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In allen war aber auch die sacramenti actio ausgeschlossen, nicht blos, wenn es zur pignoris captio kam, weil dann gar nicht einmal eine Geltend machung des Rechts vor der Obrigkeit Statt fand, sondern die erstere konnte auch nicht statt der pignoris captio gewählt werden, selbstverständlich in den beiden Zwölftafelfällen, die schon an sich nur eine actio per iudicis postulationem zuliessen, in den übrigen aber, weil das Gesetz mit Vorschrift der pignoris captio sie zum iure gentium agere 142) verstellt oder, was in dem des Publicanen richtiger anzunehmen ist, der Censor mit dem Vectigal selbst auch sein Coercitionsrecht dem Publicanen eingeräumt und damit dem iure agere vor der Obrigkeit entgegengesetzt hatte.

Eben dieser Fall erinnert denn auch daran, dass der Staat auch nach Vertreibung der Könige auch nicht blos die munera publica, namentlich das Tributum, fortdauernd den Magistraten zur Beitreibung iure imperii durch Coercitionen, sondern auch sein financielles Contractsrecht durch Einführung des ius praediatorium einer ähnlichen mehr factischen Behandlung durch die Magistrate überliess und damit dem sacramento agere entzog.

Endlich fällt dieses selbstverständlich auch bei legis actiones hinweg, die zwar scheinbar eigenmächtige Rechtsbehauptungen vor der Obrigkeit enthalten, aber in friedlicher Absicht, wie bei der in iure cessio und manumissio vindicta.

Die Erkenntniss der wahren ursprünglichen Bedeutung des sacramento agere als Grundlage des ganzen Civilprocesses, so dass alles andere lege agere nur Ausnahme oder späterer Zusatz war, wirft auch das richtige Licht auf den bisher noch nicht genügend erklärten Umstand, dass nach unseren Quellen die pontifices Jahrhunderte lang die Vermittler der Rechtsprechung und insoweit das ius civile ihnen allein bekannt war143). Da das sacramentum ein

tem Recht gegen einen angeblichen lege sacer. Vgl. Anm. 91. Ganz andere Vorstellungen s. bei Ihering a. a. O. I. Š. 152. II. 1. S. 78. (2. Aufl.)

142) Vgl. den Satz aus dem Latinischen Bündniss bei Fest. v. Nancitor p. 166 b.

143) Nach der bekannten Stelle des Pomponius L. 2. §. 6. D. de or. iur. (1, 2) als der einzigen, welche den Inhalt der pontificalen Thätigkeit bei den Processen positiv und speciell angibt, sind bei gewissenhafter Auslegung auch die beiden anderen allgemeineren zu verstehen Liv. 9, 46. (von Flavius) civile ius, repositum in penetralibus pontificum evulgavit und Valer. Max. 2, 5, 2. Ius civile per multa saecula inter (schriftlich verzeichneten) sacra caerimoniasque deorum immortalium abditum solisque pontificibus notum Cn. Flavius etc. Ius civile bedeutet also nicht eigentlich die Grundsätze des Civilrechts überhaupt, sondern, wie eben in dem ius civile Flavianum, nur die legis actiones, deren Entwerfung freilich auch Kenntniss des übrigen Civilrechts voraussetzte, oder wie sie vor den leges heissen mussten, iuris actiones (iurgia wird man mehr von den wirklich vorgenommenen Actionen gesagt haben). Das bestätigt auch die wichtige wenig berücksichtigte Stelle des Dionys. 10, 1, wo er nach den in Cap. 1. Anm. 259 mitgetheilten Worten über die díxaia

öffentlicher Act des heiligen Rechts war, so mussten sie selbstverständlich und auch abgesehen von den dies fasti dessen formell und materiell richtige Vornahme, mithin auch die Bedingungen seiner zulässigen Anwendung eben so wohl wie z. B. bei der devotio (Liv. 8, 9, 10), und damit auch alle dem sacramentum selbst vorangehende actiones in den erforderlichen Formularen bestimmen und die Parteien darüber belehren, woran sich denn von selbst auch die Angabe der Formulare in den Fällen anschloss, wo man die Zulässigkeit eines sacramento agere irrig angenommen haben würde. Auch wird lange Zeit hindurch die Ableistung des sacramentum selbst im Heiligthum des Jupiter oder Dius Fidius unter ihrer Aufsicht (als superstites) und nach ihrer Stabung (wie bei der Devotion des Decius Mus Liv. 1. c.) geschehen sein.

