quaerere und contendere bedeuten ganz dasselbe nur von verschiedenen Seiten der Betrachtung aus:,,Nämlich sacramento quaerit der Kläger, sacramento interrogatur der Beklagte, sacramento contenditur von beiden Theilen, wenn nämlich auch der Beklagte seine Gegenbehauptung beschworen hatte." Diese Erklärung scheint mir ganz unmöglich. Offenbar stellt Festus das sacramento interrogari und das sacr. contendere als Kunstausdrücke und als die beiden verschiedenen Hauptanwendungen des sacramentum als Strafgeld, aber auch (nach der andern Stelle) des sacramento i. e. iurisiurandi sacratione interposita actum mit einander in Gegensatz und sagt ausdrücklich, dass die Beträge von 50 und 500 Assen nur für das sacramento contendere gälten. Dass er an dieser Stelle von dem Betrage des sacramentum, wenu eo interrogatur, schweigt, erklärt sich aus der Voranstellung des andern allgemeineren Artikels über das, was sacramento agitur, welcher von dem sacramento interrogari besonders gehandelt und ergeben hatte, dass da ein lege aestimari eintrete. Nach Danz müsste man nicht blos auf den offenbaren Gegensatz zweier Anwendungen des sacr. in dem interrogari und contendere verzichten, sondern selbst auch die Absicht des Festus mit dem sacramento interrogari einen Kunstausdruck zu erklären verläugnen; denn beim sacramento contendere kommt in der That kein interrogare, sondern ein provocare sacramento als Kunstausdruck vor. Und wie soll die Stelle des Cato unter das contendere sacramento gebracht werden?

12) Was auch die gemeine Ansicht ist, Brisson. sel. ant. 2, 1. in Opp. min. ed. Treck, p. 33. Geib Gesch. des R. Crim. proc. S. 272. nicht durch den Prätor, wie Zumpt Crim. proc. S. 176 lehrt. Das zeigen nicht blos Sallust. Cat. 31 und Tac. A. 14, 46. sondern besonders auch der Schol. Bob. in orat, de aere alieno Mil. p. 342, wo das legibus interrogare dem Ankläger Clodius zugeschrieben und dann davon in einer allgemeinen Definition gesagt wird: Legibus enim sic interrogabatur inquirente accusatore u. s. w. und Schol. in Verr. act. 1, 2, 5. p. 128, wonach es vom Ankläger apud praetorem geschah. Zumpt's Meinung beruht nur auf Suet. Aug. 33. Die hier vorkommende interrogatio (nicht legibus) muss man aber auf das Beweisverfahren beziehen. Sie war der quaestio parricidii gegen Vatermörder eigenthümlich, weil deren Strafe nur gegen confessi zur Anwendung kam.

13) Ulpian L. 9. §. 1. L. 11. §. 9. D. de interrog. (11, 1). Vgl. Keller Civilpr. §. 51.

stellung desselben mit der obrigkeitlichen multa als selbständigem Strafmittel nur gerechtfertigt ist, wenn eine Person in sacrum iudicatur; denn nur davon spricht die Stelle der Lex Silia, worauf wir sie stützten, wenigstens dem offenbaren Sinne nach, nicht aber auch, wenn pecunia d. h. in Betreff einer schon bestehenden und nur bestrittenen Verpflichtung gegen den Staat in sacrum judiciert wird, was die Lex de inferiis aussagt; denn wir haben schon bemerkt, dass diese in sacrum iudicatio nur von einer actio sacramenti als einer Succumbenzstrafe verstanden werden kann. Man sagte also in sacrum iudicare von der Obrigkeit sowohl, wenn sie damit selbständig strafte, als auch, wenn sie eine Staatsforderung vor einer anderen Obrigkeit durch von dieser verlangtes d. h. in ihrem Namen vorgenommenes sacramento reum interrogare und in sacrum iudicare geltend machte 14), wie umgekehrt auch ersteres nach der Stelle des Cato im Falle eines selbständigen Strafens durch Sacrament stattfand, und überhaupt sind ja in sacrum iudicare und sacramento verfahren, wie schon bemerkt, keine sich ausschliessenden Gegensätze, sondern jenes nur die Handlung der Obrigkeit zur Herbeiführung einer Sacramentsverpflichtung in den Fällen, wo diese überhaupt von ihr ausging; auch wird die Parallele zwischen sacramentum und multa dadurch nicht beeinträchtigt, sondern nur vervollständigt, da auch ein multam dicere nicht blos als selbständiges Strafmittel, sondern auch als Succumbenzstrafe bei Interdicten, die ein Beamter anstellte (als moltam angum), vorkam.

