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vom Kläger abgeführt werden konnte 123). Ihre Vornahme in iure hatte aber den Zweck, theils als nothwendige Voraussetzung des weiteren endlich capitalen Verfahrens zu dienen, wozu seit der zweiten Periode auch die Erlangung desselben Rechts gegen das Vermögen (familia) durch den Prätor gehörte 124), theils und hauptsächlich auch ein mögliches Unrecht zu verhüten. Die zwölf Tafeln und gewiss auch schon das älteste Recht berücksichtigten nehmlich den so leicht möglichen Missbrauch dieses eigenmächtigen Executivrechts sowohl vor dem Process gegen den diesen angeblich vereitelnden in ius vocatus als auch in der executiven legis actio gegen den iudicatus 125) und gestatteten als Correctiv dem Exequenden einen gleichsam Namens der Volksgemeinde für seinen Mitbürger 126) auftretenden vindex zu stellen, der sich selbst so nannte, weil er ähnlich wie bei Geltendmachung eines Eigenthumsbesitzes ex iure Quiritium mit symbolischer Gewalt (manum depellendo) verfahren musste 127), aber auch dem Kläger, da er ihm

123) Gai 4, 21.

124) Plaut. Poen. 1, 1, 57. von einem zahlungsunfähigen furti nec manifesti damnatus: ubi in ius venerit, Addicet praetor familiam totam tibi. Es ist nehmlich früher gezeigt worden, dass seit der zweiten Periode Person und Vermögen überhaupt gesondert wurden (oben S. 193 fig.) und so mochte diese von den zwölf Tafeln dem Prätor aufgegebene und unmittelbar mit der ductio iudicati verbundene addictio auf Grund deren der Kläger auch das interdictum sectorium erhielt, als noch keine prätorische bonorum venditio bestand, ihren Namen davon haben, dass dem Kläger zu seinem eigenen Recht an der Person auch das an der familia hinzu ertheilt wurde. Erst später übertrug man den Ausdruck auch auf den duci iussus. Hiernach modificiert sich in etwas das im Recht des Nexum S. 80 flg. S. 149. Gesagte.

125) Die Möglichkeit, dass das richterliche Urtheil, wiewohl äusserlich gefällt, doch nicht wirklich nach der Rechtsordnung gültig gefällt sein konnte, wurde mit der Zulassung der Execution nur rebus iure iudicatis bestimmt hervorgehoben. Vgl. darüber das Röm. Jahr. S. 301, wo auch noch die Beziehung des iure auf Gründe, welche einen vindex zum Auftreten berechtigen konnten, hätte geltend gemacht werden sollen.

126) Diese Beziehung auf den zur Hülfe gewisser Massen verpflichtenden Bürgerverband veranlasste die Decemvirn (Schöll XII tabb. p. 116) vielleicht schon beim assiduus, wenn man annimmt, dass zwischen adsiduo und vindex adsiduus esto auch civi ausgefallen sei- jedenfalls aber beim proletarius, der eben nichts weiter als ein Mitbürger war, den civis besonders hervorzuheben. Doch scheint in der Stelle bei Gell. 16, 10, 5. das iam (in den 12 Tafeln etiam) versetzt und also zu lesen proletario civi iam quis volet vindex esto.

127) Hier nur ohne einen bildlichen Speer, weil nicht mit bildlich vorstaatlicher Eigenmacht wie im Kriege ein absolutes Recht (ex. i. Qu.), sondern nur ein innerstaatlich gewährtes obligatorisches als gegen einen sacer geltend gemacht wurde, welches blos in den Personen liegt (daher auch vindex sum). Gänzlich verkannt scheint mir das Rechtsverhältniss des vindex in dem Aufsatz von Unger Zeitschr. f. R. G. VII. S. 192 fg, der zwar auch eine Sacramentsklage gegen den vindex, aber in rem annimmt. Die übertragene Bedeutung des Worts vindicare rächen ist aber von dieser Anwendung desselben auf ein einem Mitbürger (angeblich) widerfahrenes Unrecht herzuleiten.

im Falle widerrechtlichen Auftretens für den iudicatus eine öffentlich entstandene bestimmte Geldschuld vernichtete 128), nach allgemeinen Grundsätzen aufs Doppelte haftete 129). Da nun in dieser Klage der vindex dem Kläger in einem wahren Rechtsstreit über eine erst zu entscheidende Frage (an iure iudicatum esset) selbständig gegenüberstand, so ist auch, kein Grund abzusehen, weshalb dieselbe nicht als persönliche Sacramentsklage auf das Doppelte hätte angestellt werden können und wäre es überhaupt irrig, alle die Fälle, in welchen nach dem Römischen Ausdruck die lis gegen den Läugnenden aufs Doppelte wächst, eben als solche sich der manus iniectio zugewiesen und damit der sacramenti actio entzogen zu denken. Beides hing an sich nicht nothwendig zusammen, und so war namentlich die Klage aus einem per aes et libram gestum, wie der nexi datio oder einem legatum certum per damnationem relictum, in welcher der Läugnende nach dem obigen allgemeinen Grundsatze auch mit dem Doppelten büsste, und die actio legis Aquiliae, für welche das Gesetz dasselbe vorschrieb, deshalb doch nicht per manus iniectionem 130). Dagegen wurden