II. Die Personen.

Was die Behörden betrifft, vor welchen in Folge des Trutzens der Parteien es zu einem sacramentum kommen konnte, so konnten dieses nur solche sein, in welchen die den Rechtsfrieden wahrende Staatshoheit sich darstellte d. h. welche auspicium et imperium und dadurch für Rechtsstreite das iudicium im alten Sinne des Wortes hatten. Darüber, ob dieses Recht, wie das der multae dictio, später auch auf andere Behörden, namentlich die Tribunen und Aedilen der Plebs, die Quästoren u. s. w. ausgedehnt worden sei oder nicht, fehlen uns die Nachrichten. Namentlich darf man das erstere nicht aus der Stelle der lex de inferiis: eamque pecuniam vel populi iudicio petere vel in sacrum iudicare liceto schliessen. Denn obgleich diese Erlaubniss nach dem wahrscheinlichen Zusammenhange allen Magistraten ertheilt wird, so kann doch das in sacrum iudicare eben so wenig wie das populi iudicio petere, welches jedenfalls durch Anstellung einer legis actio sacra

yor der Zeit der Decemvirn fortführt: κομιδῇ δ' ὀλίγα τινὰ ἐν ἱεραῖς ἦν βίβλοις ἀποκείμενα, ἃ νόμων εἶχε δύναμιν, ὧν οἱ πατρίκιοι τὴν γνῶσιν εἶχον μόνοι διὰ τὰς ἐν ἄστει διατριβάς. Diese sehr wenigen im Gegensatz zu dem den Prätoren (Consuln) und ihren iudices anheimfallenden ius incertum waren eben die iuris actiones, welche man ja von jeher entwerfen musste und gewiss zuerst mit aufschrieb, so dass die später auch eben so wie Gesetz geltenden legis actiones nur wenig modificierte Formulare ältesten Rechts gewesen sein können. Manche Neuere haben wohl auch den Einfluss der Pontifices auf das Recht mit dem sacramentum in Verbindung gebracht, aber in ganz verfehlter Weise, z. B. Ihering (a. a. O. oben Anm. 2), der gegen die Quellen, welche nur von einem Urtheil weltlicher iudices über sacramentum und lis wissen, und gegen den wahren Geist und Entwickelungsgang des Römischen Rechts, wonach was einmal iuris pontificii ist, niemals weltlichem Gericht zugewiesen werden kann, ein Schieds- oder wirkliches Urtheil der Pontifices über lis und sacramentum annimmt, welches denn gar (wohl nach dem Grundsatz time is money) den Göttern zur Entschädigung für die ihnen entzogene Dienstzeit zugefallen sein soll.

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mento vor dem Prätor geschah, von einem eigenen, sondern auch nur, wie wir es erklärt haben (S. 270. 360), von einem solchen in sacrum iudicare, wozu man sich die Macht vom Prätor erbat, verstanden werden. Alle inneren Gründe sprechen aber gegen die Ausdehnung, ausser etwa auf die Obrigkeiten pro imperio vel potestate, welche auswärts Krieg zu führen und dazu für das sacramentum der Soldaten auch militare auspicium und imperium durch lex curiata nöthig hatten, womit sie denn von selbst auch das alte iudicium für das gerichtliche sacramentum und in sacrum iudicare erhielten. Doch werden sie wegen dessen übrigen Erfordernissen nicht leicht in die Lage gekommen sein, davon auch Gebrauch zu machen. Dächte man dagegen an eine Ausdehnung auf die eigentlichen Magistrate im Inneren, wie bei der multae dictio, so wäre dazu nicht blos kein Bedürfniss vorhanden gewesen, da für die Aufrechterhaltung des eigenen Ansehens der Obrigkeiten die multae dictio und pignoris captio und für ihre Klagen oder Anklagen im öffentlichen Interesse die schon gedachte Beauftragung durch die magistratus cum imperio vollkommen ausreichte, sondern es wäre eine ähnliche Ausdehnung wie die des Multrechts ohne eine Zerrüttung des Verfassungsgegensatzes zwischen den Magistraten mit und ohne imperium gar nicht denkbar gewesen.

Dass später die legis actio sacramento *für Centumviralsachen bald vor dem städtischen, bald vor dem Fremdenprätor geschah, bezeugt Gaius 144). Natürlich war es in der Regel der, welcher auch bei dem Centumviralgericht der Sache selbst den Vorsitz hatte, was auch nach einer Stelle des Plinius 145) nicht blos einer und also auch nicht stets der städtische gewesen sein kann. Der Fremdenprätor hatte diesen jedoch ohne Zweifel nicht, wenn ein Peregrine Partei war, da ein solches auf den leges, nicht auf der prätorischen Amtsgewalt beruhendes iudicium Peregrinen ausschloss. Aber dem Fremdenprätor, dessen ganz gleiches Imperium natürlich dadurch, dass er eine andere provincia als der städtische bekam, in sich keine Veränderung erlitt, scheinen später als die Bundesgenossen und selbst die Cisalpiner ins Bürgerrecht auf

