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ferner dem rex sacrorum und dessen alten Vertretern für die Stammessacra, den flamines $6), überall also solchen Priestern, denen doch auch eine Art obrigkeitlicher Stellung eigenthümlich war. In Betreff der ausserordentlichen Behörden ist die Bestimmung der lex Quinctia bemerkenswerth, welche den curatores aquarum wegen gewisser Contraventionen gegen Vorschriften des Gesetzes, die in ihrem Amtskreise vorkamen, die multae dictio verleiht 7), was sicher nicht geschehen wäre, wenn ihnen dieses Recht gegen Uebertreter ihrer eigenen Anordnungen nicht schon an sich zugestanden hätte. Auch zeigt die Nichthinzufügung irgend einer Beschränkung in der Höhe der Mult, dass jenen Curatoren schon früher das Multrecht für die in ihrem Amt selbst erfahrenen Widersetzlichkeiten allgemein ertheilt und dabei auch die nöthigen Beschränkungen, vermuthlich durch Gleichstellung mit andern Magistraten hinzugefügt waren. Noch früher ertheilte eine unbenannte Lex das Multrecht für bestimmte Vergehen und mit Beschränkung auf eine geringe Summe sogar den magistri fontium in Rom $8).

Ausserhalb Rom batten im alten Staat die Proconsuln und

nibus certatum est et imperia inhibita ultro citroque et pignora capta et multae dictae et tribuni appellati et provocatum ad populum est. Religio ad postremum vicit, ut dicto audiens esset flamen pontifici et multae ex iussu populi remissae. (Die hier berührte Geschichte erzählt kurz Valer. Max. 1, 1. §. 2. Metellus vero pontifex maximus Postumium consulem eundemque flaminem Martialem ad bellum gerendum Africam petentem, ne a sacris discederet, multa dicta, urbem egredi passus non est.) Liv. 40, 42. De rege sacrifico subficiendo in locum Cn. Cornelii Dolabellae contentio inter C. Servilium pontificem maximum fuit et L. Cornelium Dolabellam duumvirum navalem; quem ut inauguraret, pontifex maximus magistratu sese abdicare iubebat: recusantique id facere ob eam rem multa duumviro dicta a pontifice; deque ea quum provocasset, certatum ad populum. Quum plures iam tribus intro vocatae dicto esse audientem pontifici duumvirum iuberent, multamque remitti, si magistratu se abdicasset, ultimum de coelo, quod comitia turbaret, intervenit. Liv. epit. 47. Cn. Tremellio tribuno plebis (andere Hdschr. praetori) multa dicta est, quod cum M. Aemilio Lepido pontifice maximo iniuriose contenderat: sacrorumque quam magistratuum ius potentius fuit. Auch geht jedenfalls auf einen Pontifex maximus Fest. p. 313. Wie auch sonst der Tribunat gegen Priester machtlos war, zeigt die artige Geschichte von der Vestalin, welche ihren Bruder gegen die Tribunen, welche ihn am Triumph hindern wollten, dadurch schützte, dass sie auf den Triumphwagen mit aufsass. Suet. Tib. 3.

86) Macrob. Sat. 1, 16, 9. Praeterea regem sacrorum flaminesque non licebat videre feriis opus fieri; ideo per praeconem denuntiabatur, ne quid tale ageretur, et praecepti negligens multabatur. praeter multam autem affirmabatur, eum, qui talibus diebus imprudens aliquid egisset, porco piaculum dare debere; prudentem piari non posse, Scaevola pontifex affirmabat. Vgl. Fest. ep. p. 224. v. Praecias. Möglich wäre es freilich, dass die Mult vom Pontifex maximus ausgesprochen wäre. Aber auch dem Marucinischen Rex stand das Multrecht zu. Oben S. 27.

87) S. Einl. Anm. 18.

88) Vgl. die Beilage II Zeile 14.