128) Denn eine abermalige legis actio gegen den iudicatus war nun nicht mehr möglich. Gai. 4, 108. Uebrigens wird die Verpflichtungsformel gelautet haben: Quod ille tibi iure iudicatus sive damnatus non est sestertium x milia, neque ea quando oportet non solvit, (was hier alternativ zu verstehen war L. 53. pr. D. de verb. sign. 50, 16.) ob eam rem ego pro eo tibi vindex sum, iudicatique manum huic depello. Anders (etwa Quod ille a te nullo iure in ius vocatus est) musste die Formel eines vindex in ius vocati lauten, der auch, da hier die gedachten Gründe für das Doppelte wegfielen, ohne Zweifel nur auf das Einfache, jedoch des ganzen Klagbetrags haftete und die Klage gegen den vocatus selbst nicht aufhob, (vgl. L. 5. §§. 1. 3. D. ne quis eum qui in ius 2, 7.), welche selbst aber, wenn kein vindex auftrat, die Executivklage war, da auch in dieser die manus iniectio schon aussergerichtlich geschah. Die zwölf Tafeln werden dafür einen arbiter rei aestimandae vorgeschrieben haben.

129) Aus einem wirklichen Delict stammte die spätere prätorische Klage adversus eum, qui in ius vocatum vi exemit L. 1. pr. L. 5. §§. 1. 3. cit. Dagegen war das vindicere als solches nur eine formelle und formell erlaubte Gewalt, die nur im Falle des Missbrauchs quasi ex delicto verpflichtete, und auch der vom iudicatus gegebene vindex zwar kein Bürge aber doch gleichsam eine Art Expromissor, der, was er gezahlt, von dem ursprünglichen Schuldner ex mandato zurückfordern konnte. Dass dieses nun das Doppelte war, erkennt man noch daraus, dass, als später mit Abschaffung der legis actiones die Execution als gegen einen sacer und damit auch der vindex wegfiel, die actio iudicati gegen den nun selbst vertheidigungsfähigen und die Execution durch iure iudicatum esse negare vereitelnden Verurtheilten aufs Doppelte gegeben wurde.

130) Wie ich noch im Recht des Nexum S. 179. 191. 'Gaius' S. 112 angenommen hatte. Die an der letzten Stelle angeführten Zeugnisse beweisen, dass die Klage aus der Lex Aquilia später eine condictio, also vor Abschaffung der legis actiones die 1. a. per condictionem und weiterhin vor der Lex Silia die Sacramentsklage war. Gelegentlich: ich halte auch jetzt noch an dem Namen der Lex Aquilia de rupitia und diesem Zwölftafelausdruck für das spätere damnum im Gegensatz zu

der Sacramentsklage alle die Fälle entzogen, in welchen Gesetze die Executivklage entweder pro iudicato und hier denn auch mit der Steigerung aufs Doppelte gegen den Läugnenden, wie die actio depensi des sponsor, oder als im Uebrigen gewöhnliche Klage (manus iniectio pura) ausdrücklich vorschrieben 131). Denn die Form der Klage war, auch wo der Zusatz pro iudicato fehlte, immer doch nur die executive ohne selbständige und eine selbständige Bestreitung möglich machende Behauptung eines Rechts, das vielmehr auch hier nur zu einem Grunde der manus iniectio herabgesetzt erschien (Gai. 4, 24.), weshalb sie auch nur vor die Executivrichter, die tresviri capitales, zu einem incidenten Urtheil über den Executionsgrund gelangte, und schon diese Form schloss. das sacramentum nach dem vorhin Bemerkten aus. Das blosse eigene manum sibi depellere begründete aber auch keine neue Obligation, sondern ermöglichte nur eine Selbstvertheidigung in der Executionsinstanz. Doch waren auch materielle Gründe vorhanden, weshalb die Gesetze diese Fälle durch Zuweisung zur manus iniectio pura vom sacramento agere ausschlossen. Die actio iudicati (oder pro iudicato) hatte für den Verurtheilten, der durch Stellung eines vindex das iure iudicatum grundlos läugnete und so die Judicatssumme widerrechtlich behielt, die dann aber in der Rückklage des vindex doppelt auf ihn zurückfiel 132), in diesem Doppelten in Wahrheit die Natur einer poena temere litigantis. Weil nun die Klage in jenen Fällen der manus iniectio pura auch