Für unsere Untersuchung würde es nicht angemessen sein, nach dem oben aufgestellten Schema auch zuerst von dem in sacrum iudicare zu handeln. Vielmehr bringt es die rechtliche Natur des sacramentum, nach welcher dieses zuerst zur Durchführung von Rechts- und zwar Privatrechtsansprüchen diente, mit sich, dass wir mit dem sacramento contendere beginnen, um von da aus das ganze Institut zu entwickeln. Auch reicht es bei der Dürftigkeit unserer Quellen über das in sacrum iudicare oder sacramento interrogari hin, es nur bei dem Gange des Verfahrens sacramento zu berücksichtigen, bei welchem auch seine Eigenthümlichkeiten fast

allein hervortreten.

14) Dieser Sprachgebrauch entspricht ganz dem des von der Partei in den 12 Tafeln gebrauchten Ausdrucks in sacrum dedicare und praedium in censum dedicare oder censere, während doch eigentlich die Obrigkeit dedicabat, der Censor censebat (s. oben S. 356). Aber auch damnare sagte man schon in alter Zeit von dem Kläger, der die Condemnation verlangt und durch den Richter bewirkt. Vgl, ausser den Stellen bei Dirksen manu. Latin. v. Condemnare §. 2, die aus einer Rede des Scipio in I. Huschkii anal. litter. p. 99. Auch liegt dieser Sprachgebrauch eigentlich zu Grunde, wenn die partes formulae, worin der Richter auf Antrag des Klägers geheissen wird zu condemnieren oder zu adjudicieren, selbst condemnatio und adiudicatio heissen.

Wenn es uns gelingen soll, die wahre Bedeutung dieses Verfahrens sowohl an sich als in seinem Verhältniss zur multae dictio zu ergründen, so muss alles nebelhafte Conjecturieren aus selbstgemachten Begriffen bei Seite gelassen und von der Sprache als dem einzigen ursprünglichen, aber auch untrüglichen, Zeugen und selbst Spiegelbilde des Rechtsgedankens ausgegangen werden.

Die in mentum endigenden Verbalsubstantive bezeichnen nach der gewöhnlichen Meinung das äussere Mittel, wodurch sich eine Handlung vollzieht; so documentum das, womit gelehrt, vestimentum das, womit gekleidet, alimentum das, womit genährt wird u. s. w.: wiewohl die Auffassung richtiger sein möchte, dass, während die Endigung in -io die Handlung als solche (in ihrem Geschehen), die in -mentum die Handlung in ihrer äusseren, festen Erscheinung, also auch in dem Resultat bezeichnet, worein sie ausgeht 15). So hiesse denn auch sacratio die Heiligung, sacramentum das, womit diese geschieht oder richtiger, worein sie als in ein festes Resultat ausgeht. Hiernach kann die Bedeutung nicht die eigentliche und ursprüngliche sein, wonach sacramentum das Geld bezeichnet, welches in den Schatz fliesst, sondern die, welche Festus angibt: Sacramento dicitur (nehmlich in der Zusammensetzung mit interrogare, provocare, contendere u. s. w.) 16) quod iurisiurandi sacratione interposita actum est, was auch noch richtiger ist als der Auszug des Paulus: Sacramentum dicitur, quod iurisiurandi sacratione interposita geritur, und, da der Artikel des Festus selbst als Beleg für seine Definition des sacramento das interrogari sacramento anführt, auch beweist, dass Verrius Flaccus und also die gelehrten Römer der Kaiserzeit überhaupt noch ein klares Bewusstsein von dieser ursprünglichen Bedeutung auch des gerichtlichen Sacraments hatten, da derselbe Verrius in dem anderen Artikel vom Sacrament als Busse doch auch sive eo quis interrogatur sive contenditur hinzufügt; denn es wäre doch willkürlich hier ein ganz anderes interrogari als in dem ersten Artikel zu verstehen. Hiernach ist denn sacramentum zunächst die ausgesprochene fertige Formel, wodurch man sacriert wird, oder nach der richtigeren Auffassung, in welcher die sacratio zu einer festen Erscheinung kommt, und so wird das Wort offenbar gebraucht in

15) Die angeführten Beispiele und viele andere gestatten diese Auffassung auch z. B. testatio das Bezeugenlassen des erklärten Willens, testamentum dessen Resultat, der bezeugte letzte Wille: iuratio das Schwören, iuramentum der Eid, die feste Formel, in der das Schwören sich darstellt. Dass aber dieses feste Resultat der Handlung nicht immer auch in ein Mittel derselben ausgeht, zeigen z. B. fragmentum, segmentum, die doch nicht das sind, womit man bricht oder schneidet, wohl aber das Bruchstück, der Abschnitt.