Proprätoren unbezweifelt auch das Recht zu multieren $9), und gewiss nicht durch besondere Verleihung, sondern von selbst iure imperii. Wenn Ulpian L. 131. §. 1. D. de verb. signif. (50, 16) sagt: Multam is dicere potest, cui iudicatio data est. magistratus solos et praesides provinciarum posse multam dicere, mandatis permissum est, so lässt diese Stelle recht gut wenigstens auch die Deutung zu, dass der Kaiser in seinen Mandaten für die älteren Provinzialstatthalter nur eine Anerkennung des ihnen schon früher zustehenden Multrechts aussprach, und die Alleinberechtigung der Genannten (solos) sollte die blossen Theilnehmer an der iudicatio, Consiliarien, Assessoren und von den Magistraten gegebene Richter ausschliessen. Alsdann kann auch der Ausdruck magistratus sehr wohl von den für alle Römische Bürger im ganzen Reiche competenten magistratus populi Rom. in Rom verstanden werden, wofür jedenfalls die Stellung derselben vor den praesides provinciarum spricht. Andere haben ihn auf die Municipalobrigkeiten beziehen wollen), und es ist viel darüber gestritten worden, ob diesen das ius multae dicendae auch zugestanden habe oder nicht"). Muss man diese Frage nun auch im Allgemeinen bejahen 92), so kommt

89) L. 6. §. 9. D. de offic. praes. (1, 18.) L. 10. D. de custod. reor. (48, 3.) L. 2. D. de in ius voc. (2, 4) Namentlich z. B. gegen die, welche nicht im Consilium des Statthalters erscheinen wollten. Plut. Cat. min. 37 (eigentlich von pignoris captio).

90) Neuerlich Mommsen (Stadtrechte der Lat. Gem. S. 442.) blos auf die duoviri iure dicundo, wofür aber das nicht ausreicht, dass diese allerdings mitunter auch magistratus schlechthin heissen. In den Mandaten konnten die magistratus p. R. vergleichsweise vorkommen.

91) Die Streitfrage wird gewöhnlich unter dem Gesichtspunkt behandelt, ob die Municipalobrigkeiten das mixtum imperium gehabt haben oder nicht Man vgl. Kool 1. c. p. 1536. Ajala 1. c. p. 927. Ev. Otto de aedil. colon. c. XII. §. 2. p. 338 seqq. Küstner de ritu pign. capiend. Diss. II. §. 2. Averan. Interpret. iur. 1, 4. Treckell ad Brisson, opera min. p. 68. Smallenburg ad Schulting. Not. ad Pand. Tom. II. p. 7.

92) Dass die städtischen Obrigkeiten die coercitio und folglich auch die multae dictio (wegen der verberatio vgl. L. 12. D. de iurisd. 2, 1.) regelmässig hatten, spricht Sic. Flacc. de condic, agror. p. 1. geradezu aus: Regiones dicimus, intra quarum fines singularum coloniarum aut municipiorum magistratibus ius dicendi coercendique libera est potestas. Inschriftliche Belege von ädilicischen Multen gibt Mommisen Stadtrechte S. 450 aus Neapolis in Africa: aediles super quantitatem ex multis redactam altera tanta de suo erogata pecunia posuerunt. aus SainteGalle im Canton du Buis: B. Veratius aed(ilis) pag(i) Bag...... leg(ata et) beneficiaria (restituit) ex mul(tis) et aere fracto. Dass den städtischen Behörden die multae dictio und pignoris captio wegen Contravention gegen gewisse gesetzliche Vorschriften nur zustand, sofern sie ihnen durch das Gesetz ertheilt war, geht aus L. 29. §. 7. D. ad leg. Aquil. (9, 2) und L. un. §. 2. D. de via publ. (43, 10) hervor: doch setzt diese Ertheilung eine an sich ihnen in ihrem Amt selbst zuständige multae dictio voraus. Ebenso, dass sie im Auftrage eines Römischen Magistrats zur Durchsetzung eines Befehls desselben mit multae dictio berechtigt sein konnten, aus L. 11. C. de pignor. et hypoth. (8, 14) Fr. Vat. 162. Diejenigen Neuern, welche ihnen die multatio ganz absprechen, berufen