144) Gai. 4, 31 ... cum ad centumviros itur, ante lege agitur sacramento apud praetorem urbanum vel peregrinum pro re (nach der richtigen Lesart). Vgl. die krit. Jahrb. f. deutsche R. W. III. S. 482. 'Gaius' S. 208 flg. Puchta wollte statt pro re lesen praesidemve provinciae: eine nicht blos nach den Zügen der Handschrift unzulässige Aenderung, da die damaligen Statthalter weder imperium lege curiata noch etwas mit dem Centumviralgericht zu schaffen hatten. Nur die freiwillige legis actio wurde den Statthaltern, wie manchen Municipalmagistraten in der Kaiserzeit ertheilt. L. 4. D. de adopt. (1, 7). L. 1. D. de offic. iurid. (1, 20). Gai. 1, 20 100. 102. 105. 132. 134. 2, 24. Ulp. 1, 7. 8, 2.

145) Plin. ep. 5, 21. Vgl. dazu auch Herb. Pernice Miscellan. I. S. 92.

genommen waren, zu gleichmässigerer Vertheilung der Jurisdictionsgeschäfte auch die nach Rom gehörigen Sachen Römischer Bürger aus den Städten ausserhalb des Römischen Stadtbezirks (d. h. nach richtiger Ansicht, des Gebiets der alten 35 Tribus, seit der Kaiserzeit ungefähr mit dem Bezirk des praefectus urbi zusammenfallend) überlassen worden zu sein 146) und zwar hinsichtlich des Centumviralgerichts 147), welches bekanntlich und wohl nicht erst seit Augustus' leges Iuliae über die Gerichte 148) in vier Gerichte (Tribunale, hastae, Consilien) getheilt war 149), so, dass von den

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146) Vgl. Lex Rubr. c. 20. Ed. Venafr. 62 (Zeitschr. f. gesch. R. W. XV. 320) und die Lex Quinctia über die Römischen Wasserleitungen bei Frontin. 129 oben Einl. Anm. 18. Auch die Lex Aelia Sentia wird die causae probatio je nach der verschiedenen Herkunft des Manumissor in dieser Weise an den Prätor urbanus oder peregrinus gewiesen haben. Gai. 1, 29. nach meiner Ausg.

147) Im Ganzen hege ich darüber noch jetzt die in den Richterschen Jahrb. III. S. 475... 493 entwickelten Ansichten, wiewohl mit mehrfachen einzelnen Abweichungen und weiteren Ausführungen, die sich aus dem Folgenden von selbst ergeben.

148) Schon Zimmern R. G. III. §. 15. Anm. 4. macht darauf aufmerksam, dass von dem Falle, welchen Cic. de orat. 1, 38, 175. 57, 245 erwähnt und in welchem mehrere Erben eingesetzt waren, Valer. Max. 7, 7, 1. sagt, der Kläger habe omnibus non solum consiliis sed et sententiis gesiegt. Allerdings ist er kein vollkommen vertrauenswerther Gewährsmann, der hier auch in andern geringeren Umständen von Cicero abweicht. Seine dauernde Einrichtung erhielt das Centumviralgericht sicher erst durch Augustus, auch die Zahl von 180 Mitgliedern, welche ich aber jetzt nicht mehr aus den 18 Rittercenturien, die Augustus abschaffte und aus denen auch ein solches demokratisches Richtercollegium nicht hervorgehen konnte, sondern daraus erkläre, dass Augustus, der auch den Senat, den Ritterstand, die Regionen der Stadt u. s. w. auf das Doppelte der frühern Zahl brachte, nach demselben Princip aus den Tribus, deren Zahl er für allgemein staatliche Angelegenheiten (im Gegensatz zu denen der Stadt Rom, wofür 35 Tribus blieben) nach mehrfachen Indicien auf 30 beschränkte, die nun auch mit den 30 Curien zusammenfielen, statt der früheren je drei (Fest. ep. v. Centumviralia p. 54) jetzt je sechs wählen liess.

149) Als duplex iudicium Vereinigung von zwei Consilien zu einem Gericht und mit vereinter Abstimmung erkannte es nur in derselben Sache (auf erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und also nicht zu verwechseln mit der Appellation an den Kaiser Suet. Domit. 8) als Revisionshof, wenn das erste Urtheil von Einem Consilium gesprochen war: Quintil. I. O. 11, 1, 78. 5, 2, 1. (welche Stellen Bethmann-Hollweg cit. II. S. 54. Anm. 9 wohl nicht beachtet hat, Keller cit. §. 6. Anm. 84 missversteht) aber, besonders seit dem Aufkommen der querela inofficiosi testamenti, auch häufig, weil es als Volksgericht sich herausnahm nach blosser aequitas oder humanitas und also contra ius scriptum zu urtheilen, was dann wohl regelmässig als non iure iudicatum angefochten wurde. Auch war die Wiederholung der legis actio hier zulässig, weil solche Klagen nur per sponsionem angebracht werden konnten (oben S. 392). Dass dagegen ausser diesem Falle alle vier Consilien (oder drei, oder zwei, wovon aber zufällig kein Beispiel erwähnt wird) für denselben Process vereint (als quadruplex iudicium) sassen (nicht zu verwechseln damit, dass auch die quattuor iudicia jedes in anderer Sache doch gleichzeitig in der Basilica Julia nebeneinander thätig waren