einer blossen impolitia (Vernachlässigung der Pflege einer Sache) fest (Zeitschr. f. gesch. RW. XIII. S. 260 flg. Gaius S. 105 flg.). Bei Fest. p. 265 ist die Annahme des Ausfalls von faxit hinter Rupitias zumal unmittelbar unter dem auch corrupten facile der vorhergehenden Zeile kritisch weit leichter als die Emendationen des auch von Paulus Diaconus gelesenen alterthümlichen Ausdrucks rupitias und die Einwendungen von A. Pernice Sachbeschädigung S. 2 fg. treffen blos meine bisherige mangelhafte sprachliche Begründung. Allerdings ist auch rupitia, wie alle solche Substantive, Denominativum und also nicht von ru(m)pere abzuleiten, wohl aber von einem dazu gehörigen Substantive oder Adjectiv rupis, e (oder rupus, später noch in specieller Bedeutung rumpus), wovon sich noch rupes oder rupa locus abruptus, saxum erhalten hat, in weiterer Ableitung auch rupex, rupina, So ist also rupitia nicht ruptio (L. 27. §. 17. D. ad 1. Aquil. 9, 2), sondern der passive Zustand der Abgerissenheit, wie segnitia der eines segnis, malitia der eines malus u. s. w.

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131) Gai, 4, 22. 23 und oben Cap. III. S. 268.

132) Dieses wohl auch durch eine schon von den zwölf Tafeln dem Vindex gegebene manus iniectio pro iudicato, da die Gründe dafür noch dringender waren als beim Sponsor. Vgl. das Recht des Nexum S. 96. 241. Gaius führt diesen Fall nicht an, aber wohl nur weil er dadurch genöthigt worden wäre, das Recht des in diesem Falle später abgekommenen Vindex auseinanderzusetzen. Half sich der ursprünglich Verurtheilte gegen diese Rückklage des Vindex auch wieder durch einen Vindex, so riskierte er damit in dessen Rückklage das Vierfache des ursprünglichen Iudicats und dieses war wohl das Vorbild des Vierfachen der später so häufigen quadriplatio Cap. III. cit.

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wegen nur aussergerichtlicher Anmassung und Nichterstattung von verbotswidrig Erlangtem gleich vom Gesetz selbst auf ein Doppeltes oder Vierfaches gegeben wurde und insofern mit der iudicati actio, in der ein vindex gestellt wurde, eine materielle Aehnlichkeit hatte, wäre es verkehrt gewesen, mit Zulassung des sacramentum eine doppelte poena temere litigantium eintreten zu lassen 133).

Nicht gleichartig waren aber die Fälle, in denen drittens es in der Natur gewisser einfacher meist Geldforderungen, die eine schleunige Befriedigung des Berechtigten erheischten, lag, dass das Civilrecht in ihnen die Rechtsverfolgung des ius gentium, die Selbsthülfe auch als nicht blos bildlich umgesetzte, auf gewisse Weise fortdauern lassen und nur als Formalact in seine Sphäre mit aufnehmen musste, indem es dem Gläubiger gestattete, dem Schuldner Sachen abzupfänden und so lange zu behalten, bis er seine Schuld bezahlte, für welches pignus luere eine gewisse Frist nach Herkommen oder Gesetz bestanden haben wird, nach deren Ablauf das Pfand wohl zur caesio mit wiederholter Pfändung oder zum Eigenthum statt der Forderung verfiel. Von selbst versteht sich, dass diesem formellen Privatact durch gesetzliche Strafen gegen den die captio mit Unrecht Abwehrenden, vielleicht aber auch gegen den sie Missbrauchenden Kraft beigelegt war, Wovon sich aber in unseren Quellen nichts erhalten hat. So galt sie nun nach militärischem Herkommen wegen des Ritter- und Futtergeldes und Soldes gegen die zu dessen Zahlung Angewiesenen (Quästoren, beziehungsweise Wittwen, Waisen, tribuni aerarii) 134), weil dem Soldaten im Staatsinteresse selbst nicht zuzumuthen war, wegen des zum Dienste nothwendigen Bedarfs erst vor die Obrigkeit zu gehen, und nach den zwölf Tafeln, die aber gewiss hier auch nur ein altes Herkommen sanctionierten, in zwei Fällen des Sacralrechts, 1) gegen den, der eine hostia gekauft hatte, wegen des

133) Vgl. das Recht des Nexum S. 143. Die materiellen Gründe für die Einführung der 1. a. per manus iniectionem pro iudicato oder puram, welche ich ebendas. S. 141 angeführt habe, scheinen mir jedoch nicht mehr haltbar. Ueberhaupt eine andere Natur haben die Klagen auf das Doppelte wegen civilrechtlicher Delicte, z. B. die actio furti nec manifesti. Sie gehen von vorn herein auf eine selbständige Strafe, die ohne Zweifel auch sacramento eingeklagt werden konnte, und enthalten nicht, wie die actio iudicati, eine poena temere litigantium in sich. Wenn sie dennoch in pr. §. 1. I. de poena tem. litig. (4, 14) unter den poenae temere litigantium aufgeführt wird gegen Gai. 4, 171, der sie §. 173 blos als den Beklagten vom Calumnieneide befreiend darstellt zeigt dieses nur, wie zu Justinians Zeit die Fähigkeit feinere Unterschiede des ältern Rechts aufzufassen verloren gegangen war.