es dabei doch auch noch auf mancherlei Unterschiede an. In der ältern Zeit war ein grosser Unterschied zwischen Municipien und Colonien. Jene behielten in der Regel ihre alte Stadtverfassung auch nach der Aufnahme in das Bürgerrecht bei; da nun dazu regelmässig auch das Multrecht ihrer Obrigkeiten gehörte, so wird. dieses auch in den Municipien fortbestanden haben. Zur Bestätigung dienen alte Inschriften aus Tibur und Lanuvium 93), das Gesetz des Dorfes Furfo vom J. 606, in welchem eine unbeschränkte Multation wegen Sacrilegium im dortigen Tempel des Jupiter Liber dem Ortsädilen zugewiesen wird). Zwar ist hier die multae irrogatio wegen eines Verbrechens gemeint; aber schwerlich wäre diese den Aedilen ertheilt worden, wenn ihnen nicht schon die multae dictio zum Schutz ihres eignen Amts zugestanden hätte. War das Municipium eine Präfectur, so ist ebenfalls kein Grund vorhanden, zu bezweifeln, dass der Römische Präfect die multae dictio hatte. Unter den Colonien waren die Latinischen im Innern selbständige Staaten des von Rom abhängigen nomen Latinum, so dass sie wie Censoren auch Obrigkeiten mit Imperium und daher auch mit dem vollen Multrecht hatten, neben denen aber auch den Aedilen und andern Magistraten ""), sowie auch den den Römischen oder altlatinischen nachgeahmten Oberpriestern dieses Recht zugestanden haben muss. Wir finden dasselbe noch bei den Obrigkeiten der Latinischen Städte der Kaiserzeit mit Municipalrecht ""), und es stand sicher auch den damaligen Latinischen Colonien zu. Da aber auch die Römischen Colonien Abbilder des Römischen Staats

sich besonders auf L. un. pr. D. si quis ius dic. (2, 3), wonach zwar allen magistratus, aber nicht den Duumvirn gestattet ist iurisdictionem suam iudicio poenali defendere. Allein das Recht der Aufstellung eines poenale iudicium, welches von einem multam dicere ganz und gar verschie den ist, beruht auf dem gleichsam gesetzgeberischen ius edicendi, welches allerdings blos den Römischen magistratus populi zustand, und es kann davon auch nicht auf das Multrecht geschlossen werden.

93) Erstere bei Donat. 263, 1. =

C. I. L. I. 61. p. 26. M. Scandius C. f. C. Munatius T. f. aediles aere multatico, wonach Mommsen ebendaselbst die zweite ältere restituiert hat... aidilis moltaticod airid ... coiravit.

94) Orell. 2488. C. I. L. I. 603. qui heic sacrum surupuerit aidilis multatio esto quanti volet id que veicus furf, mi. pars fifeltares sei apsolvere volent sive condemnare liceto.

95) Aus Firmum, einer Latinischen Colonie seit 490 (Vellei. 1, 14), hat sich eine alte Inschrift erhalten (C. I. L. I. 181. p. 33), auf der nach fünf Eigennamen folgt: quaestores aere moltaticod dederont.

96) Lex Flav. munic. Malacit. 66. De multa quae dicta erit. Multas in eo municipio ab II viris praefectove dictas, item ab aedilibus, quas aediles dixisse se aput II viros ambo uterve ex is professi erunt, II vir qui iure dicundo praeest, in tabulas communes municipum eius municipi referri inbeto. si cui ea multa dicta erit aut nomine eius alius postulabit, ut de ea ad decuriones conscriptosve referatur, de ea decurionum conscriptorumve iudicium esto. quaeque multae non erunt iniustae a decurionibus conscriptisve indicatae, eas multas Il viri in publicum municipum eius municipii redigunto.