14 bis 16 (seit Tiberius stehend) alljährlich ernannten Prätoren 150) einige für Aushülfe in dem Vorsitz dieser Gerichte bestimmt 151), die letzteren selbst aber wahrscheinlich nach den vier Abtheilungen Italiens gebildet waren 152), und ihre Competenz nach der Herkunft der Beklagten aus einer derselben sich richtete 153) in dem erweiterten Italien wohl die erste Anwendung des Grundsatzes, dass jeder nur Richter aus seinen engeren Volksgenossen erhalten sollte, und gleichsam das Vorbild der Conventsjurisdiction in den Provinzen. Die legis actio selbst geschah dann aber doch immer entweder vor dem städtischen oder Fremdenprätor. Den Municipalobrigkeiten konnte die legis actio sacramenti nicht zustehen. Ihre Ausstattung mit der legis actio überhaupt, welche wohl erst der Kaiserzeit angehörte, sollte sie blos zur voluntaria iurisdictio dieser Art befähigen 154).

Quintil. I. O. 12, 5, 6. 10, 3, 30. Plin. ep. 2, 14), scheint nach Plin. ep. 6, 33. vgl. auch 1, 18. 4, 24. nur in Sachen gegen mehrere Beklagte von verschiedener Herkunft vorgekommen zu sein, wo denn zwar Eine Verhandlung aber eine selbständige Abstimmung jedes Consilium für sein Urtheil statt fand. Auf Stimmengleichheit in demselben iudicium ist L. 10 pr. D. de inoff. test. (5, 2) zu beziehen. Ueberhaupt musste die Sache, um an die Centumvirn statt eines Einzelrichters zu kommen, wohl seit der Lex Julia 100,000 Sestertien betragen, worauf sich das Präjudicium bei Paul. 5, 9, 1 bezogen zu haben scheint.

150) Dio 58, 20. 59, 20. Pomponius L. 2. §. 32. D. de orig. iur. (1, 2). Vgl. Walter R. RG. I. §. 265.

151) Dieses sind denn die praetores hastarum centumviralium, ad hastas oder hastarii. Orelli Henzen 2379. 6453. 6500.

152) Die vier consularen Provinzen Italiens seit Hadrian waren nichts durchaus Neues (Appian, de b. c. 1, 38) und wahrscheinlich früher schon seit der Verdoppelung der 4 Quästoren (Lyd. de mag. 1, 27. Liv. ep. 15) das unterworfene Italien unter 4 Quästoren gestellt gewesen, von denen uns auch ausser dem Ostiensischen der in Cales und der im cisalpinischen Gallien und provinciae aquariae genannt werden (vgl. überhaupt Becker-Marquardt Röm. Alt. II. 2. S. 345. flg.). Wenn daher vor Augustus Verschmelzung des Centum- und Decemviralgerichts gewesene Quastoren die Centumvirn, die damals längst aus ganz Italien hervorgingen, versammelten (cogebant Suet. Aug. 36), vielleicht auch bei ihrer Wahl, wie die Quästoren selbst bei der der Criminalrichter (Dio 39, 7) mitwirkten, so mag darin eben die Vermittelung zur Bildung der vier Consilien nach den vier Italischen Bezirken gelegen haben.

153) Daraus erklärt sich, warum es so oft in derselben Centumviralsache vorkommen konnte, dass verschiedene Urtheile ergingen, wenn nehmlich die eingesetzten Erben nach ihrer Herkunft von verschiedenen Consilien gerichtet werden mussten. L. 24. L. 15. §. 2. D. de inoff. test. (5, 2) L. 76. pr. D. de leg. 2. L. 29. pr. D. de exc. rei iud. (44, 2). L. 13. C. de inoff. test. (3, 28). Namentlich erwähnt Plin. ep. 6, 33 in einer Sache, wo alle vier Consilien sassen, seines Sieges in zweien derselben gegen zwei verschiedene Testamentserben, wovon der eine zu ein Sechstel eingesetzt war, während er in zwei andern (gegen die übrigen Testamentserben aus anderen Gegenden) unterlag. Der Prätor hatte hier eben nicht, wie z. B. in den recuperatorischen Gerichten über liberales causae die Macht, den Uebelstand durch Verweisung der Sachen vor dasselbe Gericht zu vermeiden. Vgl. L. 23. §. 2. D. de lib. caus. (40, 12).

154) Vgl. Paul. 2, 25, 4.

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