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134) Gai. 4, 27 mit den dazu angeführten Stellen. Dass auch einzelne tributpflichtige Bürger dazu assigniert sein konnten, hat Bruns zur Gesch. der Cession S. 36. aus Plaut. Aulul, 3, 5, 53 seq. Poen. 5, 5, 6 seq. nachgewiesen.

HUSCHKE, multa u. sacramentum.

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Kaufgeldes. Darunter ist nicht, wie man bisher gemeint hat 135), ein Thier zu verstehen, welches der Käufer erst zur hostia d. h. zu einem Sühnopfer (Schuldausgleichung) machen wollte, sondern welches durch Darbringung der Exta und übrigen Prosecta schon dazu gemacht war 136), also der übrige Körper des getödteten Thieres, der von dem Berechtigten selbst verzehrt oder auch verkauft werden konnte 137). 2) Gegen den, der das Miethgeld für die iumenta nicht zahlte, welche ihm an den Sementivferien beim Anfang der Winter- und Sommerbestellung zu der für die Ackerstiere vom paterfamilias unter Beihülfe der iumenta dem Jupiter darzubringenden Daps vermiethet waren 138). In beiden Fällen verband sich mit der Gunst der Opfer auch noch das Interesse der Beschleunigung, da ohne Zweifel auch das Kaufgeld für überflüssige hostiae in der Regel zu den übrigen Unkosten der Opfermäler oder doch in anderen Fällen zum Lebensunterhalt der Priester verwandt wurde. Zu diesen beiden ursprünglichen Gründen des Militär- und Sacralrechts kam denn noch der financielle, dem Publicanen, dem der Censor Namens des Staats sein Zollerhebungsrecht gleichsam gegen Pränumeration abgetreten hatte, dessen sofortige und regelmässige Ausübung möglich zu machen 139). In allen Fällen war die actio auch der Form nach eine executive nach Art der manus iniectio, so dass der Anspruch dabei nur als Grund der Execution ohne eine Streitfrage erwähnt wurde 140), und konnte der Rechtsschutz des zu Unrecht Gepfändeten, wenn dafür nicht auch besondere Strafen vorgeschrieben waren, nur in einer ihm zuständigen Vindication oder Condiction oder Klage wegen rupitia (später ex 1. Aquilia) liegen, bei welcher der Belangte die Rechtmässigkeit seiner pignoris captio zu beweisen hatte 141).

135) Ich selbst im Recht des Nexum S. 204. Keller Röm. Civilproc. §. 20. S. 82.

136) So ist auch auf den Iguvischen Tafeln, wo die hostiae sueso heissen, unter diesem Namen davon die Rede, was mit diesen, nachdem die Prosecta den Göttern gekocht waren, angefangen werden sollte. Meine Iguv. Taf. S. 303... 311. Vor dem Opfer namentlich beim emere heissen sie als zum Sühnopfer bestimmte pihaklo piacula. Ebendas. zu Va. 10. S. 456. Die Römer aber nannten solche hostiae, welche beim Opfer verzehrt und also nicht verkauft wurden, prodiguae. Veranius bei Fest. v. Prodiguae p. 250.

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137) Dass sie auch zu Markt gebracht wurden, ist aus 1. Kor. 10, 25 bekannt. In der ältern noch gläubigen Zeit wurde solches Fleisch wegen der vermeintlich sühnenden oder heiligenden Kraft des Genusses ohne Zweifel theurer bezahlt.

138) Vgl. darüber mein Röm. Jahr S. 251. 358 und Jurispr. antei. p. 272. ad Gai. 4, 28; auch Serv. ad Aen. 3, 136.

139) Die Hauptquelle für alles dieses ist Gai. 4, 26. . . 29.

140) Also etwa so: quod te mihi pro hostia, quam a me emisti, decem asses dare oportet eosque mihi non reddidisti, ob eam rem pro decem assibus hanc rem pignus capio.

141) Letztere drohte (vgl. L. 29. §. 7. D. ad 1. Aquil. 9, 2) im Falle der pignoris caesio ebenso wie die quaestio parricidii bei gemissbrauch

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