waren und ihre Obrigkeiten (iure dicundo und aediliciae potestatis), obgleich ohne Imperium, doch mit Jurisdiction und einer gewissen potestas über die Stadtbürger und innerhalb des Stadtgebiets ausgestattet waren, so wurde ihnen ohne Zweifel regelmässig und schon seit alter Zeit auch das Recht der multae dictio ertheilt. In der Kaiserzeit finden wir es gleichmässig in den Colonien und den damaligen Municipien neuern Ursprungs, die nun im Ganzen immer mehr ausgeglichen wurden (Anm. 92). In beiden wird auch das Multrecht der Magistrate gleichmässig theils hinsichtlich ihrer Competenz, theils im Betrage der Mult ebenso wie ihre Jurisdiction gewissen Beschränkungen unterlegen haben 97), die nur, wenn sie im Auftrage des Prätors oder Statthalters handelten, wegfielen. Die späteren defensores civitatis erhielten aber, obgleich eine gewisse Jurisdiction, doch nicht auch das Recht zu multieren 99), und da unter Justinian die alte Freiheit derjenigen Städte, die sie früher besessen, so gut wie untergegangen war, ist es wahrscheinlich, dass auch das aus der Jurisdiction folgende eigene Multrecht der Magistrate also mit Ausnahme des den Aedilen für die Strassenpolizei durch Gesetze speciell übertragenen weggefallen war; wenigstens wird es nicht mehr erwähnt 99). Endlich steht eine beschränkte multae dictio, nehmlich nur als nothwendiges Mittel der Jurisdiction auch denen zu, welchen die Jurisdiction mandiert wird, was sich also so weit erstreckt, als die Mandierung der Jurisdiction selbst erlaubt ist 100). Weil nun aber die multae dictio hauptsäch

97) Ich beziehe darauf die Worte pro iurisdictione in L. 2. §. 1. D. si quis in ius voc. (2, 5). Si quis in ius vocatus non ierit, ex causa a competenti iudice multa pro iurisdictione iudicis damnabitur.

=

98) Ausdrücklich wird es ihnen abgesprochen von Valentinian, Theodos und Arcadius, welche Kaiser übrigens die Defensoren zu heben suchten, in einer Verordnung vom J. 392. L. 2. Th. C. de defens. (1, 20) L. 5. J. C. eod. (1, 55)... Defensores nihil sibi insolenter, nihil indebitum vindicantes, nominis sui tantum fungantur officio. Nullas infligant multas, saeviores non exerceant quaestiones etc. Auch erhielten sie später nur das Recht ins Gefängniss zu setzen L. 22. pr. C. de episc. aud. (1, 4), welches sie früher auch nicht hatten, indem sie die Verhafteten gleich an den ordentlichen Richter einsenden mussten. L. 5. Th. C. de exhib. v. transmitt. reis (9, 2).

99) Dasselbe wird für das Pfändungsrecht anzunehmen sein, wiewohl man es den Stadtmagistraten gewöhnlich zuschreibt, z. B. Dernburg Pfandrecht I. S. 417. In L. 15 pr. §. 1. D. de re iudic. (42, 1) wird es nicht erwähnt. Sonst kommt eine Pfändung der Stadtmagistrate nur gelegentlich in L. 29 §. 7. D. ad leg Aquil. (9, 2) vor, die Justinian recht gut von einer ihnen seitens des Präses aufgetragenen verstehen konute. Vgl L. 11. C. de pignor. (8, 14).

100) Vgl. die Stellen in Anm 71. Wenn Paullus in L. 5. cit. von einer modica coercitio spricht, so ist damit nicht ein geringeres Multrecht als der Auftragende für seine Jurisdiction hat, sondern das Multrecht selbst im Gegensatz zu schärfern Strafmitteln gemeint, indem Manche, wie Papinian in L. 1. §. 1 D. de offic. eius cui mand. (1, 21), wo ich merum vor imperium für ein Emblem halte, sich so ausgedrückt zu haben scheinen, als könne nur die iurisdictio, nicht das imperium

lich als Mittel der Jurisdiction in Betracht kommt, so wird auch das prätorische Edict, oder, wenn es geradezu nichts über die Mult enthielt, die Auslegung desselben, bei Gelegenheit der Jurisdiction von der Mult gehandelt haben, woraus sich noch die Stellung des Codextitels de modo multarum (1, 54) erklärt.