16) Dass dicitur hier nur die Erklärung des Ausdrucks sacramento einleiten will und nicht mit sacramento so zusammenhängt, als solle die Phrase sacramento dicere erklärt werden, hat schon Danz Jahrb. V. S. 89 gezeigt.

den auf den Soldateneid bezüglichen Zusammensetzungen sacramentum oder sacramento dicere (von den schwörenden Soldaten) 17), sacramento aliquem adigere 1), obligare 19), rogare 20), und so denn also auch wohl in interrogari, contendere, provocare, quaerere sacramento, wie denn auch sacramentum iustum, iniustum, falsum doch immer eine Handlung oder Behauptung voraussetzen, die widerrechtlich oder falsch ist, und wenn Cicero (pro domo 29) von einem sacramentum in libertatem spricht, dieses auch nur von einer auf Geltendmachung der Freiheit gerichteten eidlichen Handlung gesagt werden konnte. In den ersteren Zusammensetzungen mit Verbis ist sacramento überall der Ablativ, der auch in den Anwendungen auf den, welcher, wie der Feldherr den Soldaten, scheinbar nur dazu verpflichtet, nicht auffallen darf, weil bekanntlich von ihm die Eidesformel, wodurch er verpflichtete, vorgesprochen wurde, in die der Verpflichtete nur einstimmte 21). Weiter

17) Ersteres bei Caes. de bell, civ. 1, 23. 2, 28. Dieses 1, 86. Liv. . 2, 24. 4, 53. 24, 8. 25, 5.

18) Liv. 4, 5 und öfter. Tacit. A. 1, 37. H. 3, 58.

19) Cic. de off. 1, 11.

20) Caes. de bell, Gall. 6, 1. Liv. 32, 26. Diese Phrase, der auf Seiten des Schwörenden sacramento.dicere entsprach, scheint die üblichste gewesen zu sein. Brisson. de form. 4, 5.

21) Wegen des sachlich wichtigen Streites, ob besonders sacramento provocare heisse zum Sacrament (Dativ) oder durch sacramentum und in welchem Sinne auffordern, (Danz der sacr. Schutz S. 165 Zeitschr. f. R. G. VI. S. 382.), wird folgende nähere Erörterung nicht überflüssig sein. Wirklich verpflichtet jedenfalls erst das vom Leistenden gesprochene Sacrament und daraus erklären sich die Redensarten sacramentum dicere und ad sacramentum (dicendum) citare Sueton. Ner. 44. ebenso auch sacramento dicere, wo dicere wie in dicta promissave, dotem dicere u. s. w. auf das eidlich Zugesagte geht. Die Römer legen aber in allen Rechtsgeschäften ganz im Gegensatz zu unserer Auffassung z. B. in Offerte und Acceptation, Verpflichtung, Verbindlichkeit - mit Recht das Hauptgewicht auf den, der dadurch erwirbt, oder einen Andern verpflichtet, indem ihm der ganze positive Theil der dazu erforderlichen Handlung zufällt, wie der Besitzerwerb bei der Tradition, das Sprechen und Anfassen u. Geben des as bei der Mancipation, die Vindication bei der in iure cessio, die expensilatio, die verba stipulationis u. s. w., während der Veräussernde oder Verpflichtete nur seinen Willen aufzulassen hat, was meistens schweigend oder doch nur mit einem unselbständigen Zustimmungswort (z. B. .... spondesne? spondeo) geschieht; daher namentlich bei mündlich verpflichtenden Geschäften das, was der Verpflichtende dem Andern zur Zustimmung vorsagt, als das Mittel der Verpflichtung im Ablativ zu dem Wort der Frage, Aufforderung und dgl. hinzugefügt wird, ohne dann weiter der Zustimmung des Andern zu gedenken. So sagt man wie stipulationem acquirere, auch stipulatione aliquem obligare u. s. w. So iureiurando, also auch sacramento (durch vorgesagtes iusiurandum oder sacramentum) rogare, interrogare, obligare, adigere (zu dem eidlich zu Uebernehmenden) und so auch sacramento provocare. Es heisst dieses grammatisch nicht nach der ältern Meinung zu einem Eide (Dativ) auffordern. Dass es aber noch weniger heisst durch ein zuerst geleistetes sacramentum den Andern zur Leistung eines eben solchen auffordern, wie es Danz cit. nimmt, folgt aus der Analogie des sponsione aliquem provocare oder lacessere, was

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