Wie vorhin schon für die Municipalbehörden bemerkt wurde, so kann auch überhaupt jede Behörde nur innerhalb ihres Amtskreises, da aber vermöge tribunicischer Gewalt (Anm. 66) oder höhern Imperiums auch gegen solche, welche selbst Imperium haben 101), oder vermöge einer sacralen Gewalt selbst wider Volkstribunen und solche, welche höchstes Imperium haben 102), und jede auch nur zur Durchsetzung von Befehlen, zu denen sie vermöge ihres Amts berechtigt ist, multieren: daher, wenn es sich um Contraventionen nicht gegen ihre Amtsbefehle, sondern gegen gesetzliche Vorschriften, wenn auch in ihrem Amtskreise, handelte, eine multae dictio deshalb ihnen nur zustand, wenn das Gesetz ihnen dieselbe ausdrücklich beigelegt hatte, wie die schon vorgekommenen Beispiele von den Wassercuratoren (oben S. 38), Brun

mandiert werden, was dem Zweifel Raum gab, dass dann auch die multae dictio als magis imperii quam iurisdictionis nicht übertragbar sei. Wenn die Legaten das Multrecht hatten, wie aus L. 2. D. quis a quo app. (49, 3) hervorgeht, so konnte dieses nur auf mandata iurisdictio beruhen L. 11. 12. 13. D. de offic. proc. et leg. (1, 16).

101) Wie der Consul gegen einen Prätor, der ein unehrerbietiges. Senatsconsult gegen ihn beantragt hatte Liv. 42, 9, 4. Itaque multam ei se dicere: a patribus postulare, ut senatus consultum in se factum tolli iuberent. Wird aber in dem Bantischen Gesetz Z. 17 jeder Obrig keit gestattet, einen Prätor mit 30 tägiger Mult zu belegen, der in seiner Jurisdiction das dort Verbotene sich hat zu Schulden kommen lassen, so muss man natürlich hinzuverstehen: nach niedergelegtem Amt. Wenn endlich bei Ammian. 22, 7. 2. der Kaiser Julian wegen eines amtlichen Versehens sich selbst eine höchste Mult auflegte, wollte der eitle Mann nur damit auf magnifike Weise zu verstehen geben, dass er keinen andern über sich habe. Auch ahmte er damit vielleicht nur einen weniger prätentiösen Vorgang nach. Wie Augustinus (de serm. Domini in monte 1, 50. Tom. III. p. 133. ed. Bened.) erzählt, hatte unter Constantius' Regierung (340) der Präfect und Consul Acindynus in Antiochia, als für einen von ihm, wenn er nicht zu bestimmter Žeit zahle, mit dem Tode bedrohter Fiscalschuldner dessen schöne aber arme Frau sich mit seiner Erlaubniss einem reichen Wüstling um ein Pfund Gold, den Betrag der Schuld, Preis gegeben hatte, der sie dann auch noch darum betrog und nun vor dem Präfect deshalb verklagt wurde, sich selbst als den eigentlichen Urheber zu diesem Betrage für schuldig erklärt (primo se reum pronuntiat, tanquam in alium sententiam dicens, de Acindyni bonis auri libram fisco inferendam). Nur sieht man, dass dieses nicht eigentlich eine Mult gegen sich selbst war, wie es wohl dargestellt wird.

102) S. oben Anm. 85, wo freilich in Liv. ep. 47 die Lesart zweifelhaft ist. Wenn aber nach Cic. pro domo 45, 117 der Volkstribun umgekehrt dem collegium pontificum denuntiare vel etiam cogere konnte, damit es bei einer Dedication behülflich sei, so beruhte dieses wohl ohne Zweifel auf besonderem Gesetz, damit nicht eine plebejische Dedication vereitelt werden könnte